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Beschluss

1 B 325/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0807.1B325.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.265,88 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.774,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.265,88 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 18.774,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der in der Beschwerdebegründungsschrift formulierte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Rahmen der anstehenden Beförderungsrunde zur Verfügung stehenden Stellen im Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit den Beigeladenen oder anderen Bewerberinnen und Bewerbern (aus der insgesamt 66 Personen umfassenden Beförderungsrangliste) zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, auch insoweit zulässig ist, als mit ihm nicht nur eine Besetzung der zu vergebenden Stellen mit den vier Beigeladenen, sondern – insoweit über das erstinstanzlich beschiedene Begehren hinausgehend – auch eine Besetzung der Stellen mit sonstigen Bewerbern der Beförderungsrangliste verhindert werden soll. Zu den umstrittenen Fragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zulässig ist, vgl. die Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2012 – 1 B 1518/11 –, juris, Rn. 3 bis 6 (m. w. N. auch zu der – strengeren – Gegenauffassung), und vom 5. Oktober 2015 – 1 B 830/15 –, juris, Rn. 24 ff.; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2009 – 8 B 933/09 –, juris, Rn. 8 bis 11, m. w .N., Nds. OVG, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 14 ME 58/22 –, juris, Rn. 23, m. w. N., sowie Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 93 f., und Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25; strenger etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. Dezember 2020– OVG 4 S 37/20 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N., sowie Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 91 Rn. 92 und Rudisile, ebenda, VwGO § 146 Rn. 13c. Die Beschwerde ist nämlich auch mit dem erweiterten Antrag insgesamt unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist teilweise schon unzulässig (dazu A.) und im Übrigen unbegründet (dazu B.). A. Soweit der Antrag (weiterhin) auf eine Sicherung des behaupteten Bewerbungsverfahrensanspruchs bis zur Bestandskraft einer Entscheidung in der Hauptsache abzielt und damit über den Zeitpunkt einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Auswahlentscheidung hinausgreift, ist er mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Eine solche zeitliche Erstreckung ist nämlich nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes erforderlich. Ausführlich zu dieser Frage zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 1 B 1861/21 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. B. Im Umfang seiner Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. I. Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (insoweit) im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin habe ihre Auswahlentscheidung beanstandungsfrei damit begründet, die Beigeladenen seien nach den vorab festgelegten Beförderungsauswahlkriterien dem Antragsteller in der Reihenfolge vorgegangen. Nach diesen Kriterien seien anhand der aktuellen Regelbeurteilungen 24 Beamte ausgewählt worden, nämlich zunächst 17 Beamte mit einer Gesamtbewertung der Bewertungsstufe „A“ und sodann sieben weitere Beamte, die das Gesamtergebnis „B“ sowie die binnendifferenzierte Gesamtnote von mindestens 6,31 Punkten erhalten hätten. Der Antragsteller sei in der maßgeblichen Regelbeurteilung lediglich mit der Gesamtnote „C“ bei einem binnendifferenzierten Gesamtpunktwert von 5,36 beurteilt worden. Die Auswahlentscheidung leide nicht an den von dem Antragsteller geltend gemachten verfahrensrechtlichen Mängeln. Insbesondere treffe es nicht zu, dass der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Beteiligung an der zu treffenden Auswahlentscheidung fehlerhaft informiert worden seien. Die diesen Gremien gegenüber erfolgte wahrheitsgemäße Mitteilung, dass der Beigeladenen zu 1. und der früheren Beigeladenen T. in der aktuellen Regelbeurteilung jeweils die Gesamtnote „A“ zuerkannt worden sei, könne nicht erfolgreich mit dem Argument beanstandet werden, aufgrund der erforderlichen binnendifferenzierten Punktwertung hätte insoweit jeweils lediglich die Gesamtnote „B“ vergeben werden dürfen, weil die Gesamtnote „A“ einen binnendifferenzierten Dezimalwert von mindestens 6,51 Punkten voraussetze, den diese Bediensteten nicht erreicht hätten. Diese Annahme des Antragstellers sei unzutreffend. Weder in den Beurteilungsrichtlinien noch in der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin finde sich eine solche Vorgabe. Vielmehr habe der Beurteiler gemäß Ziffer 5 Abs. 5 Satz 2 der Beurteilungsrichtlinie das Gesamturteil aufgrund einer eigenständigen Gesamtwürdigung zu bilden. Der zwingenden Orientierung des Gesamturteils an arithmetisch ermittelten Durchschnittswerten stünden auch Sinn und Zweck der zu vergebenden Gesamtnote entgegen. Diese erschöpfe sich regelmäßig nicht in der Errechnung eines arithmetischen Durchschnittswertes, sondern sei Ergebnis der durch den Beurteiler aufgrund des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums erfolgten Gewichtung der im Beurteilungsformular ausgewiesenen Eignungs- und Befähigungsmerkmale. