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Beschluss

12 A 814/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0811.12A814.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Wenn die angefochtene Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist, gelten die vorbezeichneten Anforderungen für jede dieser Erwägungen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Antragsbegründung wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII umfasse nicht die Erstattung der Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung der Pflegeperson. Das folge aus dem Wortlaut von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, aus der Gesetzessystematik und aus der Entstehungsgeschichte der Norm. In § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII habe der Gesetzgeber eine abschließende Regelung zur Deckung der Risiken der Pflegeperson getroffen. Nach dem Wortlaut der Norm sei nur eine Erstattung von Aufwendungen für die Unfallversicherung und für die Alterssicherung der Pflegeperson vorgesehen. Die Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenversicherung der Pflegeperson habe der Gesetzgeber nicht geregelt. Dass es sich hierbei nicht um eine planwidrige Regelungslücke handele, zeige der Vergleich mit den Regelungen für die Kindertagespflege (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII), wo der Gesetzgeber neben der Erstattung von Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung und einer Alterssicherung ausdrücklich auch eine hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson geregelt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung auch nicht um besondere Kosten der Pflege und Erziehung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII, die abweichend von der monatlichen Pflegegeldpauschale zu übernehmen wären. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Das Zulassungsvorbringen (vgl. Ziffer 2. der Zulassungsbegründung vom 14. Mai 2022) zeigt eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine abschließende Regelung zur Deckung der Risiken der Pflegeperson getroffen, nicht auf. Die Klägerin macht geltend, die dafür vorgelegte Begründung überzeuge nicht. Dass angesichts der gemeinsamen Entstehungsgeschichte zu § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII auch eine Regelung für das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII nahegelegen hätte, sei ein zu schwaches Argument dafür, dass deshalb die Leistungen vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden sollten. Mit § 23 SGB VIII werde die Förderung von Kindern in Kindertagespflege geregelt. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot verfolgt (BT-Drucks. 15/3676, S. 23 f.). Um dieses Ziel zu erreichen, seien mit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) weitere Regelungen getroffen worden, um die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Tagesmütter und -väter attraktiver zu machen und die Qualität der Kindertagespflege zu steigern. Warum es angesichts dieser Besonderheit im Bereich der Kindertagesförderung für den Gesetzgeber nahegelegen hätte, eine vergleichbare Regelung für die vollständig andere Situation in der Vollzeitpflege mit Leistungen nach § 39 Abs. 4 SGB VIII zu schaffen, bleibe "Geheimnis des erstinstanzlichen Gerichts". Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil es gerade die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es hätte nahegelegen, auch für das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII eine ausdrückliche Regelung aufzunehmen, knüpft explizit an die Voraussetzung "wenn der Gesetzgeber eine Übernahme der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Pflegeperson gewollt hätte" an. Von letzterem ist das Verwaltungsgericht jedoch gerade nicht ausgegangen. Dass die Erstattung der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Pflegeperson entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts über den Wortlaut des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII hinaus von der Vorschrift erfasst sein soll, legt die Zulassungsbegründung auch im Weiteren nicht substantiiert dar. Zutreffend weist das Antragsvorbringen darauf hin, dass der Erziehungsbeitrag seinem Verwendungszweck entsprechend eine an die Pflegeperson zur Abgeltung der von ihr geleisteten Betreuung und Erziehung bewilligte Leistung darstellt. Dass das Einkommen als nach § 3 Nr. 11 EStG grundsätzlich steuerfreie Beihilfe anzusehen ist, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - XII ZB 191/19 -, juris Rn. 13, sagt indes nichts darüber aus, dass die Erstattung