Beschluss
7 A 286/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0712.7A286.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 17.3.2020 verletze keine Nachbarrechte der Kläger. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bzw. eines Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Kläger rügen, ihre Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren sei zu Unrecht unterblieben, die Beklagte hätte auch um ihre Zustimmung nachsuchen müssen, das Vorhaben führe zu einer Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre durch Schaffung von Einblickmöglichkeiten und durch Geräuschimmissionen, ferner müssten im Eckbereich des betroffenen rückwärtigen Anbaus Ziegelsteine entfernt werden, um Träger in das dafür nicht vorgesehene Mauerwerk einzulassen, zudem sei wegen eines vertikalen Risses in der zum Anbau gehörenden Mauer der erforderliche Brandschutz nicht mehr gewährleistet. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es insoweit nur um die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall und nicht um grundsätzliche Fragen von fallübergreifender Bedeutung geht. Ebenso wenig ist mit den Rügen der Kläger ein Verfahrensmangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt. Soweit die Kläger „materielles Recht“ rügen, mag dahinstehen, ob diese Ausführungen dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugeordnet werden können. Denn dieses Vorbringen der Kläger erschüttert auch in der Sache nicht die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Danach begründet eine etwaig fehlende Beteiligung eines Nachbarn aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen keinen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung. Ferner ist danach eine Inanspruchnahme eines auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Teils der Brandwand für die Aufhängung der vom Beigeladenen geplanten Balkone den grün gestempelten - und damit als zur Baugenehmigung vom 17.3.2020 Nr. 00/B34/3588/2019 gehörend gekennzeichneten - Bauvorlagen (vgl. BA 1B Bl. 2.22 Ansicht Hof C-C, Grundriss 1.OG und 2. OG sowie BA 1B Bl. 2.5, Lageplan) nicht zu entnehmen. Soweit die Kläger die Inanspruchnahme einer in ihrem Eigentum stehenden „Grenzbebauung“ bzw. „Giebelwand“ rügen, hat deshalb bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Nachbarrechtsverletzungen, die nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sind, zivilrechtlich bzw. mit einem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verfolgen wären. Ebenso wenig rechtfertigen danach die - im Hinblick auf die tatsächliche Bauausführung durch den Beigeladenen - von den Klägern befürchteten Brandschutzmängel wegen eines Risses im Mauerwerk eine andere Entscheidung. Hinsichtlich der gerügten Abstandsrechtsverletzung ist darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden geschlossenen Bauweise ein Grenzabstand nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht einzuhalten ist. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt der Schaffung von Einblickmöglichkeiten ist nicht hinreichend aufgezeigt, weil die Schaffung von Einblickmöglichkeiten in bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich - und so auch hier - hinzunehmen ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8.4.2020 - 7 A 609/19 -, juris Rn. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht den Klägern auferlegt, sondern von ihm selbst getragen werden, weil er im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und mithin selbst kein Kostenrisiko getragen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.