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lasse. Dies erfordere gerade keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten. Vielmehr sei eine rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar in manchen Fällen unzulässig. Sie verbiete sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Einzelbewertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zu einem Gesamturteil zusammenzufassen seien. Dass die erforderliche Gewichtung bei der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. fehlerhaft erfolgt sei, werde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Die Beigeladene zu 1. habe bei den zu bewertenden Einzelmerkmalen fünfmal die Bewertungsstufe „A“ und fünfmal die Bewertungsstufe „B“ erhalten. Damit könne plausibel sowohl das Gesamturteil „A“ als auch „B“ vergeben werden. Der Beurteiler habe sich für das Gesamturteil „A“ entschieden und dies nachvollziehbar sowie ausführlich begründet. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Bildung der Beförderungsreihenfolge bei mit dem Gesamturteil „B“ beurteilten Beamten als „Hilfskriterium“ den binnendifferenzierten Durchschnittswert herangezogen habe. Dies betreffe lediglich die Reihung in der Beförderungsrunde, nicht aber die Entwicklung der Gesamtnote der Beurteilung aus den Einzelnoten. Dieses Vorgehen begegne auch keinen Bedenken, da die Antragsgegnerin auf diese Weise mehrere im Wesentlichen gleich geeignete Bewerber nach am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten eingestuft habe. Die Behauptung des Antragstellers, die Beförderungskriterien seien „von Fall zu Fall und ansonsten gar nicht oder jedenfalls widersprüchlich angewandt worden“, sei nicht nachvollziehbar. In welchem Umfang Beschäftigte befördert werden könnten, richte sich grundsätzlich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen. Daher könne es keine schematische Regelung dahingehend geben, dass stets ab einem bestimmten Gesamturteil eine Beförderung möglich sein müsse. Auch im Übrigen seien die Gremien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Antragsgegnerin habe den Personalrat mit Vorlage vom 8. August 2022 gebeten, den beabsichtigten Beförderungen zuzustimmen, was dieser ausweislich seiner E-Mail vom 11. August 2022 in der Sitzung vom selben Tage getan habe. Die Gleichstellungsbeauftragte sei nach § 32 Abs. 2 BGleiG ordnungsgemäß beteiligt worden. Auf die schriftliche Unterrichtung vom 22. Juli 2022 habe sie mit Schreiben vom 5. August 2022 ausdrücklich erklärt, sie habe – trotz geübter Kritik – gegen die Fortsetzung des Auswahlverfahrens keine Einwände. Einer Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten bedürfe es im Übrigen nicht. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) BGleiG sehe lediglich eine frühzeitige Beteiligung vor, die hier mit der o. g. Unterrichtung erfolgt sei. Schließlich sei auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ordnungsgemäß beteiligt worden. Diese sei mit Schreiben vom 8. August 2022 über die beabsichtigten Beförderungen unterrichtet worden. Zwar habe sie mit Schreiben vom 17. August 2022 Einwände erhoben. Diese hätten jedoch nicht die Fortsetzung des Beförderungsverfahrens betroffen. Im Übrigen bedürfe es ihrer Zustimmung nicht. Die zu beteiligenden Gremien seien auch nicht etwa deshalb nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, weil Einwendungen bestimmter Gremien nicht an die anderen Gremien weitergegeben worden seien. Eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs begründe nicht die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung. Gleiches gelte für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung. Diese beiden Gremien hätten in ihren Antwortschreiben trotz Kritik keine Einwände gegen die Fortsetzung des Beförderungsauswahlverfahrens erhoben. Der Personalrat habe den beabsichtigten Beförderungen ausdrücklich zugestimmt und dadurch deutlich gemacht, keine weiteren Informationen mehr zu benötigen. Die Auswahlentscheidung leide auch nicht an materiellen Fehlern, die zu ihrer Aufhebung führen müssten. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller besser beurteilt und damit vorzugswürdig seien, sei nicht zu beanstanden. Die Beigeladenen seien in ihren aktuellen Beurteilungen mit der Gesamtnote „B“ beurteilt worden, während der Antragsteller nur das um eine Notenstufe schlechtere Gesamturteil „C“ erhalten habe. Offenbleiben könne, ob einer Überprüfung der Beurteilung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren bereits entgegenstehe, dass der Antragsteller nach den handschriftlichen Vermerken vom 14. Juli 2022 auf dem Beurteilungsformular, das am 21. März 2022 vom Schlussbeurteiler unterschrieben worden sei, erklärt habe, inhaltlich keine Einwände gegen die Beurteilung zu haben. Seine nunmehr vorgebrachten Einwände gegen die Beurteilung verfingen nämlich nicht. Seine Rüge, die Beigeladene zu 1. und die ehemalige Beigeladene T. hätten mit der Gesamtnote „B“ und nicht mit „A“ beurteilt werden müssen, sei – wie ausgeführt – unzutreffend. Unabhängig davon wäre die Beigeladene zu 1. auch noch mit einer „B“-Beurteilung besser qualifiziert als der Antragsteller. Dessen Einwände gegen die Schlüssigkeit der Einzelbewertungen und (folglich) des Gesamturteils der ihm selbst erteilten dienstlichen Beurteilung erlaubten nämlich nicht die Annahme, dass er besser als mit „C“ zu beurteilen wäre. Sie griffen nicht durch. Das betreffe das Antragsvorbringen, schon bei der Beurteilung der einzelnen Leistungskriterien habe die Antragsgegnerin fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass er während eines Großteils seiner Arbeitszeit eine von der Antragsgegnerin ausdrücklich als „hervorragende Leistung“ bewertete Leistung erbracht habe, indem er alle neuen Kollegen für das gesamte Fachgebiet auf der Grundlage eines von ihm entwickelten Ausbildungskonzepts in die Arbeitsweise des Bundesinstituts für X. , der Abteilung 0 und des Fachgebiets eingearbeitet bzw. diese geschult habe. Dass diese Leistung nicht berücksichtigt worden sei, werde insbesondere dadurch belegt, dass der entsprechende Passus erst auf sein Verlangen und nach abgeschlossener Benotung in die dienstliche Beurteilung eingefügt worden sei. Zwar seien bestimmte Formulierungen erst auf Betreiben des Antragstellers in die Fassung der Beurteilung aufgenommen worden, die dem Anschreiben der Antragsgegnerin vom 12. August 2022 beigefügt gewesen sei. Bereits die Beurteilung in der Fassung aus September/Oktober 2021 enthalte in der Tätigkeitsbeschreibung aber den Hinweis, dass der Antragsteller ein Ausbildungskonzept für das Fachgebiet 00 für neue Kollegen entwickelt sowie die neu eingestellten Bediensteten geschult und eingearbeitet habe. Dies werde auch durch die Stellungnahme des Erstbeurteilers bestätigt, die von dem Antragsteller hervorgehobenen Umstände bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt zu haben. Dem Antragsteller sei auch nicht darin zu folgen, dass fast sämtliche Einzelmerkmale mit Blick auf die in Rede stehende „hervorragende Leistung“ besser zu beurteilen seien. Der Antragsteller habe insoweit nicht glaubhaft gemacht, dass die Beurteiler den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hätten. So habe der Erstbeurteiler (nachvollziehbar) ausgeführt, die Einzelkriterien „Fachkenntnisse“, „Fachkompetenz“ und „Arbeitsqualität“ seien zutreffend mit „B“ beurteilt worden, da sich der Antragsteller durch ein qualitatives Arbeitsergebnis und durch Kenntnisse auszeichne, die häufig über den Anforderungen lägen, sich aber nicht signifikant von denjenigen anderer Bediensteter mit gleichem Statusamt abhöben. Die Arbeitsquantität sei mit „C“ beurteilt worden, weil die Leistungen des Antragstellers erst unter Berücksichtigung seiner Ausbildungstätigkeit teilweise über den Erwartungen lägen und sonst mit „D“ zu bewerten gewesen wären. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die vom Antragsteller hervorgehobenen Schulungs- und Einarbeitungstätigkeiten quantitativ nur einen relativ geringen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hätten. Auch das Gericht teile nicht die Auffassung des Antragstellers, seine „hervorragenden“ Tätigkeiten bei der Einarbeitung und Schulung neuer Kollegen hätten zwingend zu einer besseren Bewertung führen müssen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Schulung neuer Mitarbeiter den Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gebildet habe. Neben dieser vom Antragsteller in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellten Tätigkeit hätten ihm vielfältige andere Tätigkeiten oblegen, die in der Tätigkeitsbeschreibung im Beurteilungsformular im Einzelnen aufgeführt worden seien. Dass diese Beschreibung fehlerhaft sei, werde vom Antragsteller nicht behauptet. Im Gegenteil verweise er darauf, dass er sich bei der Auswahl der Beizuladenden (gemeint ist die Beschränkung des Antrags letztlich auf vier der 24 ausgewählten Bewerber) im Wesentlichen daran orientiert habe, dass diese (vier Konkurrenten) vergleichbare Tätigkeiten wie er ausgeübt hätten. Sollte dem so gewesen sein, hätte