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Beschluss

10 A 1944/22.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0821.10A1944.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Fragen: 1. Besteht für belutschische Asylantragsteller, die während eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung teilgenommen haben, unabhängig davon, ob und in welchem Maße sie sich bereits in Pakistan politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere längerer Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? 2. Besteht für belutschische Asylantragsteller, die während eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung teilgenommen haben und sich durch das wiederholte Auftreten als Redner auf solchen Veranstaltungen öffentlich gegen den pakistanischen Staat, dessen Armee und Menschenrechtsverletzungen am belutschischen Volk und für ein unabhängiges Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob und in welchem Maße sie sich bereits in Pakistan politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? 3. Droht belutschischen Aktivisten, die sich im Ausland als Mitglieder des Free Balochistan Movement im öffentlichen Raum und/oder den sozialen Medien zu erkennen gegeben haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere längerer Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? nicht dar. Der Kläger zeigt die Klärungsbedürftigkeit der Frage 1 nicht auf. Er meint, dass alle Belutschen, die während eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung teilgenommen haben, und nicht nur - dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt - exilpolitisch aktive Belutschen in exponierter Stellung den von ihm beschriebenen Gefahren ausgesetzt seien. Die von ihm insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Umso weniger bieten sie Anzeichen dafür, dass die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein könnte. Die Ausführungen in der Antragsschrift dazu, das Verwaltungsgericht verkenne in seiner westlich-geprägten, rational-orientierten Sichtweise das höchst irrationale Agieren des pakistanischen Staates, genügen nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger benennt keine Erkenntnismittel, aus denen sich in diesem Zusammenhang eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der pakistanische Staat die exilpolitischen Tätigkeiten von regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung teilnehmenden Belutschen nicht differenziert bewertet. Der angeführte, vom Kläger historisch begründete Umstand, dass Pakistan ein erhebliches Interesse daran habe, belutschische Unabhängigkeitsbestrebungen einerseits zu bekämpfen, dies aber andererseits abseits der internationalen Aufmerksamkeit zu tun, reicht dafür nicht aus. Soweit der Kläger auf Ereignisse verweist, die sich bei Demonstrationen belutschischer Unabhängigkeitsbewegungen in N. im Februar 2018 und in G. im August 2019 abgespielt haben sollen, lässt sich hieraus ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes einzelnen Belutschen erfassen und überdies jeden Belutschen, der aus dem Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner regelmäßigen Teilnahme an irgendwelchen öffentlichen Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung unterschiedslos verfolge. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich auch nicht allein aus hetzerischen Äußerungen Dritter gegen belutschische Aktivisten in Deutschland oder daraus, dass der pakistanische Staat bemüht sein mag, zu verhindern, dass Informationen über die belutschische Unabhängigkeitsbewegung und Menschenrechtsverletzungen an Belutschen, die ihm zuzurechnen sind, an die internationale Öffentlichkeit gelangen, und dabei auch versucht, durch politische Einflussnahme öffentlichkeitswirksame Protestaktionen belutschischer Exilorganisationen zu unterbinden. Soweit der Kläger sich auf Fälle von zwei im Exil verschwundenen beziehungsweise getöteten Belutschen beruft, legt er damit nicht im Ansatz Anhaltspunkte für eine unterschiedslose Verfolgung aller regelmäßigen Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung dar. Bei den in den angeführten Erkenntnisquellen benannten Personen, dem Chefredakteur der kritischen Nachrichtenwebseite „C.“, T. I., und der belutschischen Aktivistin L. C., Ehefrau des in London lebenden C. (Repräsentant des C.) und im Jahr 2016 in die „list of 100 inspirational and influential women“ der britischen BBC aufgenommen, handelt es sich vielmehr um besonders exponierte politische Aktivisten. Auch der Bericht des britischen H. vom 7. August 2021 (Dissident Pakistani exiles in UK on hit list) betrifft - unter anderem belutschische - prominente regimekritische Blogger und Journalisten. Aus diesen Fallschilderungen ergibt sich deshalb nichts für die Auffassung des Klägers, dass jeder Belutsche, der regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung im westlichen Ausland teilgenommen hat, in Pakistan einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage 1 wird auch nicht mit dem Einwand dargelegt, NGOs oder Journalisten in der Provinz Belutschistan würden in ihrer Arbeit so behindert, dass sie keine Kenntnisse von Verfolgungshandlungen nach Abschiebungen politischer Aktivisten erlangen könnten, soweit solche Abschiebungen aus Deutschland oder europäischen Ländern überhaupt stattfänden. Die behauptete