Urteil
21 D 54/19.AK
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0809.21D54.19AK.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster (Planfeststellungsbehörde) vom 29. März 2019 betreffend die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. der Beigeladenen im ca. 49 km langen Abschnitt von der Station E. (Gemeinde T. ) bis zur Station M. (Gemeinde M. ) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an anderen Anlagen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bei der genannten Erdgasfernleitung handelt es sich um eine Hochdruckleitung mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 24, Flurstück 1, 3 sowie Flur 18, Flurstück 63 und 68. Das 137.481 m 2 große, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flurstück 3 soll temporär in einem Umfang von 14.916 m 2 als Arbeitsfläche und anschließend in einem Umfang von insgesamt 4.480 m 2 dauerhaft für den im nördlichen Bereich des Grundstücks von Westen nach Nordosten verlaufenden Schutzstreifen der Leitung in Anspruch genommen und zu diesem Zweck mit einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden. Westlich des Flurstücks 3 befindet sich das 1.391 m 2 große Flurstück 1, welches in einem Umfang von 44 m 2 für den Schutzstreifen in Anspruch genommen und ebenfalls entsprechend belastet werden soll. Im südlichen Bereich des Flurstücks 3 befindet sich auch eine von der Klägerin bewohnte Hofstelle in einem Abstand von über 150 m zur Leitung. Nördlich des Flurstücks 3 liegen die von diesem durch ein Straßengrundstück getrennten weiteren Flurstücke 63 und 68. Die Grundstücke der Klägerin liegen nördlich der Gemeinde I. , deren Ortskern von der im in Rede stehenden Abschnitt von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Erdgasfernleitung in einem Bogen westlich passiert wird. Östlich des Ortskerns der Gemeinde I. verlaufen eine 380-kV-Hochspannungs-freileitung der B. GmbH sowie die Erdgasleitung Nr. 27/1 (DN 800) der Beigeladenen in Parallellage von Süden nach Norden. Das Planfeststellungsverfahren wurde mit Antrag der Beigeladenen vom 22. August 2017 in Gang gesetzt. Im Rahmen des durchgeführten Anhörungsverfahrens erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2017 Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie machte, soweit die Einwendungen auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgt werden, im Wesentlichen die Beeinträchtigung ihres Grundeigentums und eines dort angesiedelten landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs geltend. Sie habe einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Bullenmaststalles mit Festmistplatte und Fahrsiloanlage sowie drei Kleinwindkraftanlagen zur Stromversorgung zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Der Standort der geplanten Neubauten liege in der beantragten Leitungstrasse. Da ihre Eigentümerrechte vorrangig seien, müsse die Trasse verschoben werden. In einem zweiten späteren Bauabschnitt solle zudem eine nochmalige Erweiterung des Betriebs durch den Bau eines Boxenlaufstalles und eines Melkstandes sowie einer Freiflächen-Photovoltaikanlage erfolgen. Die weiträumige Verschiebung der Leitungstrasse sei zum Schutz des landwirtschaftlichen Betriebs und seiner zukünftigen Entwicklung erforderlich, weil eine Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten zu einer Existenzgefährdung führen könnte. Bei der Festlegung der Trasse seien Varianten aus sachlich unrichtigen Gründen ausgeschlossen worden. Da die Erdgastransportleitung I. -E1. östlich der Ortslage I. verlegt werden solle, sollte die Erdgasfernleitung A. unter dem Gesichtspunkt der zukünftigen Trassenbündelung ebenfalls dort verlegt werden. Dort seien zudem bereits eine Erdgasleitung sowie Freileitungen in Trassenbündelung vorhanden. Bei einer Leitungsführung östlich von I. könnten zudem größere Abstände zu angrenzender Bebauung eingehalten werden. In der Variantenabwägung müsse einer Trassenführung entlang bereits vorhandener Routen und damit vorbelasteter Flächen der Vorzug gegeben werden, um den Grundsätzen des größtmöglichen Schutzes des Außenbereichs sowie der größtmöglichen Flächenschonung zu entsprechen. Beanstandet werde, dass die geplante Trasse die Schutzzone II des Wasserschutzgebietes bei I. -O. durchquere. Es müsse gewährleistet werden, dass sich daraus keine Verschlechterung der Trinkwasserqualität ergebe. Bereits im Raumordnungsverfahren habe sie bemängelt, dass durch die Trassenführung diverse schutzwürdige Flächen des Naturschutzes sowie des Wasserschutzes tangiert würden, während eine Trassenführung östlich von I. weniger Konfliktpunkte aufweise. Ferner berief die Klägerin sich auf Sicherheitsbelange und forderte, dass der Vorhabenträgerin durch Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss aufgegeben werde, die Leitungsanlage nach Nutzungsende unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzubauen und die Grundstückseigentümer über die Außerbetriebsetzung und Stilllegung der Leitung zu informieren. Im Rahmen des vom 11. bis zum 15. Juni 2018 durchgeführten Erörterungstermins wurden u. a. die Einwendungen der Klägerin erörtert; die Beigeladene erklärte, dass die vorgeschlagene Alternative östlich von I. wegen der mit Blick auf die vorhandene Bebauung im Bereich des Gewerbegebietes und an einer nördlich davon gelegenen Stelle zu geringen Abstände zu den dortig verlegten Leitungen nicht in Betracht komme und bei dieser Alternative zudem größere Eingriffe in Gehölzbestände erforderlich würden. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 8. August, 11. September und 28. September 2018 Stellung. Im Wesentlichen trug sie ergänzend vor, dass sie sich die Situation vor Ort angesehen und festgestellt habe, dass entgegen der Behauptung der Vorhabenträgerin der Mindestabstand zu anderen Leitungen eingehalten werden könnte. Die „Engstelle“ habe eine Breite von ca. 78 m. Erforderlichenfalls sei der Verlauf der vorhandenen Strom- bzw. Gasleitungen anzupassen, um eine Parallelführung einer weiteren Leitung zu ermöglichen. Zudem werde der an der „Engstelle“ ansässige Landwirt seine Hofstelle künftig aufgeben, um eine Gewerbenutzung auf den Flächen zu ermöglichen; ein Rückbau der landwirtschaftlich genutzten Gebäude werde erfolgen. Im Planungsverfahren für die Gleichstromleitung A-Nord sei eine Trassenführung östlich der Ortslage I. als realistische Trassenvariante ohne Raumwiderstand, Konfliktpunkte oder planerische Engstellen bewertet worden. Sowohl bei einer Trassenführung westlich als auch östlich der Ortslage müsse ein Eingriff in Waldbestände erfolgen, sodass insofern keine Trassenvariante vorzugswürdig sei. Die westliche Trassenführung stelle einen massiven Eingriff in den noch unberührten ländlichen Raum dar. Bei dem vorgeschlagenen Trassenverlauf müsse kein Wasserschutzgebiet durchquert werden und es würden weit weniger Hofstellen/Wohnhäuser tangiert. Die Auswahl der Vorzugstrasse beruhe alleine darauf, dass eine Beeinträchtigung eines östlich der Ortslage geplanten Gewerbegebiets verhindert werden solle. Das stelle eine sachfremde Erwägung dar und führe auf eine abwägungsfehlerhafte Ablehnung der vorgeschlagenen Trassenvariante. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 29. März 2019, der bis zum 14. Mai 2019 auslag, stellte die Planfeststellungsbehörde das streitige Vorhaben fest. Die Klägerin hat am 14. Juni 2019 Klage gegen diesen erhoben. Zur deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Hofstelle, auf der sie einen früheren landwirtschaftlichen Betrieb, der zwischenzeitlich nur als Verpachtungsbetrieb geführt worden sei, als Haupterwerbsbetrieb wiederaufnehmen wolle. Hierfür und um den Fortbestand des Betriebs zu sichern seien Investitionen in moderne Betriebsgebäude, der Umbau nicht mehr benötigter Gebäude in Wohnraum und insbesondere die Errichtung einer Stallanlage erforderlich. Zu ihren Planungen habe sie bereits im Anhörungsverfahren vorgetragen sowie einen Bauvorbescheid vorgelegt. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen habe neben durchgeführten betriebswirtschaftlichen Kalkulationen u. a. auch den gewählten Standort auf dem Flurstück 3 untersucht und diesen insbesondere auch im Hinblick auf die dort gegebene Möglichkeit einer zukünftigen Weiterentwicklung des Betriebs befürwortet. Die Standorte des für die Fortführung des Betriebs erforderlichen Bullenmaststalls mit Festmistplatte und Fahrsiloanlage sowie von drei Kleinwindkraftanlagen befänden sich jedoch in bzw. unmittelbar angrenzend an die planfestgestellte Leitungstrasse. Die Zulassung des Leitungsverlaufs würde ihr Bauvorhaben verhindern. Die Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebs sei zur Sicherstellung des Lebensunterhalts für sich und ihre Kinder und ferner zur Wahrung ihrer Eigentümerrechte erforderlich. Es drohe für die bestehenden Gebäude der Hofstelle ein Verlust der landwirtschaftlichen Privilegierung; die zuvor genannte Nutzungsänderung von Gebäuden sei nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nur in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs zulässig. Um die Entwicklung des Betriebs zu ermöglichen, müsse auch zukünftig gewährleistet sein, dass weitere bauliche Anlagen wie beispielsweise ein Boxenlaufstall oder ein Betriebsleiterwohnhaus mit Sozialräumen errichtet werden könnten; ferner sei die Errichtung einer Klein-Biogasanlage sowie von Photovoltaik-Freiflächenanlagen in Planung. Insofern liege ein Abwägungsmangel vor. Es wäre erforderlich gewesen, ihre Belange im Rahmen der Abwägung über großräumige oder kleinräumige Verschiebungen der Trassenführungen zu berücksichtigen. Der Verlust einer Betriebserweiterungsfläche stelle einen gewichtigen Belang dar und erfordere eine Abwägung des grundrechtlichen Schutzes des Eigentums aus Art. 14 GG. Das mildeste Mittel wäre es gewesen, wenigstens eine kleinräumige Verschiebung der Leitungstrasse vorzunehmen, um dem Betrieb die dringend benötigte Erweiterungsfläche zu erhalten. Die Variante einer Trassenführung östlich der Ortslage I. sei aus unrichtigen Gründen ausgeschlossen worden. Sie stelle sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, für öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante dar. Mit Blick auf das im Planfeststellungsbeschluss genannte Trassierungskriterium „Trassenbündelung“ wäre die Trassenvariante östlich der Ortslage I. in Parallellage zu den vorhandenen Leitungen ernsthaft zu prüfen gewesen. Dies sei nicht geschehen. An den im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen halte sie fest. Die von der Vorhabenträgerin und der Planfeststellungsbehörde gegen die von ihr vorgeschlagene Variante angeführte „Engstelle“ sei faktisch nicht vorhanden. Dort befinde sich kein baulicher Bestand, welcher einer Trassenführung entgegenstehe. Der die vermeintliche Engstelle verursachende landwirtschaftliche Betrieb werde aufgegeben und die betrieblichen Flächen ständen für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung. Die Planungssituation entspreche derjenigen für die Trassenauswahl der Gleichstromleitung A-Nord, bei der der aufgegebene landwirtschaftliche Betrieb im Trassenkorridor liege und dort die Leitungsführung in Parallellage zu den vorhandenen weiteren Leitungen ermögliche. Entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss könne die Bauleitplanung der Gemeinde I. im Rahmen der Trassenfindung nicht entgegengehalten werden. Diese sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen. Sie sei nicht von der Gemeinde gegen das Vorhaben eingewendet worden und daher in der Abwägung nicht berücksichtigungsfähig. Die Trassenfestlegung habe Vorrang gegenüber der gemeindlichen Bauleitplanung für ein Gewerbegebiet. Das gemeindliche Bauleitplanungsverfahren sei erst eingeleitet worden, nachdem das Planfeststellungsverfahren für die Erdgasleitung eingeleitet und bekannt gewesen sei. Gegen die planfestgestellte Trassenvariante westlich der Ortslage hingegen spreche, dass diese deutlich länger sei und schon dadurch größere Betroffenheiten auslöse und insbesondere mehr schutzwürdige Flächen des Naturschutzes sowie des Wasserschutzes tangiere. Durch eine Trassenführung östlich der Ortslage würden weniger Hofstellen und Wohnhäuser betroffen. Da beiderseits der Ortslage größere Waldbestände zu entfernen wären, ergebe sich insofern hingegen kein Unterschied. Die Parallelführung der Leitungen wäre konfliktarm. Ohnehin würden die planfestgestellte Leitung sowie die Leitung Nr. 27/1 und die geplante Leitung I. -E1. an der Station N. verbunden. Soweit eine abschnittweise Parallelführung durch die Bildung der Trassenabschnitte und deren Gelenkpunkte nicht ermöglicht würde, seien diese anders zu wählen. Es müsse geprüft werden, ob zwischen I. -N. und H. die bestehende Leitung Nr. 27/1 noch benötigt oder durch eine als Verbindung für die A. -Leitung dienende Leitung mit größerem Durchmesser ersetzt werden könnte. Durch die genehmigte Trassenführung würden zudem Belange der Sicherheit in erheblichem Maße betroffen. Insofern sei der Planfeststellungsbeschluss abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Bereits im Anhörungsverfahren habe sie eingewendet, dass der Abstand zwischen der Erdgasleitung und ihrem Wohngebäude unter Berücksichtigung des Belangs der persönlichen Sicherheit der Anwohner unzureichend und eine Verschiebung der Leitungstrasse erforderlich sei. Sie habe geltend gemacht, dass eine kritische Überprüfung aller nach dem Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) vorgegebenen Sicherheitsabstände erfolgen und das in § 2 GasHDrLtgV normierte Erfordernis, die Sicherheit der Umgebung nicht zu beeinträchtigen und schädliche Einwirkungen auf den Menschen zu vermeiden, genau überprüft werden müsse und dabei der Gesichtspunkt der möglichen Gefährdungsradien für Menschen und Sachen bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen und insbesondere des Schutzstreifens einzubeziehen sei. Ferner habe sie in diesem Zusammenhang auf die zwei fachkundigen Studien „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung, Revision 2010“ sowie „Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines, Forschungsbericht 285“ verwiesen. Die vorgebrachten Sicherheitsbedenken seien im Rahmen der planerischen Abwägung nur unzureichend berücksichtigt worden. Sie mache weiterhin geltend, dass bei der Planung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und insbesondere des Schutzstreifens § 2 GasHDrLtgV zu beachten und die Leitung so zu errichten und zu betreiben sei, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt werde und schädliche Einwirkungen auf den Menschen vermieden würden. § 2 GasHDrLtgV sei dahingehend zu verstehen, dass bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen und insbesondere des Schutzstreifens neben dem Schutz der Leitungsanlage auch der Schutz der Umgebung und der Menschen zu berücksichtigen sei; mit § 2 Abs. 2 GasHDrLtV gebe es sogar eine Rechtsgrundlage zum besseren Schutz der Umgebung und der Menschen, selbst wenn der Schutz der Leitungsanlage schon gewährleistet sei. Auch dem DVGW-Regelwerk sei zu entnehmen, dass die Sicherheit der Gasleitungen und der Schutz von Mensch und Umwelt die wichtigsten Einflussgrößen bei der Trassenfindung seien. Sowohl die Gashochdruckleitungsverordnung als auch das DVGW-Regelwerk stellten den Schutz der Leitungsanlage neben den Schutz der Umgebung und der Menschen; dabei handele es sich um unterschiedliche Schutzgüter. Die Annahme der Planfeststellungsbehörde und der von ihr zitierten Gerichte, dass durch den Schutz der Leitungsanlage vor Beschädigungen nach dem DVGW-Regelwerk zugleich auch der Schutz der Umgebung und der Menschen in ausreichendem Maße gewährleistet werde, sei nicht verifiziert. Es sei nicht anzunehmen, dass ein ausreichender Schutz der Umgebung und der Menschen stets ungeprüft aus den Schutzmaßnahmen der Leitungsanlage abgeleitet werden könne. Der Schutz der Leitungsanlage möge nach §§ 3 und 4 GasHDrLtgV und dem DVGW-Regelwerk die hier angeordneten Schutzmaßnahmen und den Schutzstreifen von 5 m Breite beiderseits der Leitung erfordern. Der Schutz der Umgebung und der Menschen könnte hingegen weitergehende Schutzmaßnahmen und möglicherweise einen breiteren Schutzstreifen gebieten. Insofern könnte die planfestgestellte Erdgasleitung nicht dem Stand der Technik nach dem DVGW-Regelwerk entsprechen. Selbstverständlich bestehe die Möglichkeit, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen auch für den Schutz der Umgebung und der Menschen ausreichend seien. Dies hätte aber von der Planfeststellungsbehörde überprüft werden müssen. Eine solche Überprüfung habe hier nicht stattgefunden. Die bereits im Anhörungsverfahren vorgelegten Studien zeigten bzw. ließen jedenfalls vermuten, dass die zum Schutz der Leitungsanlage angeordneten Schutzmaßnahmen und der Schutzstreifen nicht ausreichend sein könnten, um gleichzeitig den Schutz der Umgebung und der Menschen sicherzustellen. Soweit die Planfeststellungsbehörde auf den Rahmenbericht der Schweizerischen Erdgaswirtschaft nicht eingegangen sei mit der Begründung, dass schweizerische Genehmigungsvorschriften und technische Regelwerke nicht auf das vorliegende Vorhaben zu übertragen seien, sei das nicht richtig. In dem Rahmenbericht würden die möglichen Ursachen für das Versagen einer Erdgasleitung beschrieben. Aus der Erläuterung zu dieser Studie „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen, Versagensraten, Erläuterungen zum Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung, Revision 2020“ ergebe sich zusammengefasst, dass eine statistisch relevante Möglichkeit des Versagens einer Erdgashochdruckleitung aus verschiedenen Gründen bestehe. Anhand des weiter vorgelegten Forschungsberichts 285 seien die Folgen des Versagens einer Erdgasleitung für die Umgebung und den Menschen ersichtlich. Eine Überprüfung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Versagens der Erdgasleitung anhand der konkreten technischen Daten habe hier hingegen nicht stattgefunden. Ohne eine solche könne nicht unterstellt werden, dass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzmaßnahmen in jeder Hinsicht ausreichend seien. Ergäbe sich bei einer solchen Überprüfung, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Versagens der Leitung oder das Ausmaß der Versagensfolgen durch weitere Schutzmaßnahmen, etwa die Änderung der Wandstärke, die Absenkung des Betriebsdrucks oder durch eine Verbreiterung des Schutzstreifens, weiter vermindern ließe, dann müssten diese durch die Planfeststellungsbehörde betrachtet, abgewogen und ggf. angeordnet werden. Ferner könnte der „Designfaktor“ der Erdgashochdruckleitung konkret in Abhängigkeit von der Besiedlungsdichte angeordnet werden. Ob die im Jahresabschluss der Beigeladenen vom 31. Dezember 2017 aufgeführten Szenarien der Zerstörung bedeutsamer Anlagen durch Naturkatastrophen und des Ausfalls von IT-Systemen durch vorsätzliche unbefugte Modifikationen und/oder Fehler im Betrieb oder in Hard- und Softwarekomponenten bei der Betrachtung der Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt worden seien, sei für sie unklar. Sie beanspruche eine Regelung zum Rückbau der Anlage nach Nutzungsende. Die bereits von ihr im Anhörungsverfahren diesbezüglich geforderten Nebenbestimmungen habe die Planfeststellungsbehörde nicht erlassen, sondern nur auf eine Zusicherung der Vorhabenträgerin verwiesen, im Einzelfall auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Leitung lokal zurückzubauen. Sie beanspruche indes eine Regelung dahingehend, dass der Rückbau der Erdgasleitung in jedem Fall und unabhängig von den zivilrechtlichen Voraussetzungen des § 1004 BGB erfolgen müsse. Mit der Betriebsaufgabe und Stilllegung der Erdgasleitung entfalle das Allgemeinwohlinteresse an der zwangsweisen Inanspruchnahme privater Grundstücke; die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ende. Ab diesem Zeitpunkt habe der Grundstückseigentümer aus Art. 14 GG einen Anspruch darauf, dass sein Grund und Boden nicht mehr als unbedingt notwendig in Anspruch genommen werde. Wenn die Voraussetzungen für eine Enteignung aus öffentlichem Interesse nicht mehr vorlägen, bestehe ein Anspruch auf „Rückenteignung“ und Rückgabe des unangetasteten Eigentums. Die geforderte Informationspflicht ermögliche es, von dem Ende der Duldungsverpflichtung Kenntnis zu erlangen und weitere Rechtsanspruche, beispielsweise einen Anspruch auf Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, geltend zu machen. Sie habe ein Interesse daran, dass alle Folgen einer zwangsweisen Inanspruchnahme zu gegebener Zeit rückgängig gemacht würden, insbesondere dass die Leitungsanlage ohne weitere Voraussetzungen entfernt werde. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. in der gegenwärtig geltenden Fassung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Klagebegründung beschränke sich im Wesentlichen auf Gesichtspunkte die bereits im Einwendungsverfahren vorgetragen und von der Planfeststellungsbehörde umfassend betrachtet, geprüft und gewürdigt worden seien. Der darüber hinaus gehende Vortrag liege neben der Sache, sei unzutreffend oder unsubstantiiert. Die vorgesehene Inanspruchnahme des Grundeigentums der Klägerin sei nicht abwägungsfehlerhaft. Die Planfeststellungsbehörde habe alle relevanten Aspekte in die Abwägung eingestellt, insbesondere auch die von der Klägerin geplante bauliche Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dafür ständen auf den im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken auch nach Realisierung des Vorhabens ausreichend Erweiterungsflächen zur Verfügung. Insbesondere seien etwaige bauliche Erweiterungen unmittelbar neben der Hofstelle ohne jegliche Beeinträchtigung durch die Leitung realisierbar. Baulichen Maßnahmen im unmittelbaren Trassenbereich stehe hingegen die mit Beginn der Auslegung am 18. September 2017 in Kraft getretene Veränderungssperre nach § 44a EnWG entgegen. Die Planfeststellungsbehörde habe sich eingehend mit den von der Klägerin vorgetragenen Aspekten für die von ihr präferierte Trassierungsvariante östlich des Ortskerns von I. auseinandergesetzt und sie im Vergleich zur planfestgestellten Westumgehung umfassend geprüft und abgewogen. Dass die Variante östlich von I. offensichtlich vorzugswürdig wäre, habe nicht festgestellt werden können. Maßgeblich dafür seien bereits „Engstellen“ aufgrund von Bestandsbebauung, bei denen insbesondere sicherheitstechnisch zu fordernde Abstände nicht eingehalten werden könnten. Kleinräumige Umtrassierungen zur Umgehung der Engstellen würden hingegen zu Eingriffen in Waldbereiche und Störungen der dort vorkommenden Vogelpopulationen führen. Jedenfalls würde die von der Klägerin präferierte Trassierungsvariante einen städtebaulichen Entwicklungskorridor der Gemeinde I. beeinträchtigen. Soweit die Klägerin sich gegen das Vorhandensein einer „Engstelle“ wende, solle die aus ihrer Sicht dafür allein verantwortliche Hofstelle selbst nach ihrem Vorbringen erst zu einem nicht näher bezeichneten künftigen Zeitpunkt aufgegeben werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und auch für die gerichtliche Entscheidung sei indes der Tag der Beschlussfassung, der 29. März 2019. Noch im März 2022 sei die Hofstelle mit unverändertem Gebäudebestand vorhanden gewesen. Bei der von der Klägerin angesprochenen Trassenauswahl für die Gleichstromleitung A-Nord habe sich als Vorzugstrasse ebenfalls eine Variante westlich von I. herausgestellt, die sodann auch dem Planfeststellungsantrag zugrunde gelegt worden sei. Das Planfeststellungsverfahren betreffend die von der Klägerin angesprochene Leitung I. -E1. sei nach Antragsrücknahme eingestellt worden. Die weiter angeführte Leitung Nr. 27/1 sei nach wie vor in Betrieb. Für die geforderte Rückbauverpflichtung bei Außerbetriebsetzung der Leitung fehle es der Planfeststellungsbehörde bereits an einer Entscheidungskompetenz. Für diese Forderung gebe es – auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – keine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage, zivilrechtliche Besitzstörungsansprüche seien nicht Gegenstand der Planfeststellung. Für die These, dass Art. 14 GG auch ohne fachgesetzliche Ausprägung einen unmittelbaren Leistungsanspruch auf Rückbau begründen könne, habe die Klägerin keinen Rechtsprechungsnachweis benannt. Im Übrigen habe die Klägerin weder faktisch noch rechtlich erkennbare Nachteile, da die Vorhabenträgerin zugesichert habe, bei einem berechtigten Interesse die Leitung nach Außerbetriebnahme wieder lokal und auf eigene Kosten auszubauen und die Grundbucheintragung zu löschen. In Bezug auf die Sicherheit der Leitung habe die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte umfangreiche Prüfung ergeben, dass die Planung alle rechtlichen und technischen Anforderungen erfülle und dadurch nicht nur die Sicherheit der Leitungsanlage selbst, sondern auch die Sicherheit der Umgebung und der Menschen gewährleistet werde. Dazu führt er mit Schriftsatz vom 19. Januar 2021 weiter aus, dass sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Prüfung der Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin auch davon überzeugt habe, dass diese die entlang der Leitung gelegenen Gebiete mit besonderem Schutzbedürfnis im Sinne der Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 sachgerecht erfasst und die erforderlichen besonderen Schutzmaßnahmen ergriffen habe. Das auf den Seiten 166 ff. des Planfeststellungsbeschlusses unter Gliederungspunkt B.3.5 dargestellte positive Ergebnis der die technische Sicherheit des Vorhabens betreffenden Prüfung beziehe sich daher u. a. auch darauf, dass das Vorhaben die Vorgaben nach Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts einhalte. Zudem habe die Beigeladene ihr Vorgehen im Hinblick auf Gebiete mit besonderem Schutzbedürfnis entlang der planfestgestellten Erdgasfernleitung zur Verdeutlichung und zum besseren Verständnis nochmals in einer unter dem 2. Oktober 2020 verfassten Stellungnahme dargestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des o. g. Schriftsatzes des Beklagten sowie der damit vorgelegten o. g. Stellungnahme der Beigeladenen verwiesen. Schließlich macht er sich die Ausführungen des Senats u. a. in dem im Verfahren 21 B 769/19.AK ergangenen Beschluss vom 8. Oktober 2019 sowie den Vortrag der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren zu Eigen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die Klage sei bereits (teilweise) unzulässig. Die Klagebegründung bleibe hinter den besonderen Begründungsanforderungen des § 43e Abs. 3 EnWG zurück und stelle zudem keine sachgerechte Aufarbeitung des Prozessstoffes dar, wie § 67 Abs. 4 VwGO sie von einem anwaltlichen Vertreter einfordere. Auch versäume die Klägerin es, die Kausalität der von ihr gerügten objektiven Belange für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke im Einzelnen nachzuweisen. Soweit die Klägerin sich auf eine fehlende Nebenbestimmung mit Rückbauverpflichtung stütze, fehle es ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil ihrem Interesse durch eine entsprechende Zusage Genüge getan worden sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Planfeststellungsbeschluss in keinem der von der Klägerin angeführten Punkte durchgreifende Rechtsfehler aufweise und sie nicht in ihren subjektiven Rechten verletze. Die planfestgestellte Gasfernleitung erfülle in jeglicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen an die technische Leitungssicherheit und werde so betrieben, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt werde und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umgebung vermieden würden. Dies habe die Planfeststellungsbehörde umfassend geprüft und in rechtsfehlerfreier Weise im Planfeststellungsbeschluss dargestellt. Die Vorgaben des DVGW-Regelwerks seien vollständig umgesetzt worden. Insbesondere seien auch die Anforderungen an den Schutz von Gebieten mit besonderem Schutzbedürfnis hinreichend berücksichtigt worden. Die Klägerin verkenne, dass der Schutz der Leitung und der Schutz von Umgebung und Menschen untrennbar miteinander verknüpft seien und einem einheitlichen Sicherheitsregime unterfielen, in das auch die Eintrittswahrscheinlichkeit von Unglücksfällen bereits angemessen eingearbeitet worden sei. Weitergehende Betrachtungen zu Schadensfällen und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten habe die Planfeststellungsbehörde daher nicht anstellen und – abgesehen von der Freihaltung des Schutzstreifens – keine Sicherheitsabstände zwischen Leitung und angrenzender Bebauung anordnen müssen. Die Planungsentscheidung sei abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. Die Rüge der Klägerin, die Auswirkungen auf ihre Eigentumsrechte seien unzureichend geprüft worden, sei unzutreffend. Dass ihr durch den Bau der planfestgestellten Trasse die notwendigen baulichen Möglichkeiten für eine Betriebserweiterung genommen würden, werde bestritten. Alle von der Klägerin geplanten Vorhaben ließen sich auch auf den Flächen zwischen der Bestandsbebauung und dem Schutzstreifen sowie jenseits des Schutzstreifens realisieren. Abgesehen davon gelte für das betreffende Grundstück eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG. Dass die Planfeststellungsbehörde nicht die von der Klägerin vorgeschlagene Trassenvariante östlich der Ortslage I. in Parallellage zur 380-kV-Hochspannungsfreileitung der B. GmbH sowie der Erdgasleitung Nr. 27/1 (DN 800) aufgegriffen habe, sei nicht zu beanstanden. Der vorgeschlagenen Trassierung stehe bereits entgegen, dass die aufgrund gesetzlicher Sicherheitsvorschriften einzuhaltenden Mindestabstände nicht auf der gesamten Länge gewahrt werden könnten. Eine Verlegung der Leitung komme insbesondere im Bereich der von der Klägerin im Klageverfahren thematisierten Hofstelle weiterhin nicht in Betracht. Soweit die Klägerin die Behauptung aufgestellt habe, diese Hofstelle sei aufgegeben worden, sei weder ein Rückbau der für die planerische „Engstelle“ entscheidenden Bebauung festzustellen, noch dargelegt, dass ein solcher beabsichtigt sei. Jedenfalls handele es sich bei dem Trassierungsvorschlag nicht um eine eindeutig vorzugswürdige Variante. Der im Klageverfahren vorgeschlagenen „Umnutzung“ der Leitung Nr. 27/1 stehe entgegen, dass ihr Betrieb noch bis zum Jahre 2029 für die Versorgung mit L-Gas erforderlich sei und sie auch danach für die Versorgung mit H-Gas benötigt werde. Einen Anspruch auf Erlass einer Nebenbestimmung betreffend den Rückbau der Erdgasleitung nach Nutzungsende habe die Klägerin nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Schließlich ständen den von der Klägerin benannten Belangen eine ganze Reihe sehr erheblicher Belange im Rahmen der Abwägung gegenüber, die für die Planverwirklichung stritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von dem Beklagten vorgelegten planfestgestellten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist – entgegen der Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten – zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nur zulässig, wenn vom Kläger geltend gemacht wird, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von einem Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021– 4 A 2.20 –, juris, Rn. 12 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vorliegend beruft sich die Klägerin darauf, dass sie durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG unmittelbar in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundeigentum betroffen sei. Dass der Bau und Betrieb der planfestgestellten Erdgasfernleitung u. a. auf Grundstücken der Klägerin diese in ihren Rechten verletzt, kann hier nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Jedenfalls mit Blick darauf, dass die konkreten Einwände der Klägerin, insbesondere soweit diese auf eine alternative Trassenführung abzielen, die eine Inanspruchnahme ihres Eigentums nicht erfordern würde, für ihre Eigentumsbetroffenheit offensichtlich beachtlich sind, bedarf es hier keines nach Ansicht der Beigeladenen für eine Zulässigkeit der Klage erforderlichen (zusätzlichen) „Nachweises“ einer Kausalität der von der Klägerin gerügten Fehler für deren Eigentumsbetroffenheit. Der Senat vermag ferner, unabhängig davon, ob dies überhaupt – wie Beklagter und Beigeladene vortragen – auf eine Unzulässigkeit der Klage führte, nicht zu erkennen, dass die Klagebegründung insgesamt nicht den Anforderungen des § 43e Abs. 3 EnWG a. F. (bzw. der aufgrund der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, § 3b Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 19.2.1 UVPG a. F anwendbaren Regelung des § 6 Satz 1 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017) entspricht. Soweit die Beigeladene sich im Einzelnen gegen die Inbezugnahme der im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen sowie verschiedentlich gegen ihrer Ansicht nach nicht hinreichend substantiiertes Vorbringen wendet, betreffen ihre – wie sich nachfolgend zeigen wird – teilweise zutreffenden Monita „nur“ die Begründetheit der Klage, führen aber nicht zu deren Unzulässigkeit. B. Die Klage ist aber unbegründet. Das auf die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klagebegehren greift nicht durch. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 29. März 2019 in der gegenwärtig geltenden Fassung leidet an keinem Fehler, auf den die Klägerin sich berufen kann und der seine Aufhebung erfordert. I. Da bei der gerichtlichen Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018– 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15 m. w. N. zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, ist Rechtsgrundlage des hier angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses § 43 Satz 1 Nr. 2, Satz 7 und 9 EnWG in Verbindung mit §§ 72 ff. VwVfG NRW jeweils in der am 29. März 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Daran ändern die hier nachfolgenden Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses im Ergebnis nichts, weil sie die konkret streitigen Fragen nicht berühren. Die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist auf den Prüfungsstoff beschränkt, der innerhalb der – wie oben aufgezeigt – hier als gegenüber § 43e Abs. 3 Satz 1 EnWG a. F. spezielleren Vorschrift Anwendung findenden Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG, nach dem innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben sind, festgelegt worden ist. Denn mit Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird; vertiefender Tatsachenvortrag bleibt nach Fristablauf zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2022– 4 A 13.20 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Mit der Begründungspflicht einher geht die Pflicht eines Klägers zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Dabei muss er sich mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen; eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt ebenso wenig wie ein bloßes Bestreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln oder zu konkretisieren. Genügt das Vorbringen diesen Anforderungen nicht, muss es nicht berücksichtigt und beschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 7.19 –, juris, Rn. 17 m. w. N. Ausgehend von dem Vorstehenden ist die Klägerin unabhängig davon, dass es schon per se untunlich erscheint, die Ausführungen des Senats in seinem ebenfalls den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss betreffenden Beschluss vom 8. Oktober 2019 im Verfahren 21 B 769/19.AK, der der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in jenem Verfahren bekannt ist, erst nach Ablauf von annähernd vier Jahren im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Anlass zu nehmen, ergänzend vorzutragen, mit ihren erstmals zu diesem Zeitpunkt und damit offensichtlich außerhalb der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG erhobenen neuen Einwänden, die nicht lediglich eine Vertiefung bisherigen Vorbringens darstellen und deren verspätete Geltendmachung sie nicht entschuldigt hat, präkludiert. Dies betrifft insbesondere ihren Vortrag zum (dauerhaften) Erhalt der Überdeckung der Erdgasfernleitung auf landwirtschaftlichen Grundstücken sowie die erhobene Forderung nach einer Befristung des Planfeststellungsbeschlusses auf den konkreten Zeitpunkt einer zukünftigen Betriebsaufgabe des planfestgestellten Vorhabens. II. Die Klägerin kann zunächst – unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO – keine Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 4 UmwRG wegen eines Verfahrensfehlers verlangen. Ein solcher ist weder von der Klägerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. III. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss weist auch sonst keinen Fehler auf, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und der zu seiner Aufhebung oder– als Minus dazu – zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für den Umfang der rechtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist insofern die Betroffenheit der Klägerin von Bedeutung. Diese ist u. a. Eigentümerin von Grundstücken, die vom Schutzstreifen des Vorhabens erfasst werden. Insoweit ist sie durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG unmittelbar in ihrem Grundeigentum betroffen. Eigentümer, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum jedenfalls teilweise durch Grunddienstbarkeiten oder beschränkte persönliche Dienstbarkeiten in Anspruch genommen werden soll, haben grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses. Der Vollüberprüfungsanspruch unterliegt allerdings Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur Aufhebung. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von kleinräumiger Bedeutung ist und auch seine fehlerfreie Beachtung nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung – etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke – behoben werden können. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris, Rn. 27, und vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 15, jeweils m. w. N. 1. Eine Verletzung zwingender Planungsleitsätze liegt nach den Darlegungen der Klägerin nicht vor. Zwar macht die Klägerin eine solche nicht ausdrücklich geltend, doch zielt ihr Vorbringen (auch) darauf ab. Soweit sie rügt, dass die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Prüfung und Abwägung der von ihr vorgebrachten Sicherheitsbedenken betreffend den Schutz der Umgebung und der Menschen unzureichend sei, betrifft das die technische Sicherheit der planfestgestellten Leitung i. S. d. § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV, bei der es sich um eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung handelt, die – anders als es in der Klagebegründung anklingt – nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann und somit grundsätzlich auch nicht Teil der Abwägung ist. So schon OVG NRW, Urteile vom 23. September 2022 – 21 D 12/19.AK –, juris, Rn. 63, sowie vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 118 ff.; ebenso der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Gliederungspunkt B.3.3, S. 162. Indes ist die technische Sicherheit der planfestgestellten Leitung im Sinne der zuvor genannten Vorschriften hier gewährleistet. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG a. F. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 weitere Regelungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden, die den Vorbehalt in § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie die planfestgestellte Leitung – als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind (§ 1 Abs. 1 GasHDrLtgV), ausfüllt. Nach § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb – und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Mit diesem Standard, der gegenüber den ansonsten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 EnWG bei Energieanlagen anzulegenden Anforderungen der allgemein anerkannten Regeln der Technik anspruchsvoller ist, wird der höheren Gefährdungslage bei solchen Leitungen Rechnung getragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021– 4 B 14.20 –, juris, Rn. 12. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das technische Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Sofern fortschrittlichere Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen vorhanden sind, die nach herrschender Auffassung führender Fachleute besser gewährleisten, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden, und die im Betrieb bereits mit Erfolg erprobt wurden, kann nach Satz 2 die zuständige Behörde im Einzelfall deren Einhaltung fordern. Hiervon ausgehend stellt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (insbesondere S. 170, Absatz 1, sowie S. 171 f.) positiv fest, dass die in Rede stehende Gashochdruckleitung die Anforderungen der §§ 3 f. GasHDrLtgV und des DVGW-Regelwerks erfüllt. Dagegen wendet die Klägerin – sinngemäß zusammengefasst – ein, die Planfeststellungsbehörde habe sich bei der Prüfung der technischen Sicherheit lediglich auf den Schutz der Leitungsanlage beschränkt und nur diesem Zweck dienende Maßnahmen angeordnet. Der ebenfalls insbesondere für den Havariefall zu gewährleistende Schutz der Umgebung und des Menschen sei hingegen nicht eigenständig geprüft worden, sodass die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzmaßnahmen unzureichend seien bzw. sein könnten. Das verfängt nicht. Zunächst ist klarzustellen, dass ausgehend davon, dass sich die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistende Sicherheit der Leitung gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV ausdrücklich auch auf die Umgebung bezieht und die Vermeidung schädlicher Einwirkungen nach dieser Norm in Bezug auf den Menschen und die Umwelt gilt, sowie mit Blick auf den Umstand, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV vor diesem Hintergrund hinsichtlich des (vermuteten) Standes der Technik allein auf das DVGW-Regelwerk verweist, die Annahme ausgeschlossen ist, dieses sei in Bezug auf den Schutz der Umgebung und des Menschen nicht abschließend. Ferner ist festzuhalten, dass die nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG erforderliche Gewährleistung gegeben ist, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen wird im DVGW-Regelwerk in vielfältiger Weise berücksichtigt. Das Regelwerk ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt erst gar nicht entstehen zu lassen, die von dem transportierten Stoff ausgehen können, wenn dieser freigesetzt wird, in Brand gerät oder explodiert. Das Sicherheitskonzept des DVGW setzt an der Gasleitung selbst an, indem es Regeln vorsieht, die eine hohe technische Sicherheitsausstattung der Leitung selbst gewährleisten und die Leitung vor Einwirkungen Dritter wirksam schützen. Insbesondere ist das hier einschlägige DVGW-Arbeitsblatt G 463 aus Juli 2016 (im Folgenden: G 463/2016) eine überarbeitete Version, die veröffentlicht worden ist, nachdem der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2011 – 7 MS 72/11 –, juris, sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2011 – 8 S 1281/11 –, juris, zur Thematik der Einhaltung von Mindestabständen durch Pipelines zu schutzbedürftigen Objekten der Fachwelt Anlass gaben, die in diesem Zusammenhang zu diskutierenden Fragen aufzugreifen. So wurde die damals bereits begonnene Revision des DVGW-Arbeitsblatts G 463 mit Blick auf diese Rechtsprechung zurückgestellt, um etwaigen Konkretisierungs- sowie Änderungsbedarf noch berücksichtigen zu können. An dem oben beschriebenen Sicherheitskonzept, das primär an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und so den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gewährleistet, hat es unverändert festgehalten. Insbesondere (Mindest-)Abstände sind darin weiterhin nicht enthalten. So schon OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 – 21 B 295/19.AK –, juris, Rn. 21, 25, und Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 123 ff., 145 f. m. w. N. Davon ausgehend greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, dass sich mit Blick auf mögliche Havariefälle das Erfordernis einer eigenständigen Prüfung in Bezug auf den Schutz von Umgebung und Menschen sowie gegebenenfalls der Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen ergebe, nicht durch. Gemäß den vorstehenden Ausführungen sind nach der Sicherheitskonzeption, die dem genannten DVGW-Arbeitsblatt zugrunde liegt, Havariefälle bereits inzident insoweit berücksichtigt, als die Anforderungen an die Leitung und ihre Umgebung (Schutzstreifen) hinsichtlich Errichtung und Betrieb so (hoch) gewählt worden sind, dass Havariefälle und damit auch durch solche bewirkte Schäden für