Beschluss
12 A 2449/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0814.12.160A2449.20.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger, der seinerzeit in Haushaltsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebte, beantragte bei der Beklagten am 25. Juni 2012 erstmals die Gewährung von Wohngeld in Gestalt eines Lastenzuschusses für das selbstbewohnte Eigenheim U.-straße 30 in Z.. Trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten legte der Kläger - in Bezug auf das betreffende Wohneigentum - keine sogenannte Fremdmittelbescheinigung des Kreditinstituts vor, bei welchem er den mit den wohngeldrechtlich als Belastung geltend gemachten Kreditraten zu tilgenden Kredit abgeschlossen hat. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 1. August 2012 gemäß § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2013 - 6 K 2677/12 - ab. Ein daraufhin persönlich vom Kläger gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 A 345/13 - ab. Eine dagegen erhobene Anhörungsrüge des Klägers (12 A 533/13) blieb ebenfalls ohne Erfolg. Gleiches gilt im Hinblick auf im Jahr 2019 von seiner Ehefrau eingelegte Rechtsbehelfe (12 A 3957/19). Auch ein am 24. April 2013 eingegangener Wohngeldantrag des Klägers wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 1. Juli 2013 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt, weil der Kläger auch insoweit die angeforderte Fremdmittelbescheinigung nicht eingereicht hatte. Unter dem 4. November 2013 lehnte die Beklagte einen weiteren Wohngeldantrag des Klägers wegen fehlender Mitwirkung ab. Die dagegen gerichteten Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Minden (Urteile vom 9. Mai 2014- 6 K 2561/13 und 6 K 3744/13 -) ebenfalls erfolglos, genauso wie diesbezügliche Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht (insbes. Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - 12 A 1086/14 und 12 A 1087/14 -). Einen weiteren Wohngeldantrag des Klägers, der am 21. Oktober 2016 bei der Beklagten eingegangen war, lehnte diese mit Wohngeldbescheid vom 1. Dezember 2016 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 ebenfalls wegen fehlender Mitwirkung ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 21. Juli 2017 - 6 K 227/17 - ab. Ebenfalls mit Urteil vom 21. Juli 2017 - 6 K 2527/16 - wies das Verwaltungsgericht Minden eine weitere Klage des Klägers gegen den ersten Wohngeldbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 wegen des rechtskräftigen Abschlusses des diesbezüglich bereits geführten Gerichtsverfahrens als unzulässig ab. Gegen beide Urteile legte der Kläger nach Aktenlage kein Rechtsmittel ein. Am 13. September 2019 beantragte nunmehr die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten, die Verfahren betreffend die gegenüber dem Kläger ergangenen Wohngeldbescheide vom 1. August 2012, vom 1. Juli 2013, vom 4. November 2013 und vom 1. Dezember 2016 gemäß § 51 VwVfG wiederaufzugreifen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte gegenüber der Ehefrau des Klägers mit Bescheid vom 13. November 2019 als bereits unzulässig ab, weil die zugrundeliegenden Wohngeldanträge durch den Kläger gestellt worden seien, ein Austausch der wohngeldberechtigten Person nicht in Betracht komme und im Übrigen auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorlägen; der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei außerdem mangels einer Änderung der Sach- und Rechtslage unbegründet. Mit Schreiben vom 19. November 2019 legten der Kläger und seine Ehefrau hiergegen Widerspruch ein, den der Kreis Z. mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar2020 - gegenüber der dem Kläger und seiner Ehefrau - jedenfalls als unbegründet zurückwies, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht gegeben seien. Daraufhin hat der Kläger am 17. Februar 2020 wegen des Wohngeldbescheides der Beklagten vom 13. November 2019 allein Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass "ausweislich weiterer Ermittlungen zur Sache" und sogenannter "Zufallsfunde" jeweils "Antrag auf Rücknahme, Widerruf des Verfahrens gemäß §§ 48, 49 VwVfG zu stellen" sei, und daran anknüpfend umfangreiche Ausführungen gemacht, hinsichtlich derer auf den Akteninhalt verwiesen wird. Der Kläger hat beantragt, "die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 13.11.2019 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 19.11.2019 gefunden hat, zu verpflichten, die Wohngeldbescheide vom 1.8.2012 an gemäß §§ 48, 49 VwVfG NRW von Amts wegen wiederaufzunehmen und ihm bzw. dem Beschwerten rückwirkend Wohngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen". Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie betont, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag der Ehefrau des Klägers als unzulässig und unbegründet abgelehnt worden sei, und darüber hinaus im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dies formell und materiell als rechtmäßig erweise und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Mit Urteil vom 28. Juli 2020, auf dessen Gründe im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen angenommener partieller Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 24. August 2021 zugelassenen Berufung nimmt der Kläger Bezug auf sein Zulassungsvorbringen und macht weitere Ausführungen. Im Wesentlichen trägt er vor: Er sei weder umfassend noch partiell geschäftsunfähig. Es sei nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht sich hinsichtlich der Beurteilung seiner Prozessfähigkeit mit der einschlägigen Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und von sich aus alles getan habe, um die Frage der Prozessfähigkeit soweit wie möglich einer Klärung zuzuführen. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht angenommenen partiellen Prozessunfähigkeit habe es vielmehr eines Sachverständigengutachtens bedurft. Abgesehen davon könne sich ein vermeintlich Prozessunfähiger - wie vorliegend der Kläger - auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Soweit der angegriffene Ablehnungsbescheid auf einen nur von seiner Ehefrau gestellten Antrag hin ergangen und nur an diese adressiert gewesen sei, ändere dies - unter Berücksichtigung der Schutznormtheorie und seiner formellen und materiellen Beschwer durch den ablehnenden Bescheid - nichts am Bestehen seiner Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Denn er habe die im Ablehnungsbescheid genannten Wohngeldanträge gestellt, weswegen der Widerspruchsbescheid richtigerweise auch an ihn und seine Ehefrau zusammen adressiert gewesen sei. Es sei insoweit auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verweisen, wonach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisten solle, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt sei. Auch in der Sache sei dem Klageantrag stattzugeben gewesen, weil der "streitige Verwaltungsakt in Form des Wohngeldbescheides" fehlerhaft sei, wozu der Kläger weitergehend ausführt. Der Kläger beantragt, "unter Aufhebung des Urteils des VG Minden vom 28.07.20 (6 K 391/20) unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 13.11.19 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 28.01.20 gefunden hat, die Beklagte zu verpflichten, die Wohngeldbescheide vom 01.08.12 an gemäß §§ 48,49 VwVfG NRW von Amts wegen wieder aufzunehmen und ihm bzw. dem Beschwerten rückwirkend Wohngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen". Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Über die Berufung des Klägers kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2023 angehört worden. Die zulässige (dazu 1.) Berufung des Klägers ist unbegründet (dazu 2.). 1. Für die Zulässigkeit der Berufung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts partiell prozessunfähig ist. Ein Beteiligter, dessen Prozessfähigkeit verneint worden ist, kann wirksam Rechtsmittel einlegen mit dem Ziel, eine andere Beurteilung seiner Prozessfähigkeit zu erreichen. Vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juli 2005 - B 7a AL 162/05 B -, juris Rn. 5; BGH, Urteile vom 4. Novem-ber 2000 - III ZR 306/98 -, juris Rn. 5, und vom 22. Dezember 1982 - V ZR 89/80 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Hess. VGH, Urteil vom 14. Juni 1983- IX OE 122/81 -, juris. Dies ist - neben einer inhaltlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung - Ziel der vom Kläger geführten Berufung, wie sich insbesondere aus seiner Berufungsbegründung vom 19. November 2022 ergibt. 