Leitsatz: Eine erfolgreiche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Wurde ein Urteil im Asylklageverfahren auf Erkenntnismittel gestützt, die nicht in der den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemachten Erkenntnisliste enthalten oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind, muss sich der Rechtsmittelführer mit deren Inhalten auseinandersetzen und darlegen, auf welche konkreten Umstände er sich bei ihrer Kenntnis über sein bisheriges Vorbringen hinaus berufen und ggf. welche substantiierten Beweisanträge er gestellt hätte. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO (dazu I.) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung (dazu II.) zuzulassen. I. Der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO liegt nicht vor. 1. Eine Zulassung der Berufung kommt nicht wegen des von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO in Betracht. a) Der Kläger rügt zunächst ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Erkenntnismittel (u. a. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali [Stand: März 2021] vom 7. April 2021 [Lagebericht 2021]) herangezogen habe, die nicht in der maßgeblichen Erkenntnisliste Mali (Stand: 9. September 2019) enthalten seien. aa) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht, sich für tatsächliche Feststellungen nur auf Erkenntnisquellen zu stützen, die es zuvor ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Die Verfahrensbeteiligten müssen die Möglichkeit haben, alle Erkenntnisquellen, auf die sich das Gericht stützen will, vor der Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen, um sich ggf. mit ihnen auseinandersetzen und Einwände anbringen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2012 – 1 B 6.12 –, juris, Rn. 6; Urteil vom 21. Juni 1988 – 9 C 141.86 –, juris, Rn. 10. Eine erfolgreiche Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Ist ein verfahrensfehlerhaft nicht eingeführtes Erkenntnismittel der Prozesspartei nicht ohne weiteres zugänglich, so muss sie es innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht anfordern, es überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was sie zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 – 1 B 161.04 –, juris, Rn. 3, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, juris, Rn. 13. bb) Zwar hat sich das Verwaltungsgericht für die Annahme, dass der Kläger in der malischen Hauptstadt Bamako internen Schutz gemäß § 3e AsylG beanspruchen könne, auch auf Erkenntnismittel – u. a. auf den von dem Kläger angeführten Lagebericht 2021 – gestützt, die nicht in der dem Kläger zugänglich gemachten Erkenntnisliste Mali mit Stand 9. September 2019 (abrufbar unter https://www.vg-minden.nrw.de/aufgaben/erkenntnislisten/mali/index.php) enthalten gewesen oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind. Der Kläger hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass er keine Möglichkeit hatte, diese Erkenntnismittel vorab einzusehen und zu ihnen Stellung zu nehmen. Der Kläger setzt sich aber im Zulassungsverfahren nicht mit dem Inhalt des Lageberichts 2021 – oder dem Inhalt anderer Erkenntnismittel – auseinander. Er geht insbesondere weder darauf ein, ob und wie sich der Lagebericht 2021 entscheidungserheblich von dem ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten und in der erstinstanzlichen Entscheidung verwerteten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: Juli 2019) des Auswärtigen Amtes vom 27. August 2019 (Lagebericht 2019) unterscheidet, noch auf welche konkreten Umstände er sich bei Kenntnis des Lageberichts über sein bisheriges Vorbringen hinaus berufen und ggf. welche substantiierten Beweisanträge er gestellt hätte. Der bloße Hinweis des Klägers, der Verfasser des Lageberichts 2021 hätte als Zeuge geladen werden können, ist ebenso unzureichend wie die pauschale Behauptung, er hätte bei ordnungsgemäßer Einführung des Lageberichts 2021 selbst neue Berichte vorlegen können. Soweit der Kläger sich auf den Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. Mai 2021, „Speaking Notes Mali 1/2, Security Situation. Focus on Mopti, Koulikoro an Sikasso regions“ beruft, fehlt es an Angaben dazu, welche konkreten Feststellungen aus diesem Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft von dem Lagebericht 2021 abweichen und inwiefern sich diese zu seinen Gunsten hätten auswirken können. Das Vorbringen des Klägers, nach dem Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. Mai 2021 seien die Auswirkungen sicherheitsrelevanter Vorfälle in seiner Herkunftsregion ganz erheblich, in anderen Regionen Malis