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Beschluss

2 E 565/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0830.2E565.23.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,00 Euro und für den Prozessvergleich auf 35.000,00 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 7.500,00 Euro und für den Prozessvergleich auf 35.000,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2023, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG zutreffend auf 7.500,00 Euro festgesetzt und sich dabei richtigerweise entsprechend Ziff. 7 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610 f.) an der Beeinträchtigung des Wohngrundstücks der Kläger durch das angegriffene Bauvorhaben des Beigeladenen orientiert. Anders als die Beschwerdebegründung meint, kommt es in diesem Zusammenhang weder auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens noch auf den Arbeitsaufwand des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen für dieses Verfahren noch auf das Interesse des Beigeladenen an der rechtmäßigen Verwirklichung seines Bauvorhabens an. Jedoch ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde hin insoweit zu ändern, als für den zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Prozessvergleich ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen ist. Wurde in einem Verfahren zu dessen Beendigung ein Prozessvergleich auch über nicht anhängige Gegenstände geschlossen, hat das Gericht neben dem Streitwert für das Verfahren auch einen Streitwert für den Prozessvergleich festzusetzen, so dass sich aus der Differenz von Vergleichsstreitwert und Verfahrensstreitwert der Vergleichsmehrwert ergibt. Denn im Fall des Vergleichsschlusses auch über nicht bei Gericht anhängige Gegenstände entstehen in Bezug auf den Vergleichsmehrwert zum einen nach Nr. 5600 der Anlage 1 zum GKG 0,25 Gerichtsgebühren. Zum anderen entsteht für den Prozessbevollmächtigten aber auch für mit verglichene, nicht anhängige Gegenstände die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG, wobei nach § 32 Abs. 1 RVG für deren Ermittlung der zur Berechnung der Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzte Streitwert maßgebend ist. Werden mit einem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen oder Rechten auch nicht anhängige Ansprüche oder Rechte geregelt, ist der Vergleichsstreitwert durch eine Addition der erfassten Gegenstände zu ermitteln, wobei die Einzelwerte der zusätzlich geregelten Gegenstände selbstständig nach allgemeinen Bewertungsregelungen zu beziffern sind. Maßgeblich für den Streitwert eines Vergleichs ist der Wert sämtlicher Ansprüche und Rechte, die in den Vergleich einbezogen worden sind (vgl. § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 GKG). Vgl. hierzu: Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2019 - 5 B 72/19 -, juris Rn. 5 f. m. w. N. Vorliegend geht der Regelungsgehalt des erstinstanzlich geschlossenen Prozessvergleichs über die Beendigung des Klageverfahrens, in dem die Kläger einen nachbachbarrechtlichen Abwehranspruch aufgrund von Abstandsflächenverstößen gegenüber dem Bauvorhaben des Beigeladenen geltend gemacht haben, deutlich hinaus. Denn die Kläger haben sich in diesem Vergleich überdies verpflichtet, zur Legalisierung des unter Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht durchgeführten Bauvorhabens des Beigeladenen für sich und ihre Rechtsnachfolger eine Baulast gemäß § 85 BauO NRW zu übernehmen, die die Abstandsflächenverstöße dauerhaft heilt. Im Gegenzug hat sich der Beigeladene zur Zahlung einer Entschädigung für die Eintragung der Baulast und die damit verbundenen Einschränkungen für die Kläger i. H. v. 35.000,00 Euro - zahlbar mit Eintragung der Baulast im Baulastenverzeichnis - verpflichtet. Daher hält es der Senat für sachgerecht, diesen Betrag als Streitwert für sämtliche im Vergleich geregelten Gegenstände festzusetzen. Der Vergleichsmehrwert beläuft sich damit auf 27.500,00 Euro. Vgl. hierzu: Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 E 69/13 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).