Beschluss
1 A 1492/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.1A1492.22A.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigen die von dem Kläger allein für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, 1. ob die Lage in Südmali mittlerweile so angespannt ist, dass vom Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes ausgegangen werden muss, und 2. ob der Kläger angesichts der derzeitigen Umstände in Mali in der Lage sein wird, das Exis-tenzminimum zu erwirtschaften (Brot, Wasser, Seife), auch bei einem sinngemäßen, über den lediglich angesprochenen Einzelfall des Klägers hinausweisenden Verständnis nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Zur Begründung hat der Kläger nur ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes (IGH) die Existenz eines bewaffneten Konflikts – abweichend von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts – bereits dann annehme, wenn in ausgedehnter bzw. andauernder Weise Waffengewalt zwischen den Beteiligten angewendet werde. Außerdem berücksichtige das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die Frage zu 2.nicht, dass Mali ohnehin eines der ärmsten Länder der Welt und die Sicherheitslage extrem instabil sei. Etwa 350.000 Menschen seien vor der Gewalt aus ihren Dörfern geflohen und nun auf Hilfe angewiesen. Außerdem herrsche eine langanhaltende Dürre, weshalb die Situation für zwei Millionen Menschen so kritisch sei, dass sie bald nicht mehr genug zu essen haben könnten. Der Krieg in der Ukraine verstärke die Situation noch, da viele der benötigten Hilfsmittel nun dorthin fließen würden. Mit dem sehr knappen Vorbringen zu § 4 AsylG (Frage zu 1.) legt der Kläger schon keine ernsthafte individuelle Gefahr dar und setzt sich diesbezüglich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Sicherheitslage im Süden Malis auseinander. Im Ergebnis macht er vielmehr allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums (Frage zu 2.) setzt das pauschale Vorbringen in der Zulassungsbegründung der näher begründeten gegenteiligen Einschätzung des Verwaltungsgerichts bereits keine (neuen) Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die die Behauptung des Klägers stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten. Auch insoweit fehlt es im Übrigen an einer wenigstens ansatzweisen Auseinandersetzung mit der auf weitere gerichtliche Entscheidungen gestützten Annahme des Verwaltungsgerichts, dass Personen in einer Situation, die der des Klägers vergleichbar sei, in der Lage sein würden, sich in Mali ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Gegenteilige Erkenntnisse zur Situation im Süden Malis lassen sich ungeachtet dessen auch nicht dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes entnehmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: April 2022) vom 3. Juni 2022, Seiten 16 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).