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Beschluss

10 A 3217/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0821.10A3217.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N. Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Fragen: 1. Besteht für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines längeren Aufenthalts im westlichen Ausland durch die Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party, Baloch Student Organisation Azad) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen politisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sogenannte Verschwinden-Lassen von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob und in welchem Maße sie sich bereits in Pakistan politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere längerer Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? 2. Besteht für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach einem längeren Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein? nicht dar. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die in Frage 2 enthaltene Teilfrage, ob Belutschen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung - konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Aus dem Zulassungsvorbringen und den darin wiedergegebenen Erkenntnisquellen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, insbesondere die erforderliche Verfolgungsdichte, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 - 1 B 42.02 -, juris Rn. 5, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20, und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rn. 17 ff., vorliegen könnten. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Kläger unter Bezugnahme etwa auf eine Auskunft des UK Home Office aus Juni 2020 anführt, dass nach Pakistan abgeschobene Personen in der Regel bei ihrer Ankunft befragt würden, und sodann lediglich ohne nähere Belege mutmaßt, belutschische Rückkehrer dürften grundsätzlich dem Verdacht unterliegen, sich im Ausland nach § 123a („Verurteilung der Gründung des Pakistanischen Staates und Befürwortung der Abschaffung seiner Souveränität“) oder nach § 124a („Volksverhetzung“) des Pakistanischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht zu haben. Auch aus der vom Kläger angeführten Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 lässt sich nichts dafür entnehmen, dass jeder belutschische Asylantragsteller bei seiner Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sein könnte, unrechtmäßig verhaftet, körperlich misshandelt oder getötet zu werden. Der Kläger zeigt auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage 1 nicht auf. Er meint, dass alle Anhänger einer in Deutschland agierenden belutschischen politischen Gruppierung und nicht nur - dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt - exilpolitisch aktive Belutschen in exponierter Stellung den von ihm beschriebenen Gefahren ausgesetzt seien. Die von ihm insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Umso weniger bieten sie Anzeichen dafür, dass die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein könnte. Die Ausführungen in der Antragsschrift dazu, das Verwaltungsgericht verkenne in seiner westlich-geprägten, rational-orientierten Sichtweise das höchst irrationale Agieren des pakistanischen Staates, genügen nicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger benennt keine Erkenntnismittel, aus denen sich in diesem Zusammenhang eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der pakistanische Staat die exilpolitischen Tätigkeiten von Belutschen nicht differenziert bewertet. Der angeführte, vom Kläger historisch begründete Umstand, dass Pakistan ein erhebliches Interesse daran habe, belutschische Unabhängigkeitsbestrebungen einerseits zu bekämpfen, dies aber andererseits abseits der internationalen Aufmerksamkeit zu tun, reicht dafür nicht aus. Soweit der Kläger auf Ereignisse verweist, die sich bei Demonstrationen belutschischer Unabhängigkeitsbewegungen in N. im Februar 2018 und in G. im August 2019 abgespielt haben sollen, lässt sich hieraus ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes einzelnen Belutschen erfassen und überdies jeden Belutschen, der aus dem Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner bloßen Teilnahme an irgendwelchen staatskritischen Demonstrationen und Protestaktionen der in Frage 1 beschriebenen Art oder wegen irgendeines sonst im Ausland gezeigten politischen Engagements unterschiedslos verfolgen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich auch nicht allein aus hetzerischen Äußerungen Dritter gegen belutschische Aktivisten in Deutschland oder daraus, dass der pakistanische Staat bemüht sein