Beschluss
6 B 363/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0803.6B363.23.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, dessen Eilantrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts der Verletzung des Distanzgebots und der Einwirkung auf Schüler durch Drohungen gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Lehrers, dessen Eilantrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts der Verletzung des Distanzgebots und der Einwirkung auf Schüler durch Drohungen gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung vom 23.1.2023 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten falle zu Lasten des Antragstellers aus, und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren werde aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die auf § 39 Satz 1 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung nicht an rechtlichen Fehlern leide, die zu ihrer Aufhebung führten. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG seien gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile in dem Sinne ernsthaft zu besorgen wären, dass eine solche Dienstausübung dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden könne. Maßgebend sei insoweit die Prognose einer objektiven Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Verwaltung, wobei der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage genüge. Ein solcher Verdacht sei vorliegend zu bejahen und ergebe sich insbesondere aus den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 16.3.2023, auf den vollumfänglich verwiesen werde. Zusammenfassend und ergänzend sei ferner auszuführen, dass es nach übereinstimmender Schilderung sowohl der Schülerinnen und Schüler - im Folgenden wird, soweit dem Geschlecht nicht besondere Bedeutung zukommt, aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - als auch der Schulleitung seit Jahren zunehmend zu Konflikten zwischen dem Antragsteller und Schülern, Eltern und Kollegen gekommen sei, die im Januar 2023 eskaliert seien. Dabei sei es um Verträge gegangen, die der Antragsteller mit den Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres geschlossen habe, und um sein Verhalten im Sportunterricht. Aus den Berichten mehrerer Schüler der Klasse 9 d ergebe sich, dass der Antragsteller am 11.1.2023 im Sportunterricht eine Schülerin bei einer Trampolinübung in einer Weise am Arm berührt habe, die nicht nur die betroffene Schülerin als übergriffig empfunden habe, sondern auch auf viele der anderen Schüler äußerst befremdlich gewirkt habe, jedenfalls als über eine notwendige Hilfestellung deutlich hinausgehend. Aus vielen der Stellungnahmen der Schülerinnen der Klasse ergebe sich ferner, dass sie sich im Sportunterricht des Antragstellers unwohl gefühlt hätten und die Mädchen dazu übergegangen seien, nur noch locker sitzende und den Körper möglichst vollständig bedeckende Sportkleidung zu tragen. Eingedenk der Problematik solcher Stellungnahmen gerade auch im Zusammenhang mit Sportunterricht sei hier zu berücksichtigen, dass der Klassenlehrer der 9 d in seiner schriftlichen Stellungnahme im Januar 2023 von Äußerungen des Antragstellers nicht nur Dritten, sondern auch ihm selbst gegenüber berichtet habe, die er als grenzüberschreitend empfunden habe. So habe der Antragsteller nach den Ferien einer Kollegin gegenüber geäußert, dass sich die Schülerinnen der damaligen 9. Jahrgangsstufe über die Ferien körperlich sehr zum Positiven entwickelt hätten. Dem Klassenlehrer gegenüber habe der Antragsteller angesichts einer in der Nähe vorbeigehenden (ehemaligen) Kollegin geäußert, dass solche jungen Kolleginnen bei ihm ja Gefühle auslösen würden. Nach eigenem Bekunden schließe der Antragsteller ferner mit seinen Schülern betreffend den Sportunterricht sogenannte Verhaltensverträge, in denen sich die Schüler u. a. verpflichteten, Konflikte und Probleme mit dem Antragsteller zu klären. Den Stellungnahmen der Schüler der Klasse 9 d zufolge sei ihnen vom Antragsteller vermittelt worden, dass sie sich mit Kritik an dessen Unterricht und Verhaltensweisen ausschließlich an ihn wenden müssten, bevor sie mit anderen darüber sprächen, das gelte auch für die Klassenlehrer. Sollten sie sich daran nicht halten, habe ihnen der Antragsteller gedroht. Diese Schilderungen seien glaubhaft und entsprächen den Angaben der Schulleitung und der Kollegen zur problematischen Kritikfähigkeit des Antragstellers. Ganz offensichtlich sei es ihm gelungen, die betroffenen Schüler über mehrere Jahre so unter Druck zu setzen, dass diese sich nicht trauten, sich mit ihren den Antragsteller betreffenden Anliegen an die Klassenlehrer oder andere Vertrauenspersonen zu wenden. Das belege die Schilderung des Klassenlehrers über die nur zögerliche Offenbarung der Schüler ihm gegenüber am 12.1.2023, als