Beschluss
10 A 1402/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0731.10A1402.22A.00
10Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen. Daran fehlt es hier. Der Kläger formuliert mit seiner Zulassungsschrift keine den vorstehenden Anforderungen genügende Frage. Selbst wenn man dem Zulassungsvorbringen sinngemäß die Frage entnehmen könnte, ob ein offen homosexueller Moslem in Pakistan überleben kann, wäre schon die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Auf die Situation Homosexueller in Pakistan kam es für das Verwaltungsgericht nicht an. Das angegriffene Urteil beruht allein tragend auf der Erwägung, dass der Folgeantrag des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 VwVfG unzulässig sei. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Darlegung einer Abweichung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger bezieht sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, aus dem er auszugsweise zitiert. Diese Entscheidung verhält sich zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Folgeantrag wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Betroffenen zulässig ist. Der Kläger benennt aber keinen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll. Eine - hier nicht ersichtliche - möglicherweise fehlerhafte Anwendung höchstrichterlicher oder obergerichtlicher Rechtssätze im konkreten Fall reicht dafür nicht aus. Dass das Verwaltungsgericht - in konkludenter Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - etwa einen anderen Prüfungsmaßstab an eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG angelegt hätte, zeigt der Kläger nicht auf und lässt sich dem angefochtenen Urteil auch nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis und unter gemäß § 77 Abs. 2, 1. Fall AsylG a. F. (siehe jetzt § 77 Abs. 3, 1. Fall AsylG) zulässiger Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes eine Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers oder das Vorliegen neuer Beweismittel als nicht gegeben angesehen. Dass der Kläger dies für falsch hält, kann nicht zur Berufungszulassung führen. Denn er macht insoweit der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 - 10 A 666/21.A -, juris Rn. 5. Überdies beruhte das angefochtene Urteil auch nicht auf der vom Kläger geltend gemachten Divergenz, selbst wenn diese vorläge. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, selbstständig tragend darauf gestützt, dass auch die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nicht vorlägen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben oder verlegt hat. Dass überhaupt ein Terminsverlegungsantrag gestellt wurde, legt die Zulassungsschrift nicht dar. Soweit der Kläger behauptet, seine Anreise zur mündlichen Verhandlung habe sich verzögert, weshalb er bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts angerufen und dies mitgeteilt habe, was anscheinend nicht weiter kommuniziert worden sei, ist dies durch nichts belegt. Dass er in diesem Zusammenhang die Verlegung des Termins auch nur begehrt hätte, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Abgesehen davon ergibt sich aus der Antragsbegründung auch nicht, dass der Kläger in seinen prozessualen Möglichkeiten beschränkt wurde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess. Hier ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte, der verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen, in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 10 A 296/21.A -, juris Rn. 3, vom 26. Oktober 2017 - 4 A 2368/17.A -, juris Rn. 3, und vom 24. Oktober 2016 - 4 A 2077/16.A -, juris, Rn. 6 ff. Das gilt auch und erst recht dann, wenn der eigene Prozessbevollmächtigte - wie hier - selbst seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung für entbehrlich hält und trotz etwaiger Verhinderung keinen Terminsverlegungsantrag stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 4 A 2077/16.A -, juris Rn. 11. Der Kläger legt auch nicht dar, weshalb seine persönliche Befragung in der mündlichen Verhandlung zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erforderlich gewesen sein könnte. Er trägt mit dem Zulassungsantrag lediglich vor, er hätte - wäre er erschienen - im Termin zur mündlichen Verhandlung seine Ansichten dazu mitgeteilt, dass eine Person in Pakistan nicht überleben könne, die seine Neigung habe und sich gleichzeitig als Moslem bezeichnen wolle. Hierauf kam es indes für die angegriffene Entscheidung, wie bereits ausgeführt, schon nicht tragend an. Erfolglos bleibt in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2022 sei unrichtig. Eine fehlerhafte Protokollierung - hierzu gehört auch eine etwaige Unvollständigkeit des Protokolls - kann nicht als Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG beanstandet werden, sondern nur mit einem - bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden - Antrag auf Protokollberichtigung (§ 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2022 - 2 A 2495/21.A -, juris Rn. 16, mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.