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Beschluss

12 E 552/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0817.12E552.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm für das von ihm angestrebte einstweilige Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, zu Recht aus dem Grund abgelehnt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v. Letzteres ist hier der Fall. Die Anträge, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller "einen rechtstreuen Mitarbeiter zu stellen, der sich der Sache neutral annimmt", oder die Sache "an ein anders Jugendamt abzugeben", und "eine Konferenz einzuberufen, an der Z. und eine vernünftige Person von Jugendamt oder Justiz und [der Antragsteller] teilnehmen", haben keine Erfolgschance. Wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Begehren der Zuordnung eines anderen Jugendamtsmitarbeiters angeführt hat, fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Auf die entsprechenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die von ihm geäußerten Bedenken hinsichtlich der Mitwirkung des Jugendamts in den familiengerichtlichen Verfahren betreffend seine Kinder (§ 50 SGB VIII) in den dortigen Verfahren zu thematisieren. Wie der Antragsteller mit seiner Beschwerde zutreffend hervorhebt, entscheidet im familiengerichtlichen Verfahren die Richterin (oder der Richter) und nicht das Jugendamt. Soweit der Antragsteller befürchtet, das Familiengericht werde einen mit Hilfe der von ihm abgelehnten Jugendamtsmitarbeiterin manipulierten Kindeswillen zugrunde legen und dadurch sein Recht auf ein faires Verfahren missachten, wäre auch dies familiengerichtlich mit den dafür zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren mit der Beschwerde angesprochenen Aspekte hinsichtlich des Verhaltens der vom Antragsteller abgelehnten Jugendamtsmitarbeiterin und ihres Vorgesetzten sowie der Kindesmutter und zur Entwicklung der Tochter Z. vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Einen Anspruch auf Abgabe der Sache an ein anderes Jugendamt hat das Verwaltungsgericht aus den von ihm angeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, ebenfalls zu Recht verneint. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich thematisierten Eilbegehrens des Antragstellers auf Einberufung einer "Konferenz" fehlt es auch an einer möglichen Anspruchsgrundlage. Abgesehen davon hat der Antragsteller mit dem bloßen Verweis auf bevorstehende familienrechtliche Verhandlungen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Antragsteller mit seiner Beschwerde zugleich auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragen wollte, scheitert dies jedenfalls an den - aus den vorstehenden Gründen - fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde. Darüber hinaus bedarf der Antragsteller für das Beschwerdeverfahren auch keiner Prozesskostenhilfe, weil das kinder- und jugendhilferechtliche Verfahren gerichtskostenfrei ist und er insoweit nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat, für dessen Tätigkeit allenfalls Kosten anfallen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).