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Beschluss

4 A 1042/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.4A1042.23.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 ‒ 4 A 2446/21 ‒, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers unzulässig, weil er unter einem querulatorischen Wahn leide, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Die von ihm geäußerte Annahme, er sei von einer käuflichen Gutachterin für prozessunfähig erklärt worden, weil die Verbrechen von Staatsanwälten, Richtern und Politikern nicht widerlegbar seien, entbehrt jeder Grundlage. Insbesondere bietet der vom Kläger in der Anlage zu seinem Antrag vorgelegte, 2006 erschienene Aufsatz von Prof. Hellmer mit dem Thema „Gutachten als Waffe gegen Querulanten“ keinen Anhalt dafür, dass die unter Auswertung einer Vielzahl von Verfahren, die der Kläger bereits geführt hatte, und unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe getroffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Prozessverhalten des Klägers ernstlichen Zweifeln unterliegen könnte. In seinem Antrag beschränkt sich der Kläger stattdessen auf allgemeine und die gutachtliche Einschätzung bestätigende Ausführungen zur hoheitlichen Tätigkeit von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern, zur Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie zu Straftaten der mit dieser Materie befassten Behörden, Gerichte und Gesetzgebungsorgane. Hierauf kommt es nach dem oben genannten rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Klage nicht an. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 2446/21 –, juris, Rn. 4 f. Entsprechend der Ankündigung im Senatsbeschluss vom 12.11.2021 – 4 A 2770/21 – wird der Senat weitere vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers bei unveränderter Sachlage nicht mehr bescheiden oder beantworten, sondern nur noch zu den Akten nehmen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).