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Beschluss

12 E 17/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0825.12E17.23.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird auf 3.144 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren wird auf 3.144 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist im tenorierten Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht auf einen Betrag bis 500 Euro festgesetzt. Der Gegenstandswert richtet sich vorliegend nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Er ist daher grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Die Bedeutung der Sache muss sich unmittelbar dem Antrag oder dem antragsbegründenden Vorbringen entnehmen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2016- 5 KSt 6.16 -, juris Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 - 12 E 635/20 -, juris Rn. 2. Nach der Empfehlung in Ziffer 55.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. NVwZ 2013, Beilage 2/2013, S. 57 ff., ist im Wohngeldrecht der streitige Zuschuss, höchstens der Jahresbetrag für die Bemessung des Werts des Streitgegenstands maßgeblich, woran sich auch der Senat orientiert. Ausgehend hiervon ist die Bedeutung der Sache für den Kläger mit dem Jahresbetrag des Mietzuschusses, den der Kläger bei Unterstellung plausibler Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hätte erlangen können, zu bemessen. Auch wenn die Klage nicht auf eine Verpflichtung zur Leistungsbewilligung, sondern lediglich auf die Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2022 gerichtet ist, mit dem ihm Wohngeld wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ab dem 1. November 2021 versagt worden ist, entspricht das mit dem Aufhebungsbegehren verfolgte wirtschaftliche Interesse des Klägers dem Leistungsbegehren für den üblichen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab dem Beginn des Monats der Antragstellung (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 WoGG). Für ein kürzeres Leistungsbegehren ist nichts ersichtlich. Bei der Bestimmung des Jahresbetrags legt der Senat die von der Beklagten zwischenzeitlich für den Zeitraum November 2021 bis Oktober 2022 erlassenen Wohngeldbescheide vom 3. November 2022 zugrunde, die auf der Basis des am 29. November 2021 gestellten Wohngeldantrags unter Berücksichtigung der für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Werte für die zu berücksichtigende Miete (§ 11 WoGG), das monatliche Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 2 WoGG) und die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erlassen worden sind. Da die zum 1. Januar 2022 - auf Grundlage von § 43 WoGG in der vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung und der Ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) vom 3. Juni 2021 (BGBl. I, S. 1369) - eingetretene Fortschreibung der bei der Wohngeldformel zu berücksichtigenden Werte nach Anlage 1 (zu § 12 Abs. 1) sowie nach Anlage 2 (zu § 19 Abs. 1) WoGG im Zeitpunkt der Antragstellung bereits feststand, ist es sachgerecht, nicht bloß das Zwölffache des für November 2021 maßgeblichen Wohngeldbetrags von monatlich 247 Euro zu berücksichtigen, sondern für die Monate Januar bis Oktober 2022 den - nach § 44 Abs. 1 WoGG von Amts wegen festzusetzenden - höheren monatlichen Wohngeldbetrag von 265 Euro in den Jahresbetrag einfließen zu lassen. Der Gegenstandswert ist daher auf 3.144 Euro festzusetzen (247 Euro x 2 Monate + 265 Euro x 10 Monate). Im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die beantragte Festsetzung "auf den Auffangstreitwert" nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht, weil der Sach- und Streitstand - nach den vorstehenden Ausführungen - genügend Anhaltspunkte für die Bestimmung des Gegenstandswerts bildet. Der mit Bescheid vom 2. November 2022 bewilligte Heizkostenvorschuss in Höhe von 560 Euro wirkte sich nicht erhöhend aus, weil dieser nicht zum Umfang des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Wohngeldantrags gehörte, sondern lediglich eine mittelbare und im Zeitpunkt des Wohngeldantrags noch nicht feststehende Folge der Bewilligung des Wohngelds war. Vgl. zur Nichtberücksichtigung von mittelbaren Auswirkungen: Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 7 C 22.1424 -, juris Rn. 3; Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2023, § 52 GKG, Rn. 9. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).