Beschluss
21 A 2175/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0727.21A2175.22.00
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Leitsätze
Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der Klagemöglichkeiten von Eigentümern sog. Sperrgrundstücke finden auch bei einer Klage gegen eine bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) Anwendung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 45.895,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einschränkung der Klagemöglichkeiten von Eigentümern sog. Sperrgrundstücke finden auch bei einer Klage gegen eine bergrechtliche Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) Anwendung. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 45.895,00 € festgesetzt. Gründe Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. A. Er ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Dass der Kläger nicht mehr Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks (Gemarkung J. , Flur 12, Flurstück 33) ist, auf das sich der streitgegenständliche Grundabtretungsbeschluss des Beklagten vom 17. Dezember 2020 (auch) bezieht, weil er es im Oktober 2022 verkauft und die Käuferin im Januar 2023 in das Grundbuch eingetragen worden ist, steht der Zulässigkeit des Antrags nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Ebenso wenig berührte es die Zulässigkeit des Antrags, wenn das zuvor genannte Grundstück, wie der Kläger selbst im parallelen Berufungszulassungsverfahren gleichen Rubrums 21 A 2176/22 vorgetragen hat, inzwischen im Zuge des Braunkohleabbaus abgebaggert worden wäre. Insbesondere hätte sich dadurch der angefochtene Grundabtretungsbeschluss nicht erledigt, was gegebenenfalls zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für den Zulassungsantrag hätte führen können. B. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind von ihm nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). „Darlegen“ bedeutet „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es muss eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage i. d. R. ohne weitere aufwändige Ermittlungen ermöglicht. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies leistet die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Begründung des Berufungszulassungsantrags (anwaltlicher Schriftsatz vom 28. November 2022) auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Begründung im anwaltlichen Schriftsatz vom 28. Februar 2023 nicht. Die sämtlich außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen diversen Schreiben des Klägers selbst nebst Anlagen finden hingegen keine Berücksichtigung. I. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010– 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 17 a. E. Eine Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert davon ausgehend eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen und ins Einzelne gehende Ausführungen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206 m. w. N. auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Gemessen daran stellt die Antragsbegründung die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen und dies sinngemäß zusammengefasst damit begründet, dass der Annahme einer aus dem Eigentum an dem in Rede stehenden (Wiesen-)Grundstück folgenden Klagebefugnis der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe. Nach den objektiven Umständen sowie der dokumentierten Erwerbsmotivation des Klägers, hinsichtlich derer auch Berücksichtigung finde, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit entsprechend vorgegangen sei, um den weiteren Braunkohleabbau im S. Revier zu verhindern bzw. zu stören, habe dieser auch das hier in Rede stehende Grundstück ausschließlich als sog. „Sperrgrundstück“ erworben, um die bergbauliche Inanspruchnahme des Ortes M. im Rahmen der Fortführung des Braunkohletagebaus H. abzuwehren. 