Beschluss
7 B 694/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0822.7B694.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegen den Beigeladenen einzuschreiten und ihm den Beginn des Baus einer Garage an der Grenze zu ihrem Grundstück zu untersagen, bis die Antragsgegnerin mit ihnen die Genehmigungssituation der bestehenden baulichen Anlagen sowie für das neu zu errichtende Garagengebäude abgestimmt habe, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller hätten den für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, der Beigeladene habe im gerichtlichen Verfahren erklärt, vor dem 30.9.2023 keine Bauarbeiten durchzuführen, einen Bauantrag zu stellen und mit den Arbeiten erst zu beginnen, wenn ihm entweder eine Baugenehmigung erteilt oder mitgeteilt worden sei, dass eine Genehmigungspflicht nicht bestehe. Dem setzen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen in der Sache nichts entgegen. Insbesondere zeigen sie keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Beigeladene diese Zusage nicht einhalten wird; ein Bauantrag wurde nach Angaben der Antragsgegnerin zwischenzeitlich eingereicht. Die Antragsteller rügen zudem ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe nicht auf die durch die Einlassungen des Beigeladenen entstandene Rechtslage hingewiesen, in diesem Fall hätten sie den Rechtsstreit für erledigt erklärt, weil ihr Ziel, den Beginn der Bauarbeiten ohne eine zuvor erteilte Baugenehmigung zu verhindern, erreicht worden sei. Damit sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht dargetan. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht regelmäßig nicht verpflichtet, die Beteiligten darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt es voraussichtlich einnehmen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2009 - 6 B 635/09 -, juris. Die anwaltlich vertretenen Antragsteller mussten bei verständiger Würdigung schon aufgrund der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 11.5.2023 mit der Möglichkeit rechnen, dass der Erklärung des Beigeladenen vom 21.4.2023/26.4.2023 vom Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche rechtliche Bedeutung beigemessen werden würde. Soweit die Antragsteller mit - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem - Schriftsatz vom 24.7.2023 ihre Beschwerde dahingehend präzisieren, dass beantragt werde, den Beschluss des Verwaltungsgerichts „in Bezug auf die Kostenentscheidung aufzuheben“, entnimmt der Senat dem keine Beschwerderücknahme hinsichtlich der Sachentscheidung; eine isolierte Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung nach § 158 Abs. 1 VwGO wäre unzulässig. Soweit sie mit dem Schriftsatz die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung aus einem unterbliebenen Hinweis des Verwaltungsgerichts herleiten wollen, vermag der Senat einen solchen Mangel aus den vorstehenden Gründen nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen, denn er hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.