Mensch, Sachgüter und Umwelt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Havariefällen einschließlich entsprechender Schadensszenarien bedarf es danach nicht, zumal die Gewährleistung der technischen Sicherheit nach dem Vorstehenden keine völlige oder weitestgehende Risikolosigkeit fordert, sondern hierfür ausreichend ist, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zu Schäden kommt. Sollte die Klägerin mit dem vorgenannten Einwand hingegen darauf abheben wollen, dass das DVGW-Regelwerk entgegen der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV nicht (mehr) den Stand der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen abbilde, verfinge auch dies nicht. Der auf eine Dynamisierung der (Schutz-)Anforderungen ausgerichtete Rechtsbegriff des Standes der Technik stellt auf den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen ab, der die praktische Eignung dieser Maßnahmen gesichert erscheinen lässt; dabei ist die erfolgreiche Erprobung der betreffenden Technik im praktischen Betrieb einer Anlage ein wichtiges Indiz für ihre praktische Eignung. Voraussetzung für die Widerlegung der vorgenannten Vermutung wäre es daher, dass das DVGW-Regelwerk nach Auffassung der maßgebenden Fachleute als überholt oder sicherheitstechnisch unzulänglich anzusehen wäre, weil diese zu anderen und besseren Erkenntnissen gelangt wären und die darauf beruhenden neuen Verfahren bereits einen Praxistext bestanden hätten. Ausführlich dazu BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 4 B 14.20 –, juris, Rn. 13, 18. Solches ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin indes nicht ansatzweise und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zunächst ergibt sich eine Auffassung von (maßgebenden) Fachleuten, das DVGW-Regelwerk sei insgesamt oder in einem bestimmten Punkt überholt, insbesondere weder aus dem in Bezug genommenen Forschungsbericht Nr. 285 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung noch aus den weiter angeführten, von der Schweizerischen Erdgaswirtschaft im Jahr 2010 veröffentlichten Reporten „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen – Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung“ sowie „Sicherheit von Erdgashochdruckanlagen – Versagensarten: Erläuterungen zum ‚Rahmenbericht zur standardisierten Ausmaßeinschätzung und Risikoermittlung‛“. Demzufolge ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Planfeststellungsbehörde dem vorgenannten Forschungsbericht Nr. 285 sowie dem Rahmenbericht der Schweizerischen Erdgaswirtschaft keine Bedeutung beigemessen hat (PFB, S. 174, letzter Absatz, sowie S. 175, erster Absatz). Was den von der Klägerin erstmalig in der mündlichen Verhandlung erhobenen und – wie bereits ausgeführt – ohnehin präkludierten sinngemäßen Einwand anbelangt, die hier auf freier Feldflur vorgesehene Regelüberdeckung der Rohrleitung von 1,2 m sei auf landwirtschaftlichen Flächen insbesondere wegen der dort (häufig) vorkommenden Befahrung auch der Bereiche unmittelbar oberhalb der Erdgasfernleitung mit Fahrzeugen mit einem Gewicht von bis zu 40 t, die zu Bodenverdichtungen und -absackungen führten, unzureichend, ist schon nicht vorgetragen, dass die darin anklingende Ansicht, das DVGW-Regelwerk sei insoweit, d. h. hinsichtlich der entsprechenden Vorgabe unter Nr. 5.1.3 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016, unzulänglich bzw. überholt, nicht nur ihre Auffassung, sondern auch eine solche von (maßgebenden) Fachleuten wäre. Dies ist auch nicht der Fall. In Konsequenz dessen stellt es kein „Sicherheitsdefizit“ dar, dass der Planfeststellungsbeschluss keine – von der Klägerin für erforderlich erachteten – ergänzenden Schutzmaßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen vorsieht. Ferner führt es nicht auf ein – vom Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigtes – „Sicherheitsdefizit“, wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang – wiederum erstmalig in der mündlichen Verhandlung und insoweit präkludiert – rügt, dass die Überdeckung der Erdgasfernleitung nach deren Inbetriebnahme in einzelnen Bereichen etwa durch von landwirtschaftlichen Maschinen verursachte Bodenbewegungen rein tatsächlich nicht mehr die vorgesehene „Höhe“ erreiche. Damit spricht die Klägerin – unabhängig davon, ob solche Bereiche aktuell überhaupt existieren, was von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestritten worden ist – indes keinen Umstand an, der eine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage des Vollzugs des Planfeststellungsbeschlusses, mit dem die Vorhabenträgerin auf die Einhaltung der Gashochdruckleitungsverordnung und des DVGW-Regelwerks und damit insbesondere auch auf die Vorgabe zur Rohrdeckung unter Nr. 5.1.3 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 sowie die Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 4 GasHDrLtgV, nach dem die Rohrdeckung dauernd erhalten bleiben muss, verpflichtet worden ist (PFB, insbesondere S. 172, letzter Absatz). Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung sinngemäß geäußerte Rechtsauffassung der Klägerin, die Beigeladene sei aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses nur zur einmaligen Herstellung der vorgesehenen Rohrdeckung verpflichtet, während eine solche Verpflichtung danach, d. h. während des Betriebs nicht mehr bestünde, geht mit Blick auf das Vorstehende hingegen ersichtlich fehl, sodass insofern auch nicht die von der Klägerin begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine derartige – bereits vorhandene – Verpflichtung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass eine eigenständige Betrachtung von Havariefällen weder nach dem DVGW-Regelwerk erforderlich ist noch es einen vom DVGW-Regelwerk abweichenden Stand der Technik gibt, aus dem sich ein solches Erfordernis ergeben könnte, musste sich die Planfeststellungsbehörde auch nicht mit möglichen Schadensszenarien und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten befassen, insbesondere auch nicht mit den von der Klägerin im Rahmen der Klagebegründung angeführten Naturkatastrophen und Ausfällen von IT-Systemen. Dass das planfestgestellte Vorhaben entgegen der bereits zuvor in Bezug genommenen Feststellung im Planfeststellungsbeschluss nicht dem DVGW-Regelwerk entspricht, hat weder die Klägerin dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein Verstoß gegen das DVGW-Regelwerk nicht daraus, dass im Hinblick auf das über 150 m von der geplanten Leitung entfernt stehende Wohnhaus der Klägerin keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 angeordnet worden sind. Zwar ergibt sich aus der genannten Nummer die Verpflichtung, in Gebieten mit erhöhtem (bzw. besonderem) Schutzbedürfnis, zu denen u. a. bebaute Gebiete gehören, zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Indes handelt es sich bei dem u. a. mit dem Wohnhaus der Klägerin bebauten Flurstück 3 einschließlich dessen näherer Umgebung nicht um ein solches Gebiet, insbesondere nicht um ein bebautes Gebiet im Sinne der vorgenannten Regelung. Der Begriff des bebauten Gebiets wird in Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 definiert. Nach Satz 1 der genannten Nummer gilt als bebautes Gebiet ein Gelände, das bereits bebaut ist oder das im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans (gemäß §§ 8, 11 Baugesetzbuch) zur Bebauung ausgewiesen ist. Nach Satz 2 fällt darunter auch Gelände, in dem Gashochdruckleitungen näher als 20 m an Wohngebäuden oder Gebäuden, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vorbeigeführt werden. Danach ist das hier in Rede stehende Areal kein bebautes Gebiet im Sinne der Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016. Zunächst liegt kein „Gelände, das bereits bebaut ist“ (erste Alternative des zuvor wiedergegebenen Satzes 1) vor. Der zuvor zitierte Passus zielt auch mit Blick auf Satz 2 ersichtlich nicht auf das faktische Vorhandensein von (irgendwelcher) Bebauung ab, sondern auf das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne einer Lage im (unbeplanten) Innenbereich. Eine solche weist das mit einem Wohnhaus und weiteren landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bebaute Grundstück der Klägerin in Ansehung seiner näheren Umgebung offensichtlich nicht auf. Weiterhin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich hier gemäß der zweiten Alternative des Satzes 1 um Gelände handelt, das im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und zur Bebauung ausgewiesen ist. Der Satz 2 der Nr. 3.1 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 greift ebenfalls nicht, da die Leitung über 150 m von dem von der Klägerin bewohnten Haus entfernt verlaufen soll. Da die Grundstücke der Klägerin nach dem Vorstehenden nicht in einem Gebiet mit erhöhtem Schutzbedürfnis liegen, weist der Senat lediglich ergänzend darauf hin, dass die bereits zuvor thematisierte Feststellung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, die Anforderungen des DVGW-Regelwerks seien erfüllt, auch hinsichtlich der besonderen Anforderungen in Gebieten mit erhöhtem (bzw. besonderem) Schutzbedürfnis i. S. d. Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts G 463/2016 gilt. Nach den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 2021 einschließlich der vorgelegten Darstellung der Beigeladenen vom 2. Oktober 2020, in der diese ihr Vorgehen im Hinblick auf Gebiete mit besonderem Schutzbedürfnis entlang der planfestgestellten Erdgasfernleitung beschreibt, beruht die Feststellung auf einer u. a. auch die genannten besonderen Anforderungen berücksichtigenden Prüfung der diese ebenfalls beachtenden Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gegenteiliges macht die Klägerin nicht geltend. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen das in § 43 Satz 4 EnWG a. F. enthaltene Abwägungsgebot. Das Abwägungsgebot verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet,– zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2022– 4 A 15.20 –, juris, Rn. 13, und vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 –, juris, Rn. 59, sowie Beschluss vom 27. April 2023 – 4 VR 3.22 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend leidet die Abwägungsentscheidung nicht an den von der Klägerin geltend gemachten Abwägungsmängeln. a) Zunächst führt die bereits in Bezug auf die technische Sicherheit des planfestgestellten Vorhabens behandelte Kritik der Klägerin am Planfeststellungsbeschluss auch nicht auf einen Abwägungsfehler. Unabhängig davon, ob und inwieweit die Sicherheit eines Vorhabens, welches den gesetzlichen Anforderungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV entspricht, danach überhaupt Gegenstand der Abwägungsentscheidung sein musste, hat die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin insofern in Rede gebrachten Belange der Sicherheit von Umgebung und Menschen, in Bezug auf die nach Ansicht der Klägerin ggf. weitere Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Schadensfällen bzw. des Ausmaßes der Schadensfolgen hätten angeordnet werden müssen, jedenfalls auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich schon inzident aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich zu Mindestabständen insbesondere zu bebauten Gebieten und Wohnbebauung verhalten (PFB, Gliederungspunkt B.3.5.2, S. 173 ff.), weil die Forderung nach Mindestabständen gerade darauf zurückgeht, dass insbesondere in Schadensfällen Gefahren für Leib und Leben sowie Sachgüter gesehen oder befürchtet werden. Dass die Planfeststellungsbehörde diesen Belangen nicht durch die Anordnung von Mindestabständen oder eine Festsetzung anderer weitergehender Schutzmaßnahmen Rechnung getragen und sowohl darauf gerichtete als auch anderweitig auf die Sicherheit der Leitung bezogene Einwendungen insgesamt zurückgewiesen hat (PFB, Gliederungspunkt B.3.6.14.2, S. 273 f.), begegnet keinen Bedenken. Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die – mit den im Planfeststellungsbeschluss zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK – übereinstimmende und wie bereits zuvor ausgeführt – zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime erwiesen haben sowie dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass – nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Unfall auftritt. Mit Blick auf dieses Sicherheitskonzept handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. So schon OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2019 – 21 B 295/19.AK –, juris, Rn. 47, und Urteil vom 4. September 2017 – 11 D 14/14.AK –, juris, Rn. 188. Vor diesem Hintergrund kann im Weiteren auch dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde mit Blick auf die oben genannten Belange überhaupt rechtmäßigerweise hätte Anforderungen an die Sicherheit des Vorhabens stellen können, die über den durch § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG i. V. m. § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV gewährleisteten Sicherheitsstandard hinausgehen. b) Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde in Bezug auf die vom Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstücke der Klägerin einen abwägungsrelevanten Belang nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. Die Rügebefugnis der Klägerin umfasst diesbezüglich den sinngemäßen Einwand, eine Enteignung – hier u. a. in Form einer Belastung ihres Eigentums i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EEG NRW mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB (vgl. PFB, S. 275, letzter Absatz, bis S. 276, erster Absatz, sowie Seite 34 des planfestgestellten Erläuterungsberichts) – zugunsten der Beigeladenen sei unverhältnismäßig und damit nicht zulässig. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss einhergehende Feststellung der (grundsätzlichen) Zulässigkeit der Enteignung ist für das Enteignungsverfahren bindend (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG). Sie muss folglich bereits im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss angefochten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 12.19 –, juris, Rn. 235. Maßstab für die Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, der – wie hier gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG – enteignungsrechtliche Vorwirkung zukommt, ist Art. 14 Abs. 3 GG. Danach ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf allein durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Voraussetzung der Gemeinwohldienlichkeit ist, dass das konkrete Vorhaben zur Erreichung des Gemeinwohlziels geeignet und erforderlich ist. Dabei genügt es hinsichtlich der Erforderlichkeit des Vorhabens, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, d. h. in der Lage ist, einen substantiellen Beitrag zur Erreichung des Gemeinwohlziels zu leisten. Es muss darüber hinaus verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hierfür muss die Bedeutung des Vorhabens für das mit ihm verfolgte Gemeinwohlziel in einem angemessenen Verhältnis zu den durch das Vorhaben beeinträchtigten Belangen stehen. Es sind daher die für das Vorhaben sprechenden Gemeinwohlbelange einerseits und die durch seine Verwirklichung beeinträchtigten öffentlichen und privaten Belange andererseits gegeneinander abzuwägen. Dem Ausmaß und dem Gewicht der Förderung des Gemeinwohlziels durch das Vorhaben sind die hierdurch nachteilig betroffenen privaten Rechtspositionen in ihrer Gesamtheit sowie die entgegenstehenden öffentlichen Belange gegenüberzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020– 9 A 12.19 –, juris, Rn. 31 m. w. N. An diesen Maßstäben hat sich die Planfeststellungsbehörde ausweislich Gliederungspunkt B.3.6.14.3 des Planfeststellungsbeschlusses, Seite 274 ff., orientiert und zutreffend durch die Planfeststellung bedingte – dauerhafte und vorübergehende – unmittelbare Eingriffe in das Grundeigentum Privater in Form der Enteignung in die Abwägungsentscheidung eingestellt. Sie ist zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke nicht verzichtet werden könne und die Planungsziele die Interessen der privaten Grundstückseigentümer am vollständigen und uneingeschränkten Erhalt ihres Eigentums überwögen, sodass die Beigeladene insoweit das Enteignungsrecht erhalte, mit anderen Worten zugunsten der Beigeladenen enteignet werden könne. Vor diesem Hintergrund trifft es nicht zu, dass, wie die Klägerin sinngemäß rügt, der „Verlust“ einer in ihrem Eigentum stehenden Teilfläche des Flurstücks 3 – einer nach ihrem Vorbringen (potentiellen) Betriebserweiterungsfläche ihres (zukünftigen) landwirtschaftlichen Betriebs – im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums aus Art. 14 GG nicht oder nur unzureichend abgewogen worden ist. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr geplante Errichtung eines Stallgebäudes für die Rinderhaltung mit 180 Tierplätzen, einer Festmistplatte und einer Fahrsiloanlage sowie von drei Kleinwindkraftanlagen entsprechend der von ihr vorgelegten insgesamt vier Bauvorbescheide aus dem Zeitraum vom 4. bis zum 6. September 2017 abstellt, welche – nach ihrer Ansicht – durch die Realisierung des planfestgestellten Vorhabens verhindert würde, hat sich die Planfeststellungsbehörde auch mit diesem bereits im Anhörungsverfahren erfolgten Vorbringen ausdrücklich auf Seite 298 des Planfeststellungsbeschlusses unter Gliederungspunkt B.3.6.15.3.14 auseinandergesetzt, unter dem die von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen behandelt werden. Sie hat – sinngemäß zusammengefasst – den von der Klägerin erhobenen Einwand mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Erdgasfernleitung der vorgetragenen Planung nicht entgegenstände, jedenfalls aber die privaten Belange überwogen würden. Ferner hat sie angenommen, dass die vorgetragene Planung nicht hinreichend konkret und verfestigt und daher auch im Hinblick auf die Veränderungssperre nach § 44a EnWG nicht zu berücksichtigen sei, sowie ferner ausgeführt, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die geplanten Maßnahmen nur an dieser Stelle des Grundstücks errichtet werden könnten. Mit diesen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss setzt sich die Klägerin schon nicht in der gebotenen Weise auseinander. Im Übrigen verfängt der vorbezeichnete Einwand auch in der Sache nicht. Unabhängig davon, dass weder eine Baugenehmigung noch eine sonstige, etwa immissionsschutzrechtliche Genehmigung und erst recht nicht die von der Klägerin angeführten Bauvorbescheide – anders als diese wohl meint – eine durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsposition vermitteln, vgl. zu einer atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 Abs. 1 und 1a AtG: BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris, Rn. 231, wird die Realisierung der geplanten Errichtung eines Bullenmaststalls mit Festmistplatte und Fahrsiloanlage sowie von drei Kleinwindkraftanlagen – entgegen ihrer pauschalen Behauptung – durch die Erdgasfernleitung und den einzurichtenden Schutzstreifen nicht (dauerhaft) verhindert; ganz überwiegend ist eine Errichtung sogar an den in den vorgenannten Bauvoranfragen ins Auge gefassten Standorten durch das planfestgestellte Vorhaben nicht ausgeschlossen, wie schon bei einem Abgleich der von ihr vorgelegten Unterlagen mit den planfestgestellten Trassierungsplänen G 543 und G 544 ersichtlich wird. So wahrt auch die der Erdgasfernleitung mit Ausnahme der Kleinwindkraftanlagen am nächsten gelegene Fahrsiloanlage selbst zum nur vorübergehend in Anspruch genommenen Arbeitsstreifen noch einen Abstand von mehr als 30 m. Auch die im nordwestlichen Bereich des Flurstücks geplante Kleinwindkraftanlage liegt ebenfalls offensichtlich sogar außerhalb des nur temporär genutzten Arbeitsstreifens. Lediglich in Bezug auf die zwei weiteren geplanten Kleinwindkraftanlagen ergeben sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen überhaupt Anhaltspunkte dafür, dass mit Blick auf den Schutzstreifen der Leitung eine Verschiebung der Standorte um wenige Meter erforderlich werden könnte. Dass eine Realisierung an solchermaßen verschobenen Standorten aus anderen Gründen nicht möglich oder mit den Planungen der Klägerin – wie auch immer – nicht vereinbar wäre, hat sie indes weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2019, die sich nach dem Klagevorbringen allein auf die Standorte für Stallanlage, Fahrsiloanlage und Mistplatte bezieht und – anders als die Klägerin suggeriert – keinerlei Aussage zu weiteren möglichen Standorten auf dem Flurstück 3 (oder anderen in deren Eigentum stehenden Grundstücken) trifft. Angesichts des Vorstehenden kommt es im Weiteren auch nicht darauf an, ob die vorgenannten Planungen der Klägerin ohnehin deshalb nicht mit Gewicht in die Abwägung einzustellen gewesen wären, weil bisher lediglich Bauvorbescheide vorliegen und eine entsprechende Baugenehmigung mit Blick auf die Veränderungssperre gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht erteilt werden dürfte. Daran anschließend liegt auf der Hand, dass es im Hinblick auf die Gesichtspunkte Errichtung eines Bullenmaststalls mit Festmistplatte und Fahrsiloanlage sowie von drei Kleinwindkraftanlagen auch keine (zukünftige) Existenzgefährdung eines (zukünftigen) Betriebs der Klägerin gibt, die in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Gleiches gilt im Hinblick auf eine (zukünftige) Existenzgefährdung, die nach dem Vorbringen der Klägerin (wohl) daraus resultieren könne oder solle, dass die von ihr angeführten weiteren – allerdings schon nicht verfestigt erscheinenden – Planungen für einen im Anhörungsverfahren so bezeichneten „zweiten späteren Bauabschnitt“ nicht realisiert werden könnten. Denn unabhängig davon, ob die Klägerin neben der Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen nun – wie im Anhörungsverfahren mitgeteilt – den Bau eines Boxenlaufstalls sowie eines Melkstandes und/oder – nach ihrem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren – den Bau einer Klein-Biogasanlage (sowie eines Betriebsleiterwohnhauses mit Sozialräumen) beabsichtigt, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass auf dem Flurstück 3 (bzw. auf den weiteren im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücken) gerade wegen der Erdgasfernleitung sowie des einzurichtenden Schutzstreifens nicht genügend Raum für die Realisierung dieser Vorhaben zur Verfügung stände. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch darüber hinaus keine Existenzgefährdung ersichtlich ist. Zwar muss die Planfeststellungsbehörde bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder-gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011– 9 A 9.10 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltswert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010– 9 A 13.08 –, juris, Rn. 27. Hiervon ausgehend führt es nicht auf einen Abwägungsmangel, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht explizit auf den (privaten) Belang der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund Flächenentzugs eingeht. Denn ein dauerhafter Flächenentzug findet nicht nur – wie bereits zuvor erörtert – im Fall der Klägerin, sondern ganz überwiegend nicht statt. Vielmehr zielt die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses ganz überwiegend „nur“ auf die Belastung der betroffenen Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, die üblicherweise Bau, Betrieb und Unterhaltung der Erdgasfernleitung zum Gegenstand haben (werden). Danach werden die Grundstücke lediglich insoweit belastet, als sie (vorübergehend) im für den Bau der Leitung erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden können und (dauerhaft) die unterirdisch verlaufende Leitung sowie der Schutzstreifen mit den sich daraus ergebenden Beschränkungen verbleiben. Dass im für die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin relevanten Bereich die Realisierung des Vorhabens im Einzelfall zu einem dauerhaften Verlust von Betriebsflächen über dem vorgenannten Anhaltswert führte, ist hingegen nicht ersichtlich. c) Die Planfeststellungsbehörde hat sich ferner im für die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin relevanten Bereich abwägungsfehlerfrei für den planfestgestellten Trassenverlauf der Erdgasfernleitung entschieden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016– 9 A 9.15 –, juris, Rn. 169 m. w. N. Einen entsprechenden Mangel zeigt die Klagebegründung nicht auf. Das Vorbringen der Klägerin führt weder auf einen rechtserheblichen Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Trassenwahl noch hat die Klägerin dargelegt, dass sich der Planfeststellungsbehörde eine andere Trassenvariante hätte aufdrängen müssen. aa) Zunächst trifft es nicht zu, dass, wie die Klägerin kritisiert, die von ihr schon im Anhörungsverfahren vorgeschlagene Trassenvariante – die Verlegung östlich des Ortskerns der Gemeinde I. in Parallellage zu der dort verlaufenden Leitungstrasse der 380-kV-Hochspannungsfreileitung der B. GmbH sowie der Erdgasleitung Nr. 27/1 (DN 800) der Beigeladenen – nicht ernsthaft geprüft worden ist. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses auf den Seiten 299 ff. unter Gliederungspunkt B.3.6.15.3.14 hat sich die Planfeststellungsbehörde vielmehr ausführlich mit diesem Trassierungsvorschlag auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, weswegen er schon rechtlich nicht möglich, jedenfalls aber nicht vorzugswürdig sei. Dies räumt die Klägerin auch selbst ein, wenn sie an anderer Stelle ihrer Klagebegründung auf eben diese Passage des Planfeststellungsbeschlusses rekurriert. Ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren stellt indes nur insoweit einen konkreten Bezug zu den ihren Trassierungsvorschlag behandelnden Ausführungen im Planfeststellungbeschluss her, als sie eine Abwägungserheblichkeit der städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde I. in Form eines dort geplanten Gewerbegebiets in Abrede stellt. Im Übrigen wiederholt die Klägerin lediglich ihre Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren und vertieft diese stellenweise; die gebotene Auseinandersetzung mit der im Planfeststellungsbeschluss gegebenen Begründung findet dabei nicht statt, sodass ihre Klagebegründung insoweit schon ersichtlich nicht den eingangs dargestellten Anforderungen an den Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren genügt. Unabhängig davon ist ihr Vorbringen auch in der Sache nicht stichhaltig. Dies gilt zunächst, soweit sie darauf abhebt, dass eine von der Vorhabenträgerin und der Planfeststellungsbehörde ihrem Trassierungsvorschlag entgegengehaltene „Engstelle“ in Höhe einer näher bezeichneten landwirtschaftlichen Hofstelle tatsächlich nicht vorhanden sei. Die darauf bezogenen Ausführungen der Klägerin lassen nicht im Ansatz erkennen, dass sich die dortige örtliche Situation im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses anders dargestellt hat, als von der Planfeststellungsbehörde angenommen. Das von der Klägerin lediglich angeführte, anhand eines auf der Internetpräsenz der Gemeinde I. veröffentlichten Artikels vom 30. August 2018 dokumentierte Ergebnis von Gesprächen zwischen dem auf der Hofstelle ansässigen Landwirt und der Gemeinde – im Artikel wie folgt zusammengefasst: „Tierhaltung wird aufgegeben, Güllelagerung verschwindet, Ackerflächen können zu Wohnbau- und Gewerbeflächen werden“ – hat keine ersichtlichen (positiven) Auswirkungen auf das Vorhandensein der angenommenen „Engstelle“. Unabhängig von der Frage, ob es überhaupt zu einer entsprechenden Umsetzung dieses Ergebnisses kommt bzw. kommen muss, sowie den verbleibenden Unklarheiten in Bezug auf den zeitlichen Horizont der beabsichtigten Veränderungen, ist – anders als es die Klägerin noch im Anhörungsverfahren behauptet hat – nichts dafür ersichtlich, dass ein Rückbau von für die „Engstelle“ relevanter Bebauung erfolgen soll; der Artikel deutet vielmehr auf gegenteilige Absichten hin. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass es die zuvor behandelte „Engstelle“ nicht gibt, dringt ihr Vorbringen nicht durch, weil die Planfeststellungsbehörde den von der Klägerin favorisierten Trassenverlauf (östlich von I. in Parallellage) nicht allein wegen der zuvor behandelten „Engstelle“ abgelehnt hat. Bereits dem planfestgestellten Erläuterungsbericht kann entnommen werden, dass die Vorhabenträgerin eine Umfahrung der Ortslage Heidens an der östlichen Seite, parallel zu der von Nord nach Süd verlaufenden Leitungstrasse der 380-kV-Hochspannungsfreileitung und der Erdgasleitung Nr. 27/1, aufgrund der an diese heranreichenden Bebauung und Gewerbeflächen und dem damit nicht mehr für die Verlegung einer dritten Leitung zu Verfügung stehenden Korridor für nicht realisierbar gehalten hat (Erläuterungsbericht, S. 79, letzter Absatz, bis S. 80, erster Absatz), mithin nicht (nur) wegen einer singulären „Engstelle“ in Höhe der o. g. Hofstelle. Damit übereinstimmend hat im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermins ein Vertreter der Vorhabenträgerin ausweislich des darüber geführten Protokolls, Seite 64, im Hinblick auf den Trassierungsvorschlag der Klägerin ausgeführt, dass die Abstände an verschiedenen Stellen zu gering wären, nicht aber – wie die Klägerin in ihren darauf Bezug nehmenden Schreiben vom 8. August sowie 11. und 28. September 2018 angenommen hat und nunmehr auch ihren Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zugrunde legt – von nur einer „Engstelle“ in Höhe der o. g. landwirtschaftlichen Hofstelle gesprochen. Auch die Planfeststellungsbehörde ist auf Seite 300, erster Absatz, des Planfeststellungsbeschlusses zu dem nachvollziehbar begründeten Ergebnis gekommen, dass eine Parallelführung der Erdgasfernleitung aufgrund der zu geringen Abstände an verschiedenen Stellen nicht in Betracht komme. Konkret hat sie neben der an der Rekener Straße vorhandenen Bebauung – dabei handelt es sich um die von der Klägerin angesprochene landwirtschaftliche Hofstelle – auch die in südlicher Richtung vorhandene Bestandssituation mit unmittelbar an den jeweiligen Leitungsschutzstreifen positionierten Gewerbebetrieben angeführt. Ausgehend davon kommt es auf den Einwand der Klägerin, dass die von ihr thematisierte „Engstelle“ in Höhe der o. g. Hofstelle ihrem Trassierungsvorschlag nicht entgegenstände, nicht an. Denn selbst wenn dieser Einwand verfinge, stände der Realisierbarkeit der von ihr bevorzugten Trassierung der Erdgasleitung in Parallellage zur 380-kV-Hochspannungsfreileitung sowie der Erdgasleitung Nr. 27/1 gleichwohl die von der Planfeststellungsbehörde angeführte weitere „Engstelle“ entgegen. Dazu, dass auch diese tatsächlich nicht vorhanden wäre, trägt die Klagebegründung nichts Substantiiertes vor. bb) Auch daraus, dass – nach dem Vortrag der Klägerin – die Planung für die Gleichstromleitung A-Nord im in Rede stehenden Bereich ebenfalls den von ihr vorgeschlagenen Trassenverlauf in Parallellage zur 380-kV-Hochspannungsfreileitung sowie der Erdgasleitung Nr. 27/1 vorsehe, folgt nichts Abwägungserhebliches für die Trassenwahl der hier in Rede stehenden Erdgasfernleitung. Denn die Errichtung und der Betrieb der in Rede gebrachten Stromleitung löst andere Betroffenheiten aus und unterliegt anderen rechtlichen Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf einzuhaltende Abstände – als die Errichtung und der Betrieb einer Erdgas(hochdruck)fernleitung. Abgesehen davon hat sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. März 2022, Seite 6, zweiter Absatz, als Vorzugstrasse für die Gleichstromleitung A-Nord nicht der von der Klägerin befürwortete Trassenverlauf in Parallellage, sondern eine Variante westlich von I. herausgestellt, die sodann auch dem Planfeststellungsantrag zugrunde gelegt worden ist. cc) Vor dem Hintergrund, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Trassierungsvariante nach den nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen der Planfeststellungsbehörde schon nicht realisierbar wäre, kommt es auch nicht darauf an, ob die in der Klagebegründung angesprochenen Belange bei ihrer Trassierungsvariante im Vergleich zur planfestgestellten Trasse weniger betroffen wären oder gewisse, gegen ihre Variante sprechende Belange im Rahmen einer eröffneten Abwägung zwischen diesen beiden Trassenvarianten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Auch ist ohne Bedeutung, welche weiteren Vorteile die Klägerin bei einer Trassierung entsprechend ihrem Vorschlag zu erkennen meint. dd) Soweit die Klägerin schließlich erstmals im gerichtlichen Verfahren den Alternativvorschlag unterbreitet, einen Teilabschnitt der Erdgasleitung Nr. 27/1 durch bauliche Veränderungen quasi als Teilabschnitt der A. -Leitung „umzunutzen“, führt auch das nicht auf eine Abwägungsfehlerhaftigkeit der Trassenwahl. Denn dem steht bereits entgegen, dass die Erdgasleitung Nr. 27/1 noch bis zum Jahr 2029 für die Versorgung mit L-Gas erforderlich ist und sie auch danach für die Versorgung mit H-Gas benötigt wird, mithin eine Stilllegung, wie sie Voraussetzung für die Überlegungen der Klägerin wäre, nicht beabsichtigt und angesichts eines fortbestehenden energiewirtschaftlichen Bedarfs an der Leitung auch nicht angezeigt ist. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung Bezug auf die überzeugenden Ausführungen der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2022 auf Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 9, dritter Absatz, denen die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist. ee) Im Übrigen ist ausgehend von den Ausführungen des Senats unter den Gliederungspunkten B.I.2.a) und b) weder zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung gesehen hat, gerade aus Sicherheitsgründen einen anderen Trassenverlauf zu wählen (vgl. in diesem Sinne die Begründung des PFB, Gliederungspunkt B.3.6.2.7, S. 201), noch dass sie den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkten der Existenzgefährdung durch Beschränkung von Betriebserweiterungsflächen sowie der Verhinderung von geplanten baulichen Erweiterungen im Rahmen der Trassierungsplanung keine Bedeutung beigemessen hat. d) Mängel der von der Planfeststellungsbehörde vorgenommenen Gesamtabwägung, die zu dem im Planfeststellungsbeschluss dokumentierten Ergebnis geführt hat, dass sich das aus Gründen des Allgemeinwohls erforderliche Vorhaben gegenüber den gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen durchsetze (vgl. PFB, Gliederungspunkt B.4, S. 318), zeigt die Klägerin nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. e) Schließlich dringt die Klägerin auch mit ihrem sinngemäßen Einwand nicht durch, der Planfeststellungsbeschluss sei deswegen fehlerhaft, weil der Vorhabenträgerin nicht die bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens u. a. von ihr geforderte Verpflichtung, die Leitungsanlage nach Nutzungsende unaufgefordert und auf eigene Kosten zurückzubauen, auferlegt worden sei. Versteht man das Vorbringen als Geltendmachung eines Abwägungsfehlers, verhilft es der Klage schon deswegen nicht zum Erfolg, weil ein entsprechender Abwägungsfehler (unterstellt) nicht die beantragte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigte, sondern allenfalls eine – hier nicht beantragte – Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine entsprechende Nebenbestimmung zur Folge hätte. Siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 4 B 94.95 -, juris, Rn. 8. Im Weiteren hat der Senat davon abgesehen, die Stellung eines Hilfsantrags auf entsprechende Planergänzung anzuregen, weil ein solcher unabhängig von Zulässigkeitsfragen jedenfalls in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss um eine Nebenbestimmung ergänzt wird, die der Beigeladenen auferlegt, die Leitungsanlage nach Nutzungsende zurückzubauen. Zunächst ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass es eine Rechtsvorschrift gibt, die hier der Beigeladenen als „enteignungsbegünstigter“ Vorhabenträgerin – unabhängig von einem (als möglich unterstellten) entsprechenden Anspruch der Klägerin gegen diese – schon jetzt für den Fall, dass die Nutzung der Leitung endgültig aufgegeben wird, den Rückbau der gesamten Leitungsanlage sowie die „Rückübereignung“ (Erteilung von Löschungsbewilligungen für die mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücke) – und gegebenenfalls die Information der betroffenen Grundstückseigentümer über die Betriebsaufgabe – auferlegte. Eine solche Vorschrift findet sich weder im Energiewirtschaftsgesetz als dem hier einschlägigen Fachplanungsgesetz noch in den von § 43 Satz 9 EnWG a. F. in Bezug genommenen §§ 72 bis 78 VwVfG NRW. Insbesondere § 77 VwVfG NRW ist insofern nicht einschlägig, weil er ausweislich der Gesetzesmaterialien lediglich „steckengebliebene“ Vorhaben im Blick hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021– 4 A 4.19 –, juris, Rn. 43 m. w. N. Mangels Existenz einer von einer Rechtsvorschrift angeordneten entsprechenden Verpflichtung der Beigeladenen bedarf die Frage, ob gegebenenfalls der Inhalt einer solchen zugleich etwa nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW als Nebenbestimmung zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses hätte gemacht werden können oder sogar müssen, keiner Beantwortung. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die Planfeststellungsbehörde eine Rückbauverpflichtung nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 VwVfG NRW als „Folgeauflage“ für den Fall der Betriebsaufgabe verfügen könnte, da eine solche jedenfalls in deren Ermessen stände, welches hier indes nicht auf Null reduziert wäre. Letzteres folgt schon aus den Unsicherheiten der zukünftigen Entwicklung und den dann gegebenenfalls zu würdigenden rechtlichen Hindernissen. Eine Auflage, die dem Rechnung tragend offen formuliert und als solche nicht vollziehbar wäre, verfehlte jedenfalls den Zweck, schon jetzt für Rechtssicherheit zu sorgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021– 4 A 4.19 –, juris, Rn. 43. Die Auffassung der Klägerin, dass dem einzelnen enteignungsbetroffenen Grundeigentümer aus Art. 14 GG ein Anspruch auf Rückbau der Leitungsanlage nach Nutzungsende und auf „Rückenteignung“ – gemeint ist damit hier die Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch – zustehe, weil mit dem Nutzungsende die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses und damit auch die Duldungspflicht des Grundeigentümers ende, trifft nicht zu. Dementsprechend kann auch diesbezüglich offen gelassen werden, ob die Planfeststellungsbehörde verpflichtet wäre, einen solchen Anspruch mittels entsprechender Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss festzuschreiben oder abzusichern. Die Nutzung der nach dem Planfeststellungsbeschluss dauerhaft, d. h. ohne zeitliche Beschränkung, für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung einschließlich des dafür eingerichteten Schutzstreifens in Anspruch genommenen Grundstücke wird – wie bereits ausgeführt – durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i. S. d. § 1090 BGB abgesichert, die, sofern sie nicht als Ergebnis freihändiger Verhandlungen zwischen der Vorhabenträgerin und dem jeweiligen Grundstückseigentümer ins Grundbuch eingetragen wird, mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls zum Gegenstand der Enteignung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EEG NRW des sodann durchzuführenden Enteignungsverfahrens gemacht wird. Bereits diese dingliche Belastung des Grundstücks begründet – unabhängig von den sich in diesem Zusammenhang stellenden (und auch von der Klägerin angedeuteten) weiteren Fragen in Bezug auf die Fortgeltung des Planfeststellungsbeschlusses nach einer (endgültigen) Aufgabe der Anlage und den Möglichkeiten der Beseitigung der von diesem ausgehenden Wirkungen, insbesondere gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, vgl. dazu Ramsauer, DVBl. 2019, 457 ff.; Kohls, ZUR 2018, 330 (336) – die von der Klägerin in Abrede gestellte „Duldungspflicht“ des jeweiligen Grundstückseigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Sie erlischt, wenn der Grundbucheintrag unbedingt und unbefristet erfolgt ist, offensichtlich nicht – quasi automatisch – mit der Aufgabe der Nutzung der Anlage; ein grundrechtlicher Anspruch auf deren Löschung resultiert nicht daraus, dass die Belastung des Eigentums seinerzeit aus Gemeinwohlgründen erfolgt ist, die nach Aufgabe der Nutzung der Anlage nicht mehr fortbestehen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf zum Zwecke der Realisierung eines Planfeststellungsvorhabens im Wege der Enteignung übertragenes Eigentum an einem Grundstück geklärt, dass im – auch hier von der Klägerin angenommenen – Fall der Aufgabe des seinerzeit die Enteignung rechtfertigenden Vorhabens nach dessen Verwirklichung und Nutzung kein Rückübertragungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 GG folgt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1993 – 7 B 180.93 –, juris, Rn. 4. Lediglich für den Fall einer Verfehlung oder Nichterreichung des Enteignungszwecks ist ein derartiger Rückübereignungsanspruch anerkannt und beruht auf der Erwägung, dass die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum dazu dient, ein dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Unternehmen auszuführen. Wird das beabsichtigte Vorhaben nicht verwirklicht oder das enteignete Grundstück hierzu nicht benötigt, so entfällt die aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Legitimation für den Zugriff auf das Privateigentum und damit auch der Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch die öffentliche Hand. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1974 – 1 BvR 32/68 –, juris, Rn. 19. Darin liegt indes der Unterschied zu einer – auch hier in Rede stehenden nicht absehbaren, aber auch nicht auszuschließenden späteren – Nutzungsaufgabe. Da im Fall einer solchen der Gegenstand der Enteignung dem ihm zugedachten Zweck dauerhaft zugeführt und damit das Ziel der Enteignung nachhaltig erreicht worden ist, behält die Änderung der Eigentumszuordnung ihre Rechtfertigung auch dann, wenn die Gemeinwohlaufgabe später entfällt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 1993 – 7 B 180.93 –, juris, Rn. 5. Nichts anderes gilt für eine zum Zwecke der Realisierung eines planfestgestellten Vorhabens erfolgte Enteignung in Gestalt einer Belastung eines Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, soweit dieses Vorhaben verwirklicht und das belastete Grundstück entsprechend genutzt worden ist. Auch in diesem Fall behält die Änderung der Eigentumszuordnung in Gestalt der zuvor genannten Belastung des Eigentums aus grundrechtlicher Sicht ihre Rechtfertigung. Sollten enteignungsbetroffene Grundeigentümer im unterstellten Fall einer späteren endgültigen Nutzungsaufgabe einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die Beigeladene auf (Bewilligung der) Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit haben, weil diese wegen Vorteilswegfalls erloschen ist, vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 6. Februar 2009– V ZR 139/08 –, juris, Rn. 11, was wegen des damit einhergehenden Wegfalls der Duldungsverpflichtung des Eigentümers zudem jedenfalls auf einen zivilrechtlichen Rückbauanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB führen könnte, ist nach den hier vorstehenden Ausführungen offensichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde mangels Ermessensreduzierung nicht verpflichtet ist, diese Ansprüche mittels Nebenbestimmung zum Planfeststellungsbeschluss quasi öffentlich-rechtlich abzusichern. Im Übrigen wäre eine solche Absicherung auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beigeladene, die im Planfeststellungsbeschluss (unter Gliederungspunkt A.5.12.2, S. 114, vierter Absatz) zur Einhaltung ihrer Zusagen verpflichtet worden ist, nach den maßgeblichen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 280, vierter Absatz) ohnehin zugesichert hat, auf Antrag des Grundstückseigentümers bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Leitung lokal wieder auszubauen. Darüber hinaus ist sie – unabhängig davon, ob als Bestandteil der zuvor angeführten Zusicherung oder aufgrund einer eigenständigen Verpflichtung durch den Planfeststellungsbeschluss an der zuvor genannten Stelle – dazu verpflichtet, im Falle der endgültigen Stilllegung die ins Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit auf eigene Kosten löschen zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen werden aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig erklärt, da diese einen Antrag gestellt und sich daher einem Prozessrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.