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Beschluss

10 E 375/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.10E375.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat versteht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 24. April 2023, nach dem er „Rechtsmittel jedweder Bezeichnung“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2023 einlege, dahingehend, dass der Antragsteller auch eine Herabsetzung des in Ziffer 2 des Beschlusses festgesetzten Streitwertes begehrt. Diese zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG auf 2.000 Euro festgesetzt, ohne dass dies zu beanstanden wäre. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Klageantrag zur Entscheidung unterbreitet und welche wirtschaftliche Bedeutung dieser gerade für ihn hat. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers, sondern auf eine objektive Beurteilung an. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Eine weitgehende Schematisierung und Typisierung für gleichartige Streitigkeiten ist zulässig und geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 10 E 445/21 -, juris Rn. 2 m. w. N.. Das Verwaltungsgericht hat sich - wie dies auch der Senat in seiner Streitwertpraxis tut - am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 619) orientiert. Nr. 13 Buchstabe c des Streitwertkatalogs empfiehlt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes als Streitwert festzusetzen, wenn dieser Wert höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. Davon ist das Verwaltungsgericht hier zu Recht ausgegangen. Konkrete Einwände gegen die Streitwertfestsetzung erhebt der Antragsteller auch nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsteller die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. August 2022 begehrt, mit der unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 2.000 Euro die Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung einer Balkonanlage auf dem Grundstück D. Straße 50 in S. (Gemarkung S., Flur 338, Flurstück 315) sowie die Anbringung einer Absturzsicherung zur beabsichtigten Balkonanlage angeordnet wird, mit 4.000 Euro bemessen. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes den für die jeweilige Grundverfügung zu bemessenden Streitwert übersteigt, ist nicht zu beanstanden. Für die Stilllegungsverfügung, deren Durchsetzung die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheids dient, sieht Nr. 11 Buchstabe b des Streitwertkatalogs eine Orientierung an dem hälftigen Wert der in Nr. 1 bis 4 des Streitwertkatalogs vorgesehenen Streitwerte vor, der nach Einschätzung des Senats für die Errichtung des Balkons hier bei unter 2.000 Euro liegt. Die der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids zugrunde liegende Verpflichtung zur Anbringung einer Absturzsicherung stellt eine sonstige Handlungspflicht i. S. v. Nr. 11 Buchstabe d des Streitwertkatalogs dar, für die regelmäßig auf die tatsächlichen Kosten abzustellen ist. Dass diese 2.000 Euro betragen oder übersteigen, hat weder der Antragsteller vorgetragen noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte dafür. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Hauptsacheverfahren in Höhe von 4.000 Euro sodann zu Recht entsprechend der Empfehlung in Nr. 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs mit Blick darauf halbiert, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur eine vorläufige Entscheidung ergeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).