sowohl die Verträge als auch der Vorfall am Vortag im Sportunterricht zur Sprache gekommen seien, wobei die Schüler offenbar massiv unter Druck gestanden und Angst gehabt hätten, sich ihrem Klassenlehrer anzuvertrauen. Das Bekanntwerden der Vorfälle und das Verhalten des Antragstellers in diesem Zusammenhang habe zu einer erheblichen Störung des Schulfriedens geführt, so habe sich die Schulleitung "entsetzt und fassungslos" gezeigt und die Klassenpflegschaftsvorsitzende habe sich hilfesuchend direkt an die Bezirksregierung gewandt. Obwohl viele der Anschuldigungen auf sogenanntem Hören-Sagen beruhten und sehr subjektive Empfindungen wiedergäben, seien in der Zusammenschau den verschiedenen Berichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung insbesondere des Wohlbefindens der Schülerinnen, aber auch des Schulfriedens zu entnehmen. Auf ein eventuelles rassistisches Verhalten des Antragstellers komme es daneben nicht an. Die Ermessensausübung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Anschuldigungen die Qualifikation des Antragstellers als Lehrkraft an einer Schule generell in Zweifel zögen und er überdies bei einer Herausnahme nur aus der Klasse 9 d weiterhin zu den betroffenen Schülern Kontakt aufnehmen könne, sei kein milderes Mittel ersichtlich. Diesen Erwägungen setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2021 - 6 B 1346/21 -, juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 30.1.2019 - 2 B 431/18 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 -, juris Rn. 12 ff., jeweils m. w. N., die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Verfügung vorlagen. Soweit man die Auffassung zugrunde legen wollte, maßgeblich sei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 L 1301/22 -, juris Rn. 13, ergäbe sich nichts anderes, weil die Beschwerde für eine relevante Änderung der Umstände nichts darlegt. I. Fehl geht zunächst der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nicht irgendeine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen für die Annahme zwingender dienstlicher Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG ausreiche, sondern diese schutzwürdigen Interessen bei der weiteren Dienstausübung durch den Antragsteller so erheblich beeinträchtigt werden müssten, dass eine Fortsetzung der Dienstgeschäfte dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könnte. Wie oben referiert, hat das Verwaltungsgericht eben dies zugrunde gelegt, indem es angenommen hat, zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 39 Satz 1 BeamtStG seien gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile in dem Sinne ernsthaft zu besorgen wären, dass eine solche Dienstausübung dem Dienstherrn bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden könne. II. Nicht zuzustimmen ist ferner dem Einwand des Antragstellers, sein Verhalten insgesamt könne disziplinarisch allenfalls Anlass für eine Gehaltskürzung oder eine dienstliche Weisung geben und biete deshalb keinen zwingenden Grund für die angegriffene Verbotsverfügung. Denn bei den in Rede stehenden Vorgängen - den vorgeworfenen Übergriffigkeiten einerseits (dazu 1.) und der im Zusammenhang mit den Verhaltensverträgen aufgebauten Drucksituation andererseits (2.) - geht es, sollten sie sich anlässlich der zwischenzeitlich eingeleiteten disziplinarrechtlichen Untersuchung bestätigen, um erhebliche Pflichtverletzungen zulasten sowohl der vom Antragsteller unterrichteten Schülerinnen als auch der Schüler, durch die der Schulfrieden nachhaltig beeinträchtigen werden kann. Hinzu treten Anhaltspunkte dafür, dass bereits seit längerer Zeit derartige oder zumindest ähnliche Probleme bestehen (3.). 1. Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, begründet die dem Antragsteller vorgeworfene Distanzverletzung den Verdacht einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Unversehrtheit in physischer und psychischer Hinsicht sowie der sexuellen Selbstbestimmung der Schülerinnen. Mit einer Verletzung des Gebots, insbesondere zu minderjährigen SchüIern körperliche Distanz zu wahren, verstößt ein Lehrer gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, der bei der Ausübung des Lehrerberufs besondere Bedeutung zukommt. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das - ungeachtet zulässiger Hilfsbereitschaft und schulischer Zuwendung - den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.4.2018 - 3d A 12/17.O -, juris Rn. 44 m. w. N. Im Rahmen des Sportunterrichts muss insoweit zwar dem Erfordernis von Hilfestellungen mit Körperkontakt aus didaktischen Gründen und zur Vermeidung von Unfällen Rechnung getragen werden. Auch in diesem Zusammenhang können aber Berührungen, die nicht derart veranlasst sind, das Distanzgebot verletzen. a) Es besteht zunächst hinreichender Anhalt dafür, dass es die von der Schülerin F. (und auch von anderen Schülern) als unangemessen empfundene Berührung an ihrem Oberarm am 11.1.2023 tatsächlich gegeben hat. Die Berührung als solche hat der Antragsteller mit der Beschwerde nicht bestritten. Seine Behauptung, allein die betroffene Schülerin und eine weitere Schülerin hätten von einem "unangenehmen" Gefühl und einem "leichten" Streicheln berichtet, trifft nicht zu. Vielmehr haben mehrere Schülerinnen ein Streichen über den Oberarm beobachtet. So haben T. F1. E. , U. H. , P. C. , S. B. , O. X. und S1. B1. T1. den Vorfall am 11.1.2023 im Wesentlichen übereinstimmend, aber erkennbar mit eigenen Worten und unterschiedlichen Wahrnehmungen im Detail geschildert. Dies hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 16.9.2023 auf den Seiten 5 bis 8 ausgeführt und er ist in diesem Zusammenhang auf die bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwände des Antragstellers dezidiert eingegangen. Das Beschwerdevorbringen lässt eine Auseinandersetzung hiermit ungeachtet der Tatsache, dass sich das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Antragsgegners in dem genannten Schriftsatz ausdrücklich zu eigen gemacht hat, vermissen. Daran ändert auch der Hinweis darauf nichts, in dem Protokoll über die nächste Unterrichtsstunde der 9 d mit dem Thema Trampolinspringen sei ein dort vom Antragsteller gezeigter Klammergriff nicht beanstandet worden. Diese Hilfestellung können die Schülerinnen - anders als das Verhalten des Antragstellers am 11.1.2023 - durchaus als adäquat wahrgenommen haben. Das Vorbringen des Antragstellers zu Dehnübungen und deren Bedeutung im Sportunterricht liegt neben der Sache, weil es sich auf ein Protokoll der Sportstunde vom 16.1.2023 bezieht, die nicht Gegenstand der angegriffenen Verbotsverfügung ist. Soweit der Antragsteller suggeriert, die anderen Schüler hätten die Schilderung der Schülerin F. zu deren Unterstützung wahrheitswidrig bestätigt, gibt es dafür keinerlei Anhalt. b) Dass die von der Schülerin (und auch von anderen Schülern) als unangemessen empfundene Berührung an ihrem Oberarm am 11.1.2023 durch eine professionelle Hilfestellung bzw. eine Erläuterung derselben indiziert gewesen wäre, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Das gilt auch für die von ihm in Bezug genommene Erläuterung der Hilfestellungen nebst Schaubildern in seinem Schriftsatz vom 16.2.2023. Tatsächlich ist auf dem von ihm vorgelegten Schaubild "Kontrollierter Ein- und Aussprung" (Anlage A4) eine Unterstützung nur mit einer Hand und nicht zusätzlich mit der weiteren Hand am Oberarm vorgesehen, erst recht aber kein "Streichen" über den Arm. Nach den Schilderungen hat er aber die Schülerin nicht nur - wie in dem Schaubild vorgesehen - an der Hand gehalten, sondern ist außerdem mit seiner anderen Hand über ihren Oberarm gestrichen. c) Eine andere Bewertung des die Verletzung des Distanzgebots betreffenden Vorwurfs ergibt sich auch nicht aus dem mit der Beschwerde mehrfach geäußerten Einwand, eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen im Hinblick auf ein "- wie auch immer geartetes - Wohlbefinden" einzelner Schülerinnen in nur einer Klasse begründe keine Unzumutbarkeit der weiteren Lehrtätigkeit des Antragstellers. Mit dem Vortrag, es stehe allein das "empfundene Unwohlsein einzelner Schülerinnen" einer Klasse in Rede, werden das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten und seine Auswirkungen in unangemessener Weise bagatellisiert. Selbstverständlich können im Übrigen bereits Übergriffigkeiten bzw. (relevante) Beeinträchtigungen des Wohlbefindens von Schülerinnen "nur" einer Klasse, ggfs. auch nur einer Schülerin gegenüber, die Unzumutbarkeit der Lehrtätigkeit einer Lehrkraft begründen. Überdies haben nicht nur Schülerinnen aus der Klasse 9 d Unbehagen im Hinblick auf distanzverletzendes Verhalten des Antragstellers geäußert, sondern auch zwei Schülerinnen aus der 7. Jahrgangsstufe. Dies hat der Antragsgegner in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatz vom 16.3.2023 auf Seite 5 f. gewürdigt und zum Beleg auf die Stellungnahme des Klassenlehrers der 9 d hingewiesen, dem von der Klassenleitung der betroffenen 7. Klasse zwei Zettel gegeben worden seien, auf denen sich die Schülerinnen schriftlich über das Verhalten des Antragstellers im Sportunterricht geäußert hätten. Dem Vorwurf ist der Antragsteller zwar in seiner Antragsbegründung auf Seite 5 insofern entgegengetreten, als er sich in Bezug auf diese Klasse nur an einen Vorfall erinnere, der eine Schülerin betraf, mit der es zuvor einen Konflikt gegeben habe; dabei sei diese ihm gegenüber körperlich übergriffig geworden, wofür er ihr einen Tadel erteilt habe. Als er im weiteren Verlauf der Sportstunde der Schülerin, die