Beschluss
19 B 875/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0825.19B875.22.00
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Leitsätze
Einzelfall eines geltend gemachten Bewertungsfehlers wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Bewertungszeitraums.
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 10. August 2022 bleibt aufrechterhalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines geltend gemachten Bewertungsfehlers wegen Zugrundelegung eines unzutreffenden Bewertungszeitraums. Der Senatsbeschluss vom 10. August 2022 bleibt aufrechterhalten. Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Nachdem der Senat der Anhörungsrüge der Antragsteller nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO abgeholfen hat, indem er das Verfahren fortführt, entscheidet er erneut über ihre Eilbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen. Nach § 152a Abs. 5 Satz 4 VwGO i. V. m. § 343 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, dass die angegriffene Entscheidung aufrechterhalten bleibt, soweit die Entscheidung im fortgeführten Verfahren mit ihr übereinstimmt. Letzteres ist hier vollständig der Fall. Die Eilbeschwerde bleibt auch unter Berücksichtigung der mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Gesichtspunkte erfolglos. Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, unter Änderung des Abschlusszeugnisses der N. -N1. -Gesamtschule B. vom 24. Juni 2022 den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) an die Tochter H. der Antragsteller zu vergeben. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, der Note „mangelhaft“ ihrer Tochter im Fach Deutsch mit Unterricht auf Erweiterungsebene fehle eine plausible Darlegung des zugrunde gelegten Bewertungszeitraums (1.), jedenfalls sei die Note nach § 42 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 5 APO-S I ausgeglichen (2.), zudem sei ihre Note „ausreichend“ im Fach Mathematik mit Unterricht auf Grundebene wegen Fehlens einer rechtzeitigen Benachrichtigung fehlerhaft (3.). Diese Rügen der Antragsteller bleiben erfolglos. 1. Das gilt zunächst für ihre Rüge unter (a) ihrer Beschwerdebegründung zum Anordnungsanspruch, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgen, der ihrer Tochter erteilten Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch mit Unterricht auf Erweiterungsebene fehle eine plausible Darlegung des zugrunde gelegten Bewertungszeitraums, zu „einer“ vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten „möglichen Stellungnahme“ der Fachlehrerin könnten sie sich „nur mit Nichtwissen erklären“, weil ihnen diese Stellungnahme nicht vorliege, obwohl es dem Verwaltungsgericht oblegen habe, ihnen diese vorzulegen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu einzuräumen. Diese Rüge ist sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich unbegründet. Materiell-rechtlich ist den Akten kein Bewertungsfehler betreffend den Bewertungszeitraum zu entnehmen, den die Fachlehrerin G. bei der Festsetzung der Vornote „mangelhaft“ im Prüfungsfach Deutsch nach § 32 Abs. 1 APO-S I zugrunde gelegt hat. Die Fachlehrerin hat diese Vornote im Einklang mit § 32 Abs. 1 Satz 2 APO-S I aus den Leistungen der Tochter der Antragsteller seit Beginn des Schuljahres, also unter Einbeziehung auch des ersten Schulhalbjahres festgesetzt (1. bis 4. Quartal, jeweils differenziert nach „Sonstige Leistungen“ und „Klassenarbeit“). Das ergibt sich aus der schriftlichen Notenbegründung, welche die Fachlehrerin dem Protokoll der Widerspruchskonferenz vom 24. Juni 2022 beigefügt hat und welche der Antragsgegner mit der Antragserwiderung vom 27. Juni 2022 als Bestandteil des Verwaltungsvorgang zum Verfahren eingereicht hat. Verfahrensrechtlich war das Verwaltungsgericht entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller von Amts wegen zu keiner Vorlage dieser Notenbegründung an die Antragsteller verpflichtet, weil sie Akteneinsicht nur im Verwaltungsverfahren mit ihrem an die N. -N1. -Gesamtschule B. gerichteten Widerspruch vom 19. Juni 2022 (damals noch ohne anwaltliche Vertretung), nicht aber auch erneut im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragt haben. Die Schule hat ihnen mitgeteilt, sie gewähre ihnen Einsicht in die Prüfungsunterlagen (Schreiben vom 21. Juni 2022). Ob die Antragsteller auf dieses Angebot Akteneinsicht in den Räumen der Schule genommen haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auf eine Übersendung der Akten hatten sie im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch (§ 29 Abs. 3 VwVfG NRW). 