ihm nicht die Zeit Verfügung gestanden, die er hierfür aufgewandt haben wolle. Er spreche diesbezüglich von „10-90 %“ seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Die Schulungstätigkeit könne in ihrem Umfang nicht „prägend“ für seine gesamte Tätigkeit gewesen sein, weil er sonst seine vielfältigen anderen Aufgaben nicht hätte vollumfänglich erledigen können. Hierfür spreche auch, dass er nur wenige Mitarbeiter geschult habe. Die Antragsgegnerin verweise darauf, dass er einen Mitarbeiter eingearbeitet und an der Einarbeitung eines weiteren Beschäftigten, der vorrangig von der Beigeladenen zu 4. geschult worden sei, mitgewirkt habe. Aber auch dann, wenn die von ihm genannte Zahl von vier Mitarbeitern zutreffend sein sollte, ergebe sich kein wesentlich anderes Bild. Auch dies sei in einem dreijährigen Beurteilungszeitraum keine große Anzahl. Sei aber objektiv davon auszugehen, dass die Schulungs- und Ausbildungstätigkeit nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers gebildet habe, könne und müsse die „hervorragende“ Ausführung dieser Tätigkeit nicht zwingend allein zu einer besseren Bewertung der einzelnen Leistungskriterien führen. Dies gelte zunächst für die Bewertung der Einzelmerkmale „Teamfähigkeit“, „Kommunikationsfähigkeit“ und „Umgang mit Konfliktsituationen“. Der Erstbeurteiler habe insoweit in seiner Stellungnahme (nachvollziehbar) darauf hingewiesen, dass die sozialen Verhaltensweisen des Antragstellers im Fachgebiet gegenüber allen Kollegen und Vorgesetzten der Erwartungshaltung im vollem Umfang entsprochen hätten und teilweise darüber hinausgegangen seien. Dies sei mit der Bewertung „C“ zutreffend zum Ausdruck gebracht worden. Auch sei nicht zu beanstanden, dass im Bereich „Persönliche Kompetenz“ nicht sämtliche Einzelmerkmale mit der Spitzennote „A“ bewertet worden seien. Die Bewertung dieser Kompetenz erschöpfe sich nicht in der Schulungstätigkeit des Antragstellers, die nur einen geringen Teil der Aufgaben im gesamten Beurteilungszeitraum umfasst habe. Schließlich sei die Begründung des Gesamturteils nicht in sich widersprüchlich, wenn einerseits eine „hervorragende“ Schulungs- und Einarbeitungstätigkeit des Antragstellers hervorgehoben und andererseits als Gesamturteil die Bewertung „C“ vergeben werde. Die „hervorragende“ Aufgabenerledigung des Antragstellers beschränke sich nämlich auf einen kleinen Teilbereich seiner vielfältigen Aufgaben und müsse deshalb nicht zwingend auch zu einer Spitzennote im Gesamturteil führen. Die Darlegungen des Beurteilers belegten vielmehr anschaulich, dass der Antragsteller mit seinem (umfangreichen) Vortrag lediglich seine Wertungen an die Stelle derjenigen seines Beurteilers setze. II. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. 1. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Antragstellers, das Auswahlverfahren leide unter schwerwiegenden Verfahrensmängeln. a) Insoweit macht der Antragsteller vor allem (erneut) geltend: Die Zustimmung des Personalrates sei nicht wirksam, da die Informationen, die seiner Entscheidung zugrunde gelegen hätten, in einem solchen Maß unrichtig und unvollständig gewesen seien, dass eine anderweitige Entscheidung des Personalrates bei zutreffender und vollständiger Information wahrscheinlich sei. Dem Personalrat sei ebenso wie der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung mitgeteilt worden, die Beigeladene zu 1. habe in ihrer dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „A“ erreicht. Dies sei unzutreffend. Vielmehr hätte die Beigeladene zu 1. lediglich mit der Gesamtnote „B“ beurteilt werden dürfen, da sie lediglich eine binnendifferenzierte Gesamtnote von 6,45 Punkten erhalten habe. Für die Gesamtnote „A“ seien jedoch mindestens 6,51 Punkte erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe mit seiner gegenläufigen Auffassung verkannt, dass die Antragsgegnerin in ihren Kriterien für die Beförderungsauswahlentscheidung in den Vergleichsgruppen 2 und 3 in 2022 für die Beförderung nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO unter Abschnitt I Ziffer 2 in der aktuellen Regelbeurteilung entweder ein Gesamtergebnis der Bewertungsstufe „A“ oder ein Gesamtergebnis der Stufe „B“ mit einer binnendifferenzierte Gesamtnote von mindestens 6,31 Punkten verlange. Die vom Antragsteller angeführten, von der Antragsgegnerin festgelegten „Kriterien für Beförderungsauswahlentscheidungen“ können – anders als die Regelungen der „Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte“ (Beurteilungsrichtlinie) – nicht als Vorgabe für die Entwicklung der Gesamtnote aus den jeweiligen Einzelnoten im Beurteilungsverfahren verstanden werden und enthalten daher auch keine Anforderungen für die Vergabe der Gesamtnote „A“ in der dienstlichen Beurteilung. Sie betreffen ihrer Bezeichnung und ihrem Inhalt nach allein die Reihung