Beschluss
4 A 593/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0804.4A593.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.2.2023 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.2.2023 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Über den Antrag entscheidet der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen seiner durch Geschäftsverteilungsplan bestimmten Zuständigkeit für das Justizverwaltungsrecht, das senatsintern in das Dezernat von Richterin am Oberverwaltungsgericht Z. fällt. Die Geschäftsverteilungspläne für das Gericht und den Senat liegen entsprechend § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO in der von der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts bestimmten Geschäftsstelle zur Einsichtnahme aus. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er weder innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben noch innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.2.2023 zugestellt worden. Innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 23.3.2023 ist der Zulassungsantrag nicht bei Gericht eingegangen. Der ausweislich des Prüfvermerks am 24.3.2023 um 00:05 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung vom 23.3.2023 wahrt die Frist nicht. Dass der Kläger ‒ auch nach Übersendung des vollständigen Prüfprotokolls über den Eingang seines Antrags auf dem Server ‒ weiterhin den Zugangszeitpunkt seines Zulassungsantrags bei Gericht bestreitet, steht dem nicht entgegen. Der Kläger hat schon selbst keinen anderweitigen ernsthaft in Betracht kommenden Zugangszeitpunkt benannt, der die Frist hätte wahren können. Dies wäre ihm jedoch nicht nur anhand der ihm bei einer Übersendung über das besondere Anwaltspostfach (beA) automatisch zu übermittelnden Eingangsbestätigung gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO möglich gewesen, sondern hätte ihm auch oblegen, so denn der im Prüfprotokoll des Gerichts benannte Zugangszeitpunkt tatsächlich anzuzweifeln wäre. Der Kläger hätte zumindest mitteilen können, ob er die Antragsschrift überhaupt vor Fristablauf über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgesandt haben will. Nicht einmal dies hat er behauptet, sondern sich darauf beschränkt, das Gericht insofern für darlegungs- und beweispflichtig zu halten. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO erteilt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2022 – 6 A 798/22.A –, juris, Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 11.1.2023 ‒ 11 CS 22.2308 ‒, juris, Rn. 7, m. w. N., insbesondere unter Hinweis auf BGH, Beschlüsse vom 30.11.2022 – IV ZB 17/22 –, juris, Rn. 10, und vom 11.5.2021 ‒ VIII ZB 9/20 ‒, juris, Rn. 22 ff., sowie BAG, Beschluss vom 7.8.2019 – 5 AZB 16/19 –, BAGE 167, 221 = juris, Rn. 20. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, der sich selbst vertritt, ist nicht ansatzweise diesen Sorgfaltsanforderungen nachgekommen. Sein Vorbringen enthält keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich bei der gebotenen, von ihm aber unter Hinweis auf vermeintliche Darlegungs- und Beweislasten des Gerichts verweigerten, Überprüfung des Versandvorgangs Anhaltspunkte für eine fristwahrende Übermittlung ergeben hätten oder haben könnten, obwohl der Kläger schon mit Verfügung vom 6.4.2023 ausdrücklich auf die ihm automatisch übermittelte Eingangsbestätigung verwiesen worden ist. Vielmehr bestreitet er bereits ohne jegliche Substanz, dass ihm eine derartige ‒ gesetzlich vorgegebene ‒ Eingangsbestätigung trotz ordnungsgemäßer, aber verspäteter Übermittlung seiner Antragsschrift an das Gericht vorliegen könnte. Darüber hinaus ist die Antragsbegründung innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bis zum Ablauf des 24.4.2023, einem Montag, nicht eingegangen. Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen vom 6. und 24.4.2023 auch bei angemessener Würdigung und sachgerechter Auslegung seines Vorbringens keine Gründe benannt und im Sinne der vorgenannten Vorschrift dargelegt, die nach § 124 Abs. 2 VwGO zu einer Zulassung der Berufung führen könnten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris, Rn. 25, und vom 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 –, BVerfGK 17, 508 = juris, Rn. 12. Mit den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids hat sich der Kläger nicht einmal sinngemäß auseinandergesetzt. Er befasst sich in seinen Schriftsätzen an das Oberverwaltungsgericht ausschließlich mit der Frage des Eingangs seines Zulassungsantrags bei dem Verwaltungsgericht. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO vorliegen könnten, sind nicht ersichtlich. Weiterer vom Kläger begehrter Hinweise durch den Senat auf für erforderlich erachtetes Vorbringen bedurfte es vor der Entscheidungsfindung nicht, weil er sich zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten umfassend äußern konnte. Wegen der Unzulässigkeit bereits des Zulassungsantrags hatte der Senat gemäß § 132 Abs. 1 und 2 VwGO nicht über die vom Kläger beantragte Zulassung der Revision zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.