Beschluss
19 B 608/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0808.19B608.23.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2023 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 3. und 4. August 2023 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen dem Antragssteller aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der erledigenden Ereignisse war seine Beschwerde unbegründet, wie sich aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 28. Juli 2023 im Beschwerdeverfahren 19 B 562/23 ergibt, in welchem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nahezu identische Rügen erhoben hat. Erledigende Ereignisse waren die Aufhebung der Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs für einen aufgenommenen Schüler, der dadurch ausgelöste Wegfall der zuvor von der Schulleiterin beabsichtigten Schülerzahlbegrenzung nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW sowie mehrere Rücknahmen von Aufnahmeanträgen von Eltern, deren Kinder auf der dadurch zur Anwendung gelangten gelosten Nachrückerliste Plätze vor dem Antragsteller erhalten hatten. Erst dadurch konnte der Antragsteller einen Platz am B. -N. -Gymnasium erhalten. Vor Eintritt der Erledigung hatte der Antragsteller entgegen seinen mit Schriftsatz vom 7. August 2023 erhobenen Einwänden keinen Aufnahmeanspruch. Insbesondere räumt er in diesem Schriftsatz selbst ein, sich vor Anwendung der Nachrückerliste auf Platz 14 befunden zu haben („befand sich ‑ nach Abzug der bereits zuvor aufgenommenen 4 Kinder ‑ auf Platz 10 der Warteliste“, „Kennzeichen“ 14 in der Liste aller angemeldeten Schüler in Beiakte_002, pdf-Seite 7). Danach hat er den nachträglichen Aufnahmeanspruch erst durch Antragsrücknahmen erworben, nicht schon allein durch den Wegfall der Schülerzahlbegrenzung, durch den sich nur 13 freie Plätze ergaben (III. des vorzitierten Senatsbeschlusses, Aufklärungsverfügung des Senats vom 17. Juli 2023, ebenso zutreffend der Antragsgegner im Schriftsatz vom 20. Juli 2023). Unzutreffend ist danach der Vorwurf des Antragstellers im Schriftsatz vom 7. August 2023, der Senat habe sich „überhaupt nicht mit der Tatsache [befasst], dass das Verfahren der GL-Kinder … rechtswidrig war“. Umgekehrt lässt der Antragsteller selbst mit dieser Äußerung die Ausführungen des Senats unter III. des vorzitierten, ihm am 31. Juli 2023 übermittelten Beschlusses sowie die genannte Aufklärungsverfügung unberücksichtigt. Die Schulformempfehlungen sind mangels Verbindlichkeit im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Schulleiterin hat, wie im genannten Beschluss des Senats dargestellt, in einem eigenständigen Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I sieben Inklusionsschüler aufgenommen. Bei der Unterzeichnung von Aufnahmebestätigungen durfte sie sich der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedienen (II. dieses Senatsbeschlusses). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).