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Beschluss

10 B 839/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0831.10B839.23.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2023 wird teilweise geändert.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 28 K 3218/23 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Erhebung von Auslagen für die förmliche Zustellung der Festsetzung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2023 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz - die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.501,73 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2023 wird teilweise geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 28 K 3218/23 gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Erhebung von Auslagen für die förmliche Zustellung der Festsetzung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2023 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz - die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.501,73 Euro festgesetzt.