Beschluss
1 A 1196/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0803.1A1196.22.00
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Leitsätze
Nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit unterliegen nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage, die Beklagte unter Aufhebung der Ablehnung vom 2. September 2020 zu verpflichten, seine Nachversicherung für den Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis zum 30. Juni 1994 doppelt anzurechnen, mit der Begründung abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Dieser habe keinen Anspruch auf die begehrte doppelte Anrechnung für den Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis zum 30. Juni 1994 nach § 3 Abs. 1 SVÜV. Der vom Kläger gesehene Wille des Gesetzgebers habe weder in § 92a Satz 1 SVG noch in der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung hinreichenden Ausdruck gefunden. Vielmehr unterliege der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung allein dem Regelungsregime des SGB VI. Im Übrigen werde auf die Begründung im vorangegangenen Gerichtsbescheid vom 5. April 2022 verwiesen. Darin heißt es zur Begründung unter anderem, dass der Kläger, anders als von § 3 Abs. 1 SVÜV i. V. m. §§ 20, 26 SVG vorausgesetzt, kein Ruhegehalt beziehe, da er nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand eingetreten oder versetzt worden sei (§ 15 Abs. 1 SVG). Aus § 92a SVG ergebe sich nichts Abweichendes. Die in dessen Satz 2 enthalte Verordnungsermächtigung erstrecke sich auf Regelungen zur Soldatenversorgung. Derartige Leistungen beziehe der Kläger nicht. Bezogen auf die – hier nicht streitgegenständlichen – Ansprüche gegen den Rentenversicherungsträger werde auf die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25. August 2020 gegenüber der Beklagten und § 256a SGB VI verwiesen. II. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Sie ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 4, vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen des Klägers in der Antragsbegründungsschrift vom 20. Juni 2022 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. 1. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Zulassungsvorbringen (dazu a)) genügt zum Teil bereits nicht den vorgenannten Anforderungen an die Darlegung (dazu b)) und zeigt im Übrigen keine solchen durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf (dazu c)). a) Der Kläger trägt zur Begründung ernstlicher Zweifel vor, dass die Zeit der Verwendung eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet auch bei ihm doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei. Für die doppelte Anrechnung der Zeit der Verwendung als Soldat auf Zeit zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet könne nicht ausschlaggebend sein, ob er aus einem Soldaten-/Beamtenverhältnis in den Ruhestand eintrete oder nicht. Dieses sei für einen Soldaten auf Zeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verwendung im Beitrittsgebiet nicht absehbar. Die Annahme dessen laufe dem Willen des Gesetzgebers zuwider. Mit der Regelung des § 3 SVÜV habe ein Anreiz für eine Dienstableistung im Beitrittsgebiet geschaffen werden sollen, die insbesondere jüngere Soldaten betroffen habe. Die dafür in Aussicht gestellte doppelte Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Betroffene später im Soldaten-/Beamtenverhältnis verbleibe. Die Regelung betreffe ausdrücklich auch Soldaten auf Zeit, deren Dienst aus sich heraus befristet sei. Diese Auslegung der Vorschrift habe insbesondere auch vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu erfolgen, welche das Verwaltungsgericht gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Es sei unstreitig, dass der Kläger zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet tätig gewesen sei. b) Dieses Zulassungsvorbringen setzt sich überwiegend schon nicht mit dem Inhalt des angegriffenen erstinstanzlichen Urteils oder den zur Begründung in Bezug genommenen Ausführungen in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2022 auseinander. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis (auf Zeit) und der erfolgten Nachversicherung alleine dem Regelungsregime des SGB VI unterliege. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Auch mit der weiteren tragenden Argumentation, dass der vom Kläger gesehene Wille des Gesetzgebers weder in § 92a Satz 1 SVG noch in der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung hinreichenden Ausdruck gefunden habe, befasst sich das Zulassungsvorbringen nicht. Zwar wird – dem widersprechend – erneut ein entsprechender Wille des Gesetzgebers und sogar ein gegenteiliger Wortlaut behauptet. Die Ausführungen des Klägers hierzu erschöpfen sich allerdings sämtlich in Allgemeinplätzen („kann nicht ausschlaggebend sein“) und nicht näher begründeten Behauptungen. Diese geben ebenfalls schon deshalb, weil sie nicht die erforderlichen Darlegungsanforderungen erfüllen, keinen Anlass zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Einschätzung. c) Nichts anderes gilt schließlich auch für den behaupteten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht darlegt, welche Vergleichsgruppen aus seiner Sicht in welcher Weise ungerechtfertigt ungleich behandelt werden, überzeugt der dahingehende (sinngemäße) Einwand jedenfalls nicht. Für die offenbar geltend gemachte Ungleichbehandlung von Soldaten auf Zeit, die – wie im Falle des Klägers – nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand eingetreten sind oder versetzt wurden, gegenüber solchen Soldaten, bei denen genau dies der Fall war, hinsichtlich der nur letzteren zuerkannten (doppelten) Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen der Soldatenversorgung fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit der beiden Vergleichsgruppen. Der wesentliche Unterschied liegt, wie das Verwaltungsgericht in der Sache bereits ausgeführt hat, jedenfalls darin, dass nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzte Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung dem Regelungsregime des SGB VI unterliegen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 30, vom 28. August 2018 – 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, „ob für die doppelte Anrechnung der Zeit der Verwendung im Beitrittsgebiet als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Versetzung aus einem Soldaten- oder Beamtenverhältnis ausschlaggebend ist“, weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Das ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und aus den dort in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die jeweils verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.