auf einer Bank gesessen habe, sein Vorgehen habe erläutern wollen, habe er diese wegen des Lärms in der Sporthalle gebeten, doch etwas näher zu kommen, damit sie ihn verstehen könne. Dabei ist schon unklar, ob die Schilderung mit den Wahrnehmungen der Schülerinnen in Zusammenhang steht; sie geht darüber hinaus auf das als unangemessen empfundene Ergreifen der Hand gar nicht ein und wird schließlich mit der Beschwerde weder aufgegriffen noch - erst recht - weiter substantiiert. Damit allein werden die Anhaltspunkte für eine Verletzung des Distanzgebots auch gegenüber einer Schülerin der 7. Jahrgangsstufe, die sich aus der Stellungnahme des Klassenlehrers ergeben, nicht widerlegt. d) Auch der Einwand des Antragstellers, nicht nachvollziehbar sei, was ihm im Hinblick auf die Tatsache, dass einige Schülerinnen in seinem Sportunterricht dazu übergegangen seien, locker sitzende oder den Körper möglichst weitgehend bedeckende Kleidung zu tragen, vorgeworfen werde, greift nicht durch. Wenn die diesbezüglichen Äußerungen der Schülerinnen für sich genommen auch noch keinen hinreichenden Anlass gäben für die Annahme zwingender dienstlicher Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, so stellen sie vor dem Hintergrund des Vorstehenden doch ein Indiz dafür dar, dass der Antragsteller die Mädchen in einer Weise im Sportunterricht beobachtet hat, die diese insofern als unangenehm empfunden haben, als er ihrer Wahrnehmung nach ihnen gezielt auf ihr Gesäß und auf ihre Brüste geschaut habe. Ein solches Verhalten des Antragstellers ist im Übrigen auch einigen Stellungnahmen der Schüler der Klasse 9 d zu entnehmen, so etwa der S1. B1. T1. , des Q. A. , der von sexueller Belästigung der Mädchen durch den Antragsteller in der Woche davor schreibt, und des M. L. . Nicht zu folgen ist dabei dem Einwand, die Schüler der Klasse 9 d seien allein durch Suggestivfragen aufgefordert worden, möglichst viele "negative" Empfindungen bzw. persönliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitendem Verhalten des Antragstellers zu Papier zu bringen. Davon kann bei der insoweit allein gemeinten zweiten Frage, ob die Schüler (auch in den vergangenen Schuljahren) Situationen im Sportunterricht erlebt haben, in denen aus ihrer Sicht durch den Lehrer Grenzen überschritten worden seien, nicht die Rede sein. e) Nicht zu beanstanden ist schließlich die Würdigung der Stellungnahme des Klassenlehrers der 9 d durch das Verwaltungsgericht, soweit es dabei um Äußerungen des Antragstellers geht, denen dessen Interesse an der körperlichen Entwicklung von Neuntklässlerinnen und grundsätzlich an jungen Frauen deutlich zu entnehmen sei. Dem tritt der Antragsteller ohne Erfolg mit dem Einwand entgegen, die "Behauptungen" des Klassenlehrers seien gänzlich unsubstantiiert und im Wesentlichen auf Informationen vom Hörensagen gestützt. Letzteres trifft zwar zum Teil zu, tatsächlich aber ist der dem Klassenlehrer von Dritten zugetragene Eindruck durch eine Äußerung des Antragstellers ihm selbst gegenüber bestätigt worden, in der davon die Rede war, dass junge Kolleginnen beim Antragsteller Gefühle auslösten. Aus welchen Gründen die "Behauptungen" des Klassenlehrers in einen "völlig falschen Kontext" gesetzt seien, wie mit der Beschwerde moniert, hat der Antragsteller zwar in seiner Antragsbegründung zum Teil erläutert (Seite 4). Danach soll sich die Äußerung betreffend die körperliche Entwicklung der Mädchen der 9. Klasse im Rahmen einer Besprechung der Benotung allein auf deren sportliche Leistungsfähigkeit bezogen haben. Diese Behauptung hat er aber weder durch Angabe eines Zeitraums, innerhalb dessen die Äußerung gefallen sein soll, noch durch namentliche Benennung der Kollegen, die an der Besprechung teilgenommen haben sollen, substantiiert. f) Nach allem geht die Kritik der Beschwerde an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts fehl, aus den Wahrnehmungen der Schüler dazu, dass der Antragsteller die Schülerinnen im Sportunterricht in unsittlicher Weise beobachte und zum Teil die gebotene körperliche Distanz zu ihnen vermissen lasse, ergäben sich vor dem Hintergrund der dem Klassenlehrer zugetragenen bzw. von ihm selbst gehörten Äußerungen des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohlbefindens der Schülerinnen. Die Rechtsbehauptung, es handele sich um eine böswillige und gänzlich verfehlte, schlicht in den Raum gestellte Unterstellung, entbehrt der Grundlage. 