Beschluss
12 E 492/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0829.12E492.23.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus G. beigeordnet, soweit die Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gegen den Beklagten zu 2. gerichtet ist.
Im Übrigen (hinsichtlich des gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemachten Anspruchs) wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus G. beigeordnet, soweit die Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung gegen den Beklagten zu 2. gerichtet ist. Im Übrigen (hinsichtlich des gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemachten Anspruchs) wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 2. gerichtet ist. Ausweislich der zuletzt vorgelegten Erklärungen der Eltern der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. August 2023 erfüllt die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch bietet die gegen den Beklagten zu 2. beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Rechtsverfolgung der Klägerin die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, soweit ihre Klage auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung gegen den Beklagten zu 2. gerichtet ist. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage dürfte die Klägerin gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII gegenüber dem Beklagten zu 2. einen Anspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung haben. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Fall der am 8. März 2020 geborenen Klägerin gegeben. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Mutter der Klägerin habe die nach § 5 Abs. 1 KiBiz erforderliche Bedarfsanzeige weder für den von ihr mit dem Klageantrag begehrten sofortigen Beginn einer Betreuung noch für das im August 2023 beginnende Kindergartenjahr 2023/2024 gefertigt, hat die Mutter der Klägerin im Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer entsprechenden rechtzeitigen Bedarfsanzeige durch die von ihr vorgelegte E-Mail des Beklagten zu 2. vom 18. September 2022 glaubhaft gemacht. Mit Schriftsatz vom 3. August 2023 hat der Beklagte zu 2. bestätigt, dass die Vormerkung auch im Kita-Navigator für das Kindergartenjahr 2023/2024 aufrechterhalten worden sei. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII steht unter keinem Kapazitätsvorbehalt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2021 - 12 A 582/21 -, und vom 27. September 2022 - 12 A 2060/21 -, jeweils juris; zu § 24 Abs. 2 SGB VIII vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 34 ff. Bereits insofern verfängt der - im Übrigen nicht weiter belegte - Vortrag des Beklagten zu 2. nicht, eine Betreuungsplatz stehe "wegen erschöpfter Kapazitäten dennoch nicht zur Verfügung". Hat die Klage gegen den Beklagten zu 2. mit dem Hauptantrag demnach hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, kommt es insoweit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussichten des nur im Falle der Abweisung des Hauptantrags zu prüfenden Hilfsantrags nicht an. Soweit die Klage gegen die Beklagte zu 1. gerichtet ist, fehlt es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt, an hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).