1 E 548/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann Prozesskostenhilfe im Allgemeinen nicht gewährt werden.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Ablehnung seines erstinstanzlichen Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 L 682/23 zu bewilligen, wird als unzulässig verworfen.
Ein Prozesskostenhilfeantrag ist nicht statthaft. Zur Durchführung des Prozesskostenhilfeverfahrens – einschließlich etwaiger Rechtsmittel – kann Prozesskostenhilfe im Allgemeinen nicht gewährt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 – 5 ER 640.90 –, juris, Rn. 1 f.; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03 –, juris, Rn. 6, und vom 30. Mai 1984 – VIII ZR 298/83 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 9. November 2017 – 1 BvR 2440/16 u. a. –, juris, Rn. 21, und vom 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10 –, juris, Rn. 12 a. E.; s. auch Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §§ 114-127, Rn. 9 m. zahlr. Nachw.
Allein statthaftes Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 27. Juli 2023 ist die Beschwerde, vgl. § 146 Abs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Eine solche (unbedingte) Beschwerde hat der Antragsteller ausweislich seines klarstellenden Zusatzes auf der ersten Seite seiner Antragsschrift („Die Beschwerde wird nur in Verbindung mit einem PKH Antrag vom Antragsteller eingereicht. Wird dieser PKH-Antrag versagt, verwerfen sie auf bitte dementsprechend auch die Beschwerde des Antragstellers!“), trotz Bezeichnung als „PKH-Beschwerde“ erkennbar nicht erhoben und auch nicht erheben wollen. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Erklärung ist eine Auslegung des Antrags auf Prozesskostenhilfe zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers als Beschwerde, das statthafte Rechtsmittel, nicht möglich. Dies gilt zudem, weil eine erfolglose Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen für ihn (gerichts)kostenpflichtig wäre, vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Antragsteller hat jedoch deutlich gemacht hat, kein Kostenrisiko tragen zu wollen.
Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; etwaige außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.