Leitsatz: Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung seiner abgelaufenen Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn er nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist. Eine „automatische“ Entziehung des Schutzstatus erfolgt danach nicht. Es ist lediglich im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Für die Annahme einer Entziehung bedarf es konkreter Anhaltspunkte. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Nach eigenen Angaben wurde die Klägerin zu 1. am 00.00.1976 in Mossul, Irak, geboren, ihr Sohn, der Kläger zu 2., am 00.00.2000, ebenfalls in Mossul. Beide sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugehörigkeit. Am 15. November 2017 stellten sie in der Bundesrepublik Deutschland förmliche Asylanträge. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an: Ihr Herkunftsland habe sie im Oktober 2016 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien und weitere, ihr unbekannte Länder nach Deutschland gelangt. In Bulgarien habe sie sich etwa ein Jahr aufgehalten und in Sofia sowohl in einer Unterkunft als auch in einer Wohnung bzw. einem Haus gelebt. In der Unterkunft habe sie Verpflegung erhalten. Im Irak habe sie die Schule bis zur 5. Klasse besucht und sei Hausfrau gewesen. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe ihre Mutter sie unterstützt. Ihre Mutter, ihr älterer Sohn E. I. sowie drei Schwestern und zwei Brüder lebten inzwischen in Deutschland. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts teilten die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 22. November 2017 mit, dem Gesuch könne nicht entsprochen werden, da den Klägern jeweils am 9. August 2017 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3.) und verfügte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Am 2. Januar 2018 haben die Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger unter anderem angegeben, der Kläger zu 2. absolviere in Deutschland eine Ausbildung. In Bulgarien sei das Leben schwierig, besonders wenn man die Sprache nicht beherrsche. Es gebe dort keine Unterstützung. Sie hätten das Camp verlassen und auf der Straße leben müssen. Etwas zu essen hätten sie sich nur kaufen können, wenn die Leute auf der Straße ihnen Geld gegeben hätten. Den Geschwistern der Klägerin zu 1., die in Deutschland lebten, gehe es gut. Sie bezögen Sozialleistungen. Drei Schwestern und ein Bruder gingen zur Schule. Ein weiterer Bruder gehe einer Arbeit nach. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 20. September 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger insbesondere vor: Bei einer Rückkehr nach Bulgarien seien sie auf sich allein gestellt. Insbesondere müssten sie sich selbst und auf eigene Kosten um eine Unterkunft kümmern, wozu sie nicht in der Lage seien. Sozialleistungen könnten sie nicht bekommen, weil sie keine Meldeadresse hätten. So würden sie in einen „Teufelskreis“ gelangen, der nicht zu durchbrechen sei. Bulgarien sei an einer Integration von anerkannt Schutzberechtigten nicht interessiert und zwinge sie letztlich, Schutz in einem Drittstaat zu suchen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat ein Schreiben der bulgarischen State Agency for Refugees (SAR) vom 25. Mai 2023 vorgelegt, wonach der der Klägerin zu 1. am 9. August 2017 gewährte subsidiäre Schutz fortbesteht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Kläger nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C- 297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. a) Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. aa) Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da Bulgarien den Klägern am 9. August 2017 subsidiären Schutz zuerkannt hat. Dieser Schutzstatus besteht auch fort. Für die Klägerin zu 1. hat der SAR dies mit Schreiben vom 25. Mai 2023 ausdrücklich mitgeteilt. Der subsidiäre Schutz ist der Klägerin zu 1. demnach auch rund fünfeinhalb Jahre, nachdem er erteilt wurde und die Kläger Bulgarien verlassen hat, nicht durch behördliche Entscheidung entzogen worden. Im Fall des Klägers zu 2., der gleichzeitig mit der Klägerin zu 1. subsidiären Schutz erhalten und Bulgarien verlassen hat, bestehen für eine Entziehung keine Anhaltspunkte. Der in Bezug auf die Klägerin zu 1. übersandten Mitteilung entsprechende Auskünfte des SAR hat die Beklagte auch in weiteren bei dem beschließenden Senat anhängigen Verfahren vorgelegt. Dies bestätigt, dass die bulgarischen Behörden den gewährten Schutzstatus nicht gleichsam automatisch entziehen, sobald der Berechtigte seine Identitätspapiere eine bestimmte Zeit lang nicht hat verlängern lassen. Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge kann in Bezug auf einen Ausländer, dem internationaler Schutz gewährt worden ist und der keinen Antrag auf Verlängerung seiner - nach § 59 Abs. 1 des bulgarischen Gesetzes über Identitätspapiere im Fall von Flüchtlingsschutz fünf Jahre und im Fall von subsidiärem Schutz drei Jahre gültigen - Identitätspapiere einreicht, ein Verfahren zu Aberkennung oder Aufhebung des gewährten internationalen Schutzes eingeleitet werden, wenn der Ausländer nicht nachweisen kann, dass er seiner Obliegenheit, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen, aus objektiven Gründen nicht nachgekommen ist. Der Senat folgt nicht der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, die unter dem 20. Januar 2022 ausgeführt hat, diese Regelung führe dazu, dass die bulgarische Asylbehörde regelmäßig die Ausweispapiere überprüfe und „automatisch“ den Schutz derjenigen widerrufe, die ihre Dokumente über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht hätten erneuern lassen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an den Senat vom 20. Januar 2022, S. 2. Vielmehr ist mit dem Auswärtigen Amt davon auszugehen, dass - wie im Falle der Klägerin zu 1. - auch sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Identitätspapiere keine „automatische“ Entziehung des internationalen Schutzes erfolgt, sondern dass jeweils im Einzelfall die Aufnahme eines Verfahrens möglich ist, an dessen Ende die Entziehung des Schutzstatus stehen kann. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Senat vom 27. März 2023, S. 2 f. bb) Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Falle der Kläger auch nicht ausgeschlossen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. (1) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 GRCh ‑ aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab ‑ sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRChzu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 329/19 ‑, juris, Rn. 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein weit überwiegender Teil der anerkannten Schutzberechtigten will bzw. wollte ‑ wie die Kläger ‑ nicht in Bulgarien bleiben und verlässt das Land tatsächlich auch wieder. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Bulgarien aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff. m. w. N.; ferner Urteile vom 26. Januar 2011 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, sowie vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und - 11 A 1689/20.A -, juris, Rn. 36; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. 2) Nach diesen Maßstäben droht den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien ist nicht festzustellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung die Kläger bei ihrem vorangegangenen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Aufenthalt in Bulgarien erfahren hat, da - wie ausgeführt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88. Im Übrigen ist für die Gefahrenprognose davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. und der ebenfalls volljährige Kläger zu 2. jeweils allein nach Bulgarien zurückkehren, weil sie sie keine asylrechtlich geschützte Kernfamilie bilden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigten in Bulgarien - auch unter Berücksichtigung der Folgen der Corona-Pandemie - keine Gefahrenlage drohte, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 25 ff., 46 ff. An dieser Einschätzung hält der Senat unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht fest. Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich für anerkannt Schutzberechtigte seit Februar 2022 - auch durch die seitdem zahlreich in Bulgarien aufgenommenen ukrainischen Flüchtlinge - nicht derart verschlechtert, dass dem Kläger als gesundem und arbeitsfähigen Mann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen eine Verelendung drohte. Vgl. so auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 76 ff., vom 3. März 2023 - 11 A 2430/21.A -, juris, Rn. 70 ff., und vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 79 ff. (a) Obwohl sich anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich selbst um eine Unterkunft bemühen müssen und keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft haben, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, bestehen auch weiterhin keine konkreten Hinweise darauf, dass anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder von Obdachlosigkeit in besonderem Maße bedroht wären. Die geringe Auslastung der Aufnahmezentren für Asylsuchende besteht fort, sodass anerkannt Schutzberechtigte dort auch weiterhin Unterkunft erhalten können. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 60 ff., wonach sich die Situation wesentlich von der in Italien unterscheidet, wo zurückkehrende Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer staatlichen Unterkunft haben, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris. Die Belegungsrate betrug Ende des Jahres 2020 20%, Ende des Jahres 2021 47 %, im Juni 2022 53 % und Ende des Jahres 2022 wieder 47 %. Die Ankunft zahlreicher ukrainischer Flüchtlinge in Bulgarien hat sich auf die Belegung nicht nennenswert ausgewirkt, da diese ganz überwiegend anderweitig Unterkunft finden. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 57, 2021 update, S. 66, 2022 update, S. 75; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 1. Soweit die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 8. Juli 2022 erwähnt, die Möglichkeit, den Aufenthalt im Aufnahmezentrum aus humanitären Gründen über die Zuerkennung des internationalen Schutzes hinaus zu verlängern, bestehe nicht für Personen, die das Land zwischenzeitlich verlassen hätten, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 2, ist dies nicht durch Beispiele oder konkrete Zahlen obdachloser zurückgeführter Schutzberechtigter belegt und gibt - auch angesichts der Erkenntnislage im Übrigen - keinen Anlass zu weiterer Aufklärung. In den Aufnahmeeinrichtungen wird Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Bewohner erhalten drei Mahlzeiten am Tag. Es besteht eine medizinische Grundversorgung. Sanitäre Anlagen stehen zur Verfügung, wenn auch mit Einschränkungen. Der Zugang insbesondere zu warmem Wasser kann sich als problematisch erweisen. Notwendige Reparaturen können auf sich warten lassen. Die Hygiene in den Aufnahmezentren weist Mängel auf. Berichtet wird von Bettwanzen. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2020 update, S. 58, 2021 update, S. 67, 2022 update, S. 76; SFH, Auskunft an den Senat vom 6. Juli 2022, S. 2. Seit Mai 2022 werden in allen Aufnahmezentren monatlich Maßnahmen zur besonderen Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung durchgeführt. Vgl. aida, Country Report: Bulgaria, 2022 update, S. 77. Damit ist - auch in Anbetracht bestehender Mängel - jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 66, sowie zuletzt vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 74. (b) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich der bulgarische Arbeitsmarkt weder in Folge der Corona-Pandemie, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2022 - 11 A 1625/21.A -, juris, Rn. 67 ff., noch durch die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A -, juris, Rn. 86 ff., und vom 25. Mai 2023 - 11 A 1257/22.A -, juris, Rn. 90 ff., derart verschlechtert hat, dass es international Schutzberechtigten nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich wäre, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden und damit ihren Lebensunterhalt im Sinne des nach Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK gebotenen Existenzminimums selbstständig zu bestreiten. Die bulgarische Wirtschaft erholt sich weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die Arbeitslosenquote betrug zum Ende des Jahres 2022 3,9 % nach 5,3 % im Jahr 2021. Insgesamt war der bulgarische Arbeitsmarkt nach den Informationen der Europäischen Kommission, EURES, geprägt durch Arbeitskräftemangel, steigende Löhne und einen Rückgang der Arbeitslosigkeit. So wurden 2022 insgesamt 158.300 freie Stellen auf dem primären Arbeitsmarkt gemeldet. Über die Arbeitsämter wurden meistens Arbeitskräfte im Dienstleistungssektor vermittelt (Köche, Kellner, Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Krankenpfleger und Animateure) - 18.902 Stellen. Die Nachfrage nach Bedienpersonal von stationären Maschinen und Anlagen nimmt weiter zu. In diesem Bereich hätten 14.864 Stellen zur Verfügung gestanden. In den Bereichen Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Bauwesen und Verkehr seien 12.221 Arbeitsstellen frei. Groß sei das Stellenangebot für Verkäufer sowohl in den großen Handelsketten als auch in kleineren Geschäften (11.415), für Facharbeiter in der Lebensmittel-, Bekleidungs- und Holzindustrie und den verwandten Bereichen (7.353) sowie für Beschäftigte in der Abfallwirtschaft und ähnlichen Bereichen (12.894). Die Zahl der Stellen für Pflegepersonal (Krankenpfleger, Betreuungspersonal in Kindergärten) sei mit 7.675 Plätzen nach wie vor hoch. Etwa 6.750 offene Stellen gebe es auch für Kfz-Führer und Maschinenbediener. Gemeldet worden seien 6.459 Stellen für Metallarbeiter, Maschinenbauer und Handwerker. 