Beschluss
1 B 252/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0621.1B252.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn so lange im Dienst zu belassen, bis über seine Beschwerde vom 20. April 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2022 über die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit mit Ablauf der Bewährungszeit rechtskräftig entschieden wurde, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das Rechtsschutzbedürfnis für den am 26. April 2022 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei mit dem Ende der Dienstzeit des Antragstellers am 30. April 2022 entfallen. Zwar stehe das Beschwerderecht einem früheren Soldaten gemäß § 1 Abs. 3 WBO auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit falle. Eine Verlängerung der Dienstzeit – wie sie der Antragsteller begehre – komme rechtslogisch jedoch nur in Betracht, solange ein Dienstverhältnis als Soldat bestehe. Sei dieses durch Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bereits beendet, sei eine Verlängerung aus rechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Ein Antrag bzw. eine Beschwerde auf Verlängerung der Dienstzeit könne, weil auf ein rechtlich unmögliches Ziel gerichtet, keinen Erfolg mehr haben. Dem (dann ehemaligen) Soldaten bleibe lediglich ein Antrag auf erneute Ernennung. Die vom Antragsteller unter dem 20. April 2022 eingelegte Beschwerde habe gemäß § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag sei auch unbegründet. Es fehle jedenfalls an einem Anordnungsanspruch, der entgegen der Auffassung des Antragstellers erforderlich sei. Dem Antragsteller stehe bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung kein Anspruch auf Fortführung des Dienstverhältnisses über den 30. April 2022 hinaus zu. Der Bescheid vom 30. März 2022 sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Durchgreifende Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestünden nicht. Eine Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 SBG habe, unabhängig davon, ob sie überhaupt erforderlich gewesen sei, am 23. März 2022 stattgefunden. Der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides stehe auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller eine Frist von lediglich 27 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, nachdem ihm die Stellungnahmen seiner Disziplinarvorgesetzten eröffnet worden seien. Selbst wenn hierdurch dem Anhörungserfordernis nicht genügt sein sollte, sei eine Anhörung jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt worden. Der Antragsteller habe unter dem 11. April 2022 von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG sei auch anwendbar, weil die Anhörung nach § 29 Satz 2 SG i. V. m. § 109 Satz 1 BBG eine bereichsspezifische Ausprägung des Rechts auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren gemäß § 28 VwVfG darstelle. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er finde seine Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 1 Nr. 3 SG i. V. m. der Verpflichtungserklärung des Antragstellers vom 9. September 2021. Danach bedürfe die Dienstzeitfestsetzung eines Verwaltungsakts, dessen Grundlage die Verpflichtungserklärung sei. Bei der stufenweisen Festsetzung stehe die Festsetzung der vollen Verpflichtungszeit unter dem Vorbehalt der Bewährung. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller mit Wirkung zum 1. November 2021 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und mit Bescheid vom 21. September 2021 die Dienstzeit bis zum 30. April 2022 festgesetzt. In seiner Verpflichtungserklärung vom 9. September 2021 habe der Antragsteller erklärt, ihm sei bekannt, dass er zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werde und dass diese Dienstzeit bei Bewährung auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt werde. Der Festsetzung einer sechsmonatigen Bewährungszeit stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits seit dem 1. Dezember 2019 und damit vor seiner Verpflichtung als Soldat auf Zeit im Dienst der Bundeswehr als freiwillig Wehrdienstleistender gestanden habe. Die Festsetzung einer Bewährungszeit von sechs Monaten entspreche der regelmäßigen Praxis. Über diese sowie über die Voraussetzungen zur Verlängerung der Dienstzeit werde der Bewerber in der Verpflichtungserklärung unterrichtet. Die Bewährungszeit soll die Prüfung ermöglichen, ob der Soldat während der gesamten Verpflichtungszeit den Anforderungen genügen werde, die an einen Soldaten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt würden. Bestünden nur in einer Hinsicht