1. Hiervon ausgehend zeigt die Antragsbegründung (ernstliche) Richtigkeitszweifel schon deshalb nicht auf, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts stattfindet. Dessen zuvor dargestelltes Ergebnis beruht offensichtlich auf einer wertenden Gesamtschau zahlreicher einzelner Aspekte, die zum einen die – vom Verwaltungsgericht so bezeichneten – objektiven Umstände des Erwerbs des Grundstücks durch den Kläger und zum anderen dessen Erwerbsmotivation betreffen (vgl. Urteilsabdruck – UA –, Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 15, zweiter Absatz). Angesichts dessen stellt die Antragsbegründung das Ergebnis bereits deswegen nicht schlüssig infrage, weil sie sich nicht mit allen vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Aspekten auseinandersetzt und im Übrigen nichts Nachvollziehbares dazu ausführt, dass aufgrund der von ihr in Zweifel gezogenen „Tatsachenfeststellungen“ (Gliederungspunkt II.2. der Antragsbegründung) die Gesamtschau und damit das Ergebnis des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft erscheint. Die Antragsbegründung beschränkt sich darauf, hinsichtlich einzelner vom Verwaltungsgericht berücksichtigter Aspekte Kritik zu üben, legt aber nicht dar, ob überhaupt und gegebenenfalls welche(r) der kritisierten Gesichtspunkte entscheidungserheblich ist/sind in dem Sinne, dass dadurch – die Kritik als durchgreifend unterstellt – das vom Verwaltungsgericht im Wege der Gesamtschau gewonnene Ergebnis infrage gestellt wird. 2. Unabhängig davon sind die Ausführungen unter dem zuvor genannten Gliederungspunkt der Antragsbegründung zu (vermeintlich unrichtigen) „Tatsachenfeststellungen“ für sich genommen nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich des Ergebnisses des angegriffenen Urteils zu begründen. Zwar beruht dieses Vorbringen angesichts des vorhergehenden Vortrags zum Prüfungsmaßstab unter Gliederungspunkt II.1. der Antragsbegründung auf dem – auch hier eingangs dargestellten – zutreffenden Ansatz, Richtigkeitszweifel könnten dadurch aufgezeigt werden, dass für das Ergebnis erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden. Solches leisten die Ausführungen unter Gliederungspunkt II.2. der Antragsbegründung indes nicht. Das Vorbringen zu im angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Internetseiten nebst (letztem) Abrufdatum hat von vornherein nichts mit für das Ergebnis relevanten (vermeintlich unrichtigen) Tatsachenfeststellungen zu tun. Die Internetseiten als solche sind offensichtlich ebenso wenig wie das jeweilige (letzte) Abrufdatum das Entscheidungsergebnis tragende Tatsachen(feststellungen). Die diesbezüglichen Angaben im angegriffenen Urteil stellen sich vielmehr als eine Art Beleg oder Quellenangabe für bestimmte Annahmen des Verwaltungsgerichts dar. Die Antragsbegründung trägt bereits nichts Substantiiertes dazu vor, um welche konkreten (durch Angabe der Internetseiten belegten) Annahmen des Verwaltungsgerichts es geht. Erst recht fehlen dementsprechend Ausführungen zu bestimmten Tatsachen(feststellungen) sowie gegebenenfalls zu deren Entscheidungserheblichkeit und Unrichtigkeit. Im Ergebnis betrifft das zuvor behandelte Vorbringen des Klägers nicht Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellungen, sondern es wird ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht (dazu hier nachfolgend unter Gliederungspunkt B.IV.). Soweit die Antragsbegründung erstinstanzliches Vorbringen zur Erwerbsmotivation des Klägers zitiert und anschließend daran auf den Satz in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils eingeht, dass eine anderweitige Nutzung des Grundstücks durch den Kläger nur schwer umsetzbar erscheine (UA, Seite 12, dritter Absatz, erster Satz), wird damit ebenfalls keine unrichtige Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Dies ergibt sich aus der Antragsbegründung selbst, die zutreffend davon ausgeht, dass es sich bei dem zuvor wiedergegebenen Satz aus den Entscheidungsgründen um die (wertende) Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Umsetzbarkeit einer anderweitigen Nutzung des in Rede stehenden Wiesengrundstücks handelt. Dass nach Auffassung der Antragsbegründung, wenn es um die Erwerbsmotivation des Klägers geht, es nicht auf diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ankommt, macht aus ihr keine unrichtige Tatsachenfeststellung. Im Ergebnis handelt es sich bei dem zuvor behandelten Vorbringen aus der Antragsbegründung um Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses sinngemäß angenommen hat, Erwerbsmotivation des Klägers sei gewesen, das Grundstück als Mittel („Sperrgrundstück“) zur Verhinderung der bergbaulichen