vollständige faktische Unterbindung der NGO-Arbeit belegen die vom Kläger angeführten Quellen, insbesondere der Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 6. Oktober 2015 (Pakistan: Withdraw Repressive New NGO Rules - Broad Regulations Threaten International Humanitarian, Rights Work), der allein neue Registrierungs- und Genehmigungsvorschriften für internationale NGOs betrifft, schon nicht. Der vom Kläger benannte Beitrag der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juni 2017 (Fakten statt Mythen N°87/ 7. Juni 2017, Terroristen oder Verfolgte?) nimmt ausdrücklich Bezug auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen über den Unabhängigkeitskonflikt in Belutschistan. Überdies wäre damit allenfalls dargelegt, dass keine Berichte über eine etwaige Verfolgung von belutschischen Asylrückkehrern vorliegen, nicht jedoch, dass Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen. Es reicht auch nicht aus, wenn der Kläger unter Bezugnahme etwa auf eine Auskunft des UK Home Office aus Juni 2020 anführt, dass nach Pakistan abgeschobene Personen in der Regel bei ihrer Ankunft befragt würden, und sodann lediglich ohne nähere Belege mutmaßt, belutschische Rückkehrer dürften grundsätzlich dem Verdacht unterliegen, sich im Ausland nach § 123a („Verurteilung der Gründung des Pakistanischen Staates und Befürwortung der Abschaffung seiner Souveränität“) oder nach § 124a („Volksverhetzung“) des Pakistanischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht zu haben. Auch der Verfassungsschutzbericht 2021, dessen allgemeine Aussagen sich in den beiden vom Kläger zitierten Sätzen erschöpfen, wonach pakistanische Nachrichtendienste in Deutschland aktiv seien, hier lebende Angehörige oppositioneller Gruppierungen beobachteten und versuchten, Einfluss auf die hiesige Diaspora sowie die Wahrnehmung Pakistans in Deutschland zu nehmen (S. 293 des Berichts), gibt hierfür nichts her. Die in der Antragsbegründung erneut angeführte Auskunft von Amnesty International vom 20. Januar 2019 liefert, worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2022 - 10 A 2845/20.A -, juris Rn. 16, vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 16, und vom 4. August 2022 - 10 A 2150/20.A -, juris Rn. 17, ebenfalls keine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen oder sich anderweitig niedrigschwellig engagiert habe, eine Verfolgung drohe. Dort heißt es zwar, dass Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der belutschischen Bevölkerungsgruppe einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat forderten, häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte würden, wobei eine Gefährdung nicht voraussetze, dass sie offizielle Posten oder Funktionen in politischen Bewegungen bekleideten. Die angeführten Belege sind aber nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, Belutschen, die sich exilpolitisch engagieren beziehungsweise engagiert haben, drohe unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht des politischen Engagements und der dahinterstehenden Motivation eine landesweite Verfolgung durch den pakistanischen Staat. Die von Amnesty International in Bezug genommenen Fälle, die sich, soweit nachvollziehbar, wohl auf besonders profilierte beziehungsweise exponierte Aktivisten beziehen (die betroffenen Personen sind regelmäßig als Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Journalisten oder Blogger bezeichnet) stützen eine solch weitgehende Schlussfolgerung nicht. Dies gilt auch, soweit in der Auskunft von Amnesty International im Übrigen unterstellt wird, der pakistanische Staat versuche potentiell mit allen Mitteln, Informationen zu jeglichen politischen Aktivitäten von Belutschen, auch von solchen, die im Ausland lebten, zu erhalten. Denn aus den angeführten Nachweisen ergibt sich nicht etwa, dass in den genannten Fällen lediglich Belutschen betroffen gewesen sein könnten, die jeweils nur niederschwellig politisch aktiv waren. Die Hintergründe der in der Auskunft von Amnesty International vom 20. Januar 2019 benannten Fälle von drei belutschischen Asylrückkehrern, die bei ihrer Rückkehr nach Pakistan im Mai 2016 über den Flughafen von L. von der Federal Investigation Agency (FIA) festgehalten worden sein sollen, wobei zwei von ihnen vor ihrer Freilassung im Februar beziehungsweise Juni 2018 gefoltert worden sein sollen, sind auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers weiter unklar. Den Fallschilderungen in der vorgenannten Auskunft lässt sich nichts Aussagekräftiges zu den möglichen Gründen, aus denen die angesprochenen drei Personen festgehalten worden sein könnten, entnehmen, insbesondere nichts Konkretes zu ihren etwaigen exilpolitischen Aktivitäten und dem jeweiligen Gewicht solcher Aktivitäten. Es fehlt also insgesamt schon an belastbaren Angaben, die die Behauptung stützen könnten, bei den besagten Rückkehrern habe es sich um Belutschen gehandelt, die wie in Frage 1 beschrieben beziehungsweise sonst auf niedriger Schwelle exilpolitisch tätig gewesen seien. Dies ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger beruft sich darauf, dass inzwischen die Identität eines der angeblich gefolterten Rückkehrer bekannt sei. Dieser sei im Juli/August 2018 von einem Mitarbeiter der NGO „C. Human Rights Organisation“ (BHRO) telefonisch interviewt worden. Nach den Schilderungen des Mitarbeiters der NGO sei der Betreffende kein Mitglied in einer politischen Partei gewesen und habe keine exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Szene in Deutschland innegehabt. Dass der betroffene Mann wegen einer niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit verfolgt worden sein könnte, ergibt sich daraus schon nicht. Abgesehen davon wird damit nicht dargelegt, dass das vom Kläger in Bezug genommene Geschehen über den Einzelfall hinaus Schlüsse auf eine unterschiedslose Verfolgung politisch aktiver Belutschen im Sinne der Frage 1 zulässt. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Frage 2, ob Belutschen, die während eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland regelmäßig an öffentlichen Veranstaltungen einer belutschischen Unabhängigkeitsbewegung teilgenommen und sich durch das wiederholte Auftreten als Redner auf solchen Veranstaltungen öffentlich gegen den pakistanischen Staat, dessen Armee und Menschenrechtsverletzungen am belutschischen Volk und für ein unabhängiges Belutschistan engagiert haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, klärungsbedürftig sein könnte. Er benennt auch hierfür keine Erkenntnismittel, aus denen sich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine regelmäßige Veranstaltungsteilnahme und ein wiederholtes Auftreten als Redner nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führe, sondern seine gegenteilige Bewertung in der Zulassungsschrift zutreffend sein könnte. Er trägt allein vor, ein Verfolgungsinteresse der pakistanischen Stellen ergebe sich daraus, dass das Free Balochistan Movement (FBM) eine relativ kleine Gruppe sei, die in Deutschland aktuell über etwas mehr als 40 Mitglieder verfüge, und er ausweislich dreier im Internet veröffentlichter Videos eine von fünf Personen sei, die losgelöst von der Gruppe und vor der Gruppe stehend wie auf einer Bühne über ein Mikrofon Reden gehalten hätten. Dies betrifft lediglich seine individuelle Situation, die für die allgemeine Frage, ob das wiederholte Auftreten als Redner auf öffentlichen Veranstaltungen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung eine Verfolgungsgefahr begründet, nichts hergibt. Seine Mutmaßung, die Redner seien aus der Sicht Dritter Zugehörige eines inneren Zirkels der Aktivisten und hätten sich in der konkreten Situation nach § 123a des Pakistanischen Strafgesetzbuches wegen Verurteilung der Gründung des Pakistanischen Staates und Befürwortung der Abschaffung seiner Souveränität sowie nach § 124a des Pakistanischen Strafgesetzbuches wegen Volksverhetzung strafbar gemacht, ist überdies durch nichts belegt. Der Kläger legt auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage 3 nicht dar. Die von ihm insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass, wie er meint, allein wegen der - im Ausland im öffentlichen Raum und/oder den sozialen Medien bekanntgemachten - Mitgliedschaft im FBM in Pakistan die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgefahr bestehen könnte. Soweit der Kläger zu den Hintergründen des FBM ausführt und verschiedene Erkenntnismittel zur Person und Rolle des Gründers des FBM, I. N., benennt, nach denen der pakistanische Staat - unter anderem über Interpol - dessen Auslieferung wegen Terrorvorwürfen als vermeintlichem Anführer der C. Liberation Army (BLA) verlange, ergibt sich hieraus nicht, dass sämtlichen öffentlich erkennbaren Mitgliedern des FBM im Fall der Rückkehr nach Pakistan Verfolgung drohen könnte. Gleiches gilt für die bloße Mutmaßung des Klägers, dass die Zunahme von Terroranschlägen, die der BLA und N. zugeschrieben würden, zwangsläufig zu einem gesteigerten Interesse der pakistanischen Sicherheitskräfte beziehungsweise der pakistanischen Auslandsüberwachung am Umfeld des FBM führen würde. In den vom Kläger insoweit angeführten Erkenntnismitteln findet das FBM keine Erwähnung. Ungeachtet dessen wäre mit einem gesteigerten Interesse der pakistanischen Sicherheitskräfte am Umfeld des FBM noch nicht ansatzweise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr für öffentlich erkennbare Mitglieder des FBM dargelegt. Auch soweit der Kläger ohne jeden Beleg geltend macht, die exilpolitische Szene in Deutschland werde überwacht, die Mitglieder des FBM seien namentlich bekannt und allein durch die Mitgliedschaft im FBM mache man sich gemäß § 123 a des Pakistanischen Strafgesetzbuches strafbar, legt er nicht dar, dass die Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Unabhängig davon könnte aus einer Beobachtung der exilpolitischen Szene nicht auf eine drohende Verfolgung aller öffentlich erkennbaren Mitglieder des FBM geschlossen werden. Den Ausführungen des Klägers zu Fällen angeblicher Verfolgung von FBM-Mitgliedern im Exil und den dazu vorlegten Erkenntnismitteln lässt sich für eine unterschiedslose Verfolgung solcher Mitglieder des FBM ebenfalls nichts entnehmen. Mit der Berufung auf den Tod zweier Exil-Belutschen im Jahr 2022 in Aserbaidschan und in Afghanistan, benennt er Einzelfälle, mit denen Anhaltspunkte für eine unterschiedslose Verfolgung sämtlicher FBM-Mitglieder, die sich im öffentlichen Raum und/oder den sozialen Medien als solche zu erkennen gegeben haben und die von Deutschland nach Pakistan zurückkehren, nicht dargelegt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.