2. Ebenfalls von Gewicht sind die (vorgeworfenen) Dienstpflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit den "Verträgen" in Rede stehen, die der Antragsteller den Schülern zu Schuljahresbeginn zur Unterschrift vorgelegt hat. Hierbei bilden weniger die "Verträge" an sich den Schwerpunkt des Vorwurfs, sondern vielmehr die Umstände, dass der Antragsteller einerseits die Schüler zu deren Unterschrift gedrängt bzw. genötigt haben soll und andererseits die "Verträge" dazu genutzt haben soll, die Schüler zum Stillschweigen über mit ihm auftretende Probleme gegenüber Dritten zu verpflichten. a) Im Ansatz unzutreffend ist dabei die Einschätzung des Antragstellers, ihm würden im Zusammenhang mit der Verwendung von Verhaltensverträgen allein vermeintlich pädagogisch strittige Minderleistungen und kein Dienstvergehen vorgeworfen, die sich ohne Weiteres durch dienstliche Weisungen und Einwirkungen auf seine Person aufarbeiten ließen. Wie der Antragsgegner auf Seite 2 des vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatzes vom 16.3.2023 ausgeführt hat, wird nicht der Einsatz von Unterrichtsabsprachen als pädagogisches Mittel beanstandet, sondern die Tatsache, dass der Antragsteller über diese Absprachen und gestützt auf diese insofern eine Drucksituation für die Schüler erzeugt hat, als letztere den Eindruck gewonnen haben, sich bei Problemen mit ihm ausschließlich an ihn und nicht an die Klassen- bzw. Schulleitung wenden zu dürfen. Diesem Vorwurf tritt der Antragsteller ohne Erfolg mit dem Einwand entgegen, er habe sich mit den Verhaltensverträgen eines der Schulleitung bekannten pädagogischen Mittels bedient, das von ihm in einer Lehrerkonferenz im Februar 2022 vorgestellt und ausdrücklich erläutert worden sei. Selbst wenn den Verträgen, die von den Schülern der Klasse 9 d zum Schuljahresbeginn zu unterzeichnen waren, das vom Antragsteller als Beispielvertrag in der Anlage 1 zur Antragsbegründung übersandte Formular 11.1 "Individueller Verhaltensvertrag (blanko)" zugrunde gelegen haben sollte, so handelte es sich eben um ein Blankoformular, in dem sowohl die Vereinbarungen als auch eine zu erwartende Belohnung handschriftlich einzutragen waren. Dass es sich bei diesem Formular um einen der vorformulierten Verwaltungsverträge gehandelt hat, die in Abstimmung mit der Schulleitung in der 8. Jahrgangsstufe erprobt wurden, ist nicht anzunehmen. Denn die in diesem Zusammenhang verwendeten Vordrucke und Unterlagen des Pädagogischen Handlungsrahmens waren im Vorfeld durch den vom Antragsteller seinerzeit geleiteten "Arbeitskreis pädagogische Geschlossenheit" so konzipiert worden, dass die Nutzung ohne weitere Ergänzungen oder Zusätze erfolgen sollte, was bei einem Blankoformular gerade nicht der Fall ist. Das ergibt sich aus der Erwiderung des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 21.7.2023. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.7.2023 vorgelegten Erklärungen von Kolleginnen zu den Vorschlägen, die dieser Arbeitskreis entwickelt hatte. Den Erklärungen ist zwar zu entnehmen, dass es sich dabei um Verhaltensverträge und Selbstbeobachtungsbögen gehandelt habe, die der Schulleitung bekannt und für jede Lehrkraft zugänglich auf dem schulinternen Server bzw. in der "Verwaltungs-cloud Logineo" hinterlegt gewesen seien, worüber der Antragsteller das Kollegium auch im Namen des Arbeitskreises informiert habe. Dass dazu auch das vom Antragsteller vorgelegte Formular für einen individuellen Verhaltensvertrag gehörte, ergibt sich aus den Erklärungen demgegenüber nicht. Auch dem Antragsteller scheint im Übrigen bewusst gewesen zu sein, dass von einem Einverständnis der Schulleitung nicht die konkreten Vereinbarungen erfasst waren, die er individuell mit seinen Schülern im Sportunterricht getroffen und in dem Blankoformular niedergelegt hat. Das folgt aus seinen Angaben gegenüber dem Klassenlehrer der 9 d am 12.1.2023. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 19.1.2023 ausgeführt, der Antragsteller habe, von ihm auf die Verträge angesprochen, geäußert, dass diese weder auf dem Lehrercomputer als pädagogisches Arbeitsmaterial gespeichert seien noch von der Sportfachschaft stammten. b) Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten beinhaltet gewichtige Dienstpflichtverletzungen. Werden Schüler - wie es mit den bzw. mithilfe der Verträge geschehen sein soll - verpflichtet, sich mit Problemen im Verhältnis zu einem Lehrer und mit seinem Unterricht immer ausschließlich an diesen selbst zu wenden und für den Fall der Missachtung dieser Vorgabe deutlich unter Druck gesetzt, verhindert dies, dass sie sich im Falle von - aus ihrer Sicht gegebenem - Fehlverhalten des Lehrers an außenstehende Personen werden, um sich diesen anzuvertrauen, was im Fall etwa der Unterschreitung der gebotenen Distanz seitens der betreffenden Lehrkraft in der Regel ohnehin durch Schamgefühle erschwert ist. Dabei suggerieren die Verträge ein Gleichordnungsverhältnis, das tatsächlich nicht gegeben ist; vielmehr liegt in ihnen und erleichtern sie ein Ausnutzen des bestehenden Machtgefälles. Hinzu tritt, dass in dem Androhen bestimmter Nachteile - so der