Inanspruchnahme Lützeraths zu nutzen (UA, ab Seite 13, zweiter Absatz). Indes geht diese Kritik ins Leere, weil, was die Beurteilung der Erwerbsmotivation des Klägers anbelangt, das Verwaltungsgericht gar nicht auf seine eigene Einschätzung der Umsetzbarkeit einer anderweitigen Grundstücksnutzung abgestellt hat. Denn bei verständiger Würdigung des angegriffenen Urteils findet sich die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem Teil der Entscheidungsgründe, der die „objektiven Erwerbsumstände“ behandelt (UA, Seite 11, dritter Absatz, bis Seite 13, erster Absatz), während die Erwerbsmotivation des Klägers im Wesentlichen ab dem zweiten Absatz auf Seite 13 des Urteilsabdrucks behandelt wird. Schließlich trägt die Antragsbegründung unabhängig davon, ob es sich bei der Umsetzbarkeit einer anderweitigen Grundstücksnutzung um eine entscheidungstragende Tatsache handelt, nichts Substantielles dazu vor, dass die diesbezügliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts in der Sache unzutreffend ist. Soweit die Antragsbegründung nachfolgend die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Erwerbsmotivation des Klägers (eben ab dem zweiten Absatz auf Seite 13 des Urteilsabdrucks) zitiert und daran Kritik übt, greift diese ebenfalls nicht durch. Es werden zunächst keine bestimmten entscheidungserheblichen, nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Tatsachen(feststellungen) des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. In der Sache geht die Kritik vielmehr dahin, dass die Beurteilung der Erwerbsmotivation des Klägers durch das Verwaltungsgericht aufgrund der Nichtberücksichtigung bestimmter Umstände – lediglich „Zwischenfinanzierung“ des Kaufpreises für das Grundstück aus „Spendenüberschüssen“, dann aber Ausgleich des „Spendenkontos“ mit eigenen Mitteln des Klägers durch Überweisung von seinem „Privatkonto“ – unzutreffend sei. Dies ist ebenfalls nicht stichhaltig, weil schon nicht hinreichend dargelegt wird, dass es bei der Beurteilung der Erwerbsmotivation des Klägers durch das Verwaltungsgericht in Ansehung der – vom Kläger nicht in Abrede gestellten – Spendenaufrufe zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Zweck und des – ebenfalls nicht in Abrede gestellten – tatsächlichen Erhalts entsprechender Spenden überhaupt auf die nach der Antragsbegründung nicht berücksichtigten Umstände angekommen wäre. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Ausgleich des „Spendenkontos“ von einem „Privatkonto“ des Klägers schon deshalb nichts Hinreichendes für einen vom Verwaltungsgericht verneinten rein privatnützigen Erwerb des Grundstücks durch den Kläger hergibt, weil er nach den Anlagen zur Antragsbegründung auch Inhaber des „Spendenkontos“ – laut Anlagen „Sonderkonto Hambacher Forst“ – ist, von dem der Kaufpreis an den Verkäufer überwiesen wurde, so dass ihm Hin- und Herüberweisungen zwischen „Spendenkonto“ und „Privatkonto“ jederzeit möglich sind. Darüber hinaus ist die Herkunft der Mittel auf dem „Privatkonto“, von dem die Rückweisung auf das „Spendenkonto“ vorgenommen wurde, nicht bekannt. Die Kritik in der Antragsbegründung daran, dass das Verwaltungsgericht (unter anderem) darauf abgestellt habe, dass der Kläger bestimmten Presseberichterstattungen nicht ausdrücklich entgegengetreten sei, zeigt ebenfalls weder eine unrichtige Tatsachenfeststellung auf noch wird dargelegt, dass der genannte Gesichtspunkt tragend (erheblich) für das Ergebnis gewesen ist. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht das Nicht-Entgegentreten zulasten des Klägers als „Anerkenntnis“ gewertet hat. Vielmehr ist der kritisierte Satz bei verständiger Würdigung lediglich als Erläuterung des Verwaltungsgerichts dafür anzusehen, warum es bei der Beurteilung der Erwerbsmotivation des Klägers auch auf die Presseberichterstattung abgestellt hat. Abgesehen davon, dass die in der Antragsbegründung geübte Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die an dem vom Verwaltungsgericht verwendeten Begriff „Schutzbehauptungen“ anknüpft, wiederum nichts mit (vermeintlich) unrichtigen Tatsachenfeststellungen zu tun hat, greift sie nicht durch. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf ein Literaturzitat mit eher theoretischen oder abstrakten Überlegungen zum Begriff der Schutzbehauptung, setzt sich ansonsten jedoch nicht im Einzelnen mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auseinander. Im Ergebnis bleibt es bei den pauschalen Vorwürfen, die Beweiswürdigung erscheine nicht hinreichend gesichert und zweifelhaft, weil „eine besonders intensive Erörterung und Begründung“ fehle. Dabei blendet die Antragsbegründung aus, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, bei dem nach dem Erwerb des Grundstücks erfolgten Vorbringen des Klägers zu seiner Erwerbsmotivation handele es sich um „Schutzbehauptungen“, unter Bezugnahme auf seine vorstehenden Ausführungen begründet hat (UA, Seite 14, vorletzter Absatz a. E.), die immerhin etwa drei Seiten (UA, Seite 11, dritter Absatz, bis Seite 14, erster Absatz) umfassen. 3. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen unter Gliederungspunkt „I. Tatbestandsberichtigung“ der Antragsbegründung ebenfalls nicht auf ernstliche Richtigkeitszweifel aufgrund unrichtiger Tatsachenfeststellungen führen. Soweit der Kläger den Tatbestand des angegriffenen Urteils als unrichtig ansieht, fehlt es jeweils an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des als unrichtig Angesehenen. Was die Anzahl der anhängigen Verfahren gleichen Rubrums anbelangt, mag zwar mit der Antragsbegründung davon ausgegangen werden, dass diese im Rahmen der Beweiswürdigung von Bedeutung ist. Indes wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eben im Rahmen der Beweiswürdigung auf die nach Auffassung des Klägers unzutreffende Anzahl anhängiger Verfahren abgestellt hat. Soweit der Kläger den Tatbestand sinngemäß als unvollständig ansieht, weil sein Vorbringen, das Grundstück aus eigenen Mitteln erworben zu haben, fehle, ist das Verwaltungsgericht jedenfalls in den Entscheidungsgründen im Rahmen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf dieses Vorbringen eingegangen (UA, Seite 14, vorletzter Absatz). Dass es dem Vorbringen in der Sache nicht gefolgt ist, hat nichts mit der fehlenden Erwähnung im Tatbestand zu tun und stellt auch keine unrichtige Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen dar. 4. Die Antragsbegründung dringt im Hinblick auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zudem nicht mit ihrem Vorbringen unter Gliederungspunkt II.3. durch, es lägen Rechtsanwendungsfehler vor. Fraglich ist bereits, ob diese Ausführungen überhaupt das vorliegende Verfahren betreffen, weil sie von einer (vorzeitigen) Besitzeinweisung ausgehen, während streitgegenständlich eine Grundabtretung gemäß §§ 77 ff. BBergG ist – nach dem erstinstanzlichen Klageantrag begehrt der Kläger die Aufhebung der Ziffer 1 des Grundabtretungsbeschlusses des Beklagten vom 17. Dezember 2020, soweit diese das hier in Rede stehende Grundstück betrifft. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, das Vorbringen in der Antragsbegründung gelte in gleicher Weise in Ansehung der streitgegenständlichen Grundabtretung, dringt es nicht durch. Zusammengefasst macht der Kläger sinngemäß geltend, dass die vom Verwaltungsgericht zur Verneinung der Klagebefugnis herangezogenen, in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erwerb von sog. Sperrgrundstücken nicht einschlägig seien, weil diese Grundsätze nur im oder für das Planungsrecht und die dortigen anders gelagerten Fallkonstellationen gelten würden, während es hier nicht um Planungsrecht, sondern um den Entzug des Eigentums gehe. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zu sog. Sperrgrundstücken keine solche ist, die spezifisch das Planungsrecht betrifft. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen herangezogene höchstrichterliche Entscheidung zur Verneinung der Klagebefugnis im Fall des Erwerbs eines sog. Sperrgrundstücks – BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 13 ff. – in einer planungsrechtlichen Konstellation ergangen. Streitgegenstand war ein nach Straßenrecht ergangener Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Teilabschnitts einer Bundesautobahn. Auch die in der Antragsbegründung zitierte höchstrichterliche Entscheidung – BVerwG, Urteil v. 27. Oktober 2000 – 4 A 10.99 –, juris (= NVwZ 2001, 427) – betrifft einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für ein Autobahnvorhaben. Indes