2. Die Berufung des Klägers ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Unabhängig davon, ob der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - partiell prozessunfähig ist, ist die vorliegende Klage unzulässig. Sie ist - wie sich aus dem Klageantrag und dem Berufungsantrag sinngemäß ergibt - als Verpflichtungsklage auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet, die wegen fehlender Mitwirkung auf Grundlage von § 66 SGB I ergangenen Versagungsbescheide aufzuheben und in Anknüpfung hieran die zugrundeliegenden Wohngeldanträge neu - in Gestalt einer Bewilligung - zu bescheiden. Die Zulässigkeit einer davon ausgehend anzunehmenden Verpflichtungsklage setzt voraus, dass der Kläger den Erlass des im gerichtlichen Verfahren begehrten Verwaltungsakts in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 -, juris Rn. 28, vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 23 m. w. N., und vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, juris Rn. 14. Daran fehlt es hier seitens des Klägers. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises Z. vom 28. Januar 2020. Mit diesem ist allein ein von der Ehefrau des Klägers gestellter "Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens" in Bezug auf die gegenüber dem Kläger erlassenen Wohngeldbescheide vom 1. August 2012, vom 1. Juli 2013, vom 4. November 2013 und vom 1. Dezember 2016 - u. a. wegen fehlender Verfahrensbeteiligung der Ehefrau - als unzulässig abgelehnt worden. Ein eigener Antrag des Klägers auf Aufhebung der bisherigen Versagungsbescheide liegt der hier streitgegenständlichen ablehnenden Entscheidung der Beklagten hingegen nicht zugrunde. Das Vorbringen des Klägers zu seiner Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO geht insoweit ins Leere. Denn bei dem Erfordernis der eigenständigen Beantragung des erstrebten Verwaltungsakts handelt es sich um eine von der in § 42 Abs. 2 VwGO geregelten Klagebefugnis unabhängige Sachentscheidungsvoraussetzung, die aus §§ 68 Abs. 2, 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme") und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 22 f. m. w. N. Ob es in der Sache um eine Neuentscheidung über ursprünglich vom Kläger gestellte Wohngeldanträge geht, ist ebenfalls unerheblich. Denn den hier mit der Klage verfolgten Anspruch auf Wiederaufgreifen der bestandskräftig abgeschlossenen Wohngeldverfahren seiner Person hat der Kläger selbst zuvor nicht mit einem entsprechenden Antrag gegenüber der Beklagten verfolgt. Dass er den Widerspruch gegen den allein an seine Ehefrau adressierten und hier streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 13. November 2019 zusammen mit ihr erhoben hat, stellt keine Antragstellung im eigenen Namen dar. Abgesehen davon bliebe selbst im Falle einer eigenen Antragstellung des Klägers im Widerspruchsverfahren Verfahrensgegenstand der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Kreises Z. der Antrag der Ehefrau des Klägers, dem allein die Beklagte als zuständige Behörde durch ihre ablehnende Entscheidung nicht zum Erfolg verholfen hat. Ist die Klage damit unzulässig, wird die Rechtsstellung der Ehefrau des Klägers durch die klageabweisende Entscheidung nicht berührt, so dass eine Beiladung der Ehefrau als betroffener Adressatin des Ablehnungsbescheids nur eine kaum sinnvolle Förmelei wäre, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988- 7 B 150.88 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Oktober 2021 - 2 S 483/20 -, juris Rn. 57 m. w. N., und daher vorliegend unterbleibt. Inwieweit die Klage daneben aus anderen Gründen unzulässig ist und ob der Kläger einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat, wofür statt der von ihm angeführten Vorschriften des VwVfG aber die spezielleren Bestimmungen des Sozialverwaltungsverfahrensrechts - § 67 SGB I (bei angenommener Rechtmäßigkeit der auf Grundlage von § 66 SGB I ergangenen Versagungsbescheide) bzw. § 44 Abs. 1 SGB X (bei angenommener Rechtswidrigkeit der Versagungsbescheide) -maßgeblich sein dürften, kann somit letztlich dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.