mag, zu verhindern, dass Informationen über die belutschische Unabhängigkeitsbewegung und Menschenrechtsverletzungen an Belutschen, die ihm zuzurechnen sind, an die internationale Öffentlichkeit gelangen, und dabei auch versucht, durch politische Einflussnahme öffentlichkeitswirksame Protestaktionen belutschischer Exilorganisationen zu unterbinden. Soweit der Kläger sich auf Fälle von zwei im Exil verschwundenen beziehungsweise getöteten Belutschen beruft, legt er damit nicht im Ansatz Anhaltspunkte für eine unterschiedslose Verfolgung aller Anhänger einer in Deutschland agierenden belutschischen politischen Bewegung dar. Bei den in den angeführten Erkenntnisquellen benannten Personen, dem Chefredakteur der kritischen Nachrichtenwebseite „C.“, T. I., und der belutschischen Aktivistin L. C., Ehefrau des in London lebenden C. (Repräsentant des C.) und im Jahr 2016 in die „list of 100 inspirational and influential women“ der britischen BBC aufgenommen, handelt es sich vielmehr um besonders exponierte politische Aktivisten. Aus diesen Fallschilderungen ergibt sich deshalb nichts für die Auffassung des Klägers, dass jeder Belutsche, der sich nur irgendwie für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung engagiere, in Pakistan einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage 1 wird auch nicht mit dem Einwand dargelegt, NGOs oder Journalisten in der Provinz Belutschistan würden in ihrer Arbeit so behindert, dass sie keine Kenntnisse von Verfolgungshandlungen nach Abschiebungen politischer Aktivisten erlangen könnten, soweit solche Abschiebungen aus Deutschland oder europäischen Ländern überhaupt stattfänden. Die behauptete vollständige faktische Unterbindung der NGO-Arbeit belegen die vom Kläger angeführten Quellen, insbesondere der Bericht der Organisation Human Rights Watch vom 6. Oktober 2015 (Pakistan: Withdraw Repressive New NGO Rules - Broad Regulations Threaten International Humanitarian, Rights Work), der allein neue Registrierungs- und Genehmigungsvorschriften für internationale NGOs betrifft, schon nicht. Der vom Kläger benannte Beitrag der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 7. Juni 2017 (Fakten statt Mythen N°87/ 7. Juni 2017, Terroristen oder Verfolgte?) nimmt ausdrücklich Bezug auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen über den Unabhängigkeitskonflikt in Belutschistan. Überdies wäre damit allenfalls dargelegt, dass keine Berichte über eine etwaige Verfolgung von belutschischen Asylrückkehrern vorliegen, nicht jedoch, dass Anhaltspunkte für eine solche Verfolgung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bestehen. Die in der Antragsbegründung erneut angeführte Auskunft von Amnesty International vom 20. Januar 2019 liefert, worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2022 - 10 A 2845/20.A -, juris Rn. 16, vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 16, und vom 4. August 2022 - 10 A 2150/20.A -, juris Rn. 17, keine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland regelmäßig an Demonstrationen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen oder sich anderweitig niedrigschwellig engagiert habe, eine Verfolgung drohe. Dort heißt es zwar, dass Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der belutschischen Bevölkerungsgruppe einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat forderten, häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte würden, wobei eine Gefährdung nicht voraussetze, dass sie offizielle Posten oder Funktionen in politischen Bewegungen bekleideten. Die angeführten Belege sind aber nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, Belutschen, die sich exilpolitisch engagieren beziehungsweise engagiert haben, drohe unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht des politischen Engagements und der dahinterstehenden Motivation eine landesweite Verfolgung durch den pakistanischen Staat. Die von Amnesty International in Bezug genommenen Fälle, die sich, soweit nachvollziehbar, wohl auf besonders profilierte beziehungsweise exponierte Aktivisten beziehen (die betroffenen Personen sind regelmäßig als Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Journalisten oder Blogger bezeichnet) stützen eine solch weitgehende Schlussfolgerung nicht. Dies gilt auch, soweit in der Auskunft von Amnesty International im Übrigen unterstellt wird, der pakistanische Staat versuche potentiell mit allen Mitteln, Informationen zu jeglichen politischen Aktivitäten von Belutschen, auch von solchen, die im Ausland lebten, zu erhalten. Denn aus den angeführten Nachweisen ergibt sich nicht etwa, dass in den genannten Fällen lediglich Belutschen betroffen gewesen sein könnten, die