Urteil
21 D 53/19.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.21D53.19AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Bezirksregierung Münster (Planfeststellungsbehörde) vom 29. März 2019 betreffend die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. der Beigeladenen im ca. 49 km langen Abschnitt von der Station E. (Gemeinde T. ) bis zur Station M. (Gemeinde M. ) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an anderen Anlagen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bei der genannten Erdgasfernleitung handelt es sich um eine Hochdruckleitung mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar. Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet einen Vollerwerbsbetrieb mit Tierhaltung und Ackerbau auf etwa 82 ha Eigentums- und Pachtflächen. Zu den in seinem Eigentum stehenden Grundstücken gehören u. a. die Grundstücke Gemarkung U. -Q. , Flur 30, Flurstück 26 und 53. Das 52.475 m 2 große, landwirtschaftlich genutzte Flurstück 26 soll temporär in einem Umfang von 11.229 m 2 als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von insgesamt 3.252 m 2 dauerhaft für den diagonal über das Grundstück verlaufenden Schutzstreifen der Leitung in Anspruch genommen und zu diesem Zweck mit einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden. Auf dem 8.813 m 2 großen Flurstück 53, das mit Ausnahme der südlichen Grundstücksgrenze vollständig von dem Flurstück 26 umschlossen ist, befindet sich der Hof des Klägers, bestehend u. a. aus einem annähernd 80 m von der geplanten Erdgasfernleitung entfernt liegenden Wohnhaus sowie Schweinemastställen. Mit immissionsschutzrechtlichem Genehmigungsbescheid vom 16. Juli 2012 ist dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer (weiteren) Anlage zum Halten von Schweinen erteilt worden; der Standort des danach auf dem Flurstück 26 genehmigten, aber noch nicht errichteten weiteren Schweinemaststalls weist zum Schutzstreifen der Erdgasfernleitung einen Abstand von über 50 m auf und liegt selbst zu dem nur vorübergehend für deren Errichtung in Anspruch genommenen Arbeitsstreifen noch in einem Abstand von über 35 m. Das Planfeststellungsverfahren wurde mit Antrag der Beigeladenen vom 22. August 2017 in Gang gesetzt. Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens erhob der Kläger mit Schreiben vom 2. November 2017 Einwendungen gegen das Vorhaben. Er machte, soweit die Einwendungen auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt werden, im Wesentlichen eine Beeinträchtigung seines Grundeigentums und seines landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs geltend. Das Vorhaben stände der Wahl des Standortes eines geplanten Altenteilerwohnhauses entgegen, für das bereits eine Bauvoranfrage mit einem vorläufig gewählten Standort, der in einer Entfernung von etwa 20 m zur geplanten Leitung läge, gestellt worden sei. Damit die spätere Bebauung mit dem Altenteilerwohnhaus an einem betrieblich sinnvollen Standort uneingeschränkt möglich bleibe, sei der Trassenverlauf in nördliche Richtung zu verschieben. Durch eine solche Verschiebung könnte auch die Inanspruchnahme einer wertvollen landwirtschaftlichen Nutzfläche, die in der späteren Betriebsentwicklung als Erweiterungsfläche für zusätzliche Betriebsgebäude, beispielsweise Tierhaltungsanlagen, vorgesehen sei, vermieden werden, aus der andernfalls eine Existenzgefährdung seines Haupterwerbsbetriebs resultieren könnte. Ferner äußerte der Kläger Sicherheitsbedenken und forderte, dass der Vorhabenträgerin durch Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss aufgegeben werde, die Leitungsanlage nach Nutzungsende unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzubauen und die Grundstückseigentümer über die Außerbetriebsetzung und Stilllegung der Leitung zu informieren. Im Rahmen des vom 11. bis zum 15. Juni 2018 durchgeführten Erörterungstermins wurden u. a. die Einwendungen des Klägers erörtert; die Beigeladene erklärte, dass das Vorhaben den Planungen des Klägers nicht entgegenstehe. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 29. März 2019, der bis zum 14. Mai 2019 auslag, stellte die Planfeststellungsbehörde das streitige Vorhaben fest. Der Kläger hat am 14. Juni 2019 Klage gegen diesen erhoben und zudem beantragt, deren aufschiebende Wirkung anzuordnen. Den zuletzt genannten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 21 B 769/19.AK – abgelehnt. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Der geplante Trassenverlauf der Erdgasleitung unmittelbar angrenzend an seine Hofstelle würde zu einer Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs führen. Mit Blick auf die erst seit Februar 2019 bekannten erheblichen Platzanforderungen für die Erlangung des staatlichen Tierwohlkennzeichens und einer daran orientierten langfristigen betriebswirtschaftlichen Planung, die auch dem Umstand Rechnung zu tragen habe, dass ausreichend Einkommen für den Lebensunterhalt seiner Familie und der Familie des Betriebsnachfolgers, seines Sohnes, zur Verfügung stehen müsse, sei es erforderlich, neben der Errichtung eines bereits im Jahr 2012 genehmigten Schweinemaststalls weitere etwa 1000 Schweinemastplätze (auf einer Fläche von etwa 1.500 m 2 ) sowie Auslaufflächen für die Schweine zu schaffen. Dafür stände keine Betriebserweiterungsfläche zur Verfügung, wenn die Leitung quer über das Flurstück 26 verliefe und ein 10 m breiter Schutzstreifen eingerichtet würde, der nur ackerbaulich, nicht aber zu einem anderen Zweck genutzt werden dürfe. Es verblieben dann lediglich zwei kleine Teilflächen, auf der südlichen Seite des Schutzstreifens nur noch eine bebaubare Restfläche von 28.057 m 2 ; auf der nördlichen Seite eine Restfläche in dreieckiger Form, bei der zudem noch Abstandsflächen zu angrenzender Wohnbebauung zu beachten wären. Auf diesen Flächen könnten die Stallerweiterungsbauten sowie das ebenfalls geplante Altenteilerwohnhaus, für das schon eine Bauvoranfrage gestellt worden sei, unter Beachtung aller baurechtlichen Vorschriften für die bei größeren Tierhaltungsanlagen zu beachtenden Abstände nicht errichtet werden. Andere betriebliche Eigentumsflächen, die für die Betriebserweiterung geeignet wären, existierten nicht, sodass eine Betriebserweiterung im Betriebszweig Mastschweinehaltung infolge der Realisierung des Vorhabens insgesamt nicht mehr möglich wäre. Durch die Planfeststellung würde der landwirtschaftliche Betrieb in seinen Entwicklungsmöglichkeiten nachhaltig gestört und behindert; dem Betriebsnachfolger würde mit der Realisierung der Leitung die Möglichkeit genommen, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seine Existenzgrundlage zu sichern. Durch die geplante Leitungstrasse werde er übermäßig und unzumutbar in seiner Planungsfreiheit eingeschränkt, weil eine Verschiebung der Lage eines geplanten Altenteilerwohnhauses unmöglich werde, für dieses vielmehr lediglich ein einziger Standort zwischen der Hofstelle und der zukünftigen Erdgasleitung für die Errichtung gewählt werden könne. Die Errichtung eines Altenteilerwohnhauses oder die Vergrößerung des bestehenden Wohnhauses sei langfristig gesehen erforderlich, weil der Hofnachfolger und dessen Familie einerseits sowie er, der Kläger, und seine Ehefrau als Altenteiler andererseits getrennten Wohnraums bedürften. Sowohl in Bezug darauf als auch hinsichtlich des weiteren Einwandes, eine Existenzgefährdung seines Haupterwerbsbetriebs könne daraus resultieren, dass das ferner als Erweiterungsfläche für zusätzliche Betriebsgebäude, beispielsweise Tierhaltungsanlagen, vorgesehene Flurstück 26 dafür nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stände, habe eine Abwägung im Planfeststellungsbeschluss nicht stattgefunden. Insbesondere unter dessen Gliederungspunkt 3.6.15.3.11 gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Planfeststellungsbehörde eine existenzgefährdende Beschränkung seines landwirtschaftlichen Betriebs als Folge der Inanspruchnahme der einzigen Betriebserweiterungsfläche erkannt und berücksichtigt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass seine Eigentumsbelange überhaupt in die Abwägung eingestellt worden seien. Dies stelle einen Abwägungsmangel dar. Es wäre erforderlich gewesen, seine Belange im Rahmen der Abwägung über großräumige oder kleinräumige Verschiebungen der Trassenführungen zu berücksichtigen. Es existierten Planungsalternativen, bei denen seinem Tierhaltungsbetrieb die dringend benötigten Betriebserweiterungsflächen erhalten blieben, etwa eine großräumige Verschiebung der Trasse oder eine kleinräumige Verschiebung östlich der Hofstelle. Der Verlust einer Betriebserweiterungsfläche eines existenzfähigen Haupterwerbsbetriebs stelle einen gewichtigen Belang dar und erfordere eine Abwägung mit dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG. Durch die genehmigte Trassenführung würden zudem Belange der Sicherheit in erheblichem Maße betroffen. Insofern sei der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Bereits im Anhörungsverfahren habe er eingewendet, dass ein Abstand von etwa 80 m zwischen der Erdgasleitung und seinem Wohngebäude unter Berücksichtigung des Belangs der persönlichen Sicherheit der Anwohner unzureichend und eine Verschiebung der Leitungstrasse erforderlich sei. Er habe geltend gemacht, dass eine kritische Überprüfung aller nach dem Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) vorgegebenen Sicherheitsabstände erfolgen und das in § 2 GasHDrLtgV normierte Erfordernis, die Sicherheit der Umgebung nicht zu beeinträchtigen und schädliche Einwirkungen auf den Menschen zu vermeiden, genau überprüft werden müsse und dabei der Gesichtspunkt der möglichen Gefährdungsradien für Menschen und Sachen bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen und insbesondere des Schutzstreifens einzubeziehen sei. Ferner habe er in diesem Zusammenhang auf die zwei fachkundigen Studien „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung, Revision 2010“ sowie „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines, Forschungsbericht 285“ verwiesen. Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken seien im Rahmen der planerischen Abwägung nur unzureichend berücksichtigt worden. Er mache weiterhin geltend, dass bei der Planung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und insbesondere des Schutzstreifens § 2 GasHDrLtgV zu beachten und die Leitung so zu errichten und zu betreiben sei, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt werde und schädliche Einwirkungen auf den Menschen vermieden würden. § 2 GasHDrLtgV sei dahingehend zu verstehen, dass bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen und insbesondere des Schutzstreifens neben dem Schutz der Leitungsanlage auch der Schutz der Umgebung und der Menschen zu berücksichtigen sei; mit § 2 Abs. 2 GasHDrLtV gebe es sogar eine Rechtsgrundlage zum besseren Schutz der Umgebung und der Menschen, selbst wenn der Schutz der Leitungsanlage schon gewährleistet sei. Auch dem DVGW-Regelwerk sei zu entnehmen, dass die Sicherheit der Gasleitungen und der Schutz von Mensch und Umwelt die wichtigsten Einflussgrößen bei der Trassenfindung seien. Sowohl die Gashochdruckleitungsverordnung als auch das DVGW-Regelwerk stellten den Schutz der Leitungsanlage neben den Schutz der Umgebung und der Menschen; dabei handele es sich um unterschiedliche Schutzgüter. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde und der von ihr zitierten Gerichte, dass durch den Schutz der Leitungsanlage vor Beschädigungen nach dem DVGW-Regelwerk zugleich auch der Schutz der Umgebung und der Menschen in ausreichendem Maße gewährleistet werde, sei nicht verifiziert. Es sei nicht anzunehmen, dass ein ausreichender Schutz der Umgebung und der Menschen stets ungeprüft aus den Schutzmaßnahmen der Leitungsanlage abgeleitet werden könne. Der Schutz der Leitungsanlage möge nach §§ 3 und 4 GasHDrLtgV und dem DVGW-Regelwerk die hier angeordneten Schutzmaßnahmen und den Schutzstreifen von 5 m Breite beiderseits der Leitung erfordern. Der Schutz der Umgebung und der Menschen könnte hingegen weitergehende Schutzmaßnahmen und möglicherweise einen breiteren Schutzstreifen gebieten. Insofern könnte die planfestgestellte Erdgasleitung nicht dem Stand der Technik nach dem DVGW-Regelwerk entsprechen. Selbstverständlich bestehe die Möglichkeit, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen auch für den Schutz der Umgebung und der Menschen ausreichend seien. Dies hätte aber von der Planfeststellungsbehörde überprüft werden müssen. Eine solche Überprüfung habe hier nicht stattgefunden. Die bereits im Anhörungsverfahren vorgelegten Studien zeigten bzw. ließen jedenfalls vermuten, dass die zum Schutz der Leitungsanlage angeordneten Schutzmaßnahmen und der Schutzstreifen nicht ausreichend sein könnten, um gleichzeitig den Schutz der Umgebung und der Menschen sicherzustellen. Soweit die Planfeststellungsbehörde auf den Rahmenbericht der Schweizerischen Erdgaswirtschaft nicht eingegangen sei mit der Begründung, dass schweizerische Genehmigungsvorschriften und technische Regelwerke nicht auf das vorliegende Vorhaben zu übertragen seien, sei das nicht richtig. In dem Rahmenbericht würden die möglichen Ursachen für das Versagen einer Erdgasleitung beschrieben. Aus der Erläuterung zu dieser Studie „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Versagensraten, Erläuterungen zum Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung, Revision 2020“ ergebe sich zusammengefasst, dass eine statistisch relevante Möglichkeit des Versagens einer Erdgashochdruckleitung aus verschiedenen Gründen bestehe. Anhand des weiter vorgelegten Forschungsberichts 285 seien die Folgen des Versagens einer Erdgasleitung für die Umgebung und den Menschen ersichtlich. Eine Überprüfung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Versagens der Erdgasleitung anhand der konkreten technischen Daten habe hier hingegen nicht stattgefunden. Ohne eine solche könne nicht unterstellt werden, dass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzmaßnahmen in jeder Hinsicht ausreichend seien. Ergäbe sich bei einer solchen Überprüfung, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Versagens der Leitung oder das Ausmaß der Versagensfolgen durch weitere Schutzmaßnahmen, etwa die Änderung der Wandstärke, die Absenkung des Betriebsdrucks oder durch eine Verbreiterung des Schutzstreifens, weiter vermindern ließe, dann müssten diese durch die Planfeststellungsbehörde betrachtet, abgewogen und ggf. angeordnet werden. Ferner könnte der „Designfaktor“ der Erdgashochdruckleitung konkret in Abhängigkeit von der Besiedlungsdichte angeordnet werden. Bei der Untersuchung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Versagens der Erdgasleitung und der daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen seien auch Fälle wie der Mähdrescher- und Flächenbrand auf einer Maßnahmenfläche am 23. Juli 2019 zu berücksichtigen. Insbesondere müsse geklärt sein, ob und inwieweit ein solcher Großbrand von der örtlichen Feuerwehr bewältigt werden könne. Dass zur Gewährleistung der größtmöglichen Sicherheit der Anwohner ein taugliches Brandschutzkonzept erarbeitet werden müsse, habe er bereits im Anhörungsverfahren gefordert. Ob die im Jahresabschluss der Beigeladenen vom 31. Dezember 2017 aufgeführten Szenarien der Zerstörung bedeutsamer Anlagen durch Naturkatastrophen und des Ausfalls von IT-Systemen durch vorsätzliche unbefugte Modifikationen und/oder Fehler im Betrieb oder in Hard- und Softwarekomponenten bei der Betrachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt worden seien, sei für ihn unklar. Er beanspruche eine Regelung zum Rückbau der Anlage nach Nutzungsende. Die bereits von ihm im Anhörungsverfahren diesbezüglich geforderten Nebenbestimmungen habe die Planfeststellungsbehörde nicht erlassen, sondern nur auf eine Zusicherung der Vorhabenträgerin verwiesen, im Einzelfall auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Leitung lokal zurückzubauen. Er beanspruche indes eine Regelung dahingehend, dass der Rückbau der Erdgasleitung in jedem Fall und unabhängig von den zivilrechtlichen Voraussetzungen des § 1004 BGB erfolgen müsse. Mit der Betriebsaufgabe und Stilllegung der Erdgasleitung entfalle das Allgemeinwohlinteresse an der zwangsweisen Inanspruchnahme privater Grundstücke; die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ende. Ab diesem Zeitpunkt habe der Grundstückseigentümer aus Art. 14 GG einen Anspruch darauf, dass sein Grund und Boden nicht mehr als unbedingt notwendig in Anspruch genommen werde. Wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung aus öffentlichem Interesse nicht mehr vorlägen, bestehe ein Anspruch auf „Rückenteignung“ und Rückgabe des unangetasteten Eigentums. Die geforderte Informationspflicht ermögliche es, von dem Ende der Duldungsverpflichtung Kenntnis zu erlangen und weitere Rechtsanspruche, beispielsweise einen Anspruch auf Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, geltend zu machen. Da er, der Kläger, keinen Bauerlaubnisvertrag mit der Vorhabenträgerin abgeschlossen und die Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht gestattet habe, habe er ein Interesse daran, dass alle Folgen einer zwangsweisen Inanspruchnahme zu gegebener Zeit rückgängig gemacht würden, insbesondere dass die Leitungsanlage ohne weitere Voraussetzungen entfernt werde. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. in der gegenwärtig geltenden Fassung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seinen Schriftsatz vom 9. August 2019 im Verfahren 21 B 769/19.AK, auf dessen Inhalt auch hier Bezug genommen wird, und macht sich ferner die Ausführungen des Senats in dem im vorgenannten Verfahren ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2019 sowie den Vortrag der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren zu Eigen. Ferner führt er mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 aus, dass sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Prüfung der Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin auch davon überzeugt habe, dass diese die entlang der Leitung gelegenen Gebiete mit besonderem Schutzbedürfnis im Sinne der Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 sachgerecht erfasst und die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Das auf den Seiten 166 ff. des Planfeststellungsbeschlusses unter Gliederungspunkt B.3.5 dargestellte positive Ergebnis der die technische Sicherheit des Vorhabens betreffenden Prüfung beziehe sich daher u. a. auch darauf, dass das Vorhaben die Vorgaben nach Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts einhalte. Zudem habe die Beigeladene ihr Vorgehen im Hinblick auf Gebiete mit besonderem Schutzbedürfnis entlang der planfestgestellten Erdgasfernleitung zur Verdeutlichung und zum besseren Verständnis nochmals in einer unter dem 2. Oktober 2020 verfassten Stellungnahme dargestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des o. g. Schriftsatzes des Beklagten sowie der damit vorgelegten o. g. Stellungnahme der Beigeladenen verwiesen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Klage sei bereits (teilweise) unzulässig. Die Klagebegründung bleibe hinter den besonderen Begründungsanforderungen des § 43e Abs. 3 EnWG zurück und stelle zudem keine sachgerechte Aufarbeitung des Prozessstoffes dar, wie § 67 Abs. 4 VwGO sie von einem anwaltlichen Vertreter einfordere. Auch versäume der Kläger es, die Kausalität der von ihm gerügten objektiven Belange für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Einzelnen nachzuweisen. Soweit der Kläger Rechtspositionen des designierten Hofnachfolgers geltend mache, sei die Klage aufgrund fehlender Klagebefugnis unzulässig. Dies gelte insbesondere für die beanspruchte Rückbauverpflichtung; insoweit bestehe überdies kein Rechtsschutzbedürfnis, weil dem vermeintlichen Interesse des Klägers durch eine entsprechende Zusage Genüge getan worden sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss in keinem der vom Kläger angeführten Punkte durchgreifende Rechtsfehler aufweise und ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletze. Die planfestgestellte Gasfernleitung erfülle in jeglicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen an die technische Leitungssicherheit und werde so betrieben, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt werde und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umgebung vermieden würden. Dies habe die Planfeststellungsbehörde umfassend geprüft und in rechtsfehlerfreier Weise im Planfeststellungsbeschluss dargestellt. Die Vorgaben des DVGW-Regelwerks seien vollständig umgesetzt worden. Insbesondere seien auch die Anforderungen an den Schutz von Gebieten mit besonderem Schutzbedürfnis hinreichend berücksichtigt worden. Der Kläger verkenne, dass der Schutz der Leitung und der Schutz von Umgebung und Menschen untrennbar miteinander verknüpft seien und einem einheitlichen Sicherheitsregime unterfielen, in das auch die Eintrittswahrscheinlichkeit von Unglücksfällen bereits angemessen eingearbeitet worden sei. Weitergehende Betrachtungen zu Schadensfällen und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten habe die Planfeststellungsbehörde daher nicht anstellen und – abgesehen von der Freihaltung des Schutzstreifens – keine Sicherheitsabstände zwischen Leitung und angrenzender Bebauung anordnen müssen. Die Planungsentscheidung sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Die Rüge des Klägers, die Auswirkungen auf seine Eigentumsrechte seien unzureichend geprüft worden, sei unzutreffend. Dass ihm durch den Bau der planfestgestellten Trasse die notwendigen baulichen Möglichkeiten für eine Betriebserweiterung genommen würden, sei anhand seiner Ausführungen nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Es sei vielmehr so, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Flächen auch nach Errichtung der Leitung noch ausreichend Platz für die beabsichtigten Bauvorhaben böten. Abgesehen davon gelte für das betreffende Grundstück eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG. Einen Anspruch auf Erlass einer Nebenbestimmung betreffend den Rückbau der Erdgasleitung nach Nutzungsende habe der Kläger nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Schließlich ständen den vom Kläger benannten Belangen eine ganze Reihe sehr erheblicher Belange im Rahmen der Abwägung gegenüber, die für die Planverwirklichung stritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 21 B 769/19.AK und der von dem Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist – entgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten – zulässig. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von dem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021– 4 A 2.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vorliegend beruft sich der Kläger darauf, dass er durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG unmittelbar in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundeigentum betroffen sei. Dass der Bau und Betrieb der planfestgestellten Erdgasfernleitung u. a. auf einem Grundstück des Klägers diesen in seinen Rechten verletzt, kann hier nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Jedenfalls mit Blick darauf, dass die konkreten Einwände des Klägers, mit denen er überwiegend (auch) auf eine alternative Trassenführung abzielt, die eine Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht erfordern bzw. deren Umfang verringern würde, für seine Eigentumsbetroffenheit offensichtlich beachtlich sind, bedarf es hier keines nach Ansicht der Beigeladenen für eine Zulässigkeit der Klage erforderlichen (zusätzlichen) „Nachweises“ einer Kausalität der vom Kläger gerügten Fehler für dessen Eigentumsbetroffenheit. Ob einzelne Argumente oder argumentativ in Anspruch genommene (vermeintliche) Rechtspositionen keinen hinreichenden Bezug zu einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers erkennen lassen bzw. für diese ohne Belang sind, ist hingegen keine Frage der Klagebefugnis, sondern hat allenfalls Auswirkungen auf die Begründetheit der Klage. Der Senat vermag ferner, unabhängig davon, ob dies überhaupt – wie Beklagter und Beigeladene vortragen – auf eine Unzulässigkeit der Klage führte, nicht zu erkennen, dass die Klagebegründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 43e Abs. 3 EnWG a. F. (bzw. der aufgrund der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, § 3b Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 19.2.1 UVPG a. F anwendbaren Regelung des § 6 Satz 1 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017) entspricht. Soweit die Beigeladene sich im Einzelnen gegen die Inbezugnahme der im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen sowie verschiedentlich gegen ihrer Ansicht nach nicht hinreichend substantiiertes Vorbringen wendet, betreffen ihre – wie sich nachfolgend zeigen wird – teilweise zutreffenden Monita „nur“ die Begründetheit der Klage, führen aber nicht auf eine Unzulässigkeit derselben. B. Die Klage ist aber unbegründet. Das auf die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klagebegehren greift nicht durch. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. März 2019 in der gegenwärtig geltenden Fassung leidet an keinem Fehler, auf den der Kläger sich berufen kann und der seine Aufhebung erfordert. I. Da bei der gerichtlichen Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018– 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, ist Rechtsgrundlage des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses § 43 Satz 1 Nr. 2, Satz 7 und 9 EnWG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW jeweils in der am 29. März 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Daran ändern die hier nachfolgenden Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses im Ergebnis nichts, weil sie die konkret streitigen Fragen nicht berühren. Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prüfungsstoff beschränkt, der innerhalb der – wie oben aufgezeigt – hier als gegenüber § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG a. F. spezielleren Vorschrift Anwendung findenden Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, nach dem innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, festgelegt worden ist. Denn mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022– 4 A 13.