Vergabe ungerechtfertigt schlechter Noten - an sich schon eine Dienstpflichtverletzung erheblichen Gewichts läge. Dass durch die Begründung einer solchen - von Drohungen begleiteten - Drucksituation eines Lehrers der Schulfrieden gefährdet werden kann, liegt auf der Hand. Dafür, dass der Antragsteller in der geschilderten Weise eine Drucksituation erzeugt und versucht hat, die Schüler davon abzuhalten, sich bei mit ihm entstehenden Schwierigkeiten an Außenstehende zu wenden, bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die Stellungnahme des Klassenlehrers der 9 d herangezogen, der nachvollziehbar und authentisch von der Reaktion der Klasse 9 d auf den Vorfall im Sportunterricht am 11.1.2023 und deren Bedenken, sich diesbezüglich ihrem Klassenlehrer anzuvertrauen, berichtet hat. Der vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 16.3.2023 eingehend gewürdigte Eindruck des Klassenlehrers ist ferner von der Klassenlehrerin bestätigt worden, die das Auftreten des Antragstellers gegenüber der Klasse 9 d am 12.1.2023 in einer ihrer Unterrichtsstunden unmittelbar wahrnehmen konnte. Dass er sich in der von den beiden Klassenlehrern beschriebenen Weise am 12.1.2023 verhalten hat, bestreitet der Antragsteller nicht. Er vertritt lediglich die Auffassung, die Unstimmigkeiten in dem Gespräch mit den Schülern der Klasse 9 d während der Unterrichtsstunde der Klassenlehrerin ausgeräumt zu haben. Dabei handelt es sich jedoch um eine subjektive Einschätzung, die keine Bestätigung in den Stellungnahmen der an dem Gespräch beteiligten Schüler oder der Klassenlehrerin findet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.6.2023 vorgelegten, weder datierten noch unterzeichneten Stellungnahme des Diplom-Sozialarbeiters, der für einen Förderschüler aus der Klasse 9 d zuständig ist. Den Ausführungen ist bereits nicht zu entnehmen, worüber die Schüler mit dem Antragsteller gesprochen haben und zu welchem Ergebnis dieses Gespräch geführt hat. Die allgemein gehaltene Stellungnahme ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, das vom Antragsteller am 12.1.2023 unter anderem im Unterricht der Klassenlehrerin in der vierten Schulstunde gezeigte Verhalten lasse eine Beeinträchtigung des Schulfriedens bei einer weiteren Dienstausübung befürchten. Auch im Übrigen macht der Antragsteller erfolglos geltend, er habe die Schüler nicht bedroht. Dass er die "Verträge" als Druckmittel eingesetzt hat, belegen nicht nur die schriftlichen Stellungnahmen der Schüler der Klasse 9 d und deren Schilderungen gegenüber ihrem Klassenlehrer am 12.1.2023 in der ersten Schulstunde, sondern auch die Äußerungen des Antragstellers selbst an diesem Tag gegenüber dem Klassenlehrer in der ersten Pause und in der 4. Stunde in Anwesenheit der Klassenlehrerin. Die hierauf gestützte erstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts stellt der Antragsteller allein mit der Behauptung, eine Drohung den Schülern gegenüber sei niemals beabsichtigt gewesen, nicht durchgreifend in Frage. Sein Verhalten am 12.1.2023 und die bereits in der Vergangenheit zu Tage getretenen Bedenken von Schülern, Eltern und Kollegen, sich mit Kritik an seinem Unterricht oder seinem Verhalten an Dritte zu wenden, belegen sein ausgeprägtes und im Ergebnis auch erfolgsreiches Bestreben, zu verhindern, dass Informationen aus seinem Unterricht nach außen dringen. Bestätigt werden die bestehenden Anhaltspunkte überdies von weiteren Äußerungen, so dem von der Schülerin S. B. bzw. ihrem Vater gefertigten Gedächtnisprotokoll vom 12.1.2023. Darin heißt es, der Antragsteller habe seit der 5. Klasse ohne Zustimmung der Eltern mit den Kindern jährlich schriftliche Verträge abgeschlossen, wobei die Kinder zur Unterschrift gedrängt worden seien. Inhalt dieser Verträge sei unter anderem gewesen, dass sich die Kinder bei Problemen mit dem Antragsteller immer erst an diesen wenden müssten, bevor sie mit anderen darüber sprächen. Damit habe der Antragsteller die Kinder in der Hand gehabt und die Verträge jahrelang jederzeit "in erpresserischer Form" einsetzen können. Seine Tochter habe in diesem Schuljahr versucht, die Unterschrift unter den Vertrag abzulehnen, weil sie befürchtet habe, dann mit niemandem sprechen zu dürfen, falls sie Probleme mit dem Antragsteller habe. Auch in dem - so bezeichneten - "Allgemeinen Gedächtnisprotokoll" des Schülers G. X1. und seiner Mutter, der Klassenpflegschaftsvorsitzenden, ist ausgeführt, diese sei von den von jedem Kind zu unterschreibenden Verträgen entsetzt gewesen, mit denen die Schüler unter Druck gesetzt worden seien. Bereits die Aufforderung zur Unterschrift unter den Vertrag sei mit der Drohung verbunden gewesen, andernfalls vom Sportunterricht ausgeschlossen zu werden. Am vergangenen Donnerstag (gemeint ist der 12.1.2023) habe der Antragsteller den Schülern gedroht, dass sie wirklich Ärger bekämen, wenn sie von den Schwierigkeiten mit ihm irgendwem erzählten. Er werde ihnen dann eine schlechtere Note auf dem Zeugnis geben. Schließlich hat auch die Schülerin F. Q1. in ihrer Stellungnahme vom 17.1.2023 berichtet, der Antragsteller habe zum Ende des ersten Halbjahres, vor den Winterferien 2022, angefangen, der Klasse zu drohen. Wenn sie Probleme im Unterricht oder sonst mit ihm hätten, sollten sie niemals jemand anderem davon erzählen. Das habe er in einem aggressiven Ton gesagt und die Klasse auch öfters auf die von den Schülern unterschriebenen Verträge hingewiesen. 3. Der Antragsteller tritt ferner erfolglos der Annahme von Anhaltspunkten dafür entgegen, dass Konflikte mit ihm im schulischen Zusammenhang seit längerer Zeit bestehen und seit einiger Zeit zunehmen. Bereits in dem von der Schülerin S. B. bzw. ihrem Vater gefertigten Gedächtnisprotokoll vom 12.1.2023 heißt es hierzu, dass die Klasse in der ersten Stunde an diesem Tag gegenüber dem Klassenlehrer ihre Not mit dem Antragsteller zu verschiedenen Punkten beklagt habe, "welche sie seit Jahren als unangenehm bis unaushaltbar erlebten". Es sei unter anderem um die Notenvergabe gegangen. Der Antragsteller gebe einem Mitschüler als einzigem der Klasse die Note 1 in Sport, weil er Konflikte mit dessen Mutter vermeiden wolle. Ferner lege der Antragsteller - wie erwähnt - bereits seit der 5. Klasse ohne Zustimmung der Eltern den Schülern die Verhaltensverträge vor und dränge sie zur Unterschrift. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus dem "Gedächtnisprotokoll" des Schülers G. X1. und seiner Mutter, der Klassenpflegschaftsvorsitzenden. Dort wird ein Vorfall aus der Jahrgangsstufe 6 geschildert, bei dem der Antragsteller einen Schüler wegen eines fehlerhaften Einhakens zweier Bänke in eine Sprossenwand vor der Klasse bloßgestellt habe. Als der Sohn der Klassenpflegschaftsvorsitzenden dem Schüler habe beistehen wollen, sei auch er vom Antragsteller stark verbal angegangen worden. Die Klassenpflegschaftsvorsitzende sei von der Mutter des betroffenen Schülers kontaktiert worden, weil dieser sehr aufgewühlt und kaum zu beruhigen gewesen sei. In einem nachfolgend vom Antragsteller eingeforderten Telefonat mit der Klassenpflegschaftsvorsitzenden habe dieser ihr von dem seines Erachtens negativen Betragen ihres Sohnes berichten und auf sie einwirken wollen, sich zukünftig nicht mehr einzumischen. Erklärungen habe er nicht hören wollen und Kritik an seiner Person schon gar nicht. Er sei am Telefon sofort laut geworden und habe auf seine pädagogischen Vorzüge hingewiesen. Über die Jahre hinweg habe es immer wieder Schwierigkeiten zwischen den Schülern und dem Antragsteller gegeben, die diese aber stillschweigend hingenommen hätten. Erst jetzt hätten sie sich getraut, sich ihrem Klassenlehrer mitzuteilen. Die Schülerin F. Q1. hat angegeben, dass die Mädchen der Klasse 9 d seit längerem den Eindruck hatten, von dem Antragsteller in einer Weise beobachtet zu werden, die ihnen nicht "normal" erschienen sei. Die Mädchen hätten untereinander darüber gesprochen und mit der Zeit angefangen, im Sportunterricht nur noch lockere Kleidung wie etwa weite T-Shirts oder Jogginghosen anstelle von Sportleggings oder -shorts anzuziehen. Nach der Coronakrise sei die Klasse erleichtert gewesen, weil sie ein halbes Jahr von Frau N. und anschließend im zweiten Halbjahr von Herrn F1. I. unterrichtet worden sei. Der Unterricht bei diesem Lehrer habe ihnen viel Spaß gemacht und sie seien überhaupt nicht komisch angeguckt worden. Ab der achten Klasse seien sie dann wieder von dem Antragsteller unterrichtet worden und die komischen Gefühle hätten wieder zugenommen und man habe sich von Stunde zu Stunde unwohler gefühlt. Schließlich belegt auch die Stellungnahme der Schulleitung vom 20.1.2023, dass es bereits seit dem Jahr 2016 wahrgenommene Schwierigkeiten insbesondere anlässlich der Reaktion des Antragstellers auf Kritik von Schülern und Eltern, aber auch seitens Kollegen gegeben hat; dass ihr lediglich, wie der Antragsteller behauptet, Konflikte im Zusammenhang mit organisatorischen Fragen zu entnehmen sind, trifft nicht zu. Als konkretes Beispiel wird die damalige Klasse 7 d angeführt, die sich u. a. über häufiges Zuspätkommen des Antragstellers und dessen ständige Beschäftigung mit seinem Handy im Unterricht beklagt hatte. Aus heutiger Sicht sei die Strategie des Antragstellers, durch seine Forderungen und Einschüchterungen der Schüler zu vermeiden, dass Informationen über seinen Unterricht oder über sein Verhalten nach außen dringen, schon damals zu erkennen gewesen. Sei er dennoch mit Kritik konfrontiert worden, habe er den Fokus verschoben von dem konkreten Problem weg auf fehlerhafte