Leitsatz: Vorbeurteilungen können im Rahmen einer Auswahlentscheidung nur berücksichtigt werden, wenn sie noch hinreichend aktuell und aussagekräftig sind. Vor(vor)beurteilungen sind nicht vergleichbar, wenn sie sich zeitlich nicht überschneiden. Können vorhandene Vorbeurteilungen mangels (zeitlicher) Vergleichbarkeit bei der Bewerberauswahl nicht herangezogen werden, stehen einer Berücksichtigung von Hilfskriterien keine Bedenken entgegen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen des Beigeladenen, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers abzulehnen, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die letzte im Rahmen der Beförderungsrunde 2022/2023 noch zu vergebende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z BBesO der Beförderungsliste „DT BS GmbH_T“ mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen zu befördern, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. I. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag (sinngemäß) mit folgender Begründung stattgegeben: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sei jedenfalls insoweit fehlerhaft und verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, als seine ihr zu zugrundeliegende dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2021 allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachte. Die Beurteiler hätten mindestens bei der Bewertung der drei Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“, „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“ sowie bei der Gesamtnote nicht ausreichend begründet, wie sie die gemessen am Statusamt des Antragstellers um fünf bzw. sechs Besoldungsgruppen höherwertige Tätigkeit berücksichtigt hätten. Die Beurteiler des Antragstellers hätten sich ausgehend hiervon nicht konkret und hinreichend ausführlich mit der Annahme auseinandergesetzt, dass grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- /Arbeitspostens „Rundum zufriedenstellend“ und „Gut“ erfülle, der einer wie hier deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sei, als sie seinem Statusamt entspreche, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfülle. Sei die von der Antragsgegnerin im Oktober 2022 getroffene Auswahlentscheidung schon aus diesem Grund rechtswidrig, sei ein Anspruch des Antragstellers, bis zu einer erneuten Entscheidung eine Beförderungsstelle für ihn freizuhalten, hier nicht ausgeschlossen, weil er in einem neuen Auswahlverfahren nicht chancenlos wäre. Es erscheine jedenfalls angesichts der um mehrere Ämter und insbesondere der zwei Laufbahnen übergreifenden ausgeübten Tätigkeit des Antragstellers nicht ausgeschlossen, dass auch der Antragsteller bei der erforderlichen Neubeurteilung sowohl in allen Einzelmerkmalen die Bewertung „Sehr gut“ als auch in der Gesamtnote die Bestbewertung „Hervorragend ++“ erhalten und damit mit dem ebenso bewerteten Beigeladenen gleichziehen könne. In der Folge käme es auf die Beurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen für den vorherigen Beurteilungszeitraum an, bei deren Vergleich der erreichten Gesamtnoten der Antragsteller jedenfalls gegenüber dem Beigeladenen nicht chancenlos wäre, weil der Antragsteller in seiner Vorbeurteilung – seinerzeit indes noch im Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO – zum Stichtag 1. September 2018 in der Gesamtnote die Bewertung „Hervorragend ++“ erzielt habe und der Beigeladene zum Stichtag 1. September 2019 bereits im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO in der Gesamtnote die Bewertung „Sehr gut ++“ erzielt habe. Weil den Beurteilungen im höheren statusrechtlichen Amt im Grundsatz größeres Gewicht zukomme, würde der zwar schlechter, jedoch im höheren Statusamt bewertete Beigeladene nicht schon ohne weiteres unterliegen, aber auch nicht ohne weiteres obsiegen. Einer hinreichend sicheren Prognose der vom Dienstherrn vorzunehmenden Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen stünden zu viele Unwägbarkeiten entgegen. Insoweit zeige die von der Antragsgegnerin vorgenommene Reihung der Beförderungsliste „E. C. GmbH_T“, dass bei den für die Beförderung ausgewählten Beamten, die allesamt in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ erreicht hätten, die Beamten, die in ihrer Vorbeurteilung noch im Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO die Gesamtnote „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ erhalten hätten, vor den Beamten in der Liste gereiht stünden, die in ihrer Vorbeurteilung zwar bereits im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO, aber – wie u. a. der Beigeladene – die Gesamtnote „Sehr gut“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ erhalten hätten. II. Der Beigeladene begründet seine hiergegen gerichtete Beschwerde damit, dass eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts erkennbar ausgeschlossen sei. Selbst wenn mit den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung angenommen würde, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung die Gesamtnote „Hervorragend ++“ erhalten könnte und er gegenüber dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Vorbeurteilung „nicht schon ohne weiteres unterliegen, aber auch nicht ohne weiteres obsiegen“ würde, sei der Antragsteller im Rahmen einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos. Nach Ziff. 4. b) der „Beförderungsrichtlinien für die bei der E1. U. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: „Beförderungsrichtlinien“) sei bei einem Gleichstand der Beamten sowohl in den aktuellen als auch in den vorherigen dienstlichen Beurteilungen der Zeitpunkt der letzten Beförderung als maßgebliches Hilfskriterium verbindlich festgestellt. Hiervon ausgehend sei er dem Antragsteller vorzuziehen, weil er über ein Jahr früher (am 1. November 2018, der Antragsteller erst am 1. Dezember 2019) in die Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden sei. Darüber hinaus seien auch einige Prämissen des Verwaltungsgerichts rechtlich angreifbar, ebenfalls mit der Folge, dass eine Neuauswahlentscheidung im Fall der Wiederholung zwingend zu seinen Gunsten ausfallen würde: Eine Neubeurteilung des Antragstellers mit der Bestnote „Hervorragend ++“ sei undenkbar, da die Vergabe der Gesamtnote durch die Stellungnahmen der Führungskräfte gesteuert werde. Diesbezüglich sei aber zu beachten, dass der Antragsteller für den erheblichen Zeitraum von einem Drittel des Beurteilungszeitraums durch die Führungskraft Hübers in sechs Einzelmerkmalen lediglich mit „Rundum Zufriedenstellend“ und in einem Merkmal lediglich mit „Gut“ beurteilt worden sei. Berücksichtige man weiter, dass der Antragsteller erst in etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraums nach A 9 BBesO befördert worden sei, sei es undenkbar, dass er im Rahmen der Neubeurteilung ebenfalls die Spitzennote „Hervorragend ++“ erhalten werde. Zudem habe der Antragsteller in etlichen Einzelmerkmalen, die eigentlich mit „Gut“ zu bewerten gewesen wären, erst auf „Sehr gut“ heraufgestuft werden müssen. Das Verwaltungsgericht lasse bei seinen Ausführungen zu den Vorbeurteilungen ferner unberücksichtigt, dass seine eigene Vorbeurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 rechtswidrig und deshalb mit Widerspruch und Klage angefochten worden sei. Trotz der Wahrnehmung einer mit T 10 (entsprechend A 14 BBesO) bewerteten höherwertigen Funktion in diesem Zeitraum und obwohl er in sämtlichen Einzelmerkmalen mit der Bestnote „Sehr gut“ beurteilt worden sei, sei das Gesamtergebnis nicht über „Sehr gut ++“ hinausgegangen. Nach der Praxis der Antragsgegnerin sei in solchen Konstellationen eigentlich die Vergabe der Gesamtnote „Hervorragend“ indiziert. III. Mit diesem Beschwerdevorbringen, das den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat der Beigeladene dargelegt, dass dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Dabei kann dahinstehen, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die auf seine aktuelle dienstlichen Beurteilung gestützte Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin – wofür nach den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (Beschlussabdruck, Seite 2 ff.) einiges spricht – verletzt ist. Jedenfalls ist eine Auswahl des Antragstellers in dem bestehenden Konkurrenzverhältnis zu dem Beigeladenen auch bei einer erneuten Entscheidung über die Beförderungsauswahl nach einer gedachten Neuerstellung seiner dienstlichen Beurteilung ausgeschlossen. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, bei einer erneuten, rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2023– 1 B 58/23 –, juris, Rn. 17, vom 29. Juli 2021 – 1 B 1072/21 –, juris, Rn. 10 f., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 23. Mai 2017– 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, jeweils m. w. N.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f. Das ist hier der Fall. Der derzeit mit „Sehr Gut ++“ beurteilte Antragsteller kann sich auch im Falle seiner eigenen Neubeurteilung gegenüber dem mit der Spitzennote „Hervorragend ++“ beurteilten Beigeladenen offensichtlich nicht durchsetzen. Auch wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, im Gesamturteil ebenfalls mit „Hervorragend ++“ bewertet werden sollte und es damit zu einem Beurteilungsgleichstand im Gesamturteil der in den Bewerbervergleich einzubeziehenden aktuellen Regelbeurteilungen kommen würde, hat sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren erkennbar keinen Erfolg. Der Beigeladene ist dann allerdings nicht schon wegen des besseren Gesamturteils in der Vor- oder Vorvorbeurteilung vorzuziehen (dazu 1.), sondern aufgrund des Hilfskriteriums des früheren Zeitpunkts seiner letzten Beförderung (dazu 2.). 1. Ist bei einer Auswahlentscheidung eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die ebenfalls leistungsbezogenen Vorbeurteilungen heranzuziehen. Siehe zur Pflicht des Dienstherrn, frühere dienstliche Beurteilungen heranzuziehen, BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 23, vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, juris, Rn. 15, und vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 43, vom 13. Januar 2022 – 1 B 1636/21 –, juris, Rn. 12 f., und vom 31. März 2017– 1 B 6/17 –, juris, Rn. 24 ff., jeweils mit näherer Begründung und w. N., sowie vom 21. Februar 2017– 6 B 1109/16 –, juris, Rn. 31, 72, und vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 10. a) Die Berücksichtigung von Vorbeurteilungen setzt indes voraus, dass sie noch hinreichend aktuell (vgl. auch § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV) und aussagekräftig sind. In zeitlicher Hinsicht ist dabei von dem in § 48 Abs. 1 BLV vorgesehenen regelmäßigen dreijährigen Beurteilungszeitraum auszugehen. Da dienstliche Beurteilungen im Grundsatz bis zum folgenden Beurteilungsstichtag hinreichend aktuell sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG), um auf ihrer Grundlage eine Auswahlentscheidung treffen zu können, dürfen danach grundsätzlich auch Vorbeurteilungen herangezogen werden, die schon vier oder fünf Jahre alt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 – 1 B 6/17 –, juris, Rn. 28. Eine zeitliche Grenze, bis zu der Vorbeurteilungen im Bewerbervergleich ergänzend zu den aktuellen Beurteilungen berücksichtigt werden können und müssen, wenn sich aus letzteren ein Beurteilungsgleichstand ergibt, normiert § 33 BLV nicht. Gleichwohl ist ein solcher Rückgriff nicht unbegrenzt möglich. Nur soweit und solange sich aus früheren Beurteilungen noch bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung ergeben können, besteht hierzu Anlass. Je länger die Beurteilungen zeitlich zurückliegen, desto geringer wird ihre Aussagekraft für die zu treffende Auswahlentscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2020 – 6 B 1473/19 –, juris, Rn. 6; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 2 B 129/22 –, juris, Rn. 15. In der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Beamtenrecht, vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 2 B 129/22 –, juris, Rn. 15 a. E.