der Bewerber auf der Beförderungsrangliste nach Maßgabe der bereits erstellten dienstlichen Beurteilungen. Anders als der Antragsteller meint, durfte die Beigeladene zu 1. auch mit der Gesamtnote „A“ bewertet werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist sie in fünf Einzelmerkmalen mit der Note „A“ und fünf Einzelmerkmalen mit der Note „B“ beurteilt worden. Obwohl das mit „B“ bewertete Einzelmerkmal „Arbeitsqualität“ gemäß Anlage 6 zu der Beurteilungsrichtlinie zweifach zu gewichten ist, ist sowohl eine Vergabe der Gesamtnote „A“ als auch der Gesamtnote „B“ plausibel begründbar. Das Notenbild belegt nämlich trotz dieser Gewichtung noch immer eine Leistung im Grenzbereich zwischen den Noten „A“ und „B“, da sich – rein rechnerisch – eine Dezimalnote von (abgerundet) 6,45 ergibt. Vorschriften, die das Ermessen der Beurteiler bei der Entwicklung der Gesamtnote aus den Einzelnoten, z. B. durch Vorgabe eines bestimmten aus den Einzelnoten berechneten gewichteten Dezimalwerts für eine bestimmte Gesamtnote, näher einschränken, bestehen nicht. Die Beurteilungsrichtlinie sieht in Ziffer 5 Abs. 5 Satz 2 vielmehr vor, dass der Beurteiler aus den Einzelbewertungen der Bewertungsmerkmale selbstständig unter Verwendung einer der zugelassenen Bewertungsstufen eine zusammenfassende Gesamtbewertung gemäß § 49 Abs. 3 BLV bildet. Ziffer 5 Abs. 5 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinie ordnet ferner ausdrücklich an, dass die zusammenfassende Gesamtbewertung aufgrund der unterschiedlichen Gewichtung (siehe Anlage 6 zur Beurteilungsrichtlinie) der Einzelmerkmale nicht aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der einzelnen Bewertungsmerkmale gebildet werden darf, sondern eine Gesamteinschätzung darstellt. Nach Ziffer 5 Abs. 5 Satz 4 der Beurteilungsrichtlinie muss die zusammenfassende Bewertung schließlich mit der Bewertung der Einzelmerkmale vereinbar sein. Diese Regelungen der Beurteilungsrichtlinien beruhen auf den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts zur Entwicklung der Gesamtnote aus den Bewertungen der Einzelmerkmale. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C27.14 –, juris, Rn. 32 ff. Der Antragsteller hat auch weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass, wie er behauptet, bislang eine tatsächliche Verwaltungsübung der Antragsgegnerin bestanden hat, nach der „sich die Bewertungsstufen (…) nach dem arithmetisch ermittelten Ergebnis der dienstlichen Beurteilung richten“. Konkrete Anhaltspunkte für eine rechnerische Ermittlung der Gesamtnote auf der Grundlage der Einzelnoten in der bisherigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Ziffer 5 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinie gibt für eine solche rechnerische Ermittlung – wie ausgeführt – nichts her bzw. steht ihr sogar explizit entgegen. Allein die doppelte Gewichtung des einzelnen Merkmals „Arbeitsqualität“ (vergleiche Anlage 6 zur Beurteilungsrichtlinie) genügt hierfür nicht. Diese besagt lediglich, dass diesem Kriterium ein höheres Gewicht beizumessen ist als den übrigen Einzelkriterien. Dass die Gesamtnote nach Berücksichtigung dieser Gewichtung allein nach mathematischen Grundsätzen zu berechnen ist, ist der Beurteilungsrichtlinie ebenfalls nicht zu entnehmen. Inwieweit sich aus den Konkurrentenmitteilungen eine Verwaltungsübung der Antragsgegnerin ergeben soll, die Gesamtnote rein rechnerisch zu ermitteln, legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung schon nicht konkret dar. Für diese Behauptung spricht im Übrigen auch nichts, weil Konkurrentenmitteilungen nicht die Erstellung dienstlicher Beurteilungen zum Thema haben, sondern sich auf Auswahlentscheidungen beziehen, denen regelmäßig als feststehend behandelte dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegt worden sind. Auch soweit sich der Antragsteller insoweit noch auf eine „langjährige Beurteilungs- und Beförderungspraxis der Antragsgegnerin“ beruft, fehlt es an einem entsprechenden substantiierten Vortrag. Es trifft auch nicht zu, dass ein Verzicht auf eine arithmetische Gesamtnotenermittlung jede vorherige Einzelnotenbildung schlicht „über den Haufen werfen“ und dem „Bewertungsschema keinerlei Bedeutung“ mehr zukommen würde, da der Beurteiler einen Bewerber um „drei, vier, fünf oder sechs Noten herauf- oder herabstufen“ könnte. Zu diesen von dem Antragsteller befürchteten Folgen kann es schon deshalb nicht kommen, weil die Gesamtnote gemäß Ziffer 5 Abs. 5 Satz 4 der Beurteilungsrichtlinie mit der Bewertung der Einzelmerkmale vereinbar sein muss. Dies setzt der Ausübung des Beurteilungsspielraums, die zudem anhand der insoweit erforderlichen Begründung nach Ziffer 5 Abs. 5 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie überprüfbar ist, bei der Bildung der Gesamtnote hinreichende Grenzen. Dass diese Grenzen vorliegend überschritten wären, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. b) Auch mit der Rüge, die – am 11. August 2022 uneingeschränkt erfolgte – Zustimmung des Personalrats sei unwirksam, da dieser nicht zutreffend über Einwände der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung informiert worden sei, legt der Antragsteller keinen Mangel der angegriffenen Entscheidung dar. Das gilt schon deshalb, weil er sich nicht mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hat, eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs begründe nicht die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Maßnahme (Seite 8, Abs. 4 Beschlussabdruck). Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin den Personalrat nicht – wie der Antragsteller behauptet – falsch informiert. Die Reaktion der Schwerbehindertenvertretung war schon deshalb nicht Gegenstand des an den Personalrat gerichteten Beteiligungsschreibens der Antragsgegnerin vom 8. August 2022, weil die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst erst unter dem 17. August 2022 Stellung genommen hat. In Bezug auf die Reaktion der Gleichstellungsbeauftragten hat die Antragsgegnerin dem Personalrat in dem Schreiben vom 8. August 2022 zwar mitgeteilt, dass die Gleichstellungsbeauftragte „zu den beabsichtigten Beförderungen beteiligt“ worden sei und „keine Einwendungen erhoben“ habe. Diese Mitteilung war aber nicht fehlerhaft. Die Gleichstellungsbeauftragte hatte mit ihrem Votum vom 5. August 2022 ungeachtet einiger Anmerkungen in ihrem Fazit unmissverständlich ausgeführt, dass im Zusammenhang mit den Beförderungsvermerken „im Ergebnis seitens der Gleichstellungsbeauftragten hier keine Einwände“ bestünden, „das Verfahren zur Beförderung unmittelbar fortzusetzen“. c) Die schließlich noch geltend gemachten „weiteren Verfahrensmängel“ liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu führt der Antragsteller aus, durch die Bewertung der Beigeladenen zu 1. mit der Gesamtnote „A“ sei die Antragsgegnerin von ihrem Bewertungsschema und damit der eigenen Verwaltungsübung abgewichen. Eine solche Verwaltungspraxis bei der Bildung der Gesamtnote hat der Antragsteller – wie ausgeführt – weder dargelegt, noch ist sie aus den Akten ersichtlich. 2. Auch in materieller Hinsicht zeigt das Beschwerdevorbringen, soweit es sich nicht nur in einer den Begründungserfordernissen nicht genügenden Wiederholung bereits gewürdigten Vortrags erschöpft, keine Fehler der Auswahlentscheidung auf. Diesbezüglich führt Antragsteller aus, er könne sehr wohl eine der fünf verbliebenen Beförderungsstellen beanspruchen, da er zu schlecht benotet worden sei. Die Beurteilung mit der binnendifferenzierten Gesamtnote von 5,36 Punkten in seiner dienstlichen Beurteilung vom 21. März 2022 entspreche nicht den von ihm erbrachten Leistungen. Richtigerweise sei er mindestens mit der binnendifferenzierten Gesamtnote von 6,64 Punkten zu beurteilen. Unberücksichtigt geblieben sei, dass er den Großteil seiner Arbeitszeit dafür verwendet habe, eine „in den Augen seines Dienstherrn hervorragende Leistung zu erbringen, indem er regelmäßig alle neuen Kolleginnen und Kollegen für das gesamte Fachgebiet in die Arbeitsweisen des B X. , der Abteilung 0 und des Fachgebietes eingearbeitet“, zu diesem Zweck ein Schulungskonzept erstellt und Schulungen mit den neuen Kollegen durchgeführt habe. In dieser Art, Quantität und Intensität habe es bislang eine Schulung und Einarbeitung im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nicht gegeben. Da mit der Bewertung „hervorragend“ eine mit der Bestnote zu versehende Leistung charakterisiert werde, seien sämtliche unter Ziffer 1 („Fachkompetenz“) der Beurteilung aufgeführte Einzelmerkmale mit der Note „A“ zu bewerten. Gleiches gelte für die Einzelmerkmale „Teamfähigkeit“ und „Kommunikationsfähigkeit“ unter Ziffer 2 („Sozialkompetenz“), da eine hervorragende Ausbildung neuer Kräfte lediglich durch eine ausgezeichnete Kommunikations- und Teamfähigkeit denkbar sei. Auch hätten die Einzelmerkmale unter Ziffer 3 („Persönliche Kompetenz“) jeweils mit der Höchstnote „A“ beurteilt werden müssen. Insgesamt ergebe sich daraus eine binnendifferenzierte (Mindest-)Gesamtnote von 6,64 Punkten. Während seiner Ausbildungstätigkeit habe er seine restlichen beruflichen Aktivitäten hintanstellen müssen und sich primär seiner Ausbildungstätigkeit gewidmet. Diese sei prägend für die Gesamtheit seiner beruflichen Aktivitäten im Beurteilungszeitraum gewesen. Wenngleich es sich bei der Ausbildung nicht um seine einzige Aufgabe gehandelt und ihr Umfang von Woche zu Woche stark – zwischen 10 % und 90 % – variiert habe, sei sie seine wesentliche Haupttätigkeit gewesen. Es habe sich um eine intensive, komplexe, systematische und für den Dienstherrn äußerst bedeutsame Konzepttätigkeit gehandelt. Daneben sei er mit sonstiger Arbeit aller Art manchmal regelrecht „zugeschüttet“ worden. Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C31.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 17. August 2018 – 1 A 379/17 –, juris, Rn. 27 f., und vom 11. Februar 2004 – 1 A 2138/01 –, juris, Rn. 34, jeweils m. w. N. Das Vorliegen eines solchen Beurteilungsfehlers zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Die Antragsgegnerin ist zunächst nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Auch wenn Ausführungen zur Schulungstätigkeit des Antragstellers erst auf dessen Betreiben in die Gesamtnotenbegründung aufgenommen worden sind, hatten die Beurteiler diese Tätigkeit – wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – bereits seit der ersten, mit Noten versehenen Entwurfsfassung der dienstlichen Beurteilung vom 29. September 2021/7. Oktober 2021 im Blick. Schon dort wird in der Tätigkeitsbeschreibung die „Entwicklung eines Ausbildungskonzeptes für das Fachgebiet 00 für neue Kolleginnen und Kollegen“ sowie die „regelmäßige Einarbeitung“ und „Schulung“ der neu eingestellten Kollegen aufgeführt. Dies lässt mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ohne Weiteres darauf schließen, dass diese Tätigkeiten, wie die Antragsgegnerin auch geltend macht, in die Bewertung der Einzelmerkmale und die Bestimmung der Gesamtnote eingeflossen sind. Das Beschwerdevorbringen belegt auch nicht, dass die Beurteiler gegen allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen hätten. Insbesondere sind die Bewertungen der Einzelmerkmale nicht etwa deshalb widersprüchlich, weil die Schulungstätigkeit in der Gesamtnotenbegründung als „hervorragende Leistung“ bezeichnet, keines der Einzelmerkmale jedoch mit der Spitzennote „A“ bewertet worden ist. Die von dem Antragsteller im Beurteilungszeitraum übernommenen Ausbildungsaufgaben stellten, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, lediglich einen Teil der von ihm insgesamt ausgeübten Tätigkeiten dar. Sie bildeten entgegen der (unkonkreten und substanzlosen) Behauptung des Antragstellers nicht den Schwerpunkt seiner Tätigkeit, hinter den die anderen Aufgaben zurücktraten. Schon Charakter und Vielzahl der anderen Aufgaben lässt darauf schließen, dass die Ausbildungstätigkeit nicht den Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers ausgemacht haben kann. Beispielsweise ist in der Tätigkeitsbeschreibung an erster Stelle die wissenschaftliche Bewertung von Risiken mit nichtaktiven Medizinprodukten sowie die wissenschaftliche Aufarbeitung dieser Risikobewertungen für das Fachpublikum angeführt. Außerdem zählten zu den Aufgaben des Antragstellers die Initiierung und Durchführung von (Forschungs-)Studien zu technischen und medizinischen Anforderungen und der Sicherheit von Medizinprodukten. Darüber hinaus erarbeitete der Antragsteller Berichte an das Bundesgesundheitsministerium sowie Stellungnahmen für andere Stellen. Daneben war der Antragsteller mit der Beantwortung fachbezogener Anfragen, der Auswertung fachspezifischer Publikationen und der Vorbereitung fachlicher Aussagen für die Öffentlichkeit und Fachöffentlichkeit befasst. Darüber hinaus vertrat er das Bundesinstitut bei der Normung und in Expertengremien im nationalen, europäischen und internationalen Bereich. Zudem bearbeitete und bewertete er Sonderzulassungen von Medizinprodukten. Auch mit dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Beurteilungszeitraum (gleichwohl) auf der Ausbildungstätigkeit gelegen hat. Seine bereits erstinstanzliche Behauptung, er habe vier neue Mitarbeiter ausgebildet, hat die Antragsgegnerin durchgehend bestritten. Ihrer Darstellung folgend hat der Antragsteller lediglich einen Beschäftigten eingearbeitet und an der Einarbeitung eines weiteren Beschäftigten in höchstens sehr untergeordnetem Umfang mitgewirkt. In Anbetracht dessen hätte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren substantiiert vortragen, beispielsweise die Namen der von ihm ausgebildeten Mitarbeiter nennen müssen, um seine Angaben glaubhaft zu machen. Selbst wenn der Antragsteller – seine Darstellung als wahr unterstellt – vier Mitarbeiter ausgebildet haben sollte, belegt dies nicht, dass diese Tätigkeit – über den gesamten dreijährigen Beurteilungszeitraum – den Schwerpunkt der Aufgaben des Antragstellers gebildet haben könnte. Im Durchschnitt hätte der Antragsteller in diesem Fall lediglich etwas mehr als einen Mitarbeiter pro Jahr ausgebildet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Ausbildungskonzept grundsätzlich nur einmal erstellt werden muss und dass der Zeitaufwand für die Vorbreitung der Schulungen bei zunehmender Routine abgenommen haben dürfte. Auch das Vorbringen des Antragstellers, er habe tatsächlich zwischen 10 und 90 % seiner gesamten Wochenarbeitszeit für Ausbildungsaufgaben verwandt, spricht