Beschluss
11 A 4136/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0816.11A4136.19A.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 00.00.1994 in Damaskus, Syrien, geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Am 29. November 2017 stellte er bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger an: Er habe Syrien im Februar 2014 verlassen und sei in die Türkei eingereist; dort habe er zwei Jahre gelebt und gearbeitet. Am 20. März 2016 sei er weiter nach Griechenland gereist, wo er sich 10 Monate aufgehalten habe. Sodann sei er nach Serbien, am 20. März 2017 nach Rumänien und von dort aus am 23. November 2017 nach Deutschland weitergereist. Die Behandlung in Rumänien sei sehr schlecht gewesen. Seine persönlichen Sachen seien ihm abgenommen und er sei von Rumänen angegriffen worden. Er habe dort einen Hoden verloren, weil er verletzt worden sei. Die Operation habe er selbst bezahlt; seither habe er Probleme mit dem Magen. Syrien habe er verlassen, weil er zum Militärdienst habe eingezogen werden sollen. Einen Beruf habe er nicht erlernt; er sei Schüler an einem Gymnasium gewesen. Ausweislich des EURODAC-Ergebnisses liegen für den Kläger ein Treffer der Kategorie 1 vom 13. Juli 2016 für Griechenland, ein weiterer Treffer der Kategorie 1 vom 12. April 2017 für Rumänien und eine Schutzgewährung vom 15. Juni 2017 vor. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2017 (die Angabe im Bescheid „4. Dezember 2016“ beruht ersichtlich auf einem Irrtum), dem Kläger zugestellt am 11. Januar 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf. Dem Kläger wurde für den Fall, dass er der Ausreisefrist nicht nachkomme, die Abschiebung nach Rumänien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3. Sätze 1 bis 3). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Am 13. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Nachdem er die Klage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 4. Dezember 2017 zurückgenommen hatte, hat er beantragt, den Bescheid vom 4. Dezember 2017 in den Verfügungspunkten 2 und 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Rumänien vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27. August 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hatte und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger aus: Eine Rückkehr nach Rumänien sei ihm wegen der dortigen systemischen Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte nicht zumutbar. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei er dort der Gefahr einer Obdachlosigkeit ausgesetzt, habe nicht die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und könne auch nicht auf staatliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen; zudem verfüge er in Rumänien nicht über ein familiäres oder sonstiges Netzwerk, das ihn unterstützen könne. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und Ziffern 2. und 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2017 aufzuheben und festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG in Bezug auf Rumänien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier auf den vom Kläger zu den Akten gereichten Bericht des P. Klinikums W. vom 5. Dezember 2017, wonach der Kläger nach vorläufiger Diagnose an einer Gastritis leide und die Anamnese in Englisch durchgeführt worden sei - und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts - hier auf die Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister vom 27. November 2017, ausweislich derer der Kläger u. a. über englische Sprachkenntnisse verfügt - Bezug genommen. II. A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). B. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist - soweit er streitbefangen ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. I. Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Rumänien. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ausgehend hiervon erweist sich die Abschiebung des Klägers nach Rumänien nicht als unzulässig. Ihm droht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Rumänien dort nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK anzunehmen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats ‑ hier Rumänien - zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris, Rn. 32, und vom 26. Januar 2021 ‑ 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32, und Beschluss vom 20. Juli 2023 - 11 A 2811/21.A -, Rn. 39. Ausgehend hiervon liegt kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art 3 EMRK vor, weil der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum wird befriedigen können. 1. Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr keine Obdachlosigkeit. a. Auf der Grundlage der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse und zum Zeitpunkt seiner Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen sind international Schutzberechtigte in Rumänien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht. Art. 1 lit. a) der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 178 vom 10. Oktober 2019, sieht für international Schutzberechtigte unter anderem das Recht auf eine Wohnung vor. Dieses Recht auf eine Wohnung, das ihnen ebenso wie rumänischen Staatsbürgern zukommt, können sie auch tatsächlich durchsetzen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171 ff., sowie 2022 Update, S. 152 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, 2. August 2022, S. 10. International Schutzberechtigte, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen und nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, können abhängig von deren Auslastung in den für die Unterbringung von Schutzsuchenden vorgesehenen staatlichen Regionalzentren wohnen. Sie dürfen dort zunächst für sechs Monate bleiben mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate in begründeten Fällen. Nach drei Monaten sind sie nach Art. 21 Abs. 5 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 verpflichtet, hierfür Miete und Nebenkosten zu entrichten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171, sowie 2022 Update, S. 152; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5 f. Die Höhe der Miete variiert nach den einzelnen Regionalzentren. Die Mietkosten können von NGOs übernommen werden, bis Schutzberechtigte andere Finanzhilfen erhalten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172, sowie 2022 Update, S. 153. Für besonders schutzbedürftige Personen - unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderung, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder Alleinerziehende mit noch nicht erwachsenen Kindern - besteht nach Art. 34 Abs. 2 und Abs. 3 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 zusätzlich die Möglichkeit, unabhängig von einer Teilnahme am Integrationsprogramm bis zur Feststellung der Beendigung dieser besonderen Schutzgründe kostenlos in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht zu werden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171, sowie 2022 Update, S. 152; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5. Zusätzlich hat der Jesuit Refugee Service (JRS) das Projekt „A New House“ in allen Regionalzentren eingeführt, finanziert durch das Nationalprogramm des Asylum, Migration and Integration Funds der Europäischen Union (AMIF), das die Miet- und Nebenkosten von international Schutzberechtigten zum Teil oder insgesamt trägt. Im Jahr 2019 erhielten 241 international Schutzberechtigte Miet- und Nebenkostenzuschüsse. Über dieses Projekt können Zuschüsse für zwölf Monate gewährt werden. Erhalten können sie umgesiedelte Schutzberechtigte, am Integrationsprogramm Teilnehmende sowie Schutzberechtigte in vulnerablen Situationen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172, sowie 2022 Update, S. 153. Die Regionalzentren verfügen über eine ausreichende Kapazität. Zum 1. Januar 2022 waren von den 751 verfügbaren Plätzen 501 belegt, davon 221 durch international Schutzberechtigte. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110 und 171. Im Jahr 2022 wurden insgesamt 402 Schutzberechtigte in den Regionalzentren untergebracht. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2022 Update, S. 152. International Schutzberechtigte haben denselben Rechtsanspruch auf Zugang zu Sozialwohnungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des rumänischen Asylgesetzes wie rumänische Staatsbürger. Nach Abschluss des staatlichen Integrationsprogramms oder sobald Schutzberechtigte eine Arbeit finden, hat nach Art. 28 der Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 das IGI-DAI die betreute Person einer Gemeinde zuzuführen, in der freie Stellen zur Verfügung stehen, und sie zu informieren, wie sie eine Sozialwohnung beziehen kann. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172, sowie 2022 Update, S. 153 f. Nach der Auskunftslage stehen aber Sozialwohnungen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass international Schutzberechtigte überwiegend auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen sind. Für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt übernimmt das IGI-DAI für einen Zeitraum von maximal einem Jahr 50% der Mietkosten. Mietzuschüsse werden darüber hinaus auch im Rahmen EU-geförderter Projekte gewährt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172 f., sowie 2022 Update, S. 154. Zwar ist international Schutzberechtigten die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind. Es wird auch von Schwierigkeiten berichtet, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen für einen registrierten Wohnsitz erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 156, sowie 2022 Update, S. 137; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Es gibt jedoch keine Berichte darüber, dass international Schutzberechtigte der Obdachlosigkeit anheimfallen, also gezwungen sind, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben, ohne ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Das vollständige Fehlen von Hinweisen auf extreme materielle Not bei gleichzeitiger vielseitiger Berichterstattung über Beschwernisse oberhalb extremer Armut lässt nur den Schluss zu, dass extreme Not nicht oder allenfalls äußerst ausnahmsweise auftritt. Vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 - 5 K 1582/17.A -, juris, Rn. 29, m. w. N. Im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten - etwa Italien oder Griechenland - hat Rumänien deutlich weniger Asylverfahren zu bearbeiten und anerkannte Schutzberechtigte zu integrieren. So wurden in den Jahren 2021 und 2022 nur 9.591 bzw. 12.368 Asylanträge gestellt und in 1.126 bzw. 1.013 Fällen wurde der internationale Schutz gewährt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 8, sowie 2022 Update, S. 8. Die im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien begründet ebenfalls nicht die Gefahr für international Schutzberechtigte, bei einer Rückkehr nach Rumänien keine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Rumänien registrierte im Jahr 2022 rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen wurden, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden haben. Über 8.000 Ukrainer wurden zudem in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 2 f. b. Ausgehend hiervon wird der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien nicht der ernsthaften Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt sein. Es ist vielmehr zu erwarten, dass er entweder für eine gewisse Zeit in einem staatlichen Regionalzentrum unterkommen kann oder jedenfalls eine Wohnung - auf dem freien Markt - finden und für diese ggfls. Mietzuschüsse erhalten wird. 2. Der Kläger wird mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien ferner in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. a. Anerkannte international Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zum Arbeitsmarkt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Sie sind rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gemäß Art. 20 Abs. 2 des rumänischen Asylgesetzes gleichgestellt. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 173, sowie 2022 Update, S. 154; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Nach der Auskunftslage können international Schutzberechtigte in Rumänien trotz berichteter Schwierigkeiten eine Arbeit finden. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache, und in einigen Fällen der englischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt dabei auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Den Schutzberechtigten werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt staatliche Unterstützungen gewährt. In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration von ausländischen Staatsangehörigen verantwortlich. Die Koordination liegt bei dem beim Innenministerium angesiedelten IGI-DAI. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung und Sozialleistungen, zum anderen die Umsetzung spezieller Integrationsprogramme zum Erwerb der rumänischen Sprache sowie kultureller und staatsbürgerlicher Bildung. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI-DAI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu zwölfmonatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen. Das Programm kann in Ausnahmefällen bei entsprechender Begründung sowie insbesondere bei Vulnerablen über die vorgesehene maximale Dauer von einem Jahr hinaus verlängert werden. Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Des Weiteren wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Arbeitslose Berechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten, um sich in wirtschaftlich stärkeren Teilen des Landes niederzulassen und eine Arbeit zu finden. Die angebotenen Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zu. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, 2. August 2022, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5. Die rumänische Nationalbank hat auf die von Schutzberechtigten berichteten Schwierigkeiten reagiert, Konten zu eröffnen, und erklärt, dass Banken verpflichtet sind, jedem ein Konto zu eröffnen. Trotz der noch immer bestehenden Schwierigkeiten finden sich in allen Landesteilen Banken, die auch international Schutzberechtigten ein Konto eröffnen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 158, sowie 2022 Update, S. 139. NGOs unterstützen Schutzberechtigte, eine Arbeit zu finden. So wurde in Kooperation der Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migranten (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen zu unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen, Beratung, Bildung, kulturellen und sozialen Dienstleistungen und Sachleistungen und erleichtert Flüchtlingen und Migranten den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Auch während der Corona-Pandemie boten NGOs weiterhin Hilfsangebote, z. B. Sprachkurse, online und in Präsenzveranstaltungen, an. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 178 f., sowie 2022 Update, S. 159 f. Nach Auskunftslage sind Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und gegebenenfalls zur Qualifizierung Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 173 ff., sowie 2022 Update, S. 155 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 7 f. Zwar hatte die Corona-Pandemie auch Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. Es kam insbesondere zu Entlassungen, Kurzarbeit und Gehaltskürzungen. Dies betraf insbesondere die von vielen Schutzberechtigten ausgeübten Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 175., sowie 2022 Update, S. 156. Die wirtschaftliche Lage in Rumänien hat sich aber seit dem Jahr 2021 entscheidend verbessert. Rumänien ist in wirtschaftlicher Hinsicht von der Pandemie weniger stark betroffen als andere europäische Staaten. Das Land hat ein international beachtetes Wirtschaftswachstum demonstriert. Nach pandemiebedingtem Einbruch der Wirtschaftsleistung um 3,9 % im Jahr 2020 zeigte Rumäniens Wirtschaft bereits im ersten Quartal 2021 das mit 2,8 % größte Wachstum in der Europäischen Union. Damit konnte Rumänien im Vergleich zum Ende des vierten Quartals 2019 vor der Pandemie sogar ein Wirtschaftswachstum um 1 % vorweisen. Vgl. Balkan Insight: Is Romania on Course to Sustained Growth?, 5. Juli 2021, S. 1, abrufbar unter: https://balkaninsight.com/2021/07/05/birn-fact-check-is-romania-on-course-to-sustained-growth/. Die Erholung war in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 schneller als erwartet, was insbesondere auf die Industrieproduktion und die Einzelhandelsumsätze zurückzuführen ist. Verkehr, Gastgewerbe und Landwirtschaft waren 2020 die am stärksten betroffenen Sektoren, während sich das Baugewerbe mit einem Wachstum von 10 % als besonders widerstandsfähig erwies. Die starke Erholung setzte sich im ersten Quartal 2021 fort, das Bruttoinlandsprodukt erreichte das Vorkrisenniveau. Die Exporte waren besonders lebhaft und das Geschäftsvertrauen erholte sich. Die Inflation zog aufgrund der Strommarktliberalisierung und steigender Kraftstoffpreise stark an. Der Lohndruck hielt an, aber die Arbeitsmarktbedingungen verschlechterten sich, und die Arbeitslosenquote erreichte im März 5,5 % gegenüber 3,9 % vor der Pandemie. Vgl. OECD, Economic Outlook, Volume 2021 Issue 1, Romania und Economic Outlook, Volume 2022 Issue 1, Romania, abrufbar unter: https://www.oecd-ilibrary.org/sites/3c08c2f8-en/index.html?itemId=/content/component/3c08c2f8-en. Das reale Wirtschaftswachstum lag im Jahr 2022 bei 4,5 %. Für das Jahr 2023 wird seitens der Europäischen Kommission ein Wachstum von 2,5 % erwartet. Vgl. European Commission, Economic forecast for Romania, letztes Update: 15. Mai 2023, abrufbar unter: https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-surveillance-eu-economies/romania/economic-forecast-romania_en. Im Juni 2023 lag die Arbeitslosenquote bei 5,4 %. Trading Economics, Romania Unemployment Rate, abrufbar unter: https://tradingeconomics.com/roma-nia/unemployment-rate. Es finden sich keine Berichte darüber, dass die wirtschaftliche Entwicklung in Rumänien zur Verelendung von anerkannten Schutzberechtigten geführt hätte. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass staatliche oder karitative Hilfe eingestellt wurde oder in Zukunft eingestellt werden soll. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 - 5 K 1582/17.A -, juris, Rn. 29, m. w. N. Die nach Rumänien geflüchteten Ukrainer haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht wesentlich verändert. Da ein erheblicher Teil von ihnen aufgrund ihres Alters (ältere Menschen oder Kinder) oder aufgrund der Verantwortung für die Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, sind in Rumänien weiterhin Arbeitsstellen auf dem offiziellen Arbeitsmarkt für Personen mit internationalem Schutzstatus verfügbar. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 3. b. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Rumänien sowie der den Kläger betreffenden persönlichen Umstände ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr eine Arbeit finden wird. Es ist nicht ersichtlich, dass er in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wäre. Aktuellere ärztliche Bescheinigungen oder Berichte, aus denen sich Erkrankungen ergäben, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprächen, hat er jedenfalls nicht zu den Akten gereicht. Ausweilich seines Vortrags hat er zudem bereits in der Türkei gearbeitet. Auch in der Bundesrepublik ist er nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz bei einer Möbelfirma im Verpackungsdienst tätig gewesen. Zudem verfügt er über Kenntnisse der englischen Sprache, sodass jedenfalls keine sprachlichen Hinderungsgründe bestehen dürften, etwa im Rahmen der von vielen Schutzberechtigten ausgeübten Tätigkeiten im Hotel- und Gaststättengewerbe Arbeit zu finden. 3. Der Kläger wird im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien auch Zugang zu staatlichen und/oder zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen haben, mit deren Hilfe er dort - in Kombination mit einem Arbeitseinkommen - sein Existenzminimum wird sichern können. a. Grundsätzlich stehen international anerkannten Schutzberechtigten staatliche Sozialleistungen und zivilgesellschaftliche Unterstützungsleistungen zur Verfügung. aa. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügen, haben auf Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates Anspruch auf eine monatliche Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. Die Höhe der Beihilfe steht im Zusammenhang mit dem sozialen Referenzindikator gemäß den durch Regierungsbeschluss festgelegten Bedingungen. Um die Beihilfe zu erhalten, müssen international Schutzberechtigte an dem staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 179 ff., sowie 2022 Update, S. 160 ff. Bargeldleistungen werden nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10 Lei pro Tag, entspricht ca. 68 € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 567 Lei (ca. 115 €) für einen Zeitraum von sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2022 Update, S. 160; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6. Die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Behörde ist die Bezirksagentur für Zahlungen und Sozialaufsicht (Agenția Județeanăpentru Plățiși Inspecție Socială, AJPIS). Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 181, sowie 2022 Update, S. 162. In der Praxis wird der Antrag mit Unterstützung einer NGO innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes gestellt. IGI-DAI leitet die Akte des Begünstigten zur Prüfung an das AJPIS weiter. Dem Antrag sind die Entscheidung über die Gewährung des internationalen Schutzes, die Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Geschäftsstelle des IGI-DAI über die Einschreibung in das Integrationsprogramm beizufügen. Zur Feststellung des Anspruchs auf Beihilfe führt die AJPIS innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags eine Prüfung durch, um zu bestätigen, dass der Antragsteller nicht über die erforderlichen Mittel zum Lebensunterhalt verfügt. Der Exekutivdirektor der AJPIS genehmigt die Gewährung der finanziellen Beihilfe, beginnend mit dem Folgemonat, in dem der Antrag bei der Gebietskörperschaft registriert wurde, auf der Grundlage der vom IGI-DAI eingereichten Unterlagen. Bis zum ersten Monat der Zahlung der Beihilfe erhalten Leistungsempfänger, die über keine Existenzmittel verfügen, vom IGI-DAI Sachhilfe in Höhe der Asylbewerber gewährten Summe im Rahmen der verfügbaren Mittel, jedoch nicht länger als drei Monate. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 181 f., sowie 2022 Update, S. 163. Im Jahr 2022 haben 1.564 Personen mit internationalem Schutzstatus diese Beihilfe erhalten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2022 Update, S. 162. bb. Des Weiteren haben Personen mit internationalem Schutzstatus, die am Integrationsprogramm teilnehmen, unter denselben Voraussetzungen wie rumänische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfe in Form des garantierten Mindesteinkommens. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183, sowie 2022 Update, S. 164. Auch nach Auslaufen der besonderen Hilfen für Schutzberechtigte gewährt der rumänische Staat Schutzberechtigten materielle Unterstützung. cc. Darüber hinaus erhalten Personen mit rechtmäßigem Wohnsitz in Rumänien Sozialhilfe, wenn ihr Nettomonatseinkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze liegt. Der monatliche Mindesteinkommenswert beträgt für eine Person derzeit 149 Lei. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2022, S. 34 f. dd. Neben diesen staatlichen Geldleistungen bieten karitative Einrichtungen und verschiedene NGOs im Rahmen unterschiedlicher meist EU-geförderter Projekte konkrete Hilfestellung an. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f. b. Ausgehend von diesen Erkenntnissen wird der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien auch unmittelbar nach Ankunft und schon vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgesichert sein. Durch die o. g. staatlichen und nichtstaatlichen Leistungen ist jedenfalls eine Versorgung auf dem Niveau des Existenzminimums mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gewährleistet. 4. Des Weiteren ist auch die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet. a. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Rumänien denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung wie rumänische Staatsbürger. Eine Krankenversicherung für 12 Monate kostet den Gegenwert von 10 % von sechs Bruttomindesteinkommen. Durch eine einmalige Einzahlung in die Krankenversicherung verpflichtet sich der Versicherte zur Zahlung von zwölf Monatsbeiträgen. Schutzberechtigte, die kein Einkommen haben, sind dennoch verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung zu bezahlen. Die Kosten belaufen sich in der Praxis auf monatlich 208 Lei (derzeit etwa 42 Euro). Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Rumänien, 2. August 2022, S. 12. Die auf Sozialhilfe anspruchsberechtigte Person sowie die Mitglieder ihrer Familie, die Sozialhilfe beziehen, sind über das Krankenversicherungssystem versichert, jedoch von der Einzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien, 2022, S. 36. Soweit Personen, die keiner Arbeit nachgehen, Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen, können sie diese unter Umständen (jedenfalls zum Teil) von NGOs erstattet bekommen. Nichtversicherte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183, sowie 2022 Update, S. 164; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. und Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4. NGOs leisten auch Unterstützung bei der Überwindung praktischer Hindernisse, die sich für Personen mit internationalem Schutz aus Unkenntnis des rumänischen Gesundheitssystems etwa beim Zugang zum sog. Krankenversicherungshaus (Casa de Asigurări de Sănatate, CAS) oder zu einer hausärztlichen Versorgung ergeben können. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183, sowie 2022 Update, S. 164. b. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kläger, der im Berufungsverfahren keine Gesundheitsbeschwerden mehr geltend gemacht hat, jedenfalls im Bedarfsfall die erforderliche medizinische Behandlung erhalten wird. II. Die in Ziffer 3. des Bescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist nicht deshalb aufzuheben, weil die dem Kläger vom Bundesamt gesetzte dreißigtägige Ausreisefrist rechtswidrig ist. Bei der auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung hätte die dem Kläger zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG zwar nur eine Woche betragen dürfen, diese zu seinen Gunsten längere, erst 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheids ablaufende Ausreisefrist verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO oder des § 78 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.