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25. Februar 2016 – 4 S 2060/15 –, juris, Rn. 43, und vom 12. April 2011 – 4 S 353/11 –, juris, Rn. 11; Thür. OVG, Beschluss vom 16. August 2012 – 2 EO 868/11 –, juris, Rn. 35, und in der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018 – 1 WB 45/17 –, juris, Rn. 37, vom 25. März 2010 – 1 WB 27.09 –, juris, Rn. 25, vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39/07 –, juris, Rn. 52, und vom 25. April 2007 – 1 WB 31.06 –, juris, Rn. 53, wird eine Heranziehung der letzten beiden Regelbeurteilungen vor der aktuellen Beurteilung als erforderlich erachtet, bevor auf leistungsfremde Hilfskriterien zurückgegriffen werden darf. Das Gebot, aufgrund einheitlicher Maßstäbe und größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten dienstlicher Beurteilungen einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen, gilt grundsätzlich nur für die Regelbeurteilungen als Grundlage für Aussagen über die aktuellen Leistungen von Beamten. Dabei wird die angestrebte höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Demgegenüber geht es bei der Betrachtung früherer Beurteilungen um einen völlig anderen Ansatz, nämlich um die Schaffung einer Grundlage für die Prognose der künftigen Eignung und Bewährung. Das insofern im Vordergrund stehende Kriterium der Leistungsentwicklung betrachtet die Bewerber hinsichtlich ihrer individuellen dienstlichen Biographie, die im Regelfall stark variieren wird, gerade was die Abfolge von Regel- und Anlassbeurteilungen angeht. Es würde somit letztlich auf ein Verbot der – verfassungsrechtlich geforderten – Berücksichtigung von Vorbeurteilungen hinauslaufen, wollte man ihre strikte zeitliche Vergleichbarkeit fordern. Die Aussagekraft von Vorbeurteilungen ist vom Zweck der Einbeziehung für die Absicherung einer Auswahlentscheidung her grundsätzlich durch andere Kriterien als gleiche Stichtage und gleiche Beurteilungszeiträume sicherzustellen. Vgl OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 18 ff. m. w. N. b) Gemessen hieran sind jedenfalls die – wie aus nachfolgenden Ausführungen ersichtlich auch in den Blick zu nehmenden – Vorvorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zeitlich nicht vergleichbar und können daher nicht herangezogen werden. Sie überschneiden sich nicht einmal für einen kurzen Zeitraum. Die Vorvorbeurteilung des Beigeladenen betrifft den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018, die des Antragstellers den – zeitlich schon vor dem Beginn dieses Zeitraums beendeten – Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016. c) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Heranziehung der Vor- und Vorvorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nach dem Gesamturteil und einer (erfolglosen) inhaltlichen Ausschöpfung der Vorbeurteilungen von einem Beurteilungsgleichstand auszugehen wäre (dazu aa)), der Beigeladene jedoch in der Vorvorbeurteilung ein besseres Gesamturteil erhalten hat als der Antragsteller (dazu bb)). aa) Bei einem Vergleich der Vorbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergibt sich kein Vorsprung eines Beteiligten. In der Vorbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 wurde der Beigeladene im Statusamt A 9 BBesO mit „Sehr gut ++“ bewertet. Da der Antragsteller seine Vorbeurteilung mit der Gesamtnote „Hervorragend ++“ für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 noch im Statusamt A 8 BBesO erhalten hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin bei einem neuen Bewerbervergleich, wovon entsprechend ihrer ständigen, dem Senat bekannten Praxis auszugehen wäre, die Gesamtnote der Vorbeurteilung des Antragstellers, die noch in einem niedrigeren Statusamt erstellt wurde, um eine Notenstufe absenken und mit "Sehr Gut ++" in den Bewerbervergleich einstellen würde. Sind die Bewerber um ein Beförderungsamt im Gesamturteil der zugrunde liegenden Regelbeurteilungen – ohne ausdrückliche Binnendifferenzierung in der vergebenen Notenstufe – hinsichtlich der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen (wie hier) gleich beurteilt worden, kann sich der Dienstherr bzw. die für eine Auswahlentscheidung zuständige Stelle im Rahmen des verbleibenden Gewichtungsspielraums auf den – wenn auch nicht einschränkungslos – geltenden Grundsatz vom höheren Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten (mit derjenigen des Konkurrenten gleichlautenden) Beurteilung berufen. Hierbei wird angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Das im Regelfall größere Gewicht der Beurteilung im höheren Statusamt lässt sich allerdings nicht in einem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juli 2018– 2 BvR 1207/18 –, juris, Rn. 10, und vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 15 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2023 – 1 B 165/23 –, juris, Rn. 46, vom 13. Mai 2020 – 1 B 1495/19 –, juris, Rn. 36 f. m. w. N., vom 28. Januar 2020 – 6 B 1120/19 –, juris, Rn. 106, vom 22. Januar 2019 – 6 B 1422/18 –, juris, Rn. 28, und vom 21. November 2005 – 1 B 1202/05 –, juris, Rn. 3 f. und 7 ff. m. w. N. Dem steht auch nicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts anhand der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Reihung der Beförderungsliste „E. C. GmbH_T“ entgegen. Dass in dieser Liste bei den für die Beförderung ausgewählten Beamten, die allesamt in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „Hervorragend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ erreicht haben, die Beamten mit dem Gesamturteil „Hervorragend ++“ in ihrer noch im Statusamt A 8 BBesO erhaltenen Vorbeurteilung vor den Beamten mit dem Gesamturteil „Sehr gut ++“ bereits im Statusamt A 9 BBesO, wie u. a. dem Beigeladenen, gelistet sind, begründet keine Änderung der senatsbekannten ständigen Beförderungspraxis der Antragsgegnerin, zumal sie selbst noch im Beschwerdeverfahren (vgl. Schriftsatz vom 24. Mai 2023, Seite 6) auf diese Praxis hingewiesen hat bb) Anders als in Ziffer 4 der Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin und von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren vorgetragen, darf die Antragsgegnerin ihre (erneute) Auswahlentscheidung bei einem Leistungsgleichstand des Antragstellers und des Beigeladenen nach den aktuellen Beurteilungen sowie nach den Vorbeurteilungen nicht unmittelbar anhand des Hilfskriteriums des Zeitpunkts der letzten Beförderung treffen. Sie wäre insoweit wegen des Leistungsgrundsatzes gemäß Art 33 Abs. 2 GG (jedenfalls grundsätzlich) gehalten, vorrangig die zeitlich zurückliegenden, leistungsbezogenen Vorvorbeurteilungen heranziehen. Die Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind nach dem oben Gesagten in der Regel zunächst und vor dem Rückgriff auf (leistungsfremde) Hilfskriterien auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen, zu denen auch frühere Beurteilungen zählen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV). Im Vergleich seiner eigenen mit der Vorvorbeurteilung des Antragstellers wäre der Beigeladene aufgrund des besseren Gesamturteils eindeutig vorzuziehen. Der Beigeladene hat in seiner Vorvorbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 im Statusamt A 8 BBesO das Gesamturteil „Hervorragend ++“ erhalten, während der Antragsteller in seiner Vorvorbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. August 2016 im gleichen Statusamt nur mit dem Gesamturteil „Hervorragend Basis“ bewertet wurde. Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Beurteilungen sind nicht vorgetragen. 2. Waren die Vorvorbeurteilungen aus den oben genannten Gründen mangels Vergleichbarkeit ungeeignet für die Bewerberauswahl und kann auf weitere (frühere) Beurteilungen aus Gründer der hinreichenden zeitlichen Aktualität (s. o.) nicht mehr zurückgegriffen werden, stehen einer Berücksichtigung von Hilfskriterien keine Bedenken entgegen. Die Antragsgegner kann ihre Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen in diesem Fall zulässigerweise anhand des Hilfskriterium des Zeitpunkts der letzten Beförderung treffen, wie es in Ziffer 4. ihrer Beförderungsrichtlinien hilfsweise vorgesehen ist. Dabei wäre wiederum der Beigeladene dem Antragsteller vorzuziehen. Die letzte Beförderung des Beigeladenen am 1. November 2018 (in das Statusamt A 9 BBesO) liegt unstreitig länger zurück als diejenige des Antragstellers am 1. Dezember 2019. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser sowohl erstinstanzlich wie auch im Beschwerdeverfahren jeweils einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 28. März 2023) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 vz+Z BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2023 auf 48.004,92 Euro (monatlich 3.683,61 Euro Grundgehalt + 316,80 Euro Zulage). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 (12.001,23 Euro) führt auf die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.