nicht dafür, dass diese den Schwerpunkt seiner Tätigkeit im gesamten Beurteilungszeitraum ausgemacht haben. Das gilt schon deshalb, weil es völlig vage geblieben ist. Im Übrigen kann ihm nur entnommen werden, dass der zeitliche Aufwand für angefallene Ausbildungsaufgaben stark schwankte. Dass der Antragsteller in der überwiegenden Zahl der Wochen oder auch nur in einer – bezogen auf die drei Jahre – nennenswerten Zahl von Wochen den wesentlichen Teil seiner wöchentlichen Arbeitszeit für die Ausbildungstätigkeit verwendet hat, ist dem Vorbringen hingegen nicht zu entnehmen. Hiergegen spricht zudem, dass der Antragsteller selbst vorbringt, „mit sonstiger Arbeit aller Art manchmal regelrecht zugeschüttet“ worden zu sein. Dass er diese sonstige Arbeit wegen seiner Ausbildungstätigkeit nicht oder nur unzureichend habe bewältigen können, hat er nicht geltend gemacht, sondern stattdessen vorgetragen, „all diese Belastungen und ein weit überdurchschnittliches Arbeitspensum tagtäglich mit Bravour bestanden“ zu haben. Eine abweichende Bewertung ergibt sich mit Blick auf die geringe Zahl der Betreuungsfälle und der Länge des Beurteilungszeitraums ersichtlich auch nicht aus dem Beschwerdevortrag des Antragstellers, er habe seine „Schützlinge“ zugleich organisatorisch dadurch unterstützt, dass er sie bei dem Erwerb des Dienstausweises und der Zeiterfassungskarte begleitet sowie bei der „Registrierung bei unterschiedlichen Dienststellen des Hauses“ unterstützt habe. Nach alledem ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass das Beurteilungsermessen betreffend die vorgenannten Einzelmerkmale wegen der als „hervorragend“ bewerteten Ausbildungstätigkeit des Antragstellers jeweils auf eine Bewertung mit der Note „A“ reduziert sein könnte. Vielmehr setzt der Antragsteller – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – lediglich seine (aus den vorstehenden Gründen nicht nachvollziehbare) Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beurteiler. Greifen die gegen seine dienstliche Beurteilung vorgebrachten Einwände schon der Sache nach nicht durch, kann – wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – offenbleiben, ob der Antragsteller sich auf diese Einwände noch berufen kann, obwohl der Erstbeurteiler bei Eröffnung der Beurteilung am 5. Mai 2022 handschriftlich vermerkt hat, der Antragsteller habe inhaltlich „keine Einwände“ (mehr). Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller eine solche Äußerung bestreitet (Begründungsschrift, Seiten 20 bis 22), geht daher ersichtlich ins Leere. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 26. März 2023) bekanntgemachten geltenden Besoldungsrechts (hier: des Besoldungsrechts für Bundesbeamte) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 14 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8, in der sich der Antragsteller nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 19. September 2022 bereits seit dem 1. September 2022 befindet, für das maßgebliche Jahr 2023 auf 77.063,52 Euro (monatlich jeweils 6.421,96 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf den im Tenor festgesetzten Streitwert. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG unter Änderung der auf 19.265,88 Euro lautenden und damit in eine zu hohe Wertstufe (bis 22.000,00 Euro) fallenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht mit Ausnahme des § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den soeben genannten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und folgt den insoweit dargelegten Grundsätzen. Das Verwaltungsgericht hat bei der danach im Ausgangspunkt gesetzlich gebotenen Berechnung der dem jeweiligen Rechtsschutzsuchenden für das laufende Kalenderjahr in dem anderen (angestrebten) Amt „zu zahlenden Bezüge“, bei der mit Blick auf die Antragstellung am 5. September 2022 noch auf das Jahr 2022 abzustellen war, zwei Umstände fehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Zum einen befand sich der Antragsteller in den Monaten Januar 2022 bis einschließlich August 2002 nicht schon in der Erfahrungsstufe 8, sondern noch in der Stufe 7 (s. o.). Zum anderen war in die Berechnung einzustellen, dass die Besoldung erst mit Wirkung zum 1. April 2022 angehoben worden ist. Für die Monate Januar, Februar und März 2022 waren daher monatliche Bezüge jeweils i. H. v. 6.107,66 Euro (x 3 = 18.322,98 Euro) anzusetzen. Für die Monate April 2022 bis August 2022 einschließlich ergaben sich monatliche Bezüge jeweils i. H. v. 6.217,60 Euro (x 5 = 31.088,00 Euro) und erst die monatlichen Bezüge für die restlichen Monate des Jahres betrugen jeweils 6.421,96 Euro (x 4 = 25.687,84 Euro). Die Jahresbezüge waren daher mit 75.098,82 Euro anzusetzen; ein Viertel hiervon ist (abgerundet) der festgesetzte Betrag von 18.774,70 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.