Beschluss
6 B 260/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0627.6B260.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Stadtbauamtfrau, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.
Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersuchungsanordnung, wenn der betroffene Beamte einzelne Werturteile als falsch ablehnt bzw. ihnen die eigene, ggf. gleichermaßen vertretbare Sicht der Dinge gegenüber stellt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Stadtbauamtfrau, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet. Es führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Untersuchungsanordnung, wenn der betroffene Beamte einzelne Werturteile als falsch ablehnt bzw. ihnen die eigene, ggf. gleichermaßen vertretbare Sicht der Dinge gegenüber stellt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligenAnordnung zu verpflichten, den Vollzug der Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin vom 12.10.2022 auszusetzen, mit im Wesentlichen folgenden Erwägungen abgelehnt: Der Antrag sei zulässig. Der Zulässigkeit stehe insbesondere § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen. Zwar seien dessen Voraussetzung bei einer dienstlichen Anordnung, sich zur Feststellung der Dienstfähigkeit medizinisch untersuchen zu lassen (sog. Untersuchungsanordnung), erfüllt. Die Vorschrift sei aber von Verfassungs wegen nicht anzuwenden, weil der Ausschluss der isolierten Überprüfung der Untersuchungsanordnung im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens erhebliche und nicht reversible Nachteile für den Betroffenen mit sich zu bringen vermöge. Der Antrag habe in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe. Die Untersuchungsanordnung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sei der Beamte, wenn Zweifel über dessen Dienstunfähigkeit bestehen, unter anderem verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen. Solche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin lägen vor. Die Antragsgegnerin habe die Untersuchungsanordnung auf die erhebliche Dauer der Fehlzeiten der Antragstellerin gestützt und damit den ihr vom Gesetzgeber eröffneten Weg über die vermutete Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gewählt. Die Antragstellerin sei seit dem 7.2.2022 dauerhaft dienstunfähig erkrankt und habe dementsprechend innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Dass sie mit Schreiben vom 27.10.2022 der Antragsgegnerin ihre Dienste wieder angeboten habe und sich wieder als dienstfähig erachte, sei nicht geeignet, die Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit auszuräumen. Denn die Antragstellerin habe über den 27.10.2022 hinaus bei der Antragsgegnerin Atteste der sie behandelnden Ärzte eingereicht, in denen ihr eine Dienstunfähigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus attestiert worden sei. Die Antragsgegnerin habe in der Untersuchungsanordnung auch Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung in (noch) ausreichender Form konkretisiert. Hinsichtlich des Umfangs der Untersuchungsanordnung führe die Antragsgegnerin in allgemeiner Umschreibung Untersuchungen an, die die amtsärztliche Untersuchung enthalten könne, wie Erhebung der Anamnese, eine körperliche Untersuchung, Blutabnahme und Bestimmung von Blutwerten sowie die Auswertung vorliegender Unterlagen. Diese Untersuchungen, die auch Gegenstand einer hausärztlichen Vorsorgeuntersuchung sein könnten, beeinträchtigten die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht unverhältnismäßig. Eine noch weitergehende Festlegung der amtsärztlichen Untersuchung sei nicht geboten gewesen, weil die konkreten Einzelheiten der Untersuchung von deren Verlauf und den dabei gewonnenen Erkenntnissen abhängig seien. Als weitere Untersuchungsbestandteile seien der Anordnung eine ggf. neurologische Untersuchung, die Erhebung/Erstellung eines physischen und ggf. psychiatrischen Befundes (auf Grundlage des Gesprächs und Auswertung der Unterlagen) und testpsychologische Untersuchungen zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Art der Untersuchung die Antragstellerin über Gebühr belaste. Die Antragsgegnerin trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die von der Antragstellerin vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen - ohne Angabe einer konkreten Diagnose - größtenteils von einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt worden seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsanordnung Einschränkungen über die Einholung ‑ eingriffsintensiver - fachärztlicher Zusatzgutachten enthalte bzw. die Antragsgegnerin sich die letztendliche Entscheidung über deren Einholung vorbehalte. Auch der Umstand, dass die Untersuchungsanordnung bzw. darin in Bezug genommene Unterlagen nach Auffassung der Antragstellerin unerhebliche und falsche Aussagen enthalte, führe nicht zur deren Rechtswidrigkeit. Dafür, dass die Antragstellerin mit den von ihr benannten Aussagen und mit der Angabe ihres Kuraufenthalts im Jahr 2021 bewusst „in ein schlechtes Licht“ habe gerückt werden sollen, sei nichts ersichtlich. Bewusst fehlerhafte oder tendenziöse Angaben seien im Zusammenhang mit der Anordnung nicht erkennbar. Im Übrigen habe die Antragstellerin während der amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere im Rahmen des (ausführlichen) Arztgesprächs, die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern. Diesen weiter begründeten Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. 