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Beschluss

12 B 726/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.12B726.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist jedenfalls nicht (mehr) mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N., von einem Anspruch des Antragstellers auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. nach dem 31. Oktober 2023 (Vollendung des dritten Lebensjahrs) aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auszugehen. Ein Anordnungsanspruch ist nicht (mehr) glaubhaft gemacht, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller - seinem eigenen Vorbringen zufolge - zwischenzeitlich "zwei Betreuungsplätze in unterschiedlichen Kitas" (und zwar in der städtischen Tageseinrichtung für Kinder S. , S. 00 in 00000 I. bzw. im städtischen Kindergarten, E. 00 in 00000 I. ) angeboten hat. Der Anspruch des Antragstellers auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz ist damit erfüllt. Mit dem Antragsteller ist zunächst davon auszugehen, dass sich der ihm zustehende Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. nach dem 31. Oktober 2023 (Vollendung des dritten Lebensjahrs) aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf einen (individuell) bedarfsgerechten Betreuungsplatz bezieht. Der Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (nur), wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 119, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 9, vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 7, und vom 5. Februar 2014 - 12 B 17/14 -, juris Rn. 4. Dieser individuelle Bedarf wird durch die Sorgeberechtigten bestimmt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Nachweis eines Betreuungsplatzes grundsätzlich auch zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 121, sowie Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 12 B 758/20 -, juris Rn. 11, und vom 5. Februar 2020 - 12 B 1324/19 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 2016- 12 BV 15.719 -, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 -, juris Rn. 41. Dies zugrunde gelegt sind - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich offenbar angebotenen Betreuungsplätze in zeitlicher Hinsicht (in Bezug auf die Betreuungszeit und - umfang) den konkret-individuellen Bedarf des Antragstellers und seiner Eltern (35 Stunden wöchentlich mit Verpflegung) nicht erfüllten. Auch in räumlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die nachgewiesenen Betreuungsplätze trotz der (größeren) Entfernung vom Wohnort des Antragstellers noch bedarfsgerecht und zumutbar sind. In Bezug auf den Ort der Tageseinrichtung lässt sich die Frage, ob diese unter zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt vielmehr von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, wie sie sich z. B. in der jeweiligen Siedlungsstruktur widerspiegeln, aber auch von allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten, so etwa davon, ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten oder ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Dabei können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2022 - 12 A 3520/19 -, juris Rn. 125 f., und Beschlüsse vom 13. Juli 2023 - 12 B 706/23 - und vom 17. März 2014 - 12 B 70/14 -, juris Rn. 17 f., m. w. N. Hiervon ausgehend zeigt der Antragsteller mit seinem Vorbringen eine mangelnde Zumutbarkeit der nachgewiesenen Betreuungsplätze in räumlicher Hinsicht nicht substantiiert auf. Der Antragsteller macht geltend, die erste angebotene Kita (Städtische Tageseinrichtung für Kinder S. , S. 00, 00000 I. ) befinde sich in einer Entfernung von 5,2 km entgegen der allmorgendlichen berufsbedingten "Pendelrichtung" seiner Eltern (entsprechend 18 Minuten einfacher Strecke mit dem Auto oder 38 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Die zweite angebotene Kita (Städtischer Kindergarten, E. 00, 00000 I. ) befinde sich sogar in einer Entfernung von 5,9 km, wobei sowohl im morgendlichen Berufsverkehr als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln entsprechend längere Fahrzeiten zu veranschlagen seien. Der Wohnort des Antragstellers - C.