nicht auszuräumende berechtigte Zweifel, habe sich der Soldat nicht bewährt. Dabei habe sich der Soldat in der Bewährungszeit hinsichtlich seiner Laufbahn und nicht nur hinsichtlich seines derzeitigen Dienstpostens, grundsätzlich auch nicht nur im Eingangsamt, zu bewähren. Leistungen im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes seien nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit der erforderlichen Bewährung für die Aufgaben der Laufbahn im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit insgesamt. Bei Bewährung stehe der Antragsgegnerin kein Ermessen über die Verlängerung der Dienstzeit zu; vielmehr habe der Soldat einen Anspruch auf Verlängerung. Die Entscheidung, ob der Soldat sich bewährt habe, sei ebenso wie die, ob er die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitze, ein Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Nachprüfung beschränke sich insoweit auf die Kontrolle, ob der Dienstherr im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt habe, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Nach diesem Maßstab sei die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Dienstzeit des Antragstellers mangels Bewährung nicht zu verlängern, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe den Begriff der mangelnden Bewährung zutreffend verstanden. Die Feststellung der mangelnden fachlichen Eignung des Antragstellers beruhe auch auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Antragsgegnerin habe die mangelnde Bewährung des Antragstellers maßgeblich mit dessen fehlender charakterlicher Eignung begründet. Diese zeige sich darin, dass der Antragsteller seine Aufträge nicht oder nur mangelhaft erfülle. Er habe während seines Dienstes geschlafen. Zudem habe er die für die Ausbildung zum Militärkraftfahrer erforderliche Untersuchung nach der BA 90/5 nicht rechtzeitig durchgeführt, obwohl ihm bei Aushändigung des Formulars eindeutig und unmissverständlich mitgeteilt worden sei, dass er ab dem 7. März 2022 zum Militärkraftfahrer ausgebildet werden solle und hierfür der Abschluss der Untersuchung notwendig sei. Überdies habe der Antragsteller Meldepflichten verletzt und Dienstwege nicht eingehalten. Ferner habe er einen eindeutigen Auftrag, eine Tankstelle zu besetzen, um einen bereits vereinbarten Tanktermin für eine Kompanie sicherzustellen, nicht umgesetzt. Es sei davon auszugehen, dass diese von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Feststellungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend seien. Die Antragsteller habe eingeräumt, während seiner Dienstzeit geschlafen zu haben. Ebenso bestreite er nicht, Meldepflichten verletzt und Dienstwege nicht eingehalten zu haben. Soweit er die Darstellungen der Antragsgegnerin bestreite, habe er seinen Vortrag nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Wenn der Antragsteller behaupte, der Termin für die Militärkraftfahrerausbildung sei ihm erstmalig während seiner Abwesenheit mitgeteilt worden und einen Befehl, die Tankstelle am Wasserübungsplatz zu besetzen, habe er nicht erhalten, spreche alles dafür, dass der Sachverhalt sich so zugetragen habe, wie von der Antragsgegnerin dargestellt. Diese habe zur Glaubhaftmachung eine Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten sowie zwei Aussagen der Vorgesetzten des Antragstellers vorgelegt. Demgegenüber habe der Antragsteller seinen Vortrag lediglich behauptet. Ausgehend hiervon sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu der Einschätzung gelangt sei, der Antragsteller habe sich nicht bewährt. Die Antragsgegnerin habe sich in den Grenzen des ihr zukommenden Bewertungsspielraums gehalten. Sie dürfe verlangen, dass ein Soldat seine Befehle sorgfältig und rechtzeitig erfülle. Diese Anforderungen habe der Antragsteller nicht erfüllt. Indem er während seiner Dienstzeit geschlafen habe, habe er gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Diensterfüllung aus § 7 SG verstoßen. In dieser Zeit habe er keine Aufgaben erfüllen und Befehle entgegennehmen können, obwohl er sich im Dienst befunden habe. Dass er die ihm zugewiesene Aufgabe nach eigenen Angaben im Zeitpunkt des Verstoßes bereits erfüllt habe und diese auch durch einen anderen Stabsoffizier der Verpflegungstruppe habe abnehmen lassen, möge den Vorwurf mildern, könne den Antragsteller jedoch ebenso wenig entschuldigen wie der Umstand, dass er aufgrund des vorangegangenen Verkehrsunfalles unter Nackenschmerzen gelitten habe. Ferner habe der Antragsteller seine Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG verletzt, als er