Beschluss
10 B 88/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.10B88.23.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 7. November 2022 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2022 wiederherzustellen, mit der Begründung abgelehnt, der Bescheid über die Zurückstellung des Antrags, eine Änderung der Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück G. N. 11a in C. (Gemarkung X. , Flur 3, Flurstück 569, im Folgenden: Grundstück) von Büronutzung in Wohnnutzung zu genehmigen, sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre seien gegeben. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 888 - Gewerbepark X1. West - (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 888) vom 20. Januar 2009 sei wirksam. Ob der Beschluss zu dessen Änderung vom 18. Mai 2021, mit der lediglich das Plangebiet in einem - hier nicht relevanten - Bereich verkleinert worden sei, wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam sei, könne deshalb offenbleiben. Die Planungsabsichten der Antragsgegnerin seien hinreichend konkret. Die Planungsziele ließen sich nach summarischer Prüfung auch rechtmäßig erreichen. Es bestehe auch die - insoweit genügende - abstrakte Möglichkeit, dass durch die Zulassung weiterer Wohnnutzung in dem Bereich, in dem das Grundstück liege und für den die Antragsgegnerin eine Festsetzung als Gewerbegebiet plane, das Planungsziel konterkariert werde. Trotz der langen Dauer des Aufstellungsverfahrens sei nicht ersichtlich, dass die Planung aufgegeben worden sei. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Zurückstellungsbescheid entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Nutzungsänderung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde unter anderem dann, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in der Vorschrift näher beschriebenen Inhalt beschließen. 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Zurückstellungsbescheid mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 888 vom 20. Januar 2009 ein wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB zugrunde liegt, greift die Antragstellerin nicht an. Ihr Vortrag, der Änderungsbeschluss vom 18. Mai 2021 sei wegen fehlerhafter Bekanntmachung unwirksam, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Änderungsbeschluss nicht entscheidungserheblich abgestellt, sondern es vielmehr für unerheblich gehalten, ob dieser wirksam sei. 2. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre deshalb nicht vorgelegen haben, weil diese nicht der Sicherung der Planung für den Planbereich diente. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vorstellungen der Antragsgegnerin zur künftigen baulichen Nutzung des Plangebiets hinreichend konkretisiert seien, greift sie nicht an. Sie wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass sich die Planungsabsichten von vornherein nicht in rechtmäßiger Weise würden umsetzen lassen. Die Antragstellerin meint, der beabsichtigten Planung fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, weil ein Bebauungsplan, der den in Rede stehenden Bereich als Gewerbegebiet festsetzte, wegen der dort vorhandenen Wohnbebauung von Anfang an funktionslos sei. Auch das Verwaltungsgericht sei in dem - ein anderes Bauvorhaben der Antragstellerin auf einem benachbarten Grundstück betreffenden - Verfahren 5 K 1115/20 von einer Gemengelage ausgegangen. Dies stehe der Festsetzung als Gewerbegebiet entgegen. Das Planungsziel, bestehende gewerbliche Flächen zu sichern und Immissionskonflikte zwischen Gewerbe und Wohnen zu bewältigen, könne aufgrund der vorhandenen, in einem Gewerbegebiet grundsätzlich nicht zulässigen allgemeinen Wohnnutzung nicht erfüllt werden. Außerdem stehe die lange Dauer des Aufstellungsverfahrens der Annahme eines Sicherungsbedürfnisses entgegen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zutreffend darauf abgestellt, dass eine bauplanerische Festsetzung nur - ausnahmsweise - dann funktionslos ist, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen dafür nicht aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 10 A 1733/20 -, juris Rn. 9 ff., mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ausgehend hiervon genügt allein das Vorhandensein von Wohnnutzung in dem Bereich, der als Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, nicht für die Annahme einer Funktionslosigkeit einer solchen Festsetzung. Ob dieser Bereich derzeit als Gemengelage einzuordnen ist, ist insoweit unerheblich. Dass hier mit Blick auf den Umfang der vorhandenen Wohnnutzung die Festsetzung eines Gewebegebiets die städtebauliche Entwicklung von vornherein nicht mehr steuern könnte, vermag auch der Senat nicht festzustellen. Im Verhältnis zu der Größe des Gewerbegebiets, dessen Festsetzung beabsichtigt ist, machen die dort vorhandenen Wohnnutzungen - ungeachtet dessen, ob sie überhaupt genehmigt oder sonst bestandsgeschützt oder geduldet sind - nur einen kleinen Teil aus. Für den Bereich entlang der C1. Straße, in dem sich Wohnnutzungen konzentrieren, ist, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, ohnehin die Festsetzung eines Mischgebiets geplant. Im Übrigen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass sich die mit der Aufstellung des Bebauungsplans verfolgten Planungsziele, wie sie schon in dem Aufstellungsbeschluss vom 20. Januar 2009 formuliert worden sind, auch sonst mit den zur Verfügung stehenden Festsetzungsmöglichkeiten überhaupt nicht erreichen ließen und die beabsichtigte Festsetzung eines Gewerbegebiets unausweichlich abwägungsfehlerhaft wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Planung auch dann im Einklang mit den Anforderungen des Abwägungsgebots stehen kann, wenn sie mit den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet nicht (voll) übereinstimmt. Dass die hier in dem in Rede stehenden Bereich vorhandene und in einem Gewerbegebiet nicht zulässige Wohnnutzung von vornherein nicht abwägungsfehlerfrei auf den Bestand „festgeschrieben“ werden könnte (vgl. § 1 Abs. 10 BauNVO), ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die von der Antragsgegnerin mit der Planung beabsichtigte Bewältigung der Immissionskonflikte, etwa auch mit differenzierenden Festsetzungen gestützt auf § 1 Abs. 4 ff. BauNVO zum Schutz der Wohnnutzung unter gleichzeitiger Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, (abwägungs-)fehlerfrei erfolgen könnte. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, dass aus der langen Dauer des Aufstellungsverfahrens auf ein fehlendes Sicherungsbedürfnis zu schließen wäre. Sie macht insoweit lediglich geltend, seit dem Änderungsbeschluss vom 18. Mai 2021 und dessen Bekanntmachung am 14. Juni 2021 seien keine weiteren Planungsschritte ersichtlich. Seitdem ist jedoch kein langer Zeitraum vergangen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich die Planung aufgegeben wurde bzw. der Planungswille nicht fortbesteht. Nach der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 20. Januar 2009 erfolgte 2010 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, im Jahr 2017 die frühzeitige Beteiligung der Behörden, ehe im Mai 2021 die Änderung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen wurde. Diese beschränkte sich auf eine Verkleinerung des Plangebiets, während die bereits 2009 geäußerten Planungsziele bestätigt wurden. 3. Die Antragstellerin zeigt schließlich nicht auf, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Einwand, die Durchführung des Bebauungsplans Nr. 888 werde nicht durch das Bauvorhaben der Antragstellerin, sondern durch seine offensichtliche anfängliche Funktionslosigkeit unmöglich gemacht, greift schon aus den oben ausgeführten Gründen nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).