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Beschluss

1 B 268/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.1B268.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.001,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.001,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO auf der Beförderungsliste „TD-nT“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 mit den Beigeladenen zu besetzen und entsprechende Amtszulagen zu vergeben, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch hinsichtlich ihres Beförderungsbegehrens glaubhaft gemacht. Der Eilantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin aufgrund der besseren Beurteilungen der Beigeladenen ausgeschlossen sei. Dabei könne offen bleiben, ob die streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich fehlerhaft sei, weil die ihr zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilungen zu beanstanden seien. Dass diese etwa aufgrund des von der Antragstellerin gerügten Begründungsdefizits der Gesamtbewertung fehlerhaft seien, könne unterstellt werden. Auch unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsermessens der Beurteiler sei es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin im Falle einer fehlerfreien Neuerstellung der Beurteilungen im Gesamturteil und dem Ausprägungsgrad besser oder zumindest gleich gut beurteilt werden könnte wie die Beigeladenen. Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 1. bis 6. ergebe sich aus dem Ergebnis der Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte, die den dienstlichen Beurteilungen zu Grunde lägen. Da die Beigeladenen die Bewertungen sämtlich auf höherwertigen Arbeitsposten erlangt hätten als die Antragstellerin, müssten auch bei einer Neubeurteilung die Bewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Antragstellerin hinter den Bewertungen der Beigeladenen in deren Stellungnahmen zurückbleiben. Auf die Noten der Vorbeurteilungen komme es vor diesem Hintergrund bei dem Leistungsvergleich zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen zu 1. bis 6. nicht mehr an. Soweit die Antragstellerin rüge, dass sich einzelne Beigeladene in der aktuellen Beurteilung gegenüber der Vorbeurteilung in der Note verbessert hätten, belege dies keine Fehler der Beurteilungen. Leistungssteigerungen von Beamten seien möglich. Bei den Beigeladenen zu 1. bis 6., die jeweils einen Notensprung gegenüber den Vorbeurteilungen aufwiesen, seien die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte in der Begründung ausführlich gehalten und plausibilisierten die vergebenen Bewertungen mit den Spitzennoten in einem ausreichenden Umfang. Dass Beamte trotz der vergebenen Spitzennoten im Gesamturteil ihrer dienstlichen Beurteilung immer gegenüber Konkurrenten zurückblieben, die ebenfalls in allen Einzelmerkmalen in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte mit der Note „Sehr gut“ beurteilt worden, die aber auf einem höherwertigen Arbeitsposten eingesetzt seien, begründe keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Insofern gebe es keinen Anspruch eines Beamten darauf, mit der Bestnote beurteilt zu werden, was schon aus § 50 BLV folge. Das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin könne dahingehend verstanden werden, dass für die Vergabe der Spitzennote „Hervorragend ++“ nicht allein Spitzenbewertungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte, sondern daneben auch die Wahrnehmung eines besonders herausgehobenen (höherwertigen) Arbeitspostens verlangt werde. Ein solches Beurteilungssystem widerspräche Art. 33 Abs. 2 GG nur dann, wenn es dazu führte, dass leistungsstärkere Beamte, nur weil sie einen niedriger bewerteten Arbeitsposten wahrnähmen, gegenüber leistungsschwächeren Beamten, die einen höherwertigen Arbeitsposten innehätten, schlechter beurteilt würden. Dies sei aber nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der Beigeladenen gegenüber der Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wertigkeit des ausgeübten Arbeitspostens einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen auswiesen. Auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 7. bis 10. sei auszuschließen, dass die Antragstellerin bei einer neuen, fehlerfreien Auswahlentscheidung mit einer besseren Gesamtnote beurteilt werden könnte als diese. Zwar wiesen die Beigeladenen in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte – anders als die Antragstellerin – nicht durchgängig Bewertungen mit der Notenstufe „1“ aus. Sie seien aber auf höherwertigen Arbeitsposten als die Antragstellerin eingesetzt gewesen, weshalb erneut die zuvor genannten Grundsätze Anwendung fänden. Gleichermaßen fehlerfrei sei die Bewertung der Beurteiler, die Antragstellerin und die Beigeladene zu 10. mit