die für die Militärkraftfahrerausbildung erforderliche medizinische Untersuchung nicht bzw. verspätet durchgeführt habe. Indem er sich nicht vor Beginn seiner Abwesenheit um die Durchführung der Untersuchung gekümmert habe, obwohl die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an seine Abwesenheit habe stattfinden sollen, habe der Antragsteller einen eindeutigen Befehl nicht ausgeführt. Selbst wenn es sich so wie vom Antragsteller dargestellt zugetragen haben sollte, dass er den Beginn der Ausbildung erst während seiner laufenden Abwesenheit erfahren habe, hätte er seine Dienstpflichten verletzt. Er hätte sich aufgrund seiner kurzfristig anstehenden, länger andauernden Abwesenheit in der Zeit vom 19. Februar bis zum 6. März 2022 über den Beginn der Ausbildung sowie den letzten möglichen Zeitpunkt der Untersuchung informieren müssen. Darüber hinaus sei es die Pflicht des Antragstellers gewesen, sich unverzüglich um einen Termin für die Untersuchung zu bemühen. Bereits bei Aushändigung des Formulars BA 90/5 habe es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, dass eine solche Untersuchung zeitnah bevorstehe und er deshalb deren Termin erfragen müsse. Unabhängig davon habe der Antragsteller den Befehl, die Untersuchung durchzuführen, jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 SG durchgeführt. Seit Aushändigung des entsprechenden Formulars am 15. oder 16. Februar 2022 habe er zunächst mehrere Diensttage verstreichen lassen und beabsichtigt, erst nach seiner Abwesenheit einen Termin zur Untersuchung zu vereinbaren. Er habe damit geplant, den Befehl erst nach fast drei Wochen auszuführen. Bereits die vorgenannten Pflichtverletzungen seien geeignet, Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu begründen. Darüber hinaus resultierten weitere Zweifel daraus, dass der Antragsteller trotz eindeutigen Befehls eine Tankstelle am Wasserübungsplatz nicht besetzt habe und dadurch gegen seine Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG und seiner Treuepflicht nach § 7 SG verstoßen habe. Weitere Pflichtverletzungen ergäben sich aus der Verletzung von Meldepflichten und der Nichteinhaltung des Dienstwegs. Der Antragsteller sei auch rechtzeitig auf seine Defizite und die Folgen einer Nichtbewährung hingewiesen worden. Sein Zugführer habe im Rahmen des Disziplinarverfahrens angegeben, den Antragsteller zweimal belehrt zu haben und ihm mehrmals im persönlichen Gespräch seine Aufgaben und die an einen Soldaten auf Zeit gestellten Ansprüche erläutert zu haben. Aufgrund der Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten und der Aussage des Vorgesetzten des Antragstellers sei davon auszugehen, dass diese Belehrungen stattgefunden hätten. Das diesbezügliche Bestreiten des Antragstellers beschränke sich auf eine bloße Behauptung, die nicht den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung genüge. Die Dienstpflichtverletzungen seien auch nicht durch die Disziplinarmaßnahme vom 29. März 2022 verbraucht. Unabhängig davon, dass diese Maßnahme zurückgezogen worden sei, liege ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung nicht vor, da die Disziplinarmaßnahme und die vorliegend in Rede stehende Nichtverlängerung der Dienstzeit unterschiedlichen Zwecken dienten. Während eine Maßnahme des Wehrdisziplinarrechts ausschließlich dazu beitrage, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, diene die Nichtverlängerung der Dienstzeit wegen mangelnder Bewährung eines Soldaten auf Zeit allein dem Schutz der Bundeswehr und solle die Gefahr eines künftigen Schadens verhindern. II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Ihr fehlt – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend zum Antrag nach § 123 VwGO ausgeführt hat – das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller meint, ihm fehle nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil sein Dienstverhältnis am 30. April 2022 geendet habe. Allein entscheidend für das Rechtsschutzbedürfnis müsse sein, dass sein Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz noch nicht beendet gewesen sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts habe zur Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis in einem Eilverfahren davon abhänge, zu welchem Zeitpunkt es über den Antrag entscheide. Maßgeblich sei stattdessen, dass er seinen Antrag rechtzeitig zu einem Zeitpunkt gestellt habe, als er noch in einem aktiven Soldatenverhältnis gestanden habe. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller einstweilen „im Dienst zu belassen“, seine Rechtsposition nicht zu verbessern. Der Antrag geht „ins Leere“. Eine „Belassung im Dienst“ setzt denklogisch voraus, dass zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Dienstverhältnis besteht, in dem der Antragsteller „belassen“ werden könnte. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist der der Entscheidung des Gerichts über die Beschwerde. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. August 2013– 22 CE 13.970 –, juris, Rn. 49; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 78 m. w. N. An einem solchen Dienstverhältnis fehlt es bei Beschlussfassung über die Beschwerde wie im Übrigen bereits zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung. Die unter dem 21. September 2021 ausgesprochene Berufung des Antragstellers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist mit Verfügung vom selben Tag auf eine Dienstzeit von zwei Jahren und fünf Monaten beschränkt worden: Dabei wurde der vom Antragsteller in der Zeit vom 1. Dezember 2019 bis zum 31. Oktober 2021 geleistete freiwillige Wehrdienst auf die Zeit des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit angerechnet. Daraus ergab sich, dass das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit am 30. April 2022 endete. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts am 27. Februar 2023 – im Beschlussabdruck ist irrtümlich der „27. Februar 2022“ genannt – existierte das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit daher nicht mehr. Es fehlt ein Dienstverhältnis, das hätte verlängert werden können oder in dem der Antragsteller hätte „belassen“ werden können. An dieser Rechtstatsache vermag auch der Verweis des Antragstellers auf die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG nichts zu ändern. III. Unabhängig von Vorstehendem ist die Beschwerde auch unbegründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zunächst zu Recht als unzulässig abgelehnt, da dem Antragsteller – wie soeben unter II. ausgeführt – das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bereits zum Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Beschlusses fehlte. 2. Der Antragsteller hat ferner weiterhin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. a) Diesbezüglich führt er zunächst aus, der Anspruch auf vorläufige Verlängerung der Dienstzeit bis zur Entscheidung über seine (Wehr-)Beschwerde gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2022 ergebe sich aus § 40 Abs. 1 und Abs. 2 SG. Danach habe die Antragsgegnerin die Möglichkeit, entsprechende Verwaltungsakte zu erlassen. Hierzu könne sie entweder einen Verwaltungsakt, der an eine Bedingung geknüpft sei, oder mehrere zeitlich befristete Verwaltungsakte erlassen. Einem Anordnungsanspruch steht – wie bereits ausgeführt – entgegen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung kein Dienstverhältnis mehr bestand, dass verlängert werden könnte. Im Übrigen scheidet § 40 Abs. 2 SG bereits deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil diese Vorschrift allein die Konstellation erfasst, in der ein Soldat auf Zeit sich in einer weiteren Verpflichtungserklärung bereit erklärt, über die Zeit hinaus, für die er sich bereits verpflichtet hat, Dienst zu leisten. Er erfasst daher nicht die vorliegende stufenweise (erstmalige) Festsetzung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit, der seine Verpflichtungserklärung noch als freiwillig Wehrdienstleistender abgegeben hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2017– 6 ZB 17.1325 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; Sohm in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 40 Rn. 23. b) Der Anordnungsanspruch ist im vorliegenden Fall auch nicht von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängig. Hierzu trägt der Antragsteller vor: Es komme nicht darauf an, ob er in der Hauptsache einen Anspruch auf Festsetzung der Dienstzeit auf die volle Verpflichtungszeit habe oder ob der Bescheid vom 30. März 2022 bei summarischer Prüfung rechtmäßig sei. Vielmehr gebiete das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, einem Soldaten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen einen ihn belastenden Bescheid Klage zu erheben sowie Rechtsmittel einzulegen, ohne Gefahr zu laufen, dass sich dieser Rechtsstreit bereits durch Ablauf seiner Dienstzeit erledige, ohne dass die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides gerichtlicherseits habe überprüft werden können. Dies überzeugt nicht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch voraus. Bei diesem handelt es sich um den materiellen Anspruch, den der Antragsteller als Kläger in einem Hauptsacheverfahren geltend machen müsste. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG begegnet es keinen Bedenken, in einem gerichtlichen Eilverfahren maßgeblich auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen und dabei die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich summarisch zu prüfen. Unter bestimmten, hier nicht gegebenen Umständen ist eine über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehende sogar umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs erforderlich. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris, Rn. 15; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 77. c) Auch der Vortrag des Antragstellers, die Festsetzung einer Bewährungszeit sei ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig, weil er bereits seit dem 1. Dezember 2019 im Dienst der Bundeswehr gestanden habe, greift nicht durch. Hierzu führt der Antragsteller aus, es treffe nicht zu, dass die Festsetzung einer Bewährungszeit von sechs Monaten der regelmäßigen Praxis der Antragsgegnerin entspreche, wenn der Soldat bereits seit über zwei Jahren im Dienst der Bundeswehr gestanden habe. Sinn und Zweck einer Bewährungszeit sei, die Feststellung zu ermöglichen, ob der Soldat während der gesamten Verpflichtungszeit den Anforderungen in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht genügen werde. Hierzu habe die Antragsgegnerin ausreichend Zeit gehabt, da der Antragsteller bereits vor Festsetzung der Bewährungszeit seit über zwei Jahren im Dienst der Bundeswehr gestanden habe. Gründe für eine darüber hinausgehende Bewährungszeit seien weder glaubhaft gemacht, noch ergäben sich solche aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Mit diesem Vortrag übersieht der Antragsteller, dass beim Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Festsetzung weiterer Dienstzeiten immer eine Verpflichtungs- und keine Anfechtungskonstellation vorliegt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2017– 6 ZB 17.1325 –, juris, Rn. 9. Maßgeblich ist daher nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Bewährungszeit in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. September 2021, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Dienstzeit, insbesondere der Eignung des Antragstellers. Mit den diesbezüglichen, eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 15 Abs. 4 bis 21 Abs. 1) setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Einschätzung, der Antragsteller sei zum Soldaten auf Zeit nicht geeignet, die Grenzen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums überschritten hätte. Unabhängig davon genügt das schlichte Bestreiten der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, für das Soldatenverhältnis auf Zeit zunächst nur eine Dienstzeit von sechs Monaten festzusetzen, in Anbetracht der dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erlasslage (Beschlussabdruck S. 13) nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Insbesondere führt der Antragsteller keine Fälle auf, in denen die Antragsgegnerin bei der Übernahme von freiwillig Wehrdienstleistenden in das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine Bewährungszeit verzichtet hätte. Für das Bestehen einer solchen Verwaltungspraxis spricht im Übrigen, dass der Antragsteller in seiner Verpflichtungserklärung – farblich hervorgehoben – erklärt hat: „Mir ist bekannt, dass ich zunächst für eine Dienstzeit von sechs Monaten in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit/eines Soldaten auf Zeit berufen werde und dass diese Dienstzeit bei Bewährung auf die volle Verpflichtungszeit festgesetzt wird. (…)“ Dass diese Erklärung Teil der formularmäßig vorformulierten Verpflichtungserklärung ist, lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen immer auf diese Weise verfährt. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von der Hälfte des Jahresbetrages der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 10. März 2023) bekanntgemachten, für Soldaten geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende hälftige Jahresbetrag ist wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung erneut zu halbieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 4 Z BBesO bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 2 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 29.919,12 Euro (monatlich: 2.484,28 Euro Grundgehalt zzgl. 8,98 Euro Amtszulage, insg. 2.493,26 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (7.479,78 Euro) führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.