sind die in den zitierten Entscheidungen aufgestellten oder entwickelten Grundsätze zu sog. Sperrgrundstücken keine spezifisch planungsrechtlichen. Im Ergebnis betreffen diese Grundsätze die verwaltungsprozessuale Frage der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), die – hier verkürzt dargestellt – bei einer auf eine Eigentumsverletzung gestützten Anfechtungsklage wegen Rechtsmissbrauchs verneint wird, wenn der Eigentumserwerb lediglich deshalb erfolgte, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass die zuvor zitierte, in planungsrechtlichen Konstellationen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu sog. Sperrgrundstücken nicht hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Grundabtretung, die den Entzug des Eigentums betreffe, herangezogen werden könne, weil es im Planungsrecht nicht um das Eigentum bzw. dessen Entzug gehe, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Denn auch im Planungsrecht haben die Fälle häufig eine eigentumsrechtliche Dimension dergestalt, dass die Vorhabenträger für die Realisierung der jeweiligen Planvorhaben, insbesondere wenn es sich um Straßenbauvorhaben handelt, fremde (nicht in ihrem Eigentum stehende) Grundstücke benötigen, die gegebenenfalls zugunsten der Vorhaben(träger) enteignet werden müssen. Grundlage für entsprechende Enteignungen sind häufig die das jeweilige (Plan-)Vorhaben zulassenden Planfeststellungsbeschlüsse, die in vielen Rechtsbereichen kraft Gesetzes enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, also einer späteren Enteignung zugrunde zu legen sind (vgl. etwa im Straßenrecht § 19 Abs. 2 FStrG, im Energierecht § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG, im Eisenbahnrecht § 22 Abs. 2 AEG). Dementsprechend sind die Enteignungsvoraussetzungen, insbesondere die grundsätzliche Zulässigkeit der Enteignung zugunsten des Planvorhabens im Planfeststellungsverfahren zu prüfen und muss ein betroffener Grundstückseigentümer, der einen möglichen Eigentumsentzug abwenden möchte, gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgehen, kann sich also nicht darauf beschränken, erst gegenüber einer (späteren) Enteignungsverfügung Rechtsschutz zu suchen. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 31 bis 36; so sinngemäß auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 – 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06 –, juris, Rn. 5. Wird dementsprechend im „Planungsrecht“ ein Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, gegenüber einem klagenden Eigentümer bestandskräftig, weil dessen Klage in Ansehung des Erwerbs eines sog. Sperrgrundstücks mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen wird, ist damit der Sache nach zugleich entschieden oder geklärt, dass die Enteignung, also der Entzug des Eigentums dem Grund nach zulässig ist. Mit Blick darauf ist es in eigentumsrechtlicher Hinsicht eine vergleichbare Konstellation, wenn – wie hier – im Bergrecht, in dem Betriebspläne zulassende behördliche Entscheidungen mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben, vgl. für einen zugelassenen Rahmenbetriebsplan BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – 7 B 21.08 –, juris, Rn. 11 f.; nachfolgend BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2023 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3139/08 –, juris, Rn. 218, 272, einem gegen den Enteignungsakt, d. h. die Grundabtretung gemäß §§ 77 ff. BBergG klagenden Grundstückseigentümer die Klagebefugnis wegen Erwerbs eines sog. Sperrgrundstücks abgesprochen wird. In eigentumsrechtlicher Hinsicht, was die Zulässigkeit der Enteignung, d. h. den Entzug des Eigentums dem Grund nach anbelangt, besteht zwischen einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung und einer Klage gegen eine Grundabtretung kein wesentlicher Unterschied. Daran anschließend dringt der Kläger auch nicht mit dem Argument durch, dass im Planungsrecht das Eigentum als bloße Scheinposition vorgeschoben werde, während es hier um den Entzug des Eigentums gehe. Der nachfolgende Hinweis des Klägers, dass er tatsächlich das Eigentum an dem in Rede stehenden Grundstück im Sinne von Art. 14 GG (genannt wird offensichtlich fälschlich „BGB“), § 903 BGB erworben habe, zeigt, dass er den in