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht eines Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Dabei muss er sich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, muss es nicht berücksichtigt und beschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 m. w. N. Ausgehend von dem Vorstehenden ist der Kläger unabhängig davon, dass es schon per se untunlich erscheint, die Ausführungen des Senats in seinem den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss im Verfahren 21 B 769/19.AK erst nach Ablauf von annähernd vier Jahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Anlass zu nehmen, ergänzend vorzutragen, mit seinen erstmals zu diesem Zeitpunkt und damit offensichtlich außerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erhobenen neuen Einwänden, die nicht lediglich eine Vertiefung bisherigen Vorbringens darstellen und deren verspätete Geltendmachung er nicht entschuldigt hat, präkludiert. Dies betrifft insbesondere seinen Vortrag zum (dauerhaften) Erhalt der Überdeckung der Erdgasfernleitung auf landwirtschaftlichen Grundstücken sowie die erhobene Forderung nach einer Befristung des Planfeststellungsbeschlusses auf den konkreten Zeitpunkt einer zukünftigen Betriebsaufgabe des planfestgestellten Vorhabens. II. Der Kläger kann zunächst – unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – keine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 UmwRG wegen eines Verfahrensfehlers verlangen. Ein solcher ist weder vom Kläger dargelegt worden noch sonst ersichtlich. III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch sonst keinen Fehler auf, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und der zu seiner Aufhebung oder – als Minus dazu – zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Umfang der rechtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist die Betroffenheit des Klägers von Bedeutung. Dieser ist u. a. Eigentümer eines Grundstücks, das vom Schutzstreifen des Vorhabens erfasst wird. Insoweit ist er durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG unmittelbar in seinem Grundeigentum betroffen. Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, haben grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses. Der Vollüberprüfungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von kleinräumiger Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung – etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke – behoben werden können. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 27, und vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. 1. Eine Verletzung zwingender Planungsleitsätze liegt nach den Darlegungen des Klägers nicht vor. Zwar macht der Kläger eine solche nicht ausdrücklich geltend, doch zielt sein Vorbringen (auch) darauf ab. Soweit er rügt, dass die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Prüfung und Abwägung der von ihm vorgebrachten Sicherheitsbedenken betreffend den Schutz der Umgebung und der Menschen unzureichend sei, betrifft das die technische Sicherheit der planfestgestellten Leitung i. S. d. § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV, bei der es sich um eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt, die – anders als es in der Klagebegründung anklingt – nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann und somit grundsätzlich auch nicht Teil der Abwägung ist. So schon OVG NRW, Urteile vom 23. September 2022 – 21 D 12/19.AK –, juris, Rn. 63, sowie vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 118 ff.; ebenso der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.3, S. 162. Indes ist die technische Sicherheit der planfestgestellten Leitung im Sinne der zuvor genannten Vorschriften hier gewährleistet. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG a. F. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 weitere Regelungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden, die den Vorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie die planfestgestellte Leitung – als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind (§ 1 Abs. 1 GasHDrLtgV), ausfüllt. Nach § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb – und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ist, wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021– 4 B 14.20 –, juris, Rn. 12. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das technische Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann nach Satz 2 die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern. Hiervon ausgehend stellt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (insbesondere S. 170, Absatz 1, sowie S. 171 f.) positiv fest, dass die in Rede stehende Gashochdruckleitung die Anforderungen der §§ 3 f. GasHDrLtgV und des DVGW-Regelwerks erfüllt. Dagegen wendet der Kläger – sinngemäß zusammengefasst – ein, die Planfeststellungsbehörde habe sich bei der Prüfung der technischen Sicherheit lediglich auf den Schutz der Leitungsanlage beschränkt und nur diesem Zweck dienende Maßnahmen angeordnet. Der ebenfalls insbesondere für den Havariefall zu gewährleistende Schutz der Umgebung und des Menschen sei hingegen nicht eigenständig geprüft worden, sodass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzmaßnahmen unzureichend seien bzw. sein könnten. Das verfängt nicht. Zunächst ist klarzustellen, dass ausgehend davon, dass sich die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistende Sicherheit der Leitung gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV ausdrücklich auch auf die Umgebung bezieht und die Vermeidung schädlicher Einwirkungen nach dieser Norm in Bezug auf den Menschen und die Umwelt gilt, sowie mit Blick auf den Umstand, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV vor diesem Hintergrund hinsichtlich des (vermuteten) Standes der Technik allein auf das DVGW-Regelwerk verweist, die Annahme ausgeschlossen ist, dieses sei in Bezug auf den Schutz der Umgebung und des Menschen nicht abschließend. Ferner ist festzuhalten, dass die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG erforderliche Gewährleistung gegeben ist, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen wird im DVGW-Regelwerk in vielfältiger Weise berücksichtigt. Das Regelwerk ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt erst gar nicht entstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieser freigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept des DVGW setzt an der Gasleitung selbst an, indem es Regeln vorsieht, die eine hohe technische Sicherheitsausstattung der Leitung selbst gewährleisten und die Leitung vor Einwirkungen Dritter wirksam schützen. Insbesondere ist das hier einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463 aus Juli 2016 (im Folgenden: G 463/2016) eine überarbeitete Version, die veröffentlicht worden ist, nachdem der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 – 7 MS 72/11 –, juris, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 – 8 S 1281/11 –, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass gaben, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen. So wurde die damals bereits begonnene Revision des DVGW-Arbeitsblatts G 463 mit Blick auf diese Rechtsprechung zurückgestellt, um etwaigen Konkretisierungs- sowie Änderungsbedarf noch berücksichtigen zu können. An dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept, das primär an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und so den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gewährleistet, hat es unverändert festgehalten. Insbesondere (Mindest-)Abstände sind darin weiterhin nicht enthalten. So schon OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 – 21 B 295/19.AK –, juris, Rn. 21, 25, und Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 123 ff., 145 f. m. w. N. Davon ausgehend greift der sinngemäße Einwand des Klägers, dass sich mit Blick auf mögliche Havariefälle das Erfordernis einer eigenständigen Prüfung in Bezug auf den Schutz von Umgebung und Menschen sowie gegebenenfalls der Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen ergebe, nicht durch. Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind nach der Sicherheitskonzeption, die dem genannten DVGW-Arbeitsblatt zugrunde liegt, Havariefälle bereits inzident insoweit berücksichtigt, als die Anforderungen an die Leitung und ihre Umgebung (Schutzstreifen) hinsichtlich Errichtung und Betrieb so (hoch) gewählt worden sind, dass Havariefälle und damit auch durch solche bewirkte Schäden für Mensch, Sachgüter und Umwelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Havariefällen einschließlich entsprechender Schadensszenarien bedarf es danach nicht, zumal die Gewährleistung der technischen Sicherheit nach dem Vorstehenden keine völlige oder weitestgehende Risikolosigkeit fordert, sondern hierfür ausreichend ist, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Schäden kommt. Sollte der Kläger mit dem vorgenannten Einwand hingegen darauf abheben wollen, dass das DVGW-Regelwerk entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV nicht (mehr) den Stand der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen abbilde, verfinge auch dies nicht. Der auf eine Dynamisierung der (Schutz-)Anforderungen ausgerichtete Rechtsbegriff des Standes der Technik stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ab, der die praktische Eignung dieser Maßnahmen gesichert erscheinen lässt; dabei ist die erfolgreiche Erprobung der betreffenden Technik im praktischen Betrieb einer Anlage ein wichtiges Indiz für ihre praktische Eignung. Voraussetzung für die Widerlegung der vorgenannten Vermutung wäre es daher, dass das DVGW-Regelwerk nach Auffassung der maßgebenden Fachleute als überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich anzusehen wäre, weil diese zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt wären und die darauf beruhenden neuen Verfahren bereits einen Praxistext bestanden hätten. Ausführlich dazu BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 4 B 14.20 –, juris, Rn. 13, 18. Solches ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers indes nicht ansatzweise und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zunächst ergibt sich eine Auffassung von (maßgebenden) Fachleuten, das DVGW-Regelwerk sei insgesamt oder in einem bestimmten Punkt überholt, insbesondere weder aus dem in Bezug genommenen Forschungsbericht Nr. 285 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung noch aus den weiter angeführten, von der Schweizerischen Erdgaswirtschaft im Jahr 2010 veröffentlichten Reporten „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen – Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung“ sowie „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen – Versagensarten: Erläuterungen zum ‚Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung‛“. Demzufolge ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Planfeststellungsbehörde dem vorgenannten Forschungsbericht Nr. 285 sowie dem Rahmenbericht der Schweizerischen Erdgaswirtschaft keine Bedeutung beigemessen hat (PFB, S. 174, letzter Absatz, sowie S. 175, erster Absatz). Was den vom Kläger erstmalig in der mündlichen Verhandlung erhobenen und– wie bereits ausgeführt – ohnehin präkludierten sinngemäßen Einwand anbelangt, die hier auf freier Feldflur vorgesehene Regelüberdeckung der Rohrleitung von 1,2 m sei auf landwirtschaftlichen Flächen insbesondere wegen der dort (häufig) vorkommenden Befahrung auch der Bereiche unmittelbar oberhalb der Erdgasfernleitung mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von bis zu 40 t, die zu Bodenverdichtungen und -absackungen führten, unzureichend, ist schon nicht vorgetragen, dass die darin anklingende Ansicht, das DVGW-Regelwerk sei insoweit, d. h. hinsichtlich der entsprechenden Vorgabe unter Nr. 5.1.3 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016, unzulänglich bzw. überholt, nicht nur seine Auffassung, sondern auch eine solche von (maßgebenden) Fachleuten wäre. Dies ist auch nicht der Fall. In Konsequenz dessen stellt es kein „Sicherheitsdefizit“ dar, dass der Planfeststellungsbeschluss keine – vom Kläger für erforderlich erachteten – ergänzenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen vorsieht. Ferner führt es nicht auf ein – vom Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigtes – „Sicherheitsdefizit“, wenn der Kläger in diesem Zusammenhang – wiederum erstmalig in der mündlichen Verhandlung und insoweit präkludiert – rügt, dass die Überdeckung der Erdgasfernleitung nach deren Inbetriebnahme in einzelnen Bereichen etwa durch von landwirtschaftlichen Maschinen verursachte Bodenbewegungen rein tatsächlich nicht mehr die vorgesehene „Höhe“ erreiche. Damit spricht der Kläger – unabhängig davon, ob solche Bereiche aktuell überhaupt existieren, was von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten worden ist – indes keinen Umstand an, der eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses, mit dem die Vorhabenträgerin auf die Einhaltung der Gashochdruckleitungsverordnung und des DVGW-Regelwerks und damit insbesondere auch auf die Vorgabe zur Rohrdeckung unter Nr. 5.1.3 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 sowie die Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 4 GasHDrLtgV, nach dem die Rohrdeckung dauernd erhalten bleiben muss, verpflichtet worden ist (PFB, insbesondere S. 172, letzter Absatz). Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußerte Rechtsauffassung des Klägers, die Beigeladene sei aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses nur zur einmaligen Herstellung der vorgesehenen Rohrdeckung verpflichtet, während eine solche Verpflichtung danach, d. h. während des Betriebs nicht mehr bestünde, geht mit Blick auf das Vorstehende hingegen ersichtlich fehl, sodass insofern auch nicht die vom Kläger begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine derartige – bereits vorhandene – Verpflichtung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass eine eigenständige Betrachtung von Havariefällen weder nach dem DVGW-Regelwerk erforderlich ist noch es einen vom DVGW-Regelwerk abweichenden Stand der Technik gibt, aus dem sich ein solches Erfordernis ergeben könnte, musste sich die Planfeststellungsbehörde auch nicht mit möglichen Schadensszenarien und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten befassen, insbesondere auch nicht mit den vom Kläger im Rahmen der Klagebegründung angeführten Naturkatastrophen, Ausfällen von IT-Systemen sowie Großbränden infolge von (landwirtschaftlichen) Unfällen. Dass das planfestgestellte Vorhaben entgegen der bereits zuvor in Bezug genommenen Feststellung im Planfeststellungsbeschluss nicht dem DVGW-Regelwerk entspricht, hat weder der Kläger dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein Verstoß gegen das DVGW-Regelwerk nicht daraus, dass im Hinblick auf das annähernd 80 m von der geplanten Leitung entfernt stehende Wohnhaus des Klägers keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 angeordnet worden sind. Zwar ergibt sich aus der genannten Nummer die Verpflichtung, in Gebieten mit erhöhtem (bzw. besonderem) Schutzbedürfnis, zu denen u. a. bebaute Gebiete gehören, zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Indes handelt es sich bei dem u. a. mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten Flurstück 53 einschließlich dessen näherer Umgebung nicht um ein solches Gebiet, insbesondere nicht um ein bebautes Gebiet im Sinne der vorgenannten Regelung. Der Begriff des bebauten Gebiets wird in Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 definiert. Nach Satz 1 der genannten Nummer gilt als bebautes Gebiet ein Gelände, das bereits bebaut ist oder das im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans (gemäß §§ 8, 11 Baugesetzbuch) zur Bebauung ausgewiesen ist. Nach Satz 2 fällt darunter auch Gelände, in dem Gashochdruckleitungen näher als 20 m an Wohngebäuden oder Gebäuden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vorbeigeführt werden. Danach ist das hier in Rede stehende Areal kein bebautes Gebiet im Sinne der Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016. Zunächst liegt kein „Gelände, das bereits bebaut ist“ (erste Alternative des zuvor wiedergegebenen Satzes 1) vor. Der zuvor zitierte Passus zielt auch mit Blick auf Satz 2 ersichtlich nicht auf das faktische Vorhandensein von (irgendwelcher) Bebauung ab, sondern auf das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne einer Lage im (unbeplanten) Innenbereich. Eine solche weist das mit einem Wohnhaus und weiteren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebaute Grundstück des Klägers in Ansehung seiner näheren Umgebung offensichtlich nicht auf. Weiterhin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich hier gemäß der zweiten Alternative des Satzes 1 um Gelände handelt, das im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und zur Bebauung ausgewiesen ist. Der Satz 2 der Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 greift ebenfalls nicht, da die Leitung annähernd 80 m von dem vom Kläger bewohnten Haus entfernt verlaufen soll. Da die Grundstücke des Klägers nach dem Vorstehenden nicht in einem Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis liegen, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die bereits zuvor thematisierte Feststellung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, die Anforderungen des DVGW-Regelwerks seien erfüllt, auch hinsichtlich der besonderen Anforderungen in Gebieten mit erhöhtem (bzw. besonderem) Schutzbedürfnis i. S. d. Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 gilt. Nach den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2021 einschließlich der vorgelegten Darstellung der Beigeladenen vom 2. Oktober 2020, in der diese ihr Vorgehen im Hinblick auf Gebiete mit besonderem Schutzbedürfnis entlang der planfestgestellten Erdgasfernleitung beschreibt, beruht die Feststellung auf einer u. a. auch die genannten besonderen Anforderungen berücksichtigenden Prüfung der diese ebenfalls beachtenden Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gegenteiliges macht der Kläger nicht geltend. Schließlich zeigt der Kläger, soweit er im Zusammenhang mit seinen die technische Sicherheit des Vorhabens betreffenden Einwendungen die bereits im Anhörungsverfahren erhobene Forderung nach der Erarbeitung eines tauglichen Brandschutzkonzeptes aufgreift, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht auf. Die genannte Forderung weist der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.6.14.2, S. 273 f., ausgehend von der – wie ausgeführt – festgestellten technischen Sicherheit des Vorhabens sowie den der Vorhabenträgerin unter Gliederungspunkt A.5.11, S. 113 f., auferlegten Verpflichtungen zur Information der örtlich zuständigen Feuerwehren und Kooperation mit diesen – sinngemäß zusammengefasst – mit der Begründung zurück, dass die Vorhabenträgerin zwar eine ständig besetzte zentrale Betriebsstelle sowie einen internen Bereitschaftsdienst zu unterhalten habe, um jegliche Meldungen entgegennehmen und die ggf. notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können, damit einer möglichen Störung wirksam begegnet werden könne, sie darüber hinaus aber keine gesetzliche Verpflichtung zum Aufstellen von konkreten Brandschutzkonzepten treffe. Damit setzt sich der Kläger schon nicht ansatzweise auseinander. Auch in der Sache verfängt der Einwand des Klägers nicht, weil der von ihm angesprochene Brandschutz als Aufgabe des Gemeinwesens den in § 2 Abs. 1 BHKG aufgeführten Aufgabenträgern zugewiesen ist, nicht aber (zugleich) den Betreibern von technisch sicheren Gashochdruckleitungen i. S. d. § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV. Vor diesem Hintergrund musste sich auch die Planfeststellungsbehörde damit nicht weiter befassen. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen das in § 43 Satz 4 EnWG a. F. enthaltene Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet,– zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2022– 4 A 15.20 –, juris, Rn. 13 und vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris, Rn. 59, sowie Beschluss vom 27. April 2023 – 4 VR 3.22 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend leidet die Abwägungsentscheidung nicht an den vom Kläger geltend gemachten Abwägungsmängeln. a) Zunächst führt die bereits in Bezug auf die technische Sicherheit des planfestgestellten Vorhabens behandelte Kritik des Klägers am Planfeststellungsbeschluss auch nicht auf einen Abwägungsfehler. Unabhängig davon, ob und inwieweit die Sicherheit eines Vorhabens, welches den gesetzlichen Anforderungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV entspricht, danach überhaupt Gegenstand der Abwägungsentscheidung sein musste, hat die Planfeststellungsbehörde die vom Kläger insofern in Rede gebrachten Belange der Sicherheit von Umgebung und Menschen, in Bezug auf die nach Ansicht des Klägers ggf. weitere Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Schadensfällen bzw. des Ausmaßes der Schadensfolgen hätten angeordnet werden müssen, jedenfalls auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich schon inzident aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich zu Mindestabständen insbesondere zu bebauten Gebieten und Wohnbebauung verhalten (PFB, Gliederungspunkt B.3.5.2, S. 173 ff.), weil die Forderung nach Mindestabständen gerade darauf zurückgeht, dass insbesondere in Schadensfällen Gefahren für Leib und Leben sowie Sachgüter gesehen oder befürchtet werden. Dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belangen nicht durch die Anordnung von Mindestabständen oder eine Festsetzung anderer weitergehender Schutzmaßnahmen Rechnung getragen und sowohl darauf gerichtete als auch anderweitig auf die Sicherheit der Leitung bezogene Einwendungen insgesamt zurückgewiesen hat (PFB, Gliederungspunkt B.3.6.14.2, S. 273 f.), begegnet keinen Bedenken. Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die – mit den im Planfeststellungsbeschluss zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK – übereinstimmende und wie bereits zuvor ausgeführt – zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime erwiesen haben sowie dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass – nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Unfall auftritt. Mit Blick auf dieses Sicherheitskonzept handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. So schon OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 – 21 B 295/19.AK –, juris, Rn. 47, und Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 188. Vor diesem Hintergrund kann im Weiteren auch dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die oben genannten Belange überhaupt rechtmäßigerweise hätte Anforderungen an die Sicherheit des Vorhabens stellen können, die über den durch § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV gewährleisteten Sicherheitsstandard hinausgehen. b) Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf das vom Vorhaben unmittelbar betroffene Grundstück des Klägers (Flurstück 26) einen abwägungsrelevanten Belang nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. Die Rügebefugnis des Klägers umfasst diesbezüglich den sinngemäßen Einwand, eine Enteignung – hier u. a. in Form einer Belastung seines Eigentums i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EEG NRW mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB (vgl. PFB, S. 275, letzter Absatz, bis S. 276, erster Absatz, sowie S. 34 des planfestgestellten Erläuterungsberichts) – zugunsten der Beigeladenen sei unverhältnismäßig und damit nicht zulässig. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss einhergehende Feststellung der (grundsätzlichen) Zulässigkeit der Enteignung ist für das Enteignungsverfahren bindend (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG). Sie muss folglich bereits im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss angefochten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 12.19 –, juris, Rn. 235. Maßstab für die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, der – wie hier gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG – enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, ist Art. 14 Abs. 3 GG. Danach ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf allein durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Voraussetzung der Gemeinwohldienlichkeit ist, dass das konkrete Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet und erforderlich ist. Dabei genügt es hinsichtlich der Erforderlichkeit des Vorhabens, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, d. h. in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Es muss darüber hinaus verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hierfür muss die Bedeutung des Vorhabens für das mit ihm verfolgte Gemeinwohlziel in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen stehen. Es sind daher die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange einerseits und die durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange andererseits gegeneinander abzuwägen. Dem Ausmaß und dem Gewicht der Förderung des Gemeinwohlziels durch das Vorhaben sind die hierdurch nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit sowie die entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 12.19 –, juris, Rn. 31 m. w. N. An diesen Maßstäben hat sich die Planfeststellungsbehörde ausweislich Gliederungspunkt B.3.6.14.