-straße 00, 00000 I. - liege in einer dicht besiedelten Wohnregion der Stadt I. . Ein Kind könne gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in einer Innenstadtlage einen Betreuungsplatz beanspruchen, der nicht weiter als 15 Minuten Fußweg vom Wohnort der Eltern entfernt sei. In jedem Fall müsse der angebotene Betreuungsplatz wohnortnah sein. Dies sei bei einer Entfernung der Betreuungsstätte von mehr als fünf Kilometern nicht mehr der Fall. Die dem Antragsteller angebotenen zwei Kitas seien nicht in 30 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Sie lägen auch entgegen der Fahrtrichtung seiner Eltern zu deren Arbeitsstätten. Hinzu trete, dass seine Mutter seinen jüngeren Bruder K. morgens zu dessen Tagesmutter bringen müsse. Dies ergäbe für seine Mutter "eine noch mal verlängerte Fahrtzeit (im Fall der zweiten Kita am E. von mindestens 90 Minuten!)" Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller eine Unzumutbarkeit der nachgewiesenen Betreuungsplätze in räumlicher Hinsicht nicht substantiiert auf. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass sowohl der angebotene Platz in der Städtischen Tageseinrichtung für Kinder S. als auch der Betreuungsplatz in der Städtischen Kita E. von den Eltern des Antragstellers noch in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Zwar liegen beide Kindertagesstätten knapp mehr als 5 km von dem Wohnort des Antragstellers entfernt (nach google maps beträgt die kürzeste Entfernung von dem Wohnort des Antragstellers C.-straße 00 in 00000 I. zur Kita S. 5,1 km und zur Kita am E. 5,3 km). Mit dem Pkw beträgt die Wegedauer zu den jeweiligen Betreuungseinrichtungen indes lediglich zwischen 12 und 16 Minuten, mit dem Fahrrad ca. 20 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 30 und 40 Minuten (ebenfalls lt. google maps). Dass die Eltern des Antragstellers nicht über einen Pkw zum (schnellsten) Transport des Antragstellers verfügen, legen sie mit ihrem Beschwerdevorbringen schon nicht dar. Ebenso wenig machen sie hinreichend konkrete Ausführungen zu ihrer Arbeitsorganisation, insbesondere zu der Frage, ob und in welchem Umfang sie ihrer Erwerbstätigkeit im Homeoffice nachgehen. Das bloße Vorbringen, der Vater des Antragstellers arbeite in Vollzeit bei F. J. in Y. und seine Arbeitszeit reiche "werktäglich (montags bis freitags) von 7:00 Uhr am Morgen bis mindestens 15:00 Uhr am Nachmittag, teilweise auch noch darüber hinaus", ist insofern ersichtlich unergiebig. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Mutter des Antragstellers werde "ab dem 15.08.2023 in Teilzeit mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstpensums am Z. gericht C. als Richterin Dienst tun". Der Hinweis, beide Betreuungsplätze lägen "entgegen der Fahrtrichtung der Eltern des Beschwerdeführers zu deren Arbeitsstätten", mag insofern zwar zutreffend sein. Inwiefern sich dies in unzumutbarer Weise auf die Wegezeiten der Eltern insgesamt auswirken soll, kann auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers indes nicht nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr als die Mutter des Antragstellers lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wird und sie als Vorsitzende Richterin ohnehin "keine regelmäßigen Arbeitszeiten, sondern eine pensumabhängige Arbeitszeit" hat, die zudem - bekanntermaßen - in weiten Teilen auch im Homeoffice abgeleistet werden kann. Das pauschale Vorbringen des Antragstellers, es trete hinzu, dass seine Mutter seinen jüngeren Bruder K. morgens zu dessen Tagesmutter bringen müsse, so dass dies "eine noch mal verlängerte Fahrtzeit (im Fall der zweiten Kita am E. von mindestens 90 Minuten!)" ergebe, ist ersichtlich unsubstantiiert. Insofern mangelt es auch an weiteren Darlegungen u. a. zum Betreuungsort des Bruders des Antragstellers. Der Hinweis des Antragstellers auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (u. a. Beschluss vom 5. Mai 2021 - 19 L 358/21 -) sowie eine dort zugrunde gelegte "pauschalierte Zumutbarkeitsschwelle von 5 km Wegstrecke" verfängt angesichts der erforderlichen Prüfung der Einzelfallumstände, die im Fall des Antragstellers nach den vorstehenden Ausführungen (noch) keine Unzumutbarkeit in räumlicher Hinsicht erkennen lässt, nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).