OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1142/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0829.7A1142.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid vom 14.12.2021 im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung vom 11.4.2019, mit der die Beklagte dem Kläger aufgegeben hatte, den Betrieb der Westernreitschule „I. Ranch“ und der Pensionspferdehaltung im rückwärtigen Bereich des landwirtschaftlichen Hofs T. I1.---weg 1 einzustellen, sei rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger rügt ohne Erfolg, er sei nicht Betreiber der Westernreitschule und der Pensionspferdehaltung mit dem Namen „I. Ranch“ und daher nicht in der Lage, das Nutzungs- bzw. Betriebsverbot zu erfüllen, er sei nur Trainer und Lehrer auf der „I. Ranch“, die seit ihrer Gründung von seiner Ehefrau D. G. betrieben werde, diese habe den Betrieb der „I. Ranch“ als Gewerbe angemeldet, versteuere die Einkünfte aus dem Betrieb, schließe die Verträge mit Reitschülern und Einstellern ab, erwerbe Futter und weitere Betriebsmittel, sei alleinige Eigentümerin der wesentlichen Betriebsmittel wie etwa der Zelthalle, sei bei der Landwirtschaftskammer als Tierhalterin für die „I. Ranch“ gemeldet und werde bei der Rentenversicherung als Arbeitgeberin der bei der „I. Ranch“ beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch ihm, geführt; er selbst habe nie bestätigt oder behauptet, Betreiber zu sein, sondern vielmehr jede Erklärung hierzu bewusst vermieden. Daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Ordnungspflichtigkeit des Klägers ausgegangen wäre. Auch derjenige muss sich als Ordnungspflichtiger behandeln lassen, der nach außen als Bauherr auftritt und sich aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde so verhält. Im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum so genannten Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze ebenfalls. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.4.2014 - 10 A 1018/13 -, BauR 2014, 2074 = juris, und vom 26.2.2013 - 2 A 1674/10 -, DVBl. 2013, 931 = juris, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Er ist gegenüber der Beklagten als Bauherr und für die „I. Ranch“ Verantwortlicher aufgetreten. Er hat der Beklagten bei einem Ortstermin Auskünfte über die durch die „I. Ranch“ genutzten Gebäude erteilt (vgl. den Kontrollbericht vom 5.7.2018, Beiakte Heft1a, Blatt 17 ff.). Auf die allein an ihn gerichtete Anhörung zur Anordnung eines Nutzungsverbots hat der Kläger mit Schreiben vom 27.7.2018 (Beiakte Heft 1a, Blatt 23 f.) reagiert, ohne eine Betreibereigenschaft seiner Ehefrau zu erwähnen. Die im Verwaltungsverfahren vom Kläger am 6.9.2018 eingereichte statische Berechnung hinsichtlich der Pferdeboxen weist ihn als Bauherrn aus (Beiakte Heft 1a, Blatt 41). Auch im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger eine Betreibereigenschaft seiner Ehefrau nicht erwähnt, vielmehr hat sein Prozessbevollmächtigter mehrfach zu der „von dem Kläger betriebenen“ Reitschule vorgetragen (vgl. etwa Klagebegründungsschrift vom 11.11.2019, S. 5, 6 und 7). Der Kläger rügt auch ohne Erfolg, die Beklagte sei durch den Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet gewesen, zu ermitteln, wer Betreiber der „I. Ranch“ gewesen sei. Der Umfang der Amtsermittlung bestimmt sich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW. Danach ist es im Rahmen des in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verankerten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen, wobei Art und Umfang der Ermittlungen im Verantwortungsbereich der Behörde liegen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen der von der Behörde beabsichtigten Entscheidung abhängen. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen. Die behördliche Aufklärungspflicht findet jedoch dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.4.2014 - 10 A 1018/13 -, BauR 2014, 2074 = juris, m. w. N. Dass die Beklagte nach diesen Grundsätzen angesichts der oben beschriebenen Umstände eine bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers annehmen durfte, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.