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 274 ff., orientiert und durch die Planfeststellung bedingte – dauerhafte und vorübergehende – unmittelbare Eingriffe in das Grundeigentum Privater in Form der Enteignung in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Sie ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke nicht verzichtet werden könne und die Planungsziele die Interessen der privaten Grundstückseigentümer am vollständigen und uneingeschränkten Erhalt ihres Eigentums überwögen, sodass die Beigeladene insoweit das Enteignungsrecht erhalte, mit anderen Worten zugunsten der Beigeladenen enteignet werden könne. Soweit der Kläger konkret moniert, dass im Rahmen der Abwägungsentscheidung sein bereits im Anhörungsverfahren erhobener Einwand, die Inanspruchnahme der in seinem Eigentum stehenden Fläche gefährde die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs, nicht berücksichtigt worden sei, führt dies nicht auf einen Abwägungsfehler. Zwar trifft es zu, dass der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.6.15.3.11, S. 296 f., unter dem die vom Kläger im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen behandelt werden, auf die geltend gemachten Gesichtspunkte der Existenzgefährdung durch Beschränkung von Betriebserweiterungsflächen sowie der Verhinderung des geplanten Baus eines Altenteilerwohnhauses nicht eingeht. Unabhängig davon, ob die Planfeststellungsbehörde insoweit zutreffend davon ausgegangen ist, der Kläger habe diese Einwendungen fallen gelassen, nachdem im Erörterungstermin die Beigeladene erklärt hatte, dass beide Vorhaben nach dem Bau der Leitung realisiert werden könnten, handelt es sich jedenfalls nicht um Belange, die mit Gewicht in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Es erscheinen schon nicht alle heutigen Planungen des Klägers als im Zeitpunkt der Planfeststellung hinreichend verfestigt. Hinsichtlich der Betriebserweiterung klingen in der Klagebegründung teilweise andere bzw. neue Gesichtspunkte als die im Planfeststellungsverfahren vorgebrachten an. Im Einwendungsschreiben rügt der Kläger lediglich „die Inanspruchnahme einer wertvollen landwirtschaftlichen Nutzfläche“, die in der späteren Betriebsentwicklung nicht als Erweiterungsfläche für zusätzliche Betriebsgebäude, beispielsweise Tierhaltungsanlagen, genutzt werden könne. Soweit darin ein im Bau befindlicher Schweinemaststall angeführt wird, ist damit der bis heute nicht realisierte Stall entsprechend Anlage K2 gemeint. Von der im Klageverfahren angeführten Notwendigkeit, zusätzlich zu dem in Anlage K 2 ersichtlichen Schweinemaststall einen weiteren Stall für weitere ca. 1000 Mastschweine zu bauen, ist hingegen nicht die Rede. In Bezug auf das Altenteilerwohnhaus wird im gerichtlichen Verfahren alternativ auch eine Vergrößerung des bestehenden Wohnhauses in Rede gebracht. Davon abgesehen wird die Realisierung der Planungen durch die Leitung samt dem einzurichtenden Schutzstreifen nicht verhindert. Für die Errichtung des Altenteilerwohnhauses nebst Garage, in der Dimensionierung wie sie sich nach der im Planfeststellungsverfahren vorgelegten Bauvoranfrage darstellt, gäbe es angesichts der Größe des Flurstücks 26, auf dem es errichtet werden soll, entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers jedenfalls offensichtlich andere Standorte, an denen die Leitung samt dem Schutzstreifen einer solchen Bebauung nicht entgegenstände. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Errichtung auch gerade an dem aus der Bauvoranfrage ersichtlichen, außerhalb des einzurichtenden Schutzstreifens liegenden – ausweislich des Einwendungsschreibens vom 2. November 2017 allerdings ausdrücklich nur „vorläufig gewählten“ – Standort möglich wäre. Angesichts des Vorstehenden kommt es nicht darauf an, ob die Planung für dieses Bauvorhaben ohnehin deshalb nicht mit Gewicht in die Abwägung einzustellen gewesen wäre, weil bisher lediglich eine Bauvoranfrage vorliegt und ein entsprechender Bauvorbescheid oder gar eine Baugenehmigung mit Blick auf die Veränderungssperre gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht erteilt werden dürfte. Auch die geplante Betriebserweiterung, wie sie sich nach der Anlage K 2 zur Klageschrift darstellt, könnte in Ansehung der Leitung und des Schutzstreifens ohne Weiteres realisiert werden, weil selbst zum nur vorübergehend in Anspruch genommenen Arbeitsstreifen ein Abstand von über 35 m eingehalten würde. Ferner ergibt sich aus der Anlage K 2 offensichtlich, dass das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 26 – entgegen dessen wiederum vollkommen pauschaler Behauptung – genügend Platz bietet, um auch noch einen weiteren Schweinemaststall realisieren zu können. Entsprechendes gilt im Hinblick auf außerhalb von Gebäuden liegende Auslaufflächen für Schweine. Die in der Klagebegründung sinngemäß geäußerte Auffassung, der einzurichtende Schutzstreifen könne hierfür nicht genutzt werden, trifft offensichtlich nicht zu. Diesbezüglich führt bereits der Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.6.9.3, S. 268, zutreffend aus, dass Beeinträchtigungen für die Viehwirtschaft und Tierhaltung erkennbar nur zeitlich befristet während der Bauphase durch eine Flächenreduzierung bei Offenlandhaltung zu erwarten seien, die Zuwegungen gewährleistet blieben und die Errichtung von Weidezäunen auch entlang der Baustelle und später innerhalb des Schutzstreifens möglich sei. Daran anschließend liegt auf der Hand, dass es unter den Gesichtspunkten Altenteilerwohnhaus und Betriebserweiterung auch keine (zukünftige) Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers gibt, die in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch darüber hinaus keine Existenzgefährdung ersichtlich ist. Zwar muss die Planfeststellungsbehörde bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder-gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011– 9 A 9.10 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010– 9 A 13.08 –, juris, Rn. 27. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Abwägungsmangel, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht explizit auf den (privaten) Belang der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund Flächenentzugs eingeht. Denn ein dauerhafter Flächenentzug findet nicht nur – wie bereits zuvor erörtert – im Fall des Klägers, sondern ganz überwiegend nicht statt. Vielmehr zielt die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ganz überwiegend „nur“ auf die Belastung der betroffenen Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die üblicherweise Bau, Betrieb und Unterhaltung der Erdgasfernleitung zum Gegenstand haben (werden). Danach werden die Grundstücke lediglich insoweit belastet, als sie (vorübergehend) im für den Bau der Leitung erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden können und (dauerhaft) die unterirdisch verlaufende Leitung sowie der Schutzstreifen mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen verbleiben. Dass im für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers relevanten Bereich die Realisierung des Vorhabens im Einzelfall zu einem dauerhaften Verlust von Betriebsflächen über dem vorgenannten Anhaltswert führte, ist hingegen nicht ersichtlich. c) Die Planfeststellungsbehörde hat sich ferner im für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers relevanten Bereich abwägungsfehlerfrei für den planfestgestellten Trassenverlauf der Erdgasfernleitung entschieden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016– 9 A 9.15 –, juris, Rn. 169 m. w. N. Einen entsprechenden Mangel zeigt die Klagebegründung nicht auf. Das Vorbringen des Klägers führt weder auf einen rechtserheblichen Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Trassenwahl noch hat der Kläger dargelegt, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine andere Trassenvariante hätte aufdrängen müssen. Denn ausgehend von den Ausführungen des Senats unter den Gliederungspunkten B.I.2.a) und b) ist es weder zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung gesehen hat, gerade aus Sicherheitsgründen einen anderen Trassenverlauf zu wählen (vgl. in diesem Sinne die Begründung des PFB, Gliederungspunkt B.3.6.2.7, S. 201), noch dass sie den vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkten der Existenzgefährdung durch Beschränkung von Betriebserweiterungsflächen sowie der Verhinderung des geplanten Baus eines Altenteilerwohnhauses im Rahmen der Trassierungsplanung keine Bedeutung beigemessen hat. Für die Trassenwahl relevante andere Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung privater oder öffentlicher Belange macht der Kläger nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. d) Mängel der von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen Gesamtabwägung, die zu dem im Planfeststellungsbeschluss dokumentierten Ergebnis geführt hat, dass sich das aus Gründen des Allgemeinwohls erforderliche Vorhaben gegenüber den gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen durchsetze (vgl. PFB, Gliederungspunkt B.4, S. 318), zeigt der Kläger nicht auf und sind ebenfalls auch nicht ersichtlich. e) Schließlich dringt der Kläger auch mit seinem sinngemäßen Einwand nicht durch, der Planfeststellungsbeschluss sei deswegen fehlerhaft, weil der Vorhabenträgerin nicht die bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens u. a. von ihm geforderte Verpflichtung, die Leitungsanlage nach Nutzungsende unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzubauen, auferlegt worden sei. Versteht man das Vorbringen als Geltendmachung eines Abwägungsfehlers, verhilft es der Klage schon deswegen nicht zum Erfolg, weil ein entsprechender Abwägungsfehler (unterstellt) nicht die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigte, sondern allenfalls eine – hier nicht beantragte – Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine entsprechende Nebenbestimmung zur Folge hätte. Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 4 B 94.95 –, juris, Rn. 8. Im Weiteren hat der Senat davon abgesehen, die Stellung eines Hilfsantrags auf entsprechende Planergänzung anzuregen, weil ein solcher unabhängig von Zulässigkeitsfragen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss um eine Nebenbestimmung ergänzt wird, die der Beigeladenen auferlegt, die Leitungsanlage nach Nutzungsende zurückzubauen. Zunächst ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass es eine Rechtsvorschrift gibt, die hier der Beigeladenen als „enteignungsbegünstigter“ Vorhabenträgerin – unabhängig von einem (als möglich unterstellten) entsprechenden Anspruch des Klägers gegen diese – schon jetzt für den Fall, dass die Nutzung der Leitung endgültig aufgegeben wird, den Rückbau der gesamten Leitungsanlage sowie die „Rückübereignung“ (Erteilung von Löschungsbewilligungen für die mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke) – und gegebenenfalls die Information der betroffenen Grundstückseigentümer über die Betriebsaufgabe – auferlegte. Eine solche Vorschrift findet sich weder im Energiewirtschaftsgesetz als dem hier einschlägigen Fachplanungsgesetz noch in den von § 43 Satz 9 EnWG a. F. in Bezug genommenen §§ 72 bis 78 VwVfG NRW. Insbesondere § 77 VwVfG NRW ist insofern nicht einschlägig, weil er ausweislich der Gesetzesmaterialien lediglich „steckengebliebene“ Vorhaben im Blick hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021– 4 A 4.19 –, juris, Rn. 43 m. w. N. Mangels Existenz einer von einer Rechtsvorschrift angeordneten entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen bedarf die Frage, ob gegebenenfalls der Inhalt einer solchen Verpflichtung zugleich etwa nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW als Nebenbestimmung zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses hätte gemacht werden können oder sogar müssen, keiner Beantwortung. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde eine Rückbauverpflichtung nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW als „Folgeauflage“ für den Fall der Betriebsaufgabe verfügen könnte, da eine solche jedenfalls in deren Ermessen stände, welches hier indes nicht auf Null reduziert wäre. Letzteres folgt schon aus den Unsicherheiten der zukünftigen Entwicklung und den dann gegebenenfalls zu würdigenden rechtlichen Hindernissen. Eine Auflage, die dem Rechnung tragend offen formuliert und als solche nicht vollziehbar wäre, verfehlte jedenfalls den Zweck, schon jetzt für Rechtssicherheit zu sorgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021– 4 A 4.19 –, juris, Rn. 43. Die Auffassung des Klägers, dass dem einzelnen enteignungsbetroffenen Grundeigentümer aus Art. 14 GG ein Anspruch auf Rückbau der Leitungsanlage nach Nutzungsende und auf „Rückenteignung“ – gemeint ist damit hier die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch – zustehe, weil mit dem Nutzungsende die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses und damit auch die Duldungspflicht des Grundeigentümers ende, trifft nicht zu. Dementsprechend kann auch diesbezüglich offen gelassen werden, ob die Planfeststellungsbehörde verpflichtet wäre, einen solchen Anspruch mittels entsprechender Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss festzuschreiben oder abzusichern. Die Nutzung der nach dem Planfeststellungsbeschluss dauerhaft, d. h. ohne zeitliche Beschränkung, für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung einschließlich des dafür eingerichteten Schutzstreifens in Anspruch genommenen Grundstücke wird – wie bereits ausgeführt – durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. d. § 1090 BGB abgesichert, die, sofern sie nicht als Ergebnis freihändiger Verhandlungen zwischen der Vorhabenträgerin und dem jeweiligen Grundstückseigentümer ins Grundbuch eingetragen wird, mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls zum Gegenstand der Enteignung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EEG NRW des sodann durchzuführenden Enteignungsverfahrens gemacht wird. Bereits diese dingliche Belastung des Grundstücks begründet – unabhängig von den sich in diesem Zusammenhang stellenden (und auch vom Kläger angedeuteten) weiteren Fragen in Bezug auf die Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses nach einer (endgültigen) Aufgabe der Anlage und den Möglichkeiten der Beseitigung der von diesem ausgehenden Wirkungen, insbesondere gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, vgl. dazu Ramsauer, DVBl. 2019, 457 ff.; Kohls, ZUR 2018, 330 (336) – die vom Kläger in Abrede gestellte „Duldungspflicht“ des jeweiligen Grundstückseigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Sie erlischt, wenn der Grundbucheintrag unbedingt und unbefristet erfolgt ist, offensichtlich nicht – quasi automatisch – mit der Aufgabe der Nutzung der Anlage; ein grundrechtlicher Anspruch auf deren Löschung resultiert nicht daraus, dass die Belastung des Eigentums seinerzeit aus Gemeinwohlgründen erfolgt ist, die nach Aufgabe der Nutzung der Anlage nicht mehr fortbestehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf zum Zwecke der Realisierung eines Planfeststellungsvorhabens im Wege der Enteignung übertragenes Eigentum an einem Grundstück geklärt, dass im – auch hier vom Kläger angenommenen – Fall der Aufgabe des seinerzeit die Enteignung rechtfertigenden Vorhabens nach dessen Verwirklichung und Nutzung kein Rückübertragungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 GG folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1993 – 7 B 180.93 –, juris, Rn. 4. Lediglich für den Fall einer Verfehlung oder Nichterreichung des Enteignungszwecks ist ein derartiger Rückübereignungsanspruch anerkannt und beruht auf der Erwägung, dass die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum dazu dient, ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Unternehmen auszuführen. Wird das beabsichtigte Vorhaben nicht verwirklicht oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und damit auch der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1974 – 1 BvR 32/68 –, juris, Rn. 19. Darin liegt indes der Unterschied zu einer – auch hier in Rede stehenden nicht absehbaren, aber auch nicht auszuschließenden späteren – Nutzungsaufgabe. Da im Fall einer solchen der Gegenstand der Enteignung dem ihm zugedachten Zweck dauerhaft zugeführt und damit das Ziel der Enteignung nachhaltig erreicht worden ist, behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung auch dann, wenn die Gemeinwohlaufgabe später entfällt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1993 – 7 B 180.93 –, juris, Rn. 5. Nichts anderes gilt für eine zum Zwecke der Realisierung eines planfestgestellten Vorhabens erfolgte Enteignung in Gestalt einer Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, soweit dieses Vorhaben verwirklicht und das belastete Grundstück entsprechend genutzt worden ist. Auch in diesem Fall behält die Änderung der Eigentumszuordnung in Gestalt der zuvor genannten Belastung des Eigentums aus grundrechtlicher Sicht ihre Rechtfertigung. Sollten enteignungsbetroffene Grundeigentümer im unterstellten Fall einer späteren endgültigen Nutzungsaufgabe einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beigeladene auf (Bewilligung der) Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit haben, weil diese wegen Vorteilswegfalls erloschen ist, vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 6. Februar 2009– V ZR 139/08 –, juris, Rn. 11, was wegen des damit einhergehenden Wegfalls der Duldungsverpflichtung des Eigentümers zudem jedenfalls auf einen zivilrechtlichen Rückbauanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB führen könnte, ist nach den hier vorstehenden Ausführungen offensichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde mangels Ermessensreduzierung nicht verpflichtet ist, diese Ansprüche mittels Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss quasi öffentlich-rechtlich abzusichern. Im Übrigen wäre eine solche Absicherung auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beigeladene, die im Planfeststellungsbeschluss (unter Gliederungspunkt A.5.12.2, S. 114, vierter Absatz) zur Einhaltung ihrer Zusagen verpflichtet worden ist, nach den maßgeblichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 280, vierter Absatz) ohnehin zugesichert hat, auf Antrag des Grundstückseigentümers bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Leitung lokal wieder auszubauen. Darüber hinaus ist sie – unabhängig davon, ob als Bestandteil der zuvor angeführten Zusicherung oder aufgrund einer eigenständigen Verpflichtung durch den Planfeststellungsbeschluss an der zuvor genannten Stelle – dazu verpflichtet, im Falle der endgültigen Stilllegung die ins Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit auf eigene Kosten löschen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozessrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.