wie etwa Bamako würden sie aber als weniger stark beschrieben, wobei es dennoch dabei verbleibe, dass sich diese Vorfälle auswirkten, ist insoweit schon nicht zielführend. Diese Ausführungen bestätigen nämlich gerade die Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 10), dass in mehreren Regionen Malis, vor allem im Norden, im Osten und im Zentrum des Landes (u.a. in Ségou, Mopti und Koulikoro), eine äußerst angespannte und in Teilen kaum berechenbare Sicherheitslage bestehe. Dies ändere nach den weitergehenden Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung jedoch nichts daran, dass nach den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes gerade in der Stadt Bamako, um die es im vorliegenden Zusammenhang allein gehe, derzeit – trotz auch dort vorkommender Anschläge – eine zumindest hinreichend stabile Sicherheitslage gegeben sei. Damit übereinstimmend schließt auch der von dem Kläger vorgelegte Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. Mai 2021 (S. 5: „Conclusion“) mit der Feststellung, dass die Sicherheitslage in Mali sich unterschiedlich darstelle. In den nördlichen und zentralen Regionen (Timbuktu, Gao, Kidal, Mopti, Ségou) seien bewaffnete Gruppen präsent, hätten einige Gebiete besetzt und ihre häufigen Angriffe hätten bereits viele Menschen vertrieben. In den südlichen Regionen (Koulikoro, Bamako, Sikasso, Kayes) sei die Situation völlig anders. Diese seien zwar von Anschlägen nicht verschont geblieben, es gebe aber keine Hinweise darauf, dass das Alltagsleben hierdurch erheblich beeinträchtigt worden sei. Ferner schienen in Bamako die sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten auch nicht wie im Norden und in der Mitte des Landes beeinträchtigt zu sein. b) Der Kläger kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht deshalb geltend machen, weil die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt wurden. Das rechtliche Gehör ist insoweit nur dann verletzt, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die unterlassene Berücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2017‒ 1 B 118.17 ‒, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 1 A 187/21.A –, juris, Rn. 4. Dass die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge in dieser Weise prozessordnungswidrig war, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. aa) Das Tatsachengericht kann einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft besonders in Asylverfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Ständige Rspr., etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 – 1 B 84.05 –, juris, Rn. 7, vom 27. März 2000 – 9 B 518.99 –, juris, Rn. 12, vom 5. Juli 2000 – 9 B 138.00 –, juris, Rn. 5, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 1 A 187/21.A –, juris, Rn. 7. Das Tatsachengericht muss die Ablehnung eines Beweisantrags unter Hinweis auf die eigene Sachkunde für die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar begründen und insbesondere angeben, woher es seine Sachkunde hat. Wie konkret der Nachweis der eigenen Sachkunde des Gerichts zu sein hat, hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweils in tatsächlicher Hinsicht in Streit befindlichen Tatsachenfragen ab. Schöpft das Gericht seine besondere Sachkunde aus vorhandenen Gutachten und amtlichen Auskünften, so muss der Verweis hierauf dem Einwand der Beteiligten standhalten, dass in diesen Erkenntnisquellen keine, ungenügende oder widersprüchliche Aussagen zur Bewertung der aufgeworfenen Tatsachenfragen enthalten sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000– 9 B 518.99 –, juris, Rn. 12, und vom 27. Februar 2001 – 1 B 206.00 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2022 – 1 A 187/21.A –, juris, Rn. 9. bb) Gemessen hieran begegnet die Ablehnung der Beweisanträge keinen Bedenken. (1) Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, entsprechend den (zuvor vorgelegten) schriftlich ausformulierten Beweisanträgen Beweis zu erheben, in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Schriftlich hatte der Kläger beantragt, zum Beweis der nachfolgend genannten Tatsachenfragen ein Sachverständigengutachten oder eine Sachverständigenauskunft einzuholen: 1. Kann ein malischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt worden ist, bei seiner Rückkehr staatliche Hilfen in Anspruch nehmen? Falls die Frage bejaht wird: Welche konkreten staatlichen Leistungen werden einem Rückkehrer angeboten? 2. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es einem jungen männlichen Rückkehrer, der sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat und nicht von Familienangehörigen bzw. Verwandten aufgenommen wird, gelingt, in Mali eine Unterkunft zu finden? 3. Gibt es gesicherte Erkenntnisse darüber, welche Zeit ein junger männlicher Rückkehrer nachseiner Ankunft erfahrungsgemäß überbrücken muss, um in Mali eine Unterkunft zu finden? 4. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass es einem jungen männlichen Rückkehrer, der sich mehrere Jahre in Europa aufgehalten hat und ohne abgeschlossene Schul-und Berufsausbildung ist, gelingt, in Mali eine Arbeitsstelle zu finden? 5. Gibt es gesicherte Erkenntnisse darüber, welche Zeit ein junger männlicher Rückkehrer nach seiner Ankunft erfahrungsgemäß überbrücken muss, um in Mali eine Arbeitsstelle zu finden? 6. Ist ein junger männlicher Rückkehrer ohne abgeschlossene Schul-und Berufsbildung in der Lage, mit dem Lohn etwa für eine Aushilfstätigkeit in Mali seinen Lebensunterhalt zu bestreiten? 7. Ist es bei der Unterkunfts-und Arbeitssuche in Mali von entscheidender Bedeutung, dass ein junger männlicher Rückkehrer hierbei von Familienangehörigen bzw. Verwandten unterstützt wird? 8. Droht einem jungen männlichen Rückkehrer, der über einen längeren Zeitraum bzw. dauerhaft keine Arbeitsstelle findet und auch nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen bzw. Verwandten zurückgreifen kann, in Mali die Verelendung bzw. eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung? 9. Wie hoch ist durchschnittliche die Miete für eine Ein-Personen-Wohnung in Bamako? 10. Ist es richtig, dass man in Mali, z. B. in Conakry die Miete für eine Mietwohnung üblicherweise bei der Anmietung für ein Jahr im Voraus zahlen muss? 11. Sind leistungsfähige, erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen angesichts der Folgen der Corona-Pandemie auch dann in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wenn sie nicht auf verwandtschaftliche Bindungen verwiesen werden können, sondern selbst arbeiten müssen? 12. Findet ein Rückkehrer Unterstützung zum Finden einer Unterkunft, wenn er nach Mali abgeschoben wird und auf dem Flughafen in Bamako ankommt? 13. Ist im Falle eines solchen Rückkehrers die Lebensmittelversorgung gesichert? 14. Hat eine solche Person Möglichkeiten der Gesundheitsversorgung, wenn sie keine Arbeit und kein soziales Netzwerk hat, weil etwa ein Arztbesuch nicht bezahlbar wäre? (Anm.: Die Formulierung der Fragen 11 bis 14 wurde vom Senat ohne inhaltliche Änderungen sachgerecht angepasst.) Das Verwaltungsgericht hat die Beweisfragen zum einen mit der Begründung abgelehnt, sie seien als Beweisermittlungsanträge schon unzulässig. Sie seien darauf gerichtet, Tatsachen, die dem Antragsteller selbst unbekannt seien, erst durch die Beweisaufnahme zu ermitteln. Zum anderen hat es die Ablehnung darauf gestützt, dass ihm im Hinblick auf die Beweisfragen, die im Kern thematisierten, ob ein junger alleinstehender männlicher Rückkehrer nach Mali ohne nennenswerte Schul- und Berufsbildung drohe, in Bamako zu verelenden, eigene Sachkunde zukomme. Diese ergebe sich aus der Gerichtspraxis, namentlich aus der Auswertung vorhandener Erkenntnismittel wie z. B. der aktuellen Lageberichte des Auswärtigen Amtes. In den Urteilsgründen (UA, S. 20) hat das Verwaltungsgericht insoweit ergänzend ausgeführt, aus den von ihm angestellten Erwägungen ergebe sich, dass der Kläger sich auch ohne familiäres oder sonstiges soziales Netz in Bamako niederlassen könne, ohne dabei eine Gefährdung seines Existenzminimums befürchten oder sich unzumutbaren Gefahren für seine persönliche Sicherheit aussetzen zu müssen. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zur Situation von Rückkehrern in ihr Heimatland Mali und namentlich in die Stadt Bamako unzureichend sein könnten, seien nicht ersichtlich und insbesondere auch nicht durch den Kläger substantiiert und nachvollziehbar aufgezeigt worden. (2) Das Zulassungsvorbringen zeigt jedenfalls nicht auf, dass die – selbständig tragende – Ablehnung der Beweisanträge mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde des Gerichts nicht vom Prozessrecht gedeckt wäre. Es kommt demnach nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zudem prozessrechtskonform als unzulässige Beweisermittlungsanträge ablehnen konnte und ob das gegen diesen Ablehnungsgrund gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers durchgriffe. (a) Der Kläger kann sich auch insoweit nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht seine Sachkunde auf Erkenntnismittel, insbesondere auf den Lagebericht 2021, gestützt hat, die – wie oben festgestellt – nicht ordnungsgemäß in das Gerichtsverfahren eingeführt worden sind. § 86 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag – soweit ihm nicht stattgegeben wird – begründet abzulehnen. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, dass die Verfahrensbeteiligten sich nach der Entscheidung über die Beweisanträge auf die dadurch gegebene neue Prozesssituation einstellen und neue Tatsachen vortragen und Anträge stellen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 5 B 59.08 –, juris, Rn. 4; BVerfG, Nichtannahme-beschluss vom 21. Februar 2008 – 1 BvR 1987/07 –, juris, Rn. 19. Dies vorausgesetzt fehlt es auch insoweit – s. o. – an substantiierten Darlegungen, was der Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Einführung der nicht auf der Erkenntnisliste enthaltenen Erkenntnismittel hinsichtlich der Ablehnung der Beweisanträge geltend gemacht hätte, also welche konkreten Beweisanträge er noch gestellt und welche weiteren Tatsachen er vorgebracht hätte. (b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner nicht, dass die vom Verwaltungsgericht als Beleg seiner Sachkunde zitierten Erkenntnisquellen unzureichend seien könnten, um die Voraussetzungen internen Schutzes gemäß § 3e AsylG und die Rückkehrsituation in Bamako für einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann ohne ein familiäres oder sonstiges soziales Netz auch unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie beurteilen zu können. Es genügt den Darlegungsanforderungen schon deswegen nicht, weil es an einer fundierten Auseinandersetzung mit den vom Gericht beigezogenen Erkenntnismitteln – insbesondere dem Lagebericht 2021 und dem Amnesty Report, Mali 2020 von Amnesty International vom 7. April 2021 – fehlt. Der von dem Kläger einzig mit der Zulassungsbegründung ergänzend vorgelegte Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 13. Mai 2021, „Speaking Notes Mali 1/2, Security Situation. Focus on Mopti, Koulikoro an Sikasso regions“ stützt – wie bereits ausgeführt – hingegen die von dem Verwaltungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnismittel demonstrierte Sachkunde hinsichtlich der Sicherheitslage in Bamako. (c) Der Kläger kann auch aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, die er (umfangreich) zitiert hat, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Entscheidung – und ebenso das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers – gibt nichts dafür her, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben könnte, die ihm vorliegenden Erkenntnismittel seien für eine sachkundige Beurteilung des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative in Bamako ausreichend. Sie stellt lediglich generell – im Zusammenhang mit dem Herkunftsland Afghanistan – die Anforderungen an einen Ort internen Schutz i. S. v. § 3e AsylG dar. (d) Nicht zielführend ist auch das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers einschließlich des in Bezug genommenen Vortrags zur Grundsatzrüge. Der Kläger macht in der Sache lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe ihn – auch unter Berücksichtigung der Darlegungslastverteilung – zu Unrecht auf internen Schutz in Bamako verwiesen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung, die grundsätzlich – und so auch hier – dem sachlichen Recht zuzurechnen sind, zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f. und 24 ff. m. w. N. c) Das Vorbringen des Klägers ist auch unerheblich, wenn es so zu verstehen sein sollte, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht im Hinblick auf die aktuelle tatsächliche Situation in Mali verletzt habe. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet auch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Es wäre zudem Sache des im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer – aus seiner Sicht erforderlichen – weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen weiterer unbedingter Beweisanträge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34 f. m. w. N. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt der Kläger im Übrigen nicht dar. Dies ist auch angesichts der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisse und des ihm eröffneten Ermessens bei der Einholung weiterer Erkenntnisse nicht ersichtlich. 