4.292 Stellen für Schutz- und Sicherheitspersonal seien unbesetzt. Für gelernte Kräfte stellt sich die Arbeitssuche einfacher dar als für ungelernte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben. Bulgarisches Personal zu finden, ist zunehmend schwierig, weil die erwerbstätige Bevölkerung immer älter wird und junge Bulgaren verstärkt ins westeuropäische Ausland abwandern. Die meisten Unternehmen greifen auf Online-Vermittlungsportale zurück. Diese Form der Personalgewinnung ist in Bulgarien neben der Akquise durch die Arbeitsämter oder Referenzen und persönliche Kontakte üblich. Vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn- und Lohnnebenkosten, vom 20. Juli 2022, zuletzt abgerufen am 1. Juni 2023 unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982, sowie vom 12. Juli 2023 abrufbar unter: www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982; Statista, Bulgarien: Arbeitslosenquote von 2011 bis 2022, vom 27. Juni 2023, abrufbar unter de.statista.com/statistik/daten/studie/278271/umfrage/arbeitslosenquotein-bulgarien/#professional; Europäische Kommission, EURES, Arbeitsmarktinformationen: Bulgarien vom 8. Mai 2023, abrufbar unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_de; SeeNews, Bulgaria's unemployment rate falls to 3.9% in Q4, vom 17. Februar 2023, abrufbar unter https://seenews.com/news/bulgarias-unemployment-rate-falls-to-39-in-q4-814856. Sprach- und Integrationskurse, die Drittstaatsangehörigen den Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt erleichtern, werden zwar nicht staatlicherseits, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, aber von NGO, etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas Sofia und IOM, angeboten. Vgl. Bulgarian Red Cross, Welcome to Bulgaria, Useful Information for Relocated and Resettled Persons, S. 19, abrufbar unter: https://www.redcross.bg/files/23769-infobro-eng-.pdf; IOM Bulgaria, ongoing projects, abrufbar unter: https://bulgaria.iom.int/ongoing-projects. Diese grundsätzlich auch für Drittstaatsangehörige positive Arbeitsmarktsituation wird durch die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, im Jahr 2021 seien lediglich drei Personen mit internationalem Schutzstatus und zwei Personen im Asylverfahren als arbeitstätig gemeldet gewesen, vgl. SFH, Auskunft an den Senat vom 8. Juli 2022, S. 3, nicht durchgreifend in Frage gestellt, denn über die Bemühungen der nicht arbeitstätigen Personen bei Integration und Arbeitssuche, die etwa aufgrund der Absicht, in ein anderes Land weiterzuziehen, eingeschränkt sein können, ist nichts bekannt. (c) Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt werden die Kläger in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Unterstützung bei der Integration, insbesondere beim Erlernen der bulgarischen Sprache, erhalten und in der Lage sein, nach einer Übergangszeit eine Arbeit aufzunehmen. Sowohl die Klägerin zu 1. als auch der Kläger zu 2. sind arbeitsfähig. Etwa im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel haben sie auch als ungelernte Kräfte eine realistische Möglichkeit, Arbeit zu finden, um zumindest ihre elementaren Bedürfnisse mit einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Der Kläger zu 2. hat im Rahmen seiner Ausbildung in Deutschland bereits erste Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt sammeln können. Auf die dabei gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten kann er auch in Bulgarien zurückgreifen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kläger jeweils keine (weiteren) Familienangehörigen, insbesondere keine minderjährigen Kinder, zu versorgen haben. Sie können sich uneingeschränkt dem Spracherwerb sowie einer Erwerbstätigkeit widmen und müssen jeweils nur ihren eigenen elementaren Unterhalt erwirtschaften. b) Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist nach den §§ 34 Abs. 1, 35 AsylG nicht zu beanstanden. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4) nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. c) Die Kostenentscheidung beruht den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen.