OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 418/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0829.6B418.23.00
4mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

17 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Kreissozialamtsrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Kreissozialamtsrätin in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob die von der Antragstellerin gegen die Verneinung des Anordnungsgrundes - die tragende Begründung der angegriffenen Entscheidung - vorgebrachten Gründe durchgreifen. Denn auch wenn dies der Fall ist, folgt daraus - unbeschadet der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geregelten Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe - nicht notwendig, dass der Beschwerde damit schon stattgegeben werden könnte oder gar müsste. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung möglicherweise aus anderen, in den niedergelegten Gründen nicht behandelten rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis richtig ist. Sollte letzteres der Fall sein, kann dem Antragsbegehren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entsprochen werden und bleibt damit auch der Beschwerde der Erfolg versagt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.2.2003 ‑ 1 B 2499/02 -, IÖD 2003, 111 = juris Rn. 14. So liegt es hier. Die streitbefangene Stelle, deren Besetzung mit der Beigeladenen die Antragstellerin verhindern möchte, war - was letztere nicht in Frage stellt - als Vollzeitstelle ausgeschrieben. Angesichts der Erläuterungen des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 20.7.2023 geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 LGG NRW für eine solche Ausschreibung erfüllt waren; auch dies zieht im Übrigen keiner der Beteiligten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in Zweifel. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die derzeit teilzeitbeschäftigte Antragstellerin bereits bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 ‑ 2 VR 2.16 -, BVerwGE 161, 59 = juris Rn. 32, 44 ff., ihre Bereitschaft erklärt hatte, die Stelle (von Beginn an) in Vollzeit wahrzunehmen, so dass ihr insoweit die Eignung fehlte. Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsätzen vom 1.8.2023 und vom 22.8.2023 angegeben, sie habe dem Antragsgegner im Rahmen des Bewerbungsverfahrens mitgeteilt, dass sie bereit sei, die streitgegenständliche Stelle auch in Vollzeit zu übernehmen. Demgegenüber ist seitens des Antragsgegners vorgetragen worden, die Antragstellerin habe im Bewerbungsverfahren mündlich der Vertreterin des Antragsgegners gegenüber geäußert, dass sie nicht beabsichtige, Vollzeit zu arbeiten. Dies sei allerdings nicht dokumentiert. Während des Vorstellungsgesprächs habe sie auf Nachfrage nach der Beschäftigung in Teilzeit bzw. Vollzeit sinngemäß gesagt: "Im Grunde nach ja (zur Vollzeit), Flexibilität unter Beweis gestellt, möchte aber nicht unmittelbar auf Vollzeit aufstocken“. Dies sei im Protokoll zum Vorstellungsgespräch so notiert. Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Darstellung des Antragsgegners zutrifft, wonach die Antragstellerin allenfalls für die (nicht unmittelbare) Zukunft ihre Bereitschaft zur Wahrnehmung der Stelle in Vollzeit erklärt hat. Diese wird zunächst, wie der Antragsgegner geltend gemacht hat, bestätigt durch die entsprechende Notiz im Gesprächsprotokoll. Daneben spricht für die Darstellung entscheidend, dass im Auswahlvermerk ausgeführt ist, die Antragstellerin werde "u.a. aufgrund ihres Teilzeitwunsches" nicht berücksichtigt. Diese eindeutig die Angaben des Antragsgegners bestätigende Feststellung ist in der Antragsschrift vom 31.1.2023 wörtlich wiedergegeben. Wäre sie im Hinblick auf den Teilzeitwunsch unzutreffend, hätte aus der Sicht der Antragstellerin nichts nähergelegen, als ihr unmittelbar eine abweichende Darstellung entgegenzusetzen. Das ist jedoch nicht geschehen. Im Gegenteil ist die Antragstellerin in der Antragsschrift sogar auf den Teilzeitwunsch eingegangen; dabei hat sie indessen nicht etwa erklärt, ihre Bereitschaft zur Wahrnehmung der Stelle in Vollzeit mitgeteilt zu haben, sondern vielmehr, ihr Teilzeitwunsch - den sie mithin in keiner Weise in Frage gestellt hat - stelle kein Kriterium dar, das Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffe. Diese Behauptung ist allerdings, geht es um die Besetzung einer nur in Vollzeit auszufüllenden Stelle, unzutreffend. Dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ihre Bereitschaft zur Wahrnehmung der Stelle in Vollzeit erklärt hat, ist unbeachtlich; nach der Auswahlentscheidung eintretende Veränderungen wie die nachträgliche Erfüllung der Anforderungen des Anforderungsprofils durch einen Bewerber muss der Dienstherr nicht berücksichtigen. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 - 2 VR 2.16 -, a. a. O. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob - was die Antragstellerin ohnehin erst mit Schriftsatz vom 5.6.2023 und damit außerhalb der mit dem 5.5.2023 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist geltend gemacht hat - gemäß § 71 Abs. 4 SGB VIII der Kreisjugendhilfeausschuss vor der Auswahlentscheidung hätte angehört werden müssen. Zur Vermeidung weiterer Streitverfahren zwischen den Beteiligten weist der Senat auf Folgendes hin: Es bestehen Zweifel an der - allerdings von keinem der Beteiligten in Frage gestellten - Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich im Streitfall um eine reine Dienstpostenkonkurrenz. In der Ausschreibung im Portal "Interamt" ist als "Entgelt / Besoldung" der Stelle "TVöD-VKA E 14 / A14" angegeben. Insoweit fügt sich, dass es in der offenbar behördeninternen, ebenfalls beim Stellenbesetzungsvorgang befindlichen Ausschreibung vom 16.9.2022 (in der die Ausschreibung bei Interamt verlinkt ist) heißt, "die Wertigkeit der Stelle entspricht der Besoldungsgruppe A 14 LBesO". Hinreichender Anhalt dafür, dass gleichwohl die Beförderung eines Bewerbers, der ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (noch) nicht innehat, im Falle seines Erfolges unterbleiben soll, besteht nicht. Hierfür reicht es insbesondere nicht aus, dass es im freitextlichen Teil der Ausschreibung im Portal "Interamt" in unklarer Weise heißt, bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen sei auch die Übernahme bzw. die Fortführung eines Beamtenverhältnisses (bis zur Besoldungsgruppe A 14) möglich. Jedenfalls dürfte es sich um eine Dienstpostenvergabe mit Vorwirkung für eine Beförderung handeln. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 12.12.2017 ‑ 2 VR 2.16 -, a. a. O. Rn. 16 f., und vom 20.6.2013 ‑ 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 14 ff. m. w. N. Dies zugrundegelegt war der Dienstherr gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, einen tauglichen Leistungsvergleich auf der Grundlage schriftlicher Leistungseinschätzungen - nicht zwingend dienstlicher Beurteilungen, sondern ggfs. auch qualifizierter Arbeitszeugnisse - zu ermöglichen. Besteht auch danach keine verlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich, so kommen auch andere geeignete Erkenntnismittel wie insbesondere strukturierte Auswahlgespräche in Betracht. Diese Verpflichtung ist im Grundsatz - bei einer Reihe von Unklarheiten hinsichtlich ihrer Reichweite im Einzelnen - in der Rechtsprechung anerkannt. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 ‑ 1 WB 39.09 -, BVerwGE 136, 388 = juris Rn. 34; Hess. VGH, Beschluss vom 29.6.2022 - 1 B 873/22 - NVwZ-RR 2022, 955 = juris Rn. 44 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22.6.2021 - 4 S 720/21 -, VBlBW 2022, 27 = juris Rn. 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2.4.2020 - 6 B 101/20 -, NWVBl 2020, 462 = juris Rn. 15, letztere jeweils m. w. N. Hiervon ist der Dienstherr - entgegen der im Verfahren seitens des Antragsgegners geäußerten Ansicht - mithin nicht bereits deshalb entbunden, weil sich im Bewerberfeld nicht nur Beamte, sondern auch Tarifbeschäftigte befanden. Der Antragsgegner ist dieser Verpflichtung - die er ja nicht für gegeben erachtete - offensichtlich nicht nachgekommen. Die Vermeidung dieses Fehlers hätte allerdings nicht zum Erfolg der Antragstellerin führen können, da ihr Teilzeitwunsch - wie ausgeführt - auch insoweit der Stellenwahrnehmung entgegengestanden hätte. Offen bleiben kann, ob sie, von der Ausschreibung eines Beförderungsamts der Besoldungsgruppe A14 ausgehend, für die Stellenbesetzung auch deshalb nicht in Frage gekommen wäre, weil sie lediglich ein Amt der Besoldungsgruppe A12 innehat. Ist nach dem Inhalt der Stellenausschreibung nicht nur der Dienstposten, sondern das Beförderungsamt selbst Gegenstand der Ausschreibung und der Bewerberkreis damit auf Personen beschränkt, die in das betreffende Statusamt befördert werden können, scheiden nach der Rechtsprechung des Senats allerdings Beamte aus, deren zeitnaher Beförderung - ggfs. nach einer Erprobungszeit - das Verbot der Sprungbeförderung gemäß §§ 19 Abs. 4 LBG NRW, 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW entgegensteht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 19.8.2020 ‑ 6 B 1105/20 -, juris Rn. 5, vom 16.10.2017 - 6 B 685/17 -,NWVBl 2018, 110 = juris Rn. 32 und vom 31.10.2009 - 6 B 1235/09 -, juris Rn. 4 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3.3.2020 - 1 M 21/20 -, NVwZ-RR 2020, 990 (Ls.) = juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 11.7.2019 - 1 B 2402/18 -, ZBR 2020, 53 = juris Rn. 17; VG Bremen, Beschluss vom 3.7.2023 - 6 V 281/23 -, juris Rn 18. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil letztere keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Der Senat belässt es bei der Festsetzung des halbierten Auffangwerts, weil alle Beteiligten vom Vorliegen einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz ausgehen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).