der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung – BVerwG, Urteil v. 27. Oktober 2000 – 4 A 10.99 –, juris, Rn. 20 (= NVwZ 2001, 427) – verwendeten Begriff der Scheinposition fehlinterpretiert. Damit ist nicht gemeint, dass gar kein Eigentum, also keine dingliche Rechtsposition erworben wurde, d. h. der Eigentumserwerb bzw. die Eigentümerstellung als solche(s) wird nicht infrage gestellt. Nach der zuletzt zitierten Entscheidung wird mit „Scheinposition“ vielmehr – wie hier zuvor bereits dargestellt – die Konstellation beschrieben, dass die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist, weil der Eigentumserwerb nicht erfolgte, um die mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen. Das Eigentum, das in aller Regel ausreicht, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen, vermittelt in den Sperrgrundstücksfällen lediglich scheinbar eine entsprechende Position. Der Umstand, dass sich die vorliegende Klage gegen eine Grundabtretung (Enteignung) richtet, ändert nichts daran, dass das Verwaltungsgericht lediglich die Klagebefugnis verneint, nicht aber das Eigentum selbst negiert hat. Dass dem Kläger mit der Verneinung der Klagebefugnis das Recht abgesprochen wird, sich gegen den Entzug des Eigentums zur Wehr zu setzen, stellt ebenfalls keine Negierung des Eigentums selbst dar. Dass hier keine solche Negierung stattfindet, zeigt sich im Übrigen daran, dass die Verneinung der Klagebefugnis nichts daran ändert, dass nach dem Feststellungsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2022 die Beigeladene die unter Ziffer 3 des Grundabtretungsbeschlusses vom 17. Dezember 2020 festgesetzte Entschädigung für die Grundabtretung (Enteignungsentschädigung), soweit sie auf das hier in Rede stehende Grundstück entfällt, an den Kläger als (damaligen) Eigentümer eben dieses Grundstücks zu zahlen hat. 5. Abschließend zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei darauf hingewiesen, dass es nach dem eingangs dargestellten Maßstab keine Darlegung von Richtigkeitszweifeln im Sinne der Vorschrift darstellt, wenn die Antragsbegründung unter Gliederungspunkt II.1. sinngemäß abstrakte Ausführungen dazu macht, dass es für die Beurteilung von Richtigkeitszweifeln auf die zeitliche Perspektive des Berufungsgerichts ankomme und sich solche Zweifel auch aus neuem Sachvortrag ergeben könnten. II. Die Berufung ist ferner nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache in Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012– 1 A 74/11 –, juris, Rn. 27. Dies ist hier, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt B.I. ergibt, nicht der Fall. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was Anlass zu solchen Zweifeln gibt. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die zuvor behandelten, vom Kläger gerügten „Rechtsanwendungsfehler“. Soweit er diesbezüglich unter dem Gesichtspunkt besonderer rechtlicher Schwierigkeiten von der „Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken im Planungsrecht (zwecks rechtlichem Angriff auf eine Planung)“ spricht, zeigt er erneut, dass er diese Rechtsprechung in dem Sinne fehlinterpretiert, als er ihr eine spezifisch planungsrechtliche Dimension unterstellt, die sie nach den hier vorstehenden Ausführungen unter Gliederungspunkt B.I.4. nicht hat. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass zum einen der sog. Angriff auf die Planung eine Klage gegen einen ein (Plan-)Vorhaben zulassenden Planfeststellungsbeschluss meint, der, wie oben unter Gliederungspunkt B.I.4. dargestellt, aufgrund seiner enteignungsrechtlichen Vorwirkung mit einer Grundabtretung vergleichbar ist. Zum anderen ist auch die vorliegende Klage gegen die Grundabtretung mittelbar ein Angriff auf die Planung, weil die Realisierung des vorliegenden, durch einen Rahmenbetriebsplan und Hauptbetriebspläne konkretisierten (Plan-)Vorhabens dadurch unmöglich gemacht werden soll, dass die Enteignung des für das Vorhaben benötigten Grundstücks verhindert wird. Soweit der Kläger zur Begründung besonderer Schwierigkeiten auf den Umfang der erstinstanzlichen Gerichtsakte zuzüglich der Verwaltungsakte verweist, begründet dies Zweifel in dem zuvor dargestellten Sinne – auch nach dem vom Kläger selbst unter Gliederungspunkt III.1. der