Beschluss
8 B 760/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0802.8B760.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller, der seinen Erstwohnsitz in C. hat und mit Zweitwohnsitz in Meerbusch gemeldet ist, wendet sich gegen die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf dem Winklerweg in Meerbusch im Bereich der in beiden Fahrtrichtungen einer Rechtskurve gelegenen Bushaltestellen „Wienenweg“. Zwischen den Bushaltestellen ist eine Verkehrsinsel angelegt. Auf Höhe dieser Verkehrsinsel zweigt in östlicher Richtung ein Fußweg vom Winklerweg ab, der in den Wienenweg übergeht. Der Wienenweg ist abgebunden und kreuzt den Winklerweg nicht, sondern endet im Bereich des Dr. Hans-Lampenscherf-Platzes. An dem dortigen Parkplatz ist auch eine Kindertagesstätte gelegen. Östlich der Kindertagesstätte befindet sich im Wienenweg die Nikolaus Schule – Grundschule Wienenweg. Am 1. Juni 2022 hat der Antragsteller gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrszeichen „274-30 auf dem Winklerweg im Stadtteil Osterath“ unter dem Aktenzeichen 6 K 4099/22 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Urteil vom 21. Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 14. April 1986 zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h durch Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO auf dem Winklerweg in Meerbusch im Kurvenbereich zwischen der Meerbuscher Straße und dem Kreisverkehr beim Winklerweg 61 aufgehoben sowie mit Beschluss vom selben Tage die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Weiter hat es der Antragsgegnerin aufgegeben, die Vollziehung der verkehrsrechtlichen Anordnung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufzuheben und die aufgestellten Verkehrszeichen nebst die Zahl 30 zeigenden Piktogrammen vorläufig zu entfernen bzw. unwirksam zu machen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht in dem Beschluss - unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils vom selben Tage - im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Der Antragsteller sei antragsbefugt. Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers, das Verkehrszeichen erstmals im Oktober 2021 im Rahmen seines Umzuges nach Osterath passiert zu haben, habe dieser die Klage fristgemäß erhoben. Der Antrag sei auch begründet. Die gerichtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtene verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig sei. Sie finde ihre Rechtsgrundlage nicht in § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 StVO. Der Anwendung von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO stehe nicht bereits die Regelung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO entgegen. Die Norm greife schon deshalb nicht ein, weil die Hauptzugänge der Nikolaus Schule – Grundschule Wienenweg und der Kindertagesstätte nicht im Sinne der Vorschrift am Winklerweg gelegen seien. Die bloße räumliche Nähe eines Grundstücks zu der jeweils zu beschränkenden Straße genüge als solche regelmäßig nicht. Am Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erweise sich die Geschwindigkeitsbeschränkung als rechtswidrig. Denn es fehle an der notwendigen qualifizierten Gefahrenlage im Sinne der Vorschrift. Unabhängig davon sei die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung auch ermessensfehlerhaft. Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung falle zu Gunsten des Antragstellers aus. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. Juli 2023 Beschwerde erhoben und am Tag darauf den Antrag auf Zulassung der Berufung (8 A 1250/23) gestellt. II. Die Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin ausdrücklich allein gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nicht aber gegen die Streitwertfestsetzung wendet, hat Erfolg. Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der angefochtene Beschluss zu ändern und sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 K 4099/22 (VG Düsseldorf) gegen die der Geschwindigkeitsbegrenzung zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin und auf Aufhebung der Vollziehung abzulehnen. Der Antragsteller ist zwar aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Aus der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 37.09 -, juris Rn. 47, und Beschluss vom 20. August 2019 - 3 B 35.18 -, juris Rn. 18) ist nicht zu schlussfolgern, schon die Antragsbefugnis setze ein qualifiziertes Interesse voraus, das über die Geltendmachung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch eine verkehrsrechtliche Anordnung hinausgehen müsse. Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich vielmehr nur zur Frage, welche Interessen - nämlich ausschließlich qualifizierte - im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung abwägungserheblich sind, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1 und 9 StVO vorliegen. Vgl. zur Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen Verkehrszeichen auch schon OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 - 8 B 661/22 -, juris Rn. 13. Der Antrag ist aber unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Erfolgsaussichten der Klage sind zumindest aufgrund von Zweifeln an deren Zulässigkeit nach derzeitigem Sach- und Streitstand als offen zu erachten (dazu 1.). Die bei offenen Erfolgsaussichten erforderliche weiter gehende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (dazu 2.). 1. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand erlaubt dem Senat auf der Grundlage der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung keine hinreichende Prognose über den Erfolg der Klage. Die Erfolgsaussichten sind jedenfalls aufgrund von Zweifeln an der Wahrung der Klagefrist offen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint es nach Aktenlage keineswegs überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller die offenbar seit etlichen Jahren existierende streitbefangene Geschwindigkeitsbegrenzung am Winklerweg erstmals im September oder Oktober 2021 als Fahrzeugführer wahrgenommen hat. Der Antragsteller hat diesen allein seine persönlichen Lebensumstände betreffenden und damit in seine Sphäre fallenden Vortrag bislang nicht plausibel geschildert, geschweige denn in der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Weise durch eine in sich widerspruchsfreie Tatsachenschilderung nebst etwaigen Nachweisen bzw. einer Versicherung an Eides Statt hinreichend glaubhaft gemacht. Vgl. zur Glaubhaftmachung Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 404. Das Verwaltungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass für den Beginn der nach den §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO einjährigen Klagefrist nicht darauf abgestellt werden konnte, dass der Antragsteller dem streitbefangenen Verkehrszeichen womöglich als Beifahrer schon vor dem Jahr 2021 begegnet ist. Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens, die gegenüber einem Verkehrsteilnehmer den Lauf der Rechtsbehelfsfrist in Gang setzt, erfolgt nach der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrszeichens. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann, äußern sie nach dem sog. Sichtbarkeitsgrundsatz ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Die bloße Wahrnehmung des Verkehrszeichens als Beifahrer reicht dazu jedoch nicht aus, weil der Beifahrer in der Regel nicht als Adressat von Verkehrszeichen am Verkehr teilnimmt. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2019 - 8 A 2923/18 -, juris Rn. 5 ff., 15, unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2005 - 3 Ss OWi 602/05 -, juris Rn. 18, m. w. N. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nach seinem Umzug in die N1. Straße in Meerbusch-X. im Oktober 2016 bei Fahrten zu seinen Eltern in der B. -Straße im Stadtteil Meerbusch-Osterath den Winklerweg im streitbefangenen Bereich deshalb nicht genutzt, weil ihm googlemaps „immer“ andere Routenoptionen angezeigt habe, vermag den Senat nach derzeitiger Sachlage nicht zu überzeugen. Es ist für den Senat nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsteller sich binnen eines Zeitraumes von fünf Jahren auf der Strecke zwischen der B. -Straße und der N. Straße erstmals im Oktober 2021 im Rahmen seines (Rück‑)Umzuges in die B. -Straße solchen Verkehrsverhältnissen ausgesetzt sah (längeres Warten am Bahnübergang am Osterather Bahnhof), die ihn zum Ausweichen von den von googlemaps vorgeschlagenen Routenoptionen veranlassten und ihn über den Winklerweg führten. Überdies erscheint es für den Senat schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der nach seinen Angaben mit googlemaps vertraut ist und schon viele Jahre lang in Meerbusch gewohnt hat, erst nach einer Beschwerde bei einer nicht benannten Stelle und durch einen namentlich nicht benannten Dritten auf die Route über den Winklerweg aufmerksam gemacht worden sein will. Ausgehend vom Wohnhaus seiner Eltern bietet sich die Route (…) mit ihrem parallelen Streckenverlauf zu der von googlemaps vorgeschlagenen Ortsdurchfahrt als alternative Strecke an, um den vom Antragsteller beanstandeten Verkehrsverhältnissen im Bereich des Osterather Bahnhofes auszuweichen und auf die Meerbuscher Straße in Richtung der früheren Wohnung des Antragstellers in der N. Straße zu gelangen. Im Übrigen bestehen nach Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinen Wohnadressen in Meerbusch, die auch auf Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben zu den dortigen Fahrtrouten führen. Im Ortstermin während des erstinstanzlichen Verfahrens hat er angegeben, er habe bis Oktober 2016 bei seinen Eltern in der B. -Straße in Osterath gewohnt und dort sei er auch seit Oktober 2021 wieder gemeldet (mit Nebenwohnsitz neben seinem Erstwohnsitz in C. ). Zwischenzeitlich habe er in der N. Straße gewohnt. Aus welchen Gründen der Antragsteller bei dieser Sachlage in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 2022 vorträgt, dass er den Winklerweg „seit einigen Monaten fast immer befährt, wenn er in den Stadtteil X. (Lebensmittelpunkt) möchte“, ist nicht nachvollziehbar. Auch bleibt der Vortrag des Antragstellers, er sei während seines Studiums als Kurier für das Versandunternehmen D. tätig, in dieser Funktion jedoch ausschließlich in E. unterwegs gewesen, ohne jeglichen Beleg. Der Hinweis des Antragstellers im Ortstermin des Verwaltungsgerichts, er sei zum Lager des Unternehmens in E. gefahren, lässt Rückschlüsse auf das vom Antragsteller befahrene Gebiet nicht zu. 2. Die bei offenen Erfolgsaussichten erforderliche weiter gehende Interessenabwägung fällt - auch unter Berücksichtigung der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers - zu Lasten des Antragstellers aus. Es ist ihm zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Stellte sich bei einer Änderung der erstinstanzlichen Eilentscheidung später heraus, dass die verkehrsbeschränkende Maßnahme der Antragsgegnerin aufzuheben ist, wäre der Antragsteller verpflichtet, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens an eine rechtswidrige Anordnung zu halten, wodurch er zumindest in seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt wäre. Dies beträfe ihn, da er seinen Hauptwohnsitz nicht in Meerbusch, sondern derzeit jedenfalls noch in Z. hat, ohnehin nur bei Besuchsfahrten dorthin, sofern er bei diesen Fahrten den Winklerweg benutzt. Ungeachtet dessen betrifft die streitbefangene Geschwindigkeitsbegrenzung lediglich eine Strecke von 250 m. Der mit der Reduzierung der Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h verbundene geringfügig erhöhte Zeitaufwand erscheint für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens zumutbar. Beließe der Senat es dagegen bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ergäbe die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, dass die Klage des Klägers erfolglos ist, müssten insbesondere die Schulkinder, die den Winklerweg zum Erreichen der Bushaltestelle „Wienenweg“ oder der Grundschule überqueren müssen, auf einen jedenfalls ihrer körperlichen Unversehrtheit dienenden Schutz verzichten. 3. Ausgehend von der Erfolglosigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist für die auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützte Anordnung einer Aufhebung der Vollziehung kein Raum. Die diesbezügliche Regelung in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei verkehrsregelnden Anordnungen der Auffangwert i. S. d. § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) anzusetzen und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs um die Hälfte zu reduzieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).