der gleichen Gesamtnote zu beurteilen. Demzufolge sei die Entscheidung über die Beförderungsauswahl auf der Grundlage der Beförderungsrichtlinien vorzunehmen. Insoweit habe die Antragsgegnerin vorliegend zu Recht nach Ziffer 4. a) der Beförderungsrichtlinien maßgeblich zunächst auf das Gesamturteil der vorherigen dienstlichen Beurteilungen abgestellt. Diese seien bei den Beigeladenen zu 7. bis 9. mit „Hervorragend +“ bzw. „Hervorragend Basis“ besser ausgefallen als bei der Antragstellerin mit „Sehr gut ++“. Die Beigeladene zu 10. sei in der Vorbeurteilung zwar wie die Antragstellerin mit „Sehr gut ++“ beurteilt worden, sie weise ihr gegenüber aber ein höheres Beförderungsdienstalter auf. II. Die Antragstellerin begründet ihre hiergegen gerichtete Beschwerde damit, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne offen blieben, ob die streitbefangene Auswahlentscheidung fehlerhaft sei, nicht haltbar sei, da sie vor dem Hintergrund des bei der Antragsgegnerin bestehenden Beurteilungssystems deutlich zu kurz greife. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte (aktuelle) dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021 sei rechtswidrig. Sie verletze allgemein gültige Wertmaßstäbe, weil die Beurteiler hinsichtlich der Gesamtnote „Hervorragend Basis“ nicht ausreichend begründet hätten, wie sie die gemessen an ihrem Statusamt (A 9 BBesO) um drei Besoldungsgruppen höherwertige Tätigkeit berücksichtigt und insbesondere weshalb sie nicht die Gesamtnote „Hervorragend“ in den Ausprägungen „+“ bzw. „++“ vergeben hätten, obwohl sie in allen Einzelkriterien durchweg die Spitzennote „Sehr gut“ erhalten habe. Auf eine rechtswidrige Beurteilung könne eine Auswahlentscheidung nicht gestützt werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe kein von vorneherein feststehender Beurteilungsautomatismus, nach dem die an den Anforderungen des Dienst- bzw. Arbeitspostens orientierte Bewertung durch die unmittelbare Führungskraft pauschal je nach Wertigkeit des tatsächlich innegehabten Dienst- bzw. Arbeitspostens in einem bestimmten Umfang anzuheben sei. Wenngleich der Umstand der höherwertigen Beschäftigung sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung der Gesamtnote angemessen zu berücksichtigen sei, komme einer nachvollziehbaren Begründung, wie sich die (mehr oder weniger starke) Höherwertigkeit der Tätigkeit im Rahmen der Notenbildung in dem jeweiligen Fall konkret ausgewirkt habe, wesentliche Bedeutung zu. Diesen Anforderungen genüge die in ihrer dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung des Gesamturteils nicht. Die verwendete Formulierung „in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale“ sei nicht aussagekräftig, weil sie sich nicht dazu verhalte, wie die Gesamtbetrachtung vorgenommen worden sei und weshalb sie gerade auf die Gesamtnote „hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ führe. Auch der Hinweis auf den „Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste“ sei zu vage, weil nicht erklärt werde, wodurch sich die Leistungen der Beamten, die die Gesamtnote „hervorragend“ in den Ausprägungsgraden „+“ bzw. „++“ erhalten hätten, von den Leistungen der Antragstellerin abhebe. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und weil ihre Leistungen in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskraft herausragend beschrieben seien, erscheine die Notenvergabe im Fall der Neuerstellung ihrer dienstlichen Beurteilung völlig offen. Mit Blick auf die bei der Antragsgegnerin geltenden Beurteilungsrichtlinien sei infolgedessen auch nicht ausgeschlossen, dass sie sich bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung gegenüber den Beigeladenen durchsetzen könne. Mit seiner gegenteiligen Ansicht nehme das Verwaltungsgericht eine eigene Bewertung der Bewerber und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vor, was nicht seine Aufgabe sei. Dem zu folgen würde im Ergebnis bedeuten, dass einer Beamtin, die – wie sie selbst – zwar höherwertiger als ihr Statusamt, aber nicht so höherwertig wie andere statusgleiche Beamtinnen und Beamte auf derselben Beförderungsliste eingesetzt sei, durch die Vergleichsgruppenbildung systembedingt trotz optimaler Erfüllung der Anforderungen ihres Statusamtes die Spitzennote und damit ein Teil des Notenspektrums verschlossen bliebe. Dies verstoße gegen den Leistungsgrundsatz. Im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1. bis 6. käme es richtigerweise auf die Noten der Vorbeurteilungen an. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. in ihrer Vorbeurteilung lediglich mit der Note „gut ++“ bewertet worden seien und sich der exorbitante Leistungsanstieg in einem Zeitraum von gerade einmal zwei Jahren zu der Note „hervorragend ++“ in der aktuellen Beurteilung nicht erschließe. Diese seien daher rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen das Gebot der Maßstabsgerechtigkeit erstellt worden seien. Insoweit fehle es an einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die erhebliche Abweichung vom Gesamturteil der vorhergehenden Beurteilung. Gegenüber den Beigeladenen zu 4. bis 6., die in der Vorbeurteilung ebenso wie die Antragstellerin die Note „sehr gut ++“ erhalten hätten, weise diese ein höheres Beförderungsdienstalter auf und würde ihnen aus diesem Grund bei einer Neuauswahlentscheidung vorgehen. Erhalte sie bei der erforderlichen erneuten Beurteilung die Gesamtnote „hervorragend“ mit einem Ausprägungsgrad zwischen „+“ und „++“, würde sie sich zudem auch gegenüber den Beigeladenen zu 7. bis 10., die derzeit mit der Note „Hervorragend Basis“ bewertet seien, bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens durchsetzen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen zu 7. bis 9. in den Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte – anders als sie selbst – gerade nicht durchgängig Bewertungen mit der Notenstufe „Sehr gut“ erhalten hätten. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht. 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verletzt ihre aktuelle Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2021, die der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen zugrunde gelegen hat, nicht allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin, die nach den einschlägigen Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten „Beurteilungsrichtlinien für die bei der E. U. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) erstellt worden ist, erweist sich gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu a)), nicht als fehlerhaft. Das in dieser Regelbeurteilung ausgeworfene Gesamturteil ist sowohl hinsichtlich seiner Herleitung aus den Einzelnoten als auch in Bezug auf die Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit (noch) hinreichend begründet (dazu b)). a) Das Beurteilungssystem der E. U. AG weist – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris, Rn. 59 ff. – Besonderheiten auf. Diese liegen zum einen in der Verwendung unterschiedlicher Bewertungsskalen für die Einzelmerkmale mit fünf Notenstufen einerseits und für das Gesamturteil mit sechs Notenstufen andererseits sowie zum anderen in der weiteren Auffächerung des Gesamturteils in drei Ausprägungsgrade. Sie verlangen sowohl nach einer einzelfallbezogenen, substantiellen textlichen Begründung des Gesamturteils als auch nach einer nachvollziehbaren Begründung des Gesamturteils in den Fällen der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 13, vom 25. März 2020 – 1 B 724/19 –, juris, Rn. 18, und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 19 f. m. w. N., u. a. mit eingehender Begründung die Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 32 ff., sowie vom 28. August 2017 – 1 B 261/17 –, juris, Rn. 6 ff. Der Plausibilisierungsbedarf folgt namentlich aus der dargestellten Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen. Aufgrund dieser Besonderheiten des Beurteilungssystems sind die Begründungsanforderungen anders als im Regelfall auch nicht mit Blick darauf geringer, dass die Antragstellerin in allen Einzelmerkmalen mit der dort vorgesehenen Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden ist und mithin ein einheitliches Leistungsniveau aufgewiesen hat. Das gilt schon deswegen, weil in den hier zur Anwendung kommenden Bewertungsskalen die Notenbezeichnungen für die Einzelmerkmale und für das Gesamturteil nicht übereinstimmen. Dieser Umstand begründet sogar ein gesteigertes Begründungsbedürfnis, weil es auf der Hand liegt, dass die Antragstellerin, die in allen Einzelmerkmalen die Spitzennote „Sehr gut“ erreicht hat, nicht zwingend die gleichlautende Gesamtnote erhalten muss. Diese Note ist im Rahmen der für das Gesamturteil geltenden Skala nur die zweitbeste Notenstufe, weswegen grundsätzlich auch die von der E. U. AG in ihrem Beurteilungssystem für die Gesamtnote geschaffene Spitzennote „Hervorragend“ in Betracht zu ziehen ist, die die Antragstellerin tatsächlich auch mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ erhalten hat. Die Notenstufe „Hervorragend“ ist gerade deshalb eingeführt worden, um zwischen dem Spitzenpersonal einer Vergleichsgruppe weiter ausdifferenzieren zu können. Die Begründung muss also nachvollziehbar erkennen lassen, warum die Antragstellerin, die mit ihrer nicht weiter steigerungsfähigen Einzelbenotung zu dieser Spitzengruppe zählen dürfte, lediglich die Gesamtnote „Hervorragend“ mit der Ausprägung „Basis“ und nicht mit der Ausprägung „+“ oder sogar „++“ erhalten hat. Darüber hinaus ist eine substantielle und nachvollziehbare Begründung des Gesamturteils einschließlich des Ausprägungsgrades auch deshalb erforderlich, weil die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum gemessen an ihrem Statusamt um drei bzw. vier Besoldungsstufen und damit nicht unerheblich höherwertig eingesetzt gewesen ist. Auch dies könnte es im Ausgangspunkt rechtfertigen, statt des Ausprägungsgrades „Basis“ einen höheren Ausprägungsgrad der Gesamtnote „Hervorragend“ jedenfalls in Betracht zu ziehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 15, und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 22. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall der aktuell im Statusamt A 9_vz BBesO befindlichen, nach § 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dauerhaft beurlaubten und im gesamten Beurteilungszeitraum (1. September 2019 bis 31. August 2021) unstreitig höherwertig – nämlich entsprechend A 12 BBesO – eingesetzten Antragstellerin notwendig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils ihrer dienstlichen Beurteilung. Die in der dienstlichen Beurteilung enthaltene Begründung genügt (noch) den vorstehend dargelegten Anforderungen. Es ist (noch) hinreichend transparent und nachvollziehbar, wie das Gesamturteil gebildet und insbesondere unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit gewichtet aus den Einzelbewertungen abgeleitet wurde. Die Begründung des Gesamturteils der aktuellen Regelbeurteilung der Antragstellerin enthält zunächst eine kursorische wiederholende Wiedergabe textlicher Beschreibungen, die sich schon in den Erläuterungen der Beurteiler zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Diese Ausführungen werden sodann ergänzt durch folgende Erläuterungen zu der Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnote und zur allgemeinen Erläuterung der Ausprägungsgrade in der dienstlichen Beurteilung: „Das Gesamturteil wird im Vergleich zu der Bewertung der 5er-Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer 6er-Notenskala gebildet. Im Gesamturteil kommt im oberen Leistungsspektrum im Vergleich zu den Einzelmerkmalen die Notenstufe „Hervorragend“ dazu. Die Bewertung „Rundum Zufriedenstellend“ bildet dabei ein 100%iges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus wird das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“, „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeigt eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ ist der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiert eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die Abstufung der 5er-Notenskala der Einzelnoten zu der 6er-Notenskala des Gesamturteils mit den Ausprägungsgraden ermöglicht eine weitere Differenzierung. Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ nehmen in den Stellungnahmen und in der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der obersten, aufgesetzten Spitzennote „Hervorragend“ erfolgt vielmehr, um der Sondersituation bei der E. U. AG Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt wird. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können.“ Diese Ausführungen verdeutlichen zunächst – ohne weiteres nachvollziehbar – die Grundsätze, nach denen die Übertragung der Einzelnoten auf die abweichende Skala der Gesamtnoten erfolgen soll. Im Anschluss daran begründen die Beurteiler die konkrete Notenvergabe wie folgt: „Nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil wird das oben angegebene Gesamtergebnis für Frau T. festgesetzt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses werden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Sämtliche Einzelmerkmale werden mit „Sehr gut“ bewertet. Frau T. hat in den Einzelmerkmalen überwiegend hervorzuhebende Leistungen erzielt. Es ist besonders hervorzuheben, dass die Beamtin gemessen an den Anforderungen ihres Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit ihre ausgesprochen hohe Fachkompetenz sehr gewinnbringend für das Unternehmen einbringt. Daher konnte in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste das Gesamturteil „Hervorragend Basis“ vergeben werden.“ Diese knappen Angaben genügen (noch) dem Begründungserfordernis, weil sie hinreichend erkennen lassen, dass die Gesamtwürdigung auf einer vergleichenden textlichen Auswertung der Einzelbewertungen beruht, deren Grundlage wiederum die differenzierten Angaben und Einschätzungen der Führungskräfte zu dem Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsprofil sind, das die Beamtin im Beurteilungszeitraum gezeigt hat. Die Erläuterung ist zugleich (noch) genügend individuell. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich mit den entsprechenden Begründungserwägungen in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen. Darin finden sich inhaltlich abweichende, ebenfalls auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Aussagen. So heißt es bei den Beigeladenen, denen das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ zuerkannt wurde, an gleicher Stelle, dass „in allen Einzelmerkmalen besonders herausragende Leistungen erzielt“ wurden. Lautet das Gesamturteil hingegen auf „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „+“, geht die Begründung dahin, dass „in sämtlichen Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt“ wurden. Demgegenüber wird das Gesamturteil „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „Basis“ – wie im Falle der Antragstellerin – dahingehend begründet, dass in den Einzelmerkmalen „überwiegend hervorzuhebende“ Leistungen erzielt wurden. Das genügt (noch) den zuvor dargelegten Anforderungen, weil der abhängig vom zuerkannten Ausprägungsgrad differenzierte Begründungssatz inhaltlich auf die jeweiligen erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen Bezug nimmt, die ihrerseits wiederum durch die den Beurteilungen beigefügten Stellungnahmen der Führungskräfte vertieft werden. In der aktuellen Regelbeurteilung ist ausdrücklich berücksichtigt, dass die Antragstellerin im Beurteilungszeitraum höherwertig entsprechend A 12 BBesO eingesetzt wurde. Der Senat kann auch unter (ergänzender) Berücksichtigung der erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen in der Regelbeurteilung sowie der von den Führungskräften der Antragstellerin erstellten Stellungnahmen feststellen, dass es jedenfalls nicht außerhalb des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin liegt, wenn diese wegen der sehr guten Leistungen der Antragstellerin sowie ihres höherwertigen Einsatzes das Gesamturteil "Hervorragend" im Ausprägungsgrad „Basis“ vergibt. Die textlichen Erläuterungen der Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung rechtfertigen dieses Gesamturteil und können sich hierbei sowohl auf die Stellungnahme des Herrn G. für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. Oktober 2020 als auch auf die weitere Stellungnahme des Herrn O. für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. August 2021 stützen. Sämtliche Einzelbewertungen (in der Beurteilung wie auch den Stellungnahmen) lauten auf die Note „Sehr gut“ und auch in den jeweiligen Erläuterungen sind weit überwiegend sehr gute Formulierungen enthalten. Hinweise im Wortlaut, die über eine sehr gute Einschätzung hinausgehend sogar für eine hervorragende Leistung oder Befähigung sprechen, finden sich nur vereinzelt, etwa bei der Angabe der „ausgezeichneten Auffassungsgabe“ der Antragstellerin oder in Bezug auf ihr „erstklassiges Fachwissen“, und damit seltener als bei den Beigeladenen, denen im Gesamturteil ein „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ oder „+“ zuerkannt wurde. In diesem Zusammenhang bewirkt das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin eine gute Vergleichbarkeit der Stellungnahmen der Führungskräfte schon dadurch, dass die Stellungnahmen in standardisierter Form, nämlich nach den Vorgaben des Leitfadens „Führungskräfte“ (Beilage 3 zu den Beurteilungsrichtlinien, vgl. auch Ziffer 5. Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinien), zu erfolgen haben und dass die Führungskräfte dabei gerade auch auf das „Erfordernis der hinreichenden Differenzierung der Leistungseinschätzung unter Beachtung gleicher Maßstäbe “ (Beilage 3, § 1 Abs. 5 Satz 3, Hervorhebung nur hier) hingewiesen werden. Die Antragstellerin legt nicht im Einzelnen dar, dass die Erläuterungen der Beurteiler zu den jeweiligen Einzelkriterien in ihrer Gesamtheit textlich bereits – wie sie es pauschal zumindest als möglich behauptet – zu der Vergabe des Gesamturteils „Hervorragend +“ oder „Hervorragend ++“ zwingen müssten. 2. Die Rechtmäßigkeit der aktuellen Regelbeurteilungen der Beigeladenen wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel gezogen. Der alleinige Einwand, die Beurteilungen der Beigeladenen zu 1. und 2. verfehlten das Erfordernis, erhebliche Leistungssteigerungen im Vergleich zu der jeweiligen Vorbeurteilung nachvollziehbar zu begründen, greift nicht durch. Wird die gezeigte Qualifikation eines Beamten in seiner aktuellen Beurteilung (dem Gesamturteil nach) besser beurteilt als noch in der Vorbeurteilung und ist diese bessere Benotung – wie hier, s. o. – für sich genommen nachvollziehbar begründet, so bedarf die damit dokumentierte Leistungssteigerung grundsätzlich keiner besonderen Begründung bzw. Plausibilisierung, da Beamte unabhängig von früheren Beurteilungen und nur in Würdigung der im Beurteilungszeitraum gezeigten Qualifikation zu beurteilen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 33; Schl.