jeweils nur niederschwellig politisch aktiv waren. Die Hintergründe der in der Auskunft von Amnesty International vom 20. Januar 2019 benannten Fälle von drei belutschischen Asylrückkehrern, die bei ihrer Rückkehr nach Pakistan im Mai 2016 über den Flughafen von L1. von der Federal Investigation Agency (FIA) festgehalten worden sein sollen, wobei zwei von ihnen vor ihrer Freilassung im Februar beziehungsweise Juni 2018 gefoltert worden sein sollen, sind auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers weiter unklar. Den Fallschilderungen in der vorgenannten Auskunft lässt sich nichts Aussagekräftiges zu den möglichen Gründen, aus denen die angesprochenen drei Personen festgehalten worden sein könnten, entnehmen, insbesondere nichts Konkretes zu ihren etwaigen exilpolitischen Aktivitäten und dem jeweiligen Gewicht solcher Aktivitäten. Es fehlt also insgesamt schon an belastbaren Angaben, die die Behauptung stützen könnten, bei den besagten Rückkehrern habe es sich um Belutschen gehandelt, die wie in Frage 1 beschrieben beziehungsweise sonst auf niedriger Schwelle exilpolitisch tätig gewesen seien. Dies ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger beruft sich darauf, dass inzwischen die Identität eines der angeblich gefolterten Rückkehrer bekannt sei. Dieser sei im Juli/August 2018 von einem Mitarbeiter der NGO „C. Human Rights Organisation“ (BHRO) telefonisch interviewt worden. Nach den Schilderungen des Mitarbeiters der NGO sei der Betreffende kein Mitglied in einer politischen Partei gewesen und habe keine exponierte Stellung innerhalb der exilpolitischen Szene in Deutschland innegehabt. Dass der betroffene Mann wegen einer niederschwelligen exilpolitischen Tätigkeit verfolgt worden sein könnte, ergibt sich daraus schon nicht. Abgesehen davon wird damit nicht dargelegt, dass das vom Kläger in Bezug genommene Geschehen über den Einzelfall hinaus Schlüsse auf eine unterschiedslose Verfolgung politisch aktiver Belutschen im Sinne der Frage 1 zulässt. Eine Klärungsbedürftigkeit der Frage 1 legt der Kläger schließlich auch mit der Bezugnahme auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hannover, Göttingen und Trier nicht dar, die die Frage angeblich in seinem Sinne beantwortet haben. Die besagten Urteile der Verwaltungsgerichte Hannover und Göttingen sind Einzelfallentscheidungen, in denen die Gerichte davon ausgegangen sind, dass dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner jeweils festgestellten exilpolitischen Tätigkeit, die sie jeweils als exponiert bewertet haben, und gegebenenfalls weiterer Einzelfallumstände im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Das Verwaltungsgericht Trier hat in den Entscheidungen, auf die der Kläger sich stützt, eine Verfolgungsgefahr für die dortigen Asylantragsteller ebenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, weil nach seinen jeweiligen Feststellungen deren exilpolitische Betätigung für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprach. Verallgemeinerungsfähige Aussagen im Sinne der deutlich pauschaler gefassten Frage 1 enthalten die Entscheidungen demnach nicht. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass die den genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Erkenntnisse entgegen den vorstehenden Ausführungen seine Bewertungen stützen könnten. Der Kläger legt auch nicht dar, dass die in Frage 2 enthaltene zweite Teilfrage, ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund nachgesagter separatistischer Einstellung im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung - konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Es ist schon unklar, welche Fall- beziehungsweise Personengruppe er damit in den Blick genommen wissen will. Sollte er meinen, dass jedem belutschischen Asylantragsteller, der nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit oder irgendeiner exilpolitischen Tätigkeit eine separatistische Einstellung nachgesagt wird, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch den pakistanischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach sich zieht, benennt er hierfür nach dem Vorstehenden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den obigen Ausführungen fehlt es auch an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass jedem Asylantragsteller im Fall der Rückkehr nach Pakistan, selbst dann, wenn der pakistanische Staat von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollte, unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht seines exilpolitischen Engagements auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Motivation hierfür, Verfolgung droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.