Leitsatz: Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen und auf die die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens – hier nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV – gestützt wird, müssen auch im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung noch verwertbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gutachten, das Zweifel an der Fahreignung begründende Tatsachen enthält, nach Maßgabe von § 2 Abs. 9 StVG vor Erlass der Entziehungsverfügung zu vernichten ist, auch wenn es zum Zeitpunkt der Gutachtenanordnung ggf. noch verwertbar war. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. April 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 818/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. März 2023 wiederhergestellt, soweit darin die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen des Antragstellers entzogen (Ziffer 1.) und er zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert (Ziffer 2.) wird, und angeordnet, soweit dem Antragsteller darin ein Zwangsgeld angedroht wird (Ziffer 4.). Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt sich, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entsprechen ist. Die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, denn bei summarischer Prüfung sprechen gewichtige Gründe dafür, dass seine Klage Erfolg haben wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 6. März 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit, der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Erlasses, vgl. für viele: BVerwG, Urteil vom 11. April 2019- 3 C 25.17 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, juris, Rn. 5 f., und vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris, Rn. 7, worauf der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zu Recht hinweist, nicht nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte, weil dieser das unter dem 31. August 2022 durch den Antragsgegner angeordnete ärztliche Gutachten nicht beigebracht hat. Denn der Schluss nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2019 - 16 E 457/18 -, juris, Rn. 8 f., und vom 25. August 2021 - 16 B 1059/21 -, juris, Rn. 3. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten beizubringen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen. Solche Tatsachen lagen hier – jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 6. März 2023 – nicht vor. Die am 29. Mai 2021 bei dem Antragsteller festgestellte Atemalkoholkonzentration von 0,91 mg/l, auf die der Antragsgegner in der Beibringungsanordnung vom 31. August 2022 (und auch in der Entziehungsverfügung) abstellt, lässt für sich genommen nicht den Schluss auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit zu. Ohne Berücksichtigung weiterer Umstände sprechen erst höhere Werte, insbesondere solche ab 3,0 Promille (Blutalkoholkonzentration) nach medizinischen Erkenntnissen für eine entsprechende Toleranzentwicklung und damit für eine Alkoholabhängigkeit. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. März 2017- 11 CS 17.420 -, juris. Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 6 L 2741/18 -, juris, Rn. 71; Haffner/Brenner-Hartmann/Musshoff, in: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, S. 283 f. Tatsachen, die die Annahme einer Alkoholabhängigkeit des Antragstellers begründeten, ergaben sich auch nicht in der Zusammenschau mit den Feststellungen in dem Gutachten der U. O. N. GmbH & Co. KG vom 28. Dezember 2012 (Versanddatum 2. Januar 2013), auf die der Antragsgegner weiter abstellt. Denn unabhängig von der Frage, ob der dort festgestellte schwere Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit, eine Abhängigkeitsdiagnose sei nach den dortigen Ausführungen nicht zu stellen gewesen, in Zusammenschau mit dem festgestellten aktuellen Konsum überhaupt als Grundlage einer Gutachtenanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, also zur Abklärung einer Alkoholabhängigkeit durch einen Arzt, in Betracht kommt, konnte der Antragsgegner die gutachterlichen Feststellungen jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht mehr verwerten. Nach § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG sind unter anderem Gutachten zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Die Zehnjahresfrist beginnt gemäß Satz 4 mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Dies zugrunde gelegt, war das Gutachten jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht mehr verwertbar, selbst wenn man hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht auf die Tilgung der Eintragung der durch Strafbefehl vom 9. Juli 2007, mit dem das Strafgericht zugleich die Fahrerlaubnis des Antragstellers entzog und der seit dem 28. Juli 2007 rechtskräftig ist, geahndeten fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 Buchstabe a StVG zum 9. Juli 2022), sondern auf die Zehnjahresfrist beginnend nach § 2 Abs. 9 Satz 4 StVG mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 16. Januar 2013 abstellt mit der Folge ihres Ablaufs zum 16. Januar 2023. Später zu tilgende oder zu löschende Eintragungen i. S. d. § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG, also solche, die die Frist von zehn Jahren verlängern, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass das Gutachten – ggf. – noch nicht zu vernichten war, als der Antragsgegner den Antragsteller mit Anordnung vom 31. August 2022 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens aufforderte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er ein von ihr zu Recht gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beigebracht hat, und es ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung auf den Zeitpunkt ihres Ergehens abzustellen. Doch lässt sich weder § 11 Abs. 8 FeV noch anderen Regelungen im Straßenverkehrsgesetz oder in der Fahrerlaubnis-Verordnung entnehmen, dass damit auch ein im Straßenverkehrsgesetz angeordnetes Verwertungsverbot für im Fahreignungsregister zu tilgende und zu löschende oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigungsfähige Eintragungen oder – wie hier – der Löschung oder Vernichtung unterliegende Auskünfte, Gutachten u. ä. im Sinne von § 2 Abs. 9 Satz 1 StVG, durchbrochen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 -, juris, Rn. 25 ff. (mit ausführlicher Begründung); und vom 7. April 2022 - 3 C 9.21 -, juris, Rn. 50 (jeweils zur Aufklärung von Eignungszweifeln wegen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr und fehlenden Verwertbarkeit von Eintragungen ins Fahreignungsregister). Erweist sich die mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2023 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nach alledem bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, gilt dies auch für die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden wird sich in der Hauptsache voraussichtlich auch die Zwangsgeldandrohung als rechtswidrig erweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).