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Beschluss

19 B 372/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0623.19B372.23.00
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Leitsätze

Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben und dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, vom Antragsteller auf den Kriegsgräberstätten I. und/oder W. niedergelegte „Zeichen der Trauerbekundung“, insbesondere Pflanzen und/oder Grablichter, zu entfernen oder entfernen zu lassen, insbesondere, wenn die Niederlegung an dem jeweiligen Hochkreuz, den jeweiligen Grab- oder Gedenksteinen oder dem Sarkophag in W. erfolgt. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es am Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten, dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich fremden, vorbeugenden Rechtschutz fehle. Zudem erkenne die Kammer keine besondere Eilbedürftigkeit und damit keinen Anordnungsgrund. Der Senat lässt offen, ob der Antragsteller sich mit seiner Beschwerdebegründung mit Erfolg darauf berufen kann, dass ihm entgegen der erstinstanzlichen Feststellung ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht. Er macht jedenfalls im Ausgangspunkt zutreffend geltend, dass bei drohenden behördlichen Realakten ‑ in Abgrenzung zum sonst im Verwaltungsrechtsschutz grundsätzlich nachgängigen Rechtsschutz ‑ das für die vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse regelmäßig gegeben sein dürfte. Droht die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch ein tatsächliches Verwaltungshandeln, ist die vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, wenn die befürchtete Handlung zu einer Beeinträchtigung von relevantem Gewicht führt und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ BVerwG 3 C 35.07 ‑, BVerwGE 132, 64, juris, Rn. 26 f. m. w. N; Sächs. OVG, Urteil vom 24. Februar 2010 ‑ F 7 D 23/07 ‑, juris, Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2006 ‑ 24 ZB 06.50 ‑, juris, Rn. 25 f. m. w. N.; Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 40, Rn. 25 m. w. N. Ob diese qualifizierten Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse hier gegeben sind, bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Antragsteller hat auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Solche Nachteile liegen nicht in einer drohenden Entfernung und Vernichtung von auf den Kriegsgräberstätten I. und W. durch den Antragsteller abgelegten "Zeichen der Trauerbekundung", einschließlich etwaiger ordnungswidrigkeitsrechtlicher Sanktionen. Es fehlt bereits an einer besonderen zeitlichen Dringlichkeit hinsichtlich der Niederlegung von Blumen, Pflanzen, Kränzen, Grablichtern oder sonstigen Grabschmucks, hinsichtlich derer der Antragsteller vorbeugend die Unterlassung der Beseitigung begehrt. Der Antragsteller benennt keine konkreten Umstände, weshalb für ihn gerade ein zeitnahes Ablegen von solch herausragender Bedeutung sein soll, die das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würde. Allein die von ihm angeführte teilweise erhebliche Dauer von verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren reicht insoweit nicht aus. Auch liegt kein besonderer individueller Bezug zu den verfahrensgegenständlichen Kriegsgräberstätten ‑ etwa wegen dort bestatteter Verwandter oder anderer ihm persönlich nahestehender Personen ‑ vor, der möglicherweise das Anliegen des Antragstellers, gerade dort der Verstorbenen durch das Niederlegen von Grabschmuck zu gedenken, als zeitlich dringlich erscheinen lassen könnte. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er auf die Kriegsgräberstätte W. erst über die Aufarbeitung der Geschichte seiner Familie und deren Bezüge zum Zweiten Weltkrieg aufmerksam geworden sei, als er im Zusammenhang damit auf die Geschichte des K. F. und dessen überregionale Bekanntheit als erster Wärter der Kriegsgräberstätte gestoßen sei. Eine verwandtschaftliche oder sonstige individuelle Verbundenheit zu den dort bestatteten Verstorbenen macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die (an anderen Orten gelegenen) Gräber seiner verstorbenen Familienmitglieder besucht er nach seinem eigenen Vortrag vielmehr regelmäßig und gedenkt dieser durch das Ablegen von Blumen an deren Grabstätten und das Entzünden von Kerzen dort und in der Kirche. Diese Art des Gedenkens ist in keiner Weise eingeschränkt. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist weiter auch deswegen zumutbar, weil der Antragsteller die Möglichkeit hat, nach § 4 Nr. 5 der Friedhofsordnung für die Kriegsgräberstätten I. und W. vom 13. September 2022 (FO) eine Ausnahme von dem Verbot der Niederlegung von Grabschmuck und anderen Zeichen der Trauerbekundung nach § 4 Nr. 4 a) FO zu beantragen. Darauf hat der Antragsgegner ihn bereits im Verwaltungsverfahren unter dem 3. Februar 2023 hingewiesen und dies im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. März 2023 nochmals betont und eine kurzfristige Bescheidung im Fall einer Antragstellung zugesagt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Zulassung einer Ausnahme versagen würde ‑ sofern die Ausnahme mit dem Zweck der Kriegsgräberstätten und der Ordnung auf ihnen vereinbar ist ‑, sind nicht ersichtlich. Eine solche Antragstellung ist dem Antragsteller auch ohne Weiteres zumutbar, zumal er nach eigenem Vorbringen nur einmal im Quartal die Kriegsgräberstätten I. und W. besucht, um dort Blumen und/oder Grabkerzen abzulegen. Dass er das Genehmigungserfordernis für rechtswidrig hält, führt nicht zur Unzumutbarkeit und ist für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ohne Belang. Die vom Antragsteller geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigungen ‑ er beruft sich auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ‑ verlangen keine abweichende Beurteilung. Soweit die genannten Grundrechte überhaupt in ihrem Schutzbereich betroffen sind, besteht nur eine geringe, für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens zumutbar hinzunehmende Eingriffsintensität. Eine Glaubensüberzeugung genießt nur dann den Schutz von Art. 4 GG, wenn der Betreffende substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass er die in Rede stehende Verhaltensweise (hier Ablegen von Blumen und/oder Grabkerzen an Gedenksteinen oder Kriegsgräbern ohne besondere individuelle Verbundenheit mit den Verstorbenen) nach gemeinsamer Glaubensüberzeugung der konkreten Religionsgemeinschaft als für sich verpflichtend empfindet. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 ‑ 1 BvR 2202/13 ‑, NVwZ 2016, 1804, juris, Rn. 73 (Hauskirchenbestattung); vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2023 ‑ 19 B 541/23 ‑, juris, Rn. 10, und vom 22. Februar 2023 ‑ 19 E 843/22 ‑, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. An einer solchen Darlegung fehlt es hier. Der vom Antragsteller herangezogene "universelle Brauch des Totengedenkens" reicht insoweit nicht aus. Das Entfernen von Blumen oder Grabkerzen, die der Antragsteller lediglich gelegentlich (viermal pro Jahr) und zudem in Kenntnis einer drohenden Beseitigung durch den Antragsgegner niederlegen will, führt ferner auf eine allenfalls geringe Intensität der ‑ überdies gerechtfertigten ‑ Eingriffe in die Eigentumsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Freiheit der Meinungsäußerung wird, unabhängig davon, ob dem Ablegen des Grabschmucks ein meinungsäußernder Charakter zukommt, lediglich in ihrer Form, nicht ihrem Inhalt nach beschränkt und findet ihre Schranken zudem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und den Eigentumsschutzvorschriften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).