der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Pflegeperson über den Wortlaut der Vorschrift hinaus von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erfasst sein soll. Soweit die Klägerin pauschal meint, es entspreche "der regelhaften Situation in Vollzeitpflegeverhältnissen", dass Pflegepersonen "über die Familienversicherung kostenfrei mitversichert" seien oder "- unter Berücksichtigung der Anforderungen an ihre pädagogische Leistung - einer Erwerbstätigkeit" nachgingen, zeigt auch dieses Vorbringen keine Richtigkeitszweifel auf. Dass die Situation der Klägerin einen Ausnahmefall darstellt, den der Gesetzgeber nicht gesehen hätte, legt die Klägerin mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise dar. Vordiesem Hintergrund geht auch der erneute Einwand der Klägerin an der Sache vorbei, für den Gesetzgeber habe - anders als bei der Tagespflege - gar kein Bedarf bestanden, in die Regelungen des § 39 Abs. 4 SGB VIII die Erstattung von Aufwendungen für eine Krankenversicherung ausdrücklich aufzunehmen. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen (vgl. Ziffer 1. der Zulassungsbegründung vom 14. Mai 2022) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, bei den Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung handele es sich auch nicht um besondere Kosten der Pflege und Erziehung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII, die abweichend von der monatlichen Pflegegeldpauschale zu übernehmen wären, legt sie Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenso wenig dar. Dies gilt bereits deshalb, weil es - nach den vorstehenden Ausführungen - die insofern selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage stellt, gegen eine Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge im konkreten Einzelfall spreche schon die Gesetzessystematik. Der Gesetzgeber habe in § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine abschließende Regelung zur Übernahme der Risiken der Pflegeperson getroffen, die nicht durch eine Einzelfallregelung wieder unterlaufen werden könne. Mit Blick darauf kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen (u. a. zu der Frage, ob eine "(Teilzeit)erwerbstätigkeit der Klägerin mit den Zielen der pädagogischen Leistungen […] in Übereinstimmung zu bringen" ist) nicht entscheidungserheblich an. Dieses Vorbringen bezieht sich allein auf die insofern weiter selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts ("Unabhängig davon", Seite 11 vierter Absatz der Urteilsabschrift), die Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung stellten sich auch deshalb nicht als besondere Kosten der Pflege und Erziehung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII dar, weil davon auszugehen sei, dass der Klägerin trotz der Betreuung der Kinder selbst eine Teilzeittätigkeit möglich gewesen sei. Die Beklagte habe die besondere Entwicklungsbeeinträchtigung und den erhöhten Betreuungsbedarf von W. bereits dadurch berücksichtigt, dass sie Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle nach § 33 Satz 2 SGB VIII gewähre und der Klägerin ein erhöhtes Pflegegeld zahle. Dass daneben eine weitere Erhöhung in Höhe der Aufwendungen für die Krankenversicherung der Klägerin geboten gewesen sei, sei nicht erkennbar. Beide Pflegekinder seien schon im Zeitpunkt der Antragstellung vom 9. April 2018 schulpflichtig gewesen und hätten deshalb keiner Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die Klägerin bedurft. Ungeachtet zieht die Zulassungsbegründung auch diese Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Die Klägerin meint, die freiwillige Krankenversicherung gehöre aus Sicht der Pflegefamilie zu den tatsächlichen Kosten des Pflegeverhältnisses, "weil aus ihrer Perspektive eine kindeswohlgerechte Versorgung nicht erfolgen" könne. An dieser Stelle sei zu prüfen gewesen, ob die Perspektive der Klägerin als Pflegeperson mit Ziel und Zweck der durch die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII begleiteten pädagogischen Maßnahme nach §§ 27, 33 Satz 2 SGB VIII der Beklagten übereinstimme - ob also konkret eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit der Klägerin mit den Zielen der pädagogischen Leistungen - und zwar für beide von der Klägerin aufgenommenen Pflegekinder - in Übereinstimmung zu bringen sei. Das Verwaltungsgericht habe in keiner Weise die Qualität der pädagogischen Leistung der Beklagten - insbesondere über Analyse der Hilfeplanungen - geprüft, sondern lediglich festgestellt, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Klägerin wegen der "Betreuung der Kinder" eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sei. Schon