2. Zu Unrecht halten die Antragsteller unter (a) ihrer Beschwerdebegründung zum Anordnungsanspruch auch zweitinstanzlich an ihrer Rechtsauffassung fest, die ihrer Tochter erteilte Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch mit Unterricht auf Erweiterungsebene sei jedenfalls nach § 42 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 5 APO-S I ausgeglichen. Nach § 42 Abs. 3 Satz 3 APO-S I wird der Abschluss auch dann vergeben, wenn die gemäß den Nummern 1 und 2 geforderten Leistungen in nicht mehr als einem Fach um höchstens eine Notenstufe unterschritten werden und diese durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen wird. Dabei muss eine Unterschreitung der Notenstufe in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts durch eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden (Satz 4). Hat eine Schülerin oder ein Schüler in mehr als zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen, werden die Leistungen in diesen Fächern wie eine um eine Notenstufe bessere Leistung im Unterricht auf der Grundebene gewertet (Satz 5). Am Maßstab dieser Bestimmungen scheitert der geltend gemachte Ausgleich der Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch nach § 42 Abs. 3 Satz 3 APO-S I hier an dessen Satz 4, der eine um mindestens eine Notenstufe bessere Leistung in einem anderen Fach der Fächergruppe Deutsch, Englisch, Mathematik, Fach des Wahlpflichtunterrichts voraussetzt. Eine um eine Notenstufe bessere Leistung („befriedigend“) hat die Tochter der Antragsteller ausschließlich im Fach des Wahlpflichtunterrichts erreicht (nach Abhilfe im Widerspruchsverfahren mit dem erwähnten Abschlusszeugnis vom 24. Juni 2022), hiermit aber bereits ihre weitere Minderleistung ausgeglichen, nämlich die Note „ausreichend“ im Fach Mathematik mit Unterricht auf Grundebene, in dem sie nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 APO-S I „mindestens befriedigende Leistungen“ erzielen musste. Der geltend gemachte Ausgleich der Note „mangelhaft“ im Fach Deutsch nach § 42 Abs. 3 Satz 5 APO-S I scheitert ebenfalls, weil die Tochter der Antragsteller schon die Voraussetzungen dieser Vorschrift verfehlt. Sie hat im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 in nur zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen (Deutsch und Englisch), während ihre zusätzliche Teilnahme am Unterricht auf Erweiterungsebene im Fach Physik, auf den sie sich in diesem Zusammenhang beruft, mit Ablauf des ersten Halbjahres endete („nicht mehr angeboten“, S. 4 der Beschwerdebegründung). Im Fach Physik ist dieser Unterricht auf Erweiterungsebene im ersten Halbjahr unerheblich, weil die Noten im Zeugnis am Ende der Klasse 10 in diesem Fach nur auf den schulischen Leistungen im zweiten Halbjahr der Klasse 10 beruhen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 APO-S I). 3. Ins Leere geht schließlich ihre Rüge unter (b) ihrer Beschwerdebegründung zum Anordnungsanspruch, ihre Note „ausreichend“ im Fach Mathematik mit Unterricht auf Grundebene sei wegen Fehlens einer rechtzeitigen Benachrichtigung fehlerhaft. Denn diese Note steht der beantragten Vergabe des Mittleren Schulabschlusses ohnehin nicht mehr entgegen, weil die Tochter der Antragsteller sie ‑ wie erwähnt ‑ nach § 42 Abs. 3 Satz 3 APO-S I durch die nachträglich im Widerspruchsverfahren auf „befriedigend“ angehobene Note im Fach des Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Vergabe des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) für einen Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.6 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, im Eilverfahren mit der Hälfte dieses Betrags. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).