Antragsbegründung dargestellten Maßstab – nicht. III. Eine Berufungszulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die erstinstanzliche Entscheidung erheblich war, auch im angestrebten Berufungsverfahren erheblich wäre und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31. Diesen Darlegungsanforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Zwar formuliert er als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, „ob die Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken im Planungsrecht (zwecks rechtlichem Angriff auf eine Planung) überhaupt übertragbar sein kann auf die hier fragliche Fallkonstellation, dass der Erwerber eines Grundstücks gegen die Entziehung seines Eigentums klagt“. Ansonsten verhält sich die Antragsbegründung jedoch nicht hinreichend zu den Voraussetzungen, die nach den hier vorstehenden Ausführungen gegeben sein müssen, um eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die formulierte Frage wörtlich genommen weder hinreichend konkret noch für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen ist. Nimmt man zugunsten des Klägers an, dass es ihm um die Frage geht, ob die Klagebefugnis für eine Klage gegen eine Grundabtretung verneint werden kann, wenn das Eigentum rechtsmissbräuchlich allein zu dem Zweck erworben wurde, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, erscheint bereits eine Bedeutung für eine unbestimmte Anzahl an Verfahren zweifelhaft, weil es um die Klagebefugnis in Ansehung eines spezifischen Falls des Rechtsmissbrauchs ginge. Jedenfalls wäre die Frage nicht klärungsbedürftig. Aus den hier vorstehenden Ausführungen unter den Gliederungspunkten B.I.4. und B.II. ergibt sich, dass sie sich ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten ließe, die Durchführung eines Berufungsverfahrens also nicht erforderlich wäre. Die vom Kläger sinngemäß gegen die Verneinung der Klagebefugnis ins Feld geführten Argumente sind danach sämtlich nicht stichhaltig; Rechtsprechung oder Literatur, nach der in der hier vorliegenden Konstellation die Klagebefugnis zu bejahen wäre, führt er nicht an. IV. Schließlich ist die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt bereits keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Zwar geht er sinngemäß zutreffend davon aus, dass es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten zuvor nicht äußern konnten. Indes legt er nicht dar, für welche (entscheidungserheblichen) Tatsachen dies hier gelten sollte. Zwar wirft er dem Verwaltungsgericht vor, nach der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt weiter von Amts wegen ermittelt zu haben. Er trägt jedoch nicht vor, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen die angebliche Amtsermittlung hervorgebracht haben soll. Seine sinngemäße Bezugnahme auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hilft diesbezüglich nicht weiter, weil auch mit den in Bezug genommenen Ausführungen keine konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen benannt werden, die erst nach der mündlichen Verhandlung ermittelt wurden. Dass es sich bei den dort pauschal angesprochenen, im angegriffenen Urteil angeführten Internetseiten nebst letztem Abrufdatum (jeweils 22. September 2022) nicht um entscheidungserhebliche Tatsachen handelt, ist hier zuvor bereits unter Gliederungspunkt B.I.2. aufgezeigt worden, ebenso, dass darüber hinaus keine bestimmten entscheidungserheblichen Tatsachen benannt worden sind. Daran ändert die pauschale Behauptung in der Antragsbegründung: „Der jeweilige Inhalt dieser Internetseiten war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2022“ nichts. Soweit der Kläger, ausgehend vom behaupteten Verfahrensmangel einer Gehörsversagung, dazu vorträgt, was er im Fall ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgebracht hätte, kommt es darauf mangels dargelegter Gehörsversagung nicht an. Unabhängig davon ist hier ebenfalls bereits unter Gliederungspunkt B.I.2. dargestellt worden, dass dieses Vorbringen zu keiner anderen Beurteilung der Erwerbsmotivation des Klägers geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten ebenfalls dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt aus den dort genannten Gründen der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).