die Formulierung dieses Maßstabs zeige, dass das Verwaltungsgericht damit "den pädagogischen Maßstab einer erzieherischen Hilfe nach §§ 27, 33 S. 2 SGB VIII vollständig außer Acht gelassen" habe. Dieses Vorbringen verfängt schon angesichts seiner Pauschalität nicht. Weder konkretisiert es den behaupteten "pädagogischen Maßstab einer erzieherischen Hilfe nach §§ 27, 33 S. 2 SGB VIII" noch legt es dar, zu welchem Ergebnis eine solche Prüfung aus welchen Gründen im konkreten Fall geführt hätte. Die bloße Behauptung, "hätte sich das Gericht jedoch mit der Qualität und dem Leistungsumfang der bewilligten Hilfe auseinandergesetzt, so hätte es bereits aus den vorgelegten Dokumenten entnehmen können, dass eine zusätzliche Erwerbstätigkeit beides in so erheblichen Umfang beeinträchtigt", dass die Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit durch die "Pflegeperson aus Sicht der pädagogischen Leistung fachlich abzulehnen wäre", reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe "die Besonderheiten einer Erziehungsstelle nach § 33 S. 2 SGB VIII im Vergleich zu jeder '(Pflege-)familie schon nach eigener Formulierung gar nicht erkannt" und es habe insbesondere mit keinem Wort den Fachbericht des begleitenden Pflegekinderfachdienstes (L. gGmbH) vom 22. Oktober 2018 berücksichtigt, geht an den Entscheidungsgründen vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es stelle nicht in Abrede, dass W. - und auch G. - im Alltag einer zeitintensiven und individuellen Betreuung durch die Klägerin bedürften. Den vorgelegten Bescheinigungen des Psychotherapeuten Dr. R. und den Berichten des B. sei zu entnehmen, dass W. einer erhöhten Hausaufgabenbetreuung und einer intensiven Nachbereitung des schulischen Unterrichtsstoffs bedürfe. Auch G. bedürfe als psychisch schwerst gestörtes Kind einer gezielten Unterstützung und Förderung durch die Klägerin. Allerdings seien beide Pflegekinder schon im Zeitpunkt der Antragstellung vom 9. April 2018 schulpflichtig gewesen und hätten deshalb keiner Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch die Klägerin bedurft. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es Ehegatten zumutbar sei, sich bei der Organisation von Haushalt und Beruf gegenseitig zu unterstützen. Soweit die Klägerin die Möglichkeit anführe, dass die Kinder aus Krankheits- oder sonstigen Gründen vereinzelt der Schulpflicht nicht nachkommen könnten und dies durch ihre Betreuung aufgefangen werden müsse, handele es sich um Einzelereignisse, die in jeder (Pflege-)Familie vorkommen könnten und als Ausnahmesituation aufgefangen werden müssten. Ein besonderer Betreuungsbedarf im Sinne eines ständigen Bereithaltens der Klägerin sei auch daraus nicht gerechtfertigt. Da der Ehemann der Klägerin von Beruf Lehrer sei, dürften auch in den Schulferien flexible Lösungen zur Betreuung der beiden Pflegekinder möglich sein. Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Substantielles entgegen. Vielmehr räumt es selbst ein, aus dem Fachbericht ergebe sich, dass für die Klägerin "ein Zeitfenster von 3-4 Stunden täglich für eine Teilzeiterwerbstätigkeit zur Verfügung" stehe. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann sie als Lehrer - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht bei der Organisation von Haushalt und Beruf unterstützen könne, legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen ebenso wenig dar. Der Einwand der Klägerin, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit gehe "also dahin, dass die Pflegeperson die Zeiten der Beschulung der Kinder nicht für die Organisation des Haushaltes nutzen darf, sondern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe von zusätzlichen Kosten entlasten" solle, geht schon insofern ins Leere. Auch das weitere Vorbringen, in der Zusammenschau ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht die pädagogische Qualität der Hilfe zur Erziehung nicht zum Maßstab genommen, sondern offenbar unkommentiert den Maßstab zur Bewilligung finanzieller Sozialleistungen wie bspw. Grundsicherung angelegt habe, um die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu prüfen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. 2. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016- 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, "ob Leistungen für eine freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall als Leistung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 SGB VIII übernommen werden können", ist nach den vorstehenden Ausführungen zu 1. bereits nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).