1. Soweit die Antragstellerin sich zunächst „auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag“ bezieht, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.11.2022- 6 B 1157/22 -, juris Rn. 7 und vom 18.9.2020- 6 B 1104/20 -, juris Rn. 2. 2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin, sind die Untersuchungsanordnung und der an den Amtsarzt gerichtete Untersuchungsauftrag jeweils vom 12.10.2022 nebst Anlagen nicht in rechtswidriger Weise unsachlich („mehr als tendenziös“). Dabei kann dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Sachlichkeit einer Untersuchungsanordnung bzw. eines Untersuchungsauftrags zu stellen sind. Jedenfalls führt es nicht bereits zu deren Rechtswidrigkeit, wenn der betroffene Beamte einzelne im an den Amtsarzt gerichteten Untersuchungsauftrag enthaltene Werturteile als falsch ablehnt bzw. ihnen die eigene, ggf. gleichermaßen vertretbare Sicht der Dinge gegenüber stellt. Bei der amtsärztlichen Untersuchung handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Aufklärungsmaßnahme, die zum Ziel hat festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Dienstfähigkeit des betroffenen Beamten weiterhin gegeben ist. Die dem Dienstherrn eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, insofern nicht so hoch sein dürfen, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 36. Soweit sich (auch) aus tatsächlichen, der unmittelbaren Wahrnehmung des Amtsarztes nicht zugänglichen Umständen - insbesondere aus dem dienstlichen Verhalten des Beamten - Zweifel an dessen Dienstfähigkeit ergeben, ist es dem Dienstherrn nicht verwehrt, diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsanordnung mitzuteilen und ggf. dahingehend zu würdigen, inwiefern aus seiner Sicht daraus die ernsthafte Besorgnis folgt, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Dazu besteht insbesondere Anlass, wenn - wie hier - der Beamte selbst dem dienstlichen Umgang im Zusammenhang mit seiner Dienstfähigkeit besondere Bedeutung zuschreibt. Da der Dienstherr bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht vertreten ist und von deren Einzelheiten auch im Nachhinein grundsätzlich nicht Kenntnis erlangt (§ 24 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GDSG NRW, § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: VO Begutachtung), kann er nur durch eine Information des Amtsarztes im Vorhinein, namentlich also im Rahmen des Untersuchungsauftrags, darauf hinwirken, dass dieser über den für die Begutachtung relevanten Sachverhalt möglichst vollständig orientiert ist. Der Anordnung der Untersuchung - als einer vorbereitenden Aufklärungsmaßnahme - ist dabei ein gewisses Maß an Unsicherheit hinsichtlich der darin enthaltenen Wertungen immanent. Allein, dass der Beamte die Sichtweise des Dienstherrn nicht teilt oder die letztlich zutreffende Bewertung der Dinge in Streit steht, kann kein Hinderungsgrund für den Dienstherrn sein, von seiner Befugnis, den Beamten bei Zweifeln an dessen Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, Gebrauch zu machen. Eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft der Dienstherr ohnehin (erst) auf Grundlage der Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. von dessen Gutachten. Dabei ist der Amtsarzt verpflichtet, seine Feststellungen (nur) unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen; er steht dem Dienstherrn und dem Beamten gleichermaßen fern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 12 = juris Rn. 24, vom 5.6.2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 = juris Rn. 20, vom 12.10.2006 - 1 D 2.05 -, DRiZ 2008, 124 (Ls.) = juris Rn. 35 und vom 9.10.2002 - 1 D 3.02 -, juris Rn. 22 jeweils im Zusammenhang mit der vorrangigen Bedeutung einer amtsärztlichen Stellungnahme. Soweit es die Darstellung der aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründenden Umstände angeht, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beamte seinerseits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere im persönlichen (vertraulichen) Gespräch mit dem Amtsarzt, die Möglichkeit hat, seine Sicht der Dinge darzulegen und ggf. in der Untersuchungsanordnung bzw. im Untersuchungsauftrag enthaltenen Angaben seine eigene Bewertung entgegenzusetzen. Das setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass ihm über den Inhalt der Untersuchungsanordnung hinausgehende weitere Informationen, die der Dienstherr dem Amtsarzt als