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Beschluss

10 A 787/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0629.10A787.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder in Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 2 BvR 624/01 -, juris Rn. 16 m. w. N. Seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt das Gericht, wenn es sich aufgrund einer fehlerhaften Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG zu Unrecht nicht mit der Sache selbst befasst. In diesem Fall bliebe nämlich das gesamte Asylvorbringen des Klägers unter Verstoß gegen das Gebot zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs unberücksichtigt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 -, juris Rn. 24, und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 455/01 -, juris Rn. 2; siehe zu § 92 Abs. 2 VwGO a. F. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2000 - 8 B 119.00 -, juris Rn. 2 f. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass hier die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 AsylG nicht gegeben waren. Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Die Vorschrift dient der Beschleunigung von Asylverfahren, an deren Fortführung der Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat. Ein erkennbar fehlendes Interesse des Klägers an der Fortführung seiner Klage liegt vor, wenn er durch sein Verhalten berechtigte Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis begründet und diese Zweifel trotz Aufforderung nicht fristgerecht ausräumt. Berechtigte Zweifel am Fortbestehen seines Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichts kann der Kläger durch aktives Handeln begründen, z.B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Derartige Zweifel können aber auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und damit ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt. Dem Kläger muss zur Wahrung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) aber Gelegenheit gegeben werden, die gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung auszuräumen. Dem dient die Betreibensaufforderung nach § 81 Satz 1 AsylG, die erst ergehen darf, wenn der Kläger begründete Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse gegeben hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, juris Rn. 5-7 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2022 - 11 A 1434/21.A -, juris Rn. 6, und vom 31. Oktober 2019 - 9 A 2047/18.A -, juris Rn. 4. Die Verletzung der Pflicht eines Ausländers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und dem angerufenen Verwaltungsgericht unverzüglich anzuzeigen, rechtfertigt zwar nicht stets den Erlass einer Betreibensaufforderung. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Die fehlende Erreichbarkeit eines Verfahrensbeteiligten kann aber ein gewichtiges Indiz für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses darstellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 -, juris Rn. 21; siehe auch OVG Bremen, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 LA 160/22 -, juris Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 8 ZB 18.30470 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 A 363/16.A -, juris Rn. 3. Ausgehend hiervon bestand ein hinreichender Anlass für das Verwaltungsgericht, am 24. Juni 2020 eine Betreibensaufforderung zu erlassen. Der Kläger hat seine Pflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG verletzt. Die Mitteilung der Ausländerbehörde des Kreises I. vom 18. Juni 2020, der Kläger sei von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden und sein derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt, sowie die dies bestätigende, vom Verwaltungsgericht eingeholte Auskunft des Einwohnermeldeamtes vom 23. Juni 2020 ließen begründete Zweifel an dem Rechtsschutzinteresse des Klägers entstehen. Es waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung durch das Verwaltungsgericht auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger sein Klagebegehren noch weiter verfolgen wollte. Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, er sei seiner Verpflichtung lediglich aus einer Notlage heraus nicht nachgekommen, weil er seinen bisherigen Wohnort aus Angst vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus verlassen habe. Dem lässt sich schon nicht entnehmen, dass er den Wechsel seiner Wohnanschrift nicht hätte anzeigen können. Für das Verwaltungsgericht bestanden auch keine Anhaltspunkte, dass der ‑ anwaltlich vertretene - Kläger seinen Anschriftenwechsel aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen nicht hätte mitteilen können. Die von dem Kläger weiter geltend gemachten Umstände, er habe sich nur vorübergehend nicht unter seiner Anschrift aufgehalten und dafür gesorgt, dass ihn Postsendungen erreichen, lassen die von ihm mit der Nichtmitteilung seines Anschriftenwechsels begründeten Anhaltspunkte für Zweifel an seinem Rechtsschutzinteresse nicht entfallen, weil sie dem Verwaltungsgericht im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung nicht bekannt gewesen sind. Die berechtigten Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis hat der Kläger nicht fristgerecht ausgeräumt. Die mit einem Hinweis i. S. v. § 81 Satz 3 AsylG versehene Betreibensaufforderung, mit der das Verwaltungsgericht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers binnen eines Monats nach Zugang aufforderte, ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 24. Juni 2020 zugestellt worden. Bis zum Fristablauf am 24. Juli 2020 hat der Kläger das Verfahren nicht weiter betrieben. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist rechtfertigen könnten (vgl. § 60 Abs. 1 und 2 VwGO), sind nicht ersichtlich. Dass ihn sein Prozessbevollmächtigter nicht von der Betreibensaufforderung schriftlich in Kenntnis gesetzt hat, weil dieser davon ausgegangen ist, er sei unbekannt verzogen und nicht mehr erreichbar, muss sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände, ihm sei vor Ablauf der Monatsfrist eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt worden und er halte sich seitdem wieder in seiner Unterkunft auf, konnten die Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis für das Verwaltungsgericht nicht entfallen lassen, weil es davon keine Kenntnis erlangt und angesichts der fehlenden Reaktion des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die erhaltene Betreibensaufforderung kein Anlass bestanden hat, weitere Nachforschungen anzustellen. Unerheblich ist auch der Einwand des Klägers, die Ausländerbehörde sei aufgrund der Mitteilung der melderechtlichen Abmeldung verpflichtet gewesen, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, dass er sich wieder unter seiner alten Anschrift aufhält. Es oblag ihm, die gegen ihn sprechende widerlegliche Vermutung gegenüber dem Gericht auszuräumen. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob in vergleichbaren Fällen in Bezug auf die Rückkehr von Asylsuchenden nach Pakistan auf die mangelnde Gewährung des Existenzminimums eine Abschiebung rechtmäßig ergehen kann im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 3 und 8 EMRK i. V. m. § 60 Abs. 5 AufenthG, ist nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht - aus den vorstehenden Gründen zutreffend - festgestellt hat, dass die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.