-H. VG, Beschluss vom 29. September 2020 – 12 B 33/20 –, juris, Rn. 17, m. w. N. Abweichendes wird (im Konkurrentenstreit) zu gelten haben, wenn ein erheblicher Leistungssprung (eines Beigeladenen) vorliegt (und gerügt wird). Maßgeblich für die Bewertung, ob ein solcher – dann gesondert erklärungsbedürftiger – Leistungssprung vorliegt, und bejahendenfalls auch für die Anforderungen an eine solche gesonderte Begründung sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, also etwa die Länge der Zeitspanne, innerhalb derer es zu der erheblichen Leistungssteigerung gekommen ist, und die konkrete Höhe des Bewertungsunterschieds. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021– 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 40, m. w. N.; siehe bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 35. So hat das Bundesverwaltungsgericht eine besondere Begründung einer Leistungssteigerung einerseits etwa bei einem Unterschied von zwei vollen Notenstufen für notwendig gehalten, andererseits aber nicht schon bei einer Steigerung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 8,30 Punkten auf den Höchstwert von 9,00. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 33, und vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris, Rn. 41 f. Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. und 2. zwar jeweils ein gesondert begründungsbedürftiger Leistungssprung vor, da deren aktuelle Gesamturteile („Hervorragend ++“) gegenüber den (nur) zwei Jahre alten Gesamturteilen der Vorbeurteilung („Gut ++“) jeweils um zwei volle Notenstufen besser ausgefallen ist. Die Antragsgegnerin hat diese Leistungssprünge aber nachvollziehbar begründet. Bereits die schriftliche Begründung des Gesamturteils enthält in beiden Fällen die Feststellung, dass das Gesamtergebnis deutlich von der vorherigen Beurteilung abweicht. Ferner wird angegeben, dass die Abweichung begründet sei „durch die gegenüber dem Vorbeurteilungszeitraum erheblich bessere Leistungseinschätzung der Führungskraft“. Gemessen an den zuvor dargestellten Maßstäben genügen diese Hinweise, weil sie – wie schon die Erläuterungen zu den Ausprägungsgraden (s. o.) – auf die erläuternden Angaben zu den Einzelmerkmalen in der dienstlichen Beurteilung Bezug nehmen, die ihrerseits wiederum auf den jeweiligen Stellungnahmen der Führungskräfte beruhen und diese lediglich vertiefen. Konkrete Einwände, welche die von der Antragsgegnerin anhand dieser Stellungnahmen erkannte Leistungssteigerung der Beigeladenen zu 1. und 2. in Zweifel ziehen könnten und eine weitergehende Plausibilisierung erforderlich machen würden, hält das Beschwerdevorbringen dem nicht entgegen. 3. Auf das weitere Beschwerdevorbringen zu der Möglichkeit der Antragstellerin, im Falle einer Neubeurteilung eine bessere Gesamtnote zu erzielen und damit im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu der Rechtmäßigkeit ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung (dazu 1.) nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen (ausdrücklichen) Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dass der Beigeladene zu 1. sich mit Ausführungen zur Sach- und Rechtslage am Verfahren beteiligt und dabei die fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde geltend gemacht hat, reicht hierfür nicht aus. Vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 62. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die der Antragstellerin nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 13. März 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts (vgl. BGBl. I 2021, S. 3378 ff., v. a. S. 3391 und 3402) unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem Antragsbegehren angestrebte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 48.004,92 Euro (monatlich jeweils 3.683,61 Euro + 316,80 Euro); ein Viertel hiervon (12.001,23 Euro) entspricht dem festgesetzten Streitwert. Von einer Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG sieht der Senat ab, da diese auch bei Berücksichtigung der erst ab dem 1. April 2022 gültigen Besoldungsanpassungen für das Jahr 2022 (vgl. BGBl. I 2021, S. 3378 ff., v. a. S. 3385, 3391 und 3401 f.) sowie der geringfügigen Rundungsdifferenzen, die sich aus der Berechnung anhand des Kürzungsfaktors 0,9524 gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG ergeben, ebenfalls in die (zutreffende) Wertstufe bis 13.000,00 Euro (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) fällt. Auszugehen wäre in Anbetracht der Antragstellung noch im Jahr 2022 (hier: 2. Dezember 2022) richtigerweise von einem Jahresbetrag von 47.792,70 Euro (Januar, Februar und März 2022 jeweils Grundgehalt 3.618,47 Euro + Zulage 311,20 Euro, danach monatlich jeweils 3.683,61 Euro + 316,80 Euro) gewesen. Ein Viertel davon beträgt (aufgerundet) 11.948,18 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.