Grundlage der Begutachtung übermittelt hat, vor dem Untersuchungstermin bekannt sind. Soweit - wie hier - im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit (auch) ein innerdienstliches Spannungsverhältnis von Bedeutung sein kann, ist schließlich in Rechnung zu stellen, dass dessen Entstehung und Verlauf häufig von verschiedenen, sich wechselseitig bedingenden und ggf. verstärkenden Faktoren abhängen mit der Folge, dass die ursächlichen Beiträge geradezu typischerweise nicht genau bestimmt und einzelnen Beteiligten zugeordnet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der zugrunde liegende Konflikt sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (die sog. „Mobbing-Tagebücher“ der Antragstellerin umfassen die Jahre 2017 bis 2022) und mehrere Beteiligte bzw. Sachverhalte betrifft. In solchen Konstellationen ist - auch für den die Untersuchung durchführenden Amtsarzt - nicht weiter verwunderlich, sondern geradezu typisch, dass die Beteiligten des innerdienstlichen Konflikts die Verursachungsbeiträge unterschiedlich verteilt sehen bzw. sich wechselseitig zuschreiben. Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechungein dienstliches Bedürfnis für die (Weg-)Umsetzung eines Beamten grundsätzlich bereits aufgrund dessen objektiver Beteiligung am innerdienstlichen Spannungsverhältnis bejaht, d. h. unabhängig von der Verteilung der Verantwortungsanteile, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.4.2023 - 1 WB 47.21 -, juris Rn. 30 f. und OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2022 - 6 B 667/22 -, juris Rn. 39 m. w. N. sowie Bay. VGH, Beschluss vom 30.9.2022 - 3 CS 22.1607 -, juris Rn. 8. All dies zugrunde gelegt bietet die Untersuchungsanordnung bzw. der Untersuchungsauftrag nebst Anlagen im Streitfall eine hinreichend sachliche Grundlage für die angeordnete amtsärztliche Untersuchung. Die Angaben in dem Auftrag sind der Antragstellerin zunächst bekannt gegeben worden, nachdem ihr, wenn auch erst auf mehrfache Anforderung, u. a. die Dokumentation „Stabstelle Klima und Nachhaltigkeit (VI/KN) - Arbeitsplatzbeschreibung ‚Klimaresilienz‘“ (im Folgenden: Dokumentation) zur Verfügung gestellt worden ist. Anders als die Antragstellerin annimmt, steht die Darstellung des für die Begutachtung relevanten Sachverhalts seitens des Dienstherrn einer unvoreingenommenen Wahrnehmung ihres physischen und psychischen Gesundheitszustands und dessen Würdigung durch den Amtsarzt nicht entgegen. Mit ihrem Einwand, einzelne Äußerungen in dieser Anordnung, dem Auftrag und den diesen beigefügten Unterlagen seien wahrheitswidrig und unsachlich, dringt die Beschwerde nicht durch. a) Es lässt sich nicht feststellen, dass die in der Anlage (vgl. Anlage 1 zu § 2 VO-Begutachtung) unter Ziff. 8 niedergelegte Behauptung, die Antragstellerin habe „die Einwilligung zur Unterzeichnung einer an die Bedarfe der Stabsstelleninhalte angepassten Arbeitsplatzbeschreibung […] verweigert“, nicht der Wahrheit entspricht. Die Erklärung der Antragstellerin, ihr sei eine „unterschriftsreife“ Arbeitsplatzbeschreibung nicht vorgelegt worden, lässt im Gegenteil erkennen, dass sie die Verweigerung als solche nicht in Abrede stellt, sondern (nur) als sachlich gerechtfertigt ansieht. Auch aus dem weiteren Beschwerdevorbringen und insbesondere aus den von der Antragstellerin selbst verfassten E-Mails vom 18. bzw. 25.5.2021 und vom 24.8.2021 ergibt sich, dass sie wiederholt aufgefordert worden war, die Arbeitsplatzbeschreibung („unverzüglich“ bzw. „zwingend“) zu unterzeichnen; zu einer Unterzeichnung sah die Antragstellerin sich allerdings außer Stande, (wohl) weil die Arbeitsplatzbeschreibung - aus ihrer Sicht - noch der Erörterung bedurfte. b) Unter Ziff. 13 der Anlage wird auf die Dokumentation verwiesen. Durch diese meint die Antragstellerin sich „in ein derart schlechtes Licht gerückt […], dass es ihr kaum mehr möglich sein [werde], dieses Bild in einem sachlich neutralen Gespräch mit dem Amtsarzt zu korrigieren“. Dafür gibt das Beschwerdevorbringen allerdings nichts Hinreichendes her. Soweit die Antragstellerin auf den Seiten 4 ff. ihres Schriftsatzes vom 27.3.2023 und in dem Schriftsatz vom 10.5.2023 einzelnen Textstellen aus der Dokumentation entgegen tritt und sich z. B. gegen den Vorwurf verwahrt, sie habe Aufgaben auf eine Kollegin übertragen („schleierhaft“), stellt sie der Dokumentation lediglich die eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne erkennbar zu machen, dass der Inhalt der Dokumentation insoweit in wesentlichen Teilen unwahr ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Mit der von der Antragstellerin ebenfalls monierten Textstelle, eine „langfristige kollegiale, vertrauensvolle und fachliche Zusammenarbeit“ sei unmöglich geworden bzw. eine „dauerhafte Kontrolle“ ihres Umgangs mit Kollegen und anderen Akteuren durch Vorgesetzte sei nicht möglich, wird - anders als die Antragstellerin meint - nicht dem Amtsarzt „das Ergebnis seiner Untersuchung geradezu vorgegeben“, sondern lediglich - aus Sicht der Antragsgegnerin - das Ausmaß des innerdienstlichen Konflikts beschrieben. Das so beschriebene Ausmaß des innerdienstlichen Konflikts findet im Übrigen Bestätigung in dem von der Antragstellerin vorgelegten Schriftwechsel, insbesondere der von ihr selbst verfassten E-Mail vom 25.5.2021. Dass die Antragstellerin der Auffassung ist, die bestehenden Unstimmigkeiten und Kommunikationsprobleme seien nicht von ihr verursacht worden, führt aus den oben dargelegten Gründen nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung bzw. des Untersuchungsauftrags. Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin mit dem - ohnehin außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen - Schriftsatz vom 10.5.2023 - noch die fehlende Protokollierung geführter Gespräche und unvollständige Sachverhaltsdarstellungen bemängelt. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang und an anderer Stelle geäußerte Sorge, der Amtsarzt werde ihr gegenüber voreingenommen sein, erweist sich auch wegen der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes als unbegründet. Dass - wie die Beschwerde ferner geltend macht - die Antragsgegnerin die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zweckentfremdet hat, um Kommunikationsprobleme im Verhältnis zur Antragstellerin zu lösen, ist im Übrigen nicht zu erkennen. Anlass der Untersuchungsanordnung ist deren - deutlich - über mehr als sechs Monate andauernde Dienstunfähigkeit, die ihren eigenen Angaben nach mit Problemen an ihrem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehen soll. c) Die Ausführungen der Antragstellerin betreffend eine mögliche Versetzung und eine Rechtswidrigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung liegen neben der Sache. Fehl geht sie mit der Einschätzung, vorrangig gegenüber der angeordneten Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit sei eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten, da sie sich an ihrem aktuellen Arbeitsplatz gemobbt fühle und ihres Erachtens im Fall einer Versetzung dienstfähig sei. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass mit Hilfe der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung gerade die Hintergründe der langfristigen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin aus medizinischer Sicht aufgeklärt werden sollen, um auf der Basis des Gutachtens die erforderlichen weiteren dienstrechtlichen Entscheidungen zu treffen. 3. Auch eine Unbestimmtheit der Untersuchungsanordnung bzw. des Untersuchungsauftrags nebst Anlagen ist mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. a) Die Antragstellerin wendet ein, der Dienstherr müsse dem Amtsarzt Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung näher eingrenzend vorgeben; dies sei hier unrechtmäßigerweise nicht geschehen. Ungeachtet der Frage, ob und ggf. inwieweit die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Inhalt einer Untersuchungsanordnung auf die Fälle des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG übertragbar sind, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.3.2019 - 2 VR 5.18 -, BVerwGE 165, 65 = juris Rn. 46 ff. sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2023 - 6 B 416/23 -, juris Rn. 4 ff. und vom 23.3.2023 - 6 B 308/23 -, juris Rn. 26 ff. jeweils m. w. N., ist der Einwand in der Sache unzutreffend. Auf Seite 2 der Untersuchungsanordnung werden als Bestandteile der angeordneten und in Auftrag gegebenen Untersuchung u. a. ein ausführliches Gespräch mit dem Amtsarzt, eine körperliche und ggf. neurologische Untersuchung, eine Blutabnahme, die Auswertung vorliegender Unterlagen sowie die Erhebung eines physischen und ggf. psychiatrischen Befundes auf der Grundlage auch testpsychologischer Untersuchungen aufgeführt und in Teilen beispielhaft beschrieben. b) Die Antragstellerin nimmt weiter Anstoß daran, dass in der Dokumentation u. a. „Kommunikationsprobleme“ geschildert werden. Anders als sie zu meinen scheint, ist dies für die Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung allerdings ohne Bedeutung. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Fragen, „in welcher medizinischen Hinsicht [sie] aufgrund der geschilderten Kommunikationsprobleme nun untersucht werden“ solle, wird durch die Untersuchungsanordnung eindeutig beantwortet. Danach soll die amtsärztliche Untersuchung Aufschluss darüber geben, ob die Antragstellerin in gesundheitlicher Hinsicht die Anforderungen an ihr Statusamt bewältigen kann. Dass etwa für die Erhebung eines psychiatrischen Befundes auch ihr dienstliches Verhalten von Relevanz sein kann, liegt auf der Hand. 4. Für eine von der Antragstellerin mit dem Hinweis auf den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (nur) angedeutete Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungsanordnung gibt das Beschwerdevorbringen schließlich nichts her. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).