2. Auch der Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Einwand des Klägers, es liege ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor, weil die Frage, ob die Anforderungen an den internen Schutz höher anzusiedeln seien, als die Anforderungen an die Existenzsicherung im Rahmen von Art. 3 EMRK, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt werden müsse, bleibt ohne Erfolg. a) Der von § 78 Abs. 3 AsylG in Bezug genommene absolute Revisionsgrund einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nach § 138 Nr. 1 VwGO kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Anspruch auf den gesetzlichen Richter, wie er in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgt ist, verletzt worden ist. Vgl. schon: BVerwG, Urteil vom 25. November 1964 – V C 60.63 –, juris, Rn. 19. Auch der EuGH ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen. Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 –, juris, Rn. 138 m. w. N. Eine Verletzung dieser Pflicht ist jedoch für § 138 Nr. 1 VwGO regelmäßig ohne Bedeutung. Gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nur letztinstanzliche Gerichte verpflichtet, den EuGH anzurufen, d. h. solche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Eine Entscheidung ist aber auch gerade dann mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts anfechtbar, wenn – wie im Falle des Antrags auf Zulassung der Revision oder (wie hier) des Antrags auf Zulassung der Berufung – die Einlegung von Rechtsmitteln an eine Zulassung gebunden ist und über diese Zulassung ein höherinstanzliches Gericht entscheidet. Vgl.; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 83; Suerbaum, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2023, § 138 Rn. 28; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 138 VwGO Rn. 56; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 15 ZB 17.30545 –, juris, Rn. 32. Bei anderen Gerichten steht es in deren Ermessen, ob sie eine Vorabentscheidung einholen wollen. Hat ein solches Gericht eine Vorlage an den EuGH ermessensfehlerhaft unterlassen, liegt darin regelmäßig ein Entzug des gesetzlichen Richters nur dann, wenn für das Unterlassen der Vorlage willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgebend waren. Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 83. b) Dies vorausgesetzt hat der Kläger schon die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. Es fehlen Ausführungen dazu, aus welchen Gründen sich das Ermessen des Verwaltungsgerichts – als nicht letztinstanzliches Gericht – zu einer Vorlagepflicht verdichtet haben könnte. Zudem ist nicht ansatzweise dargelegt, warum ein Verstoß gegen Unionsrecht vorliegen soll und welche konkreten Normen des Unionsrechts betroffen sein könnten. Die umfangreichen Zitate aus dem Urteil des BVerwG vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – führen insoweit nicht weiter. Das BVerwG hat die aus Sicht des Klägers vorlagebedürftige Frage in dem ihm vorliegenden Fall nämlich als letztinstanzliches Gericht beantwortet, sich dabei aber ausdrücklich nicht zu einer Vorlage an den EuGH verpflichtet gesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 60 ff. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 f., 5 und 6 f., m. w. N. Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung muss gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage zukommen, nicht erst derjenigen Rechtsfrage, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache anders entschieden worden wäre. Die Berufung kann danach nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Frage zugelassen werden, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hat, obwohl sie sich nach dem festgestellten Sachverhalt möglicherweise gestellt hätte. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 152; OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 8 A 84/10.A –, juris, Rn. 4 ff. m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen die Zulassung der Berufung nicht. a) Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die erste und zweite Frage, „Darf ein Rückkehrer nach Mali auf die Inanspruchnahme von IOM-Mitteln verwiesen werden und mit dieser Möglichkeit die Gefährdung des Existenzminimums abgelehnt werden?“ und „Darf im Rahmen der Rückkehrprognose und der Frage der Gefahr der Verelendung einen eventuell zu gewährende Leistungen von IOM-Mitteln als Teil der Lebensunterhaltssicherung eingerechnet werden?“, einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass diese Fragen in seinem Fall entscheidungserheblich gewesen sind. Das Verwaltungsgericht hat nämlich (UA, S. 12) zunächst ausgeführt, dass es dem Kläger zumutbar sei, sich an regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) oder anderer Nichtregierungsorgansiationen zu wenden, um dort Unterstützung bei der Lebensunterhaltssicherung zu erhalten. Überdies sei es davon überzeugt, dass es dem Kläger in Bamako gelingen werde, eine humanitäre Notlage aus eigener Kraft abzuwenden und durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit jedenfalls nach Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige zu erwirtschaften. Mit dieser Formulierung („Überdies“) hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es davon ausgeht, dass der Kläger auch ohne die Unterstützung von Mitteln der IOM oder anderer Hilfsorganisationen dazu in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Soweit der Kläger ferner in der Sache darauf abstellt, es sei ungewiss, ob Rückkehrer tatsächlich Unterstützungsleistungen der IOM erhielten, hat er sein Zulassungsvorbringen schon nicht den genannten Darlegungsanforderungen entsprechend substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat seine Erkenntnis, Rückkehrer würden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie anderer auf dem Gebiet tätiger Nichtregierungsorganisationen betreut, auf die Lageberichte 2019 und 2021 des Auswärtigen Amtes (jeweils S. 16) gestützt (UA, S. 12). Dem hat der Kläger keine Quellen oder Erkenntnismittel entgegengesetzt, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Zudem sind nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 22 ff., jedenfalls bei der Prognose, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat der Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechte-Charta –GRC) zu erfahren, existenzsichernde Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen durchaus zu berücksichtigen. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander und zeigt auch keinen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf auf. b) Auch hinsichtlich der dritten Frage, „Droht einem Rückkehrer aus dem Norden Malis aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes die Gefahr, der Opposition gegen die Regierung verdächtigt zu werden, etwa, weil er für einen Anhänger der Tuareg gehalten wird?“, hat der Kläger die o. a. Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen (UA, S. 11 f.), die Befürchtung des Klägers, von Sicherheitskräften in Bamako als Flüchtling aus Kidal als „ein Spion der Tuareg“ betrachtet zu werden, sei unbegründet, weil sich bereits viele Bewohner der von Tuareg-Milizen bedrohten Gebiete Malis nach Bamako begeben und dort Zuflucht gefunden hätten. Der Kläger hat seine von dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichende Auffassung nicht durch geeignete Erkenntnisquellen substantiiert. Tatsächlich wendet der Kläger sich mit seinem Zulassungsvorbringen, das lediglich auf seinen Einzelfall abstellt, gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht, nach der er in Bamako internen Schutz finden könne. Bei den hiermit von dem Kläger geltend gemachten (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils handelt es sich jedoch von vornherein nicht um einen in § 78 Abs. 3 AsylG angeführten Zulassungsgrund. c) Der Kläger hat schließlich auch nicht dargelegt, dass die vierte Frage, „Ist ein junger Mann im einsatzfähigen Alter aus der Region Kidal Angehöriger einer Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG?“, entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage nämlich nicht befasst. Es hat angenommen (UA, S. 7), dem Kläger stehe unabhängig von den im Bundesamtsbescheid aufgeführten Ablehnungsgründen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Selbst wenn der Vortrag des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren als wahr unterstellt werde, seien die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG für internen Schutz erfüllt. Sie könnte sich demnach – wie von dem Kläger selbst angeführt – in einem etwaigen Berufungsverfahren allenfalls stellen, wenn es dem Kläger gelungen wäre, eine Zulassung der Berufung aus anderen Gründen zu erreichen, etwa wenn er – wie mit der Frage zu 3. intendiert – die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert hätte, dass Bamako auch für Rückkehrer aus dem Norden Malis eine hinreichend sichere Fluchtalternative sei. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht aufgrund der ergänzenden Ausführungen in dem klägerischen Schriftsatz vom 28. August 2023 zuzulassen. Ungeachtet der Frage, ob dieses erst deutlich nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) eingegangene Zulassungsvorbringen noch Berücksichtigung finden kann, legt der Kläger hiermit jedenfalls einen Zulassungsgrund nicht dar. Die Argumentation zielt vielmehr (wörtlich) allein darauf ab, „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung“ zu begründen. Die damit geltend gemachten (ernstlichen) Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind jedoch – wie gezeigt – kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).