Kommunikationswege und fehlende Transparenz ihm gegenüber. Zum Beleg hat die Schulleiterin ihrer Stellungnahme eine Vielzahl von Schriftstücken beigefügt, denen das beschriebene Verhaltensmuster im Zusammenhang mit den Konflikten im Herbst 2016 deutlich zu entnehmen ist. Soweit die Schulleiterin ferner schildert, in den nachfolgenden Jahren immer wieder vereinzelt Informationen über Aussagen, die der Antragsteller vor der Klasse oder einzelnen Schülern gegenüber getätigt habe, über Vorkommnisse während seines Unterrichts oder über Abläufe in seinem Unterricht erhalten zu haben, sind diese Vorgänge zwar tatsächlich weder im Einzelnen benannt noch belegt; deshalb handelt es sich dabei aber nicht, wie der Antragsteller meint, um substanzlose Behauptungen. Denn es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Schulleiterin den betreffenden Hinweisen nicht weiter nachgegangen ist und diese insbesondere nicht gegenüber dem Antragsteller thematisiert hat, weil ihren Angaben nach diejenigen, von denen sie die Informationen erhalten habe, jeweils in besonderem Maße darauf bedacht gewesen seien, dass nicht bekannt werde, woher die Informationen stammten. Das gelte gleichermaßen für Kollegen und Eltern, die jeweils befürchteten, dass ihre Klasse bzw. Kinder andernfalls Ärger mit dem Antragsteller bekommen würden. Vor diesem Hintergrund verwundert es auch nicht, dass dieser von solchen Informationen im Ergebnis nicht erfahren hat, und es kann durchaus sein, dass der Antragsteller bis auf einzelne Telefonate vor vier Jahren seitens der Eltern der von ihm unterrichteten Schüler weiter nichts erfahren hat. 4. Dass sich die Verbotsverfügung auf nachweislich falsche Tatsachen stützt, wird mit der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht dargelegt. Der vom Antragsteller hierzu benannte - und möglicherweise unberechtigte - Vorwurf, er verteile Tadel wie UNO-Karten, ist bereits nicht Gegenstand des Verfahrens. Inwieweit die angefochtene Verfügung im Übrigen auf nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen gestützt sein soll, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass ein Teil der Erkenntnisse des Antragsgegners einerseits auf Berichten vom sogenannten Hörensagen beruht und andererseits subjektive Empfindungen/Empfindlichkeiten betrifft, widerlegt nicht die vom Verwaltungsgericht festgestellten hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdungslage; das Verwaltungsgericht hat sich damit bei der Würdigung der Beweislage auseinandergesetzt. III. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ermessensfehlerhaft ergangen ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht das Verhalten des Antragstellers am 12.1.2023 nicht nur in seiner eigenen Unterrichtsstunde, sondern auch im Rahmen der wiederholten Gespräche mit zwei Schülerinnen jeweils außerhalb des Klassenverbands und in der Schulstunde der Klassenlehrerin zutreffend als Beleg dafür gewürdigt, dass er bestrebt ist, in Bezug auf den Konflikt mit der Klasse 9 d auf deren Schüler einzuwirken. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Antragsteller dieses Ziel ohne Rücksicht auf seine eigene Unterrichtsverpflichtung in dieser Schulstunde, in der er eine Sportgruppe ohne Aufsicht in der Sporthalle zurückgelassen hat, und unter Inkaufnahme der Störung des Unterrichts einer Kollegin verfolgt hat. Vor diesem Hintergrund geht sein Einwand ins Leere, als milderes Mittel wäre in Betracht gekommen, ihn nur aus dem Unterricht in der Klasse 9 d herauszunehmen. Dagegen sprach bereits die zu befürchtende weitere Einflussnahme des Antragstellers auf die betroffenen Schüler, wodurch eine Aufklärung des Sachverhalts verhindert werden könnte. Darüber hinaus standen aus Sicht des Antragsgegners Bedenken hinsichtlich der Qualifikation des Antragstellers als Lehrkraft einer Schule einer weiteren Dienstausübung entgegen. Da der Antragsteller, wie die Beschwerde belegt, gerade auch hinsichtlich des Gewichts der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen keinerlei Einsicht zeigt, kommt auch eine Abordnung als milderes Mittel nicht in Betracht. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die Bewertung des Antragsgegners bezüglich der zwingenden dienstlichen Gründe nicht übernommen und solche allein in Bezug auf das Wohlbefinden der konkreten Schülerinnen und des Schulfriedens angenommen. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht lediglich hinsichtlich des dem Antragsteller mit der Verbotsverfügung vorgeworfenen rassistischen Verhaltens festgestellt, dass es hierauf vor dem Hintergrund der hinreichenden Anhaltspunkte "für eine Gefährdung insbesondere des Wohlbefindens der Schülerinnen, aber auch des Schulfriedens" nicht mehr ankomme. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).