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Beschluss

10 B 112/23.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.10B112.23NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 5. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts stellt allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 7, vom 29. Februar 2016 ‑ 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 5, vom 9. November 2006 - 7 B 1667/06.NE -, juris Rn. 11 ff., und vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, juris Rn. 8. Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2016 ‑ 2 B 1368/15.NE -, juris Rn. 11, vom 29. Februar 2016 - 10 B 134/16.NE -, juris Rn. 7, vom 27. April 2009 ‑ 10 B 459/09.NE -, juris Rn. 7, vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, juris Rn. 8. Die begehrte einstweilige Anordnung ist hier weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der angegriffene Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für eine Neuerrichtung der bisher im Kern der Ortslage C./J. gelegenen Gemeinschaftsgrundschule, die Errichtung einer Kindertagesstätte, eines Senioren- und Pflegeheims sowie von Wohngebäuden für betreutes Wohnen auf bisher dem Außenbereich zuzuordnenden Flächen am südlichen Siedlungsrand. Der Bebauungsplan setzt zu diesem Zweck insbesondere eine Gemeinbedarfsfläche, ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Seniorenwohn- und -pflegeheim“ (im Folgenden: Sondergebiet) und ein Allgemeines Wohngebiet fest. Das in das Plangebiet einbezogene Grundstück der Antragstellerin (Gemarkung J., Flur 10, Flurstück 583), das im Südosten teilweise an das Sondergebiet und im Südwesten an das Allgemeine Wohngebiet grenzt, setzt der Bebauungsplan als private Grünfläche fest. Das Allgemeine Wohngebiet wird von Nordwesten über eine mit einer Wendeanlage abschließende Verlängerung der von der L.-straße abzweigenden Straße T., die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird, erschlossen. Die Wendeanlage befindet sich auf der Höhe des inzwischen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks Gemarkung J., Flur 10, Flurstück 800, an das südöstlich das Grundstück der Antragstellerin angrenzt. Die Antragstellerin macht geltend, dass die sinnvolle Nutzung ihres Grundstücks durch die Festsetzung als private Grünfläche zukünftig erschwert werde. Die Bebauung der als Sondergebiet festgesetzten Fläche mit einem Senioren- und Pflegeheim führe zu erheblichen Beeinträchtigungen ihres Grundstücks. Aus den Fenstern des geplanten Senioren- und Pflegeheims könne ungehindert auf ihr Grundstück geschaut werden. Außerdem müsse eine zukünftige Nutzung auf ihrem Grundstück im Hinblick auf die lärmempfindliche Nutzung auf der Sondergebietsfläche besondere Rücksicht nehmen. Da die als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Straße T. nicht bis zu ihrem Grundstück reiche, könne sie außerdem ihr Grundstück im Fall der Umsetzung des Bebauungsplans nicht mehr anfahren. Einen schweren Nachteil in dem oben angesprochenen Sinne oder eine konkrete Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils infolge der Umsetzung des Bebauungsplans, aufgrund derer eine einstweilige Anordnung jedenfalls dringend geboten erscheint, zeigt die Antragstellerin damit nicht auf. Ob der Bebauungsplan (offensichtlich) unwirksam ist, etwa weil die Festsetzung des Grundstücks der Antragstellerin als private Grünfläche, die zudem nicht an die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche heranreicht und zu der auch keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt besteht, abwägungsfehlerhaft erfolgt ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Dies wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter zu prüfen zu sein. Dass die Festsetzung als private Grünfläche der derzeitigen Nutzung ihres Grundstücks entgegenstehen könnte, trägt die Antragstellerin nicht vor. Auch dass sie eine sich im Rahmen des bisher bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich Zulässigen haltende andere Nutzung ihres (Außenbereichs-)Grundstücks konkret beabsichtige, die mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche in Widerspruch stehen könnte, hat sie weder im Aufstellungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Sie bemängelt letztlich insbesondere, dass ihr Grundstück, das in dem bisher geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt war, nicht auch als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist. Eine Einschränkung der derzeitigen Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin durch eine nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige heranrückende Nutzung wegen deren Störempfindlichkeit ist weder dargetan noch ersichtlich. Entsprechendes gilt für eine von ihr konkret beabsichtigte Nutzung, die bisher auf ihrem Grundstück zulässig war. Dass die derzeit auf ihrem Grundstück ausgeübte Nutzung oder bisher zulässige Nutzungen ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werden könnten, weil aus den Fenstern des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in dem angrenzenden Sondergebiet zulässigen Seniorenwohn- und Pflegeheims auf ihr Grundstück geschaut werden könnte, liegt fern. Eine Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Antragstellerin infolge der Umsetzung des Bebauungsplans, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den vorstehenden Maßstäben erfordert, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls veranlasst, dass zulasten des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks 800 eine Grunddienstbarkeit - ein Geh- und Fahrrecht - für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 583 in das Grundbuch eingetragen wurde, und geht - unwidersprochen - davon aus, dass die Antragstellerin aufgrund dieser Eintragung berechtigt ist, über das Flurstück 800 auf das Flurstück 583 auch mit Kraftfahrzeugen zu gelangen. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht und es drängt sich auch nicht auf, dass sie ihr Grundstück über die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche und das mit einem Geh- und Fahrrecht zu ihren Gunsten belastete Flurstück 800 nicht erreichen und deswegen nicht wie bisher im Rahmen des Zulässigen nutzen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).