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Urteil

21 A 1713/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0905.21A1713.20.00
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Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Mai 2020 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Mai 2020 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Prämie für Junglandwirte für das Jahr 2018. Sie ist von O. R. und seinem am 20. März 1990 geborenen Sohn H. R. mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Juni 2016 gegründet worden. Gegenstand des Unternehmens ist die gemeinschaftliche Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in U. („Hof R.“), dessen Eigentümer (Inhaber) bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags O. R. war. Nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages überträgt der Gesellschafter O. R. der Gesellschaft als Einlage zu Eigentum ein Festkapital in Höhe von 5.000.00 EUR, die Maschinen, Viehbestände und Vorräte. Zur Nutzung überlässt er der Gesellschaft den landwirtschaftlichen Betrieb in U., insbesondere die Wirtschaftsgebäude sowie die landwirtschaftlichen Grundstücke in Größe von rund 130 ha inklusive gepachteter Flächen einschließlich der zugehörigen Zahlungsansprüche. Der Gesellschafter H. R. überträgt der Gesellschaft als Einlage zu Eigentum ein Festkapital in Höhe von 5.000.00 EUR. Beide Gesellschafter haben darüber hinaus die zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderliche Arbeitskraft als Einlage zu erbringen. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sind beide Gesellschafter an der Gesellschaft im Verhältnis der Festkapitaleinlagen mit jeweils 50 % beteiligt. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft sind nach § 6 des Gesellschaftsvertrages beide Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt, mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft vorzunehmen. Für Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Dazu zählen insbesondere Aufnahme eines weiteren Gesellschafters, Kauf und Veräußerungen von Maschinen und Einrichtungsgegenständen im Wert von mehr als 5.000,00 EUR, Produktionsumstellungen. Beschlüsse der Gesellschaft werden in der Gesellschafterversammlung oder, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind, auf schriftlichem, fernmündlichem Wege, per Fax oder per E-Mail gefasst. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Stimmrecht eines jeden Gesellschafters richtet sich nach der Höhe seiner Einlage. Am 8. Mai 2018 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten im Rahmen des Sammelantrags 2018 u. a. die Gewährung der Junglandwirteprämie. Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der Junglandwirteprämie 2018 ab und führte zur Begründung aus, dass ein Junglandwirt die Gesellschaft wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren müsse. Diese Voraussetzung liege bei dem Gesellschafter H. R. nicht vor, da er im Betrieb keine ununterbrochene Kontrolle gehabt habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 6. Februar 2019 Klage erhoben und zur Begründung, auch in Erwiderung auf die Klageerwiderung des Beklagten, vorgetragen: Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages könnten Beschlüsse der Gesellschaft nur mehrheitlich ergehen, sodass bei vorliegend zwei gleichberechtigten Gesellschaftern ein Beschluss der Gesellschaft nur bei Zustimmung beider Gesellschafter gefasst werden könne. Beide Gesellschafter hätten die gemeinschaftliche Kontrolle über den Betrieb. Der Gesellschafter O. R. könne keine Entscheidung, jedenfalls keine solche von wesentlichem Gewicht, d. h. mit einem Wert von über 5.000,00 EUR, gegen den Mitgesellschafter treffen. Da die Gesellschafter nach § 5 des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis der Festkapitaleinlagen zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt seien und sich das Stimmrecht eines jeden Gesellschafters nach § 6 des Gesellschaftsvertrages nach der Höhe seiner Einlage richte, könnten nur beide Gesellschafter zusammen einstimmig wichtige Entscheidungen treffen. Die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung des Begriffs der Einlage sei unzutreffend. Der unterschiedliche Umfang der Einlagen der Gesellschafter liege in der Natur der Sache. Soweit der Gesellschafter O. R. im Rahmen der Gewinnverteilung vorab einen monatlichen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR erhalte, seien damit Verbindlichkeiten aus den vor Gründung der Gesellschaft erfolgten Investitionen in Stallgebäude etc. zu bedienen. Für die Frage, ob ein Junglandwirt die Kontrolle über die Gesellschaft in Bezug auf die wesentlichen Entscheidungen ausübe, sei ebenfalls von Bedeutung, wie der Gesellschaftsvertrag „tatsächlich gelebt“ werde. In dieser Hinsicht seien die Interessen der beiden Gesellschafter übereinstimmend darauf gerichtet, dass die Verantwortung möglichst zügig und umfänglich von dem Alt- auf den Junglandwirt übertragen werde. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2019 zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 8. Mai 2018 Junglandwirteprämie für das Jahr 2018 zu bewilligen, 2. den Beklagten zu verpflichten, auf den zu bewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung vorgetragen: Die Regelung nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 sei dahingehend auszulegen, dass Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken in der Gesamtbetrachtung nicht gegen den Junglandwirt getroffen und umgesetzt werden dürften. Nicht erforderlich sei hingegen, dass der Junglandwirt die alleinige Kontrolle über die juristische Person innehabe und die genannten Entscheidungen in seinem Sinne einseitig durchsetzen könne. Von dem engen Verständnis der Beherrschung der juristischen Person im Falle der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1698/2005 habe sich Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 bewusst gelöst und lasse eine gemeinschaftliche Kontrolle mit einem anderen Landwirt, der nicht Junglandwirt sein müsse, genügen. Sofern jeder Gesellschafter einzelgeschäftsführungsbefugt für solche Geschäfte sei, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringe, sei die erforderliche Kontrolle im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 zwar in Frage gestellt. Entsprechend der Auslegung der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft liege jedoch keine Beeinträchtigung der Kontrolle vor, wenn nur Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung gegen den Junglandwirt getroffen werden könnten, nicht aber solche von übergeordneter Bedeutung. Ob eine Entscheidung von unter- oder übergeordneter Bedeutung sei, bestimme sich nach dem konkreten Einzelfall. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Entscheidung seien eine wie hier in § 6 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Wertgrenze, bei deren Überschreiten ein Gesellschafterbeschluss oder die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei, sowie der wirtschaftliche Einfluss auf den Betrieb zu berücksichtigen. Der Junglandwirt müsse sowohl hinsichtlich der Bedeutung als auch der Summe der Rechtsgeschäfte die Kontrolle innehaben. Die Anwendung des vertraglich nicht abbedungenen § 711 BGB führe nicht dazu, dass eine effektive Kontrolle des Junglandwirts gewährleistet sei. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis werde durch diese Norm nicht berührt. Die mit Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte blieben wirksam. Eine wirksame Kontrolle setze dagegen nach den unionsrechtlichen Vorschriften voraus, dass der Junglandwirt bereits den Abschluss eines Rechtsgeschäfts verhindern können müsse. Der Einfluss des Gesellschafters H. R. sei bei sämtlichen Geschäften unterhalb der im Gesellschaftsvertrag festgelegte Wertgrenze von 5.000,00 EUR unbedeutend. Diese Wertgrenze werde bei den gewöhnlichen Geschäften im Betrieb der Klägerin regelmäßig unterschritten. Darüber hinaus dürften zudem gewöhnliche immer wiederkehrende Geschäfte, die über der Wertgrenze von 5.000,00 EUR lägen, nicht der gemeinschaftlichen Geschäftsführung, sondern der Einzelvertretungsbefugnis unterfallen. Gegen eine Kontrolle des Gesellschafters H. R. spreche auch, dass nach § 6 des Gesellschaftervertrages bei Gesellschafterbeschlüssen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheide und sich das Stimmrecht nach der Höhe der Einlage eines jeden Gesellschafters richte. Da der Gesellschafter O. R. eine höhere Einlage als der Gesellschafter H. R. erbracht habe, könne er bei Mehrheitsbeschlüssen aufgrund des höheren Stimmgewichts alleine entscheiden. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung spreche ebenfalls gegen eine Kontrolle des Gesellschafters H. R.. Im Falle eines Ausscheidens des Gesellschafters O. R. seien ihm die der Klägerin zur Nutzung überlassenen Flächen, Wirtschaftsgebäude und Zahlungsansprüche zurückzugeben. Da die Kontrolle auch langfristig sein müsse, müsse sich diese in der Person des Junglandwirts auch auf das Bestehen oder Nichtbestehen des landwirtschaftlichen Betriebes erstrecken. Vorliegend habe es der Gesellschafter O. R. als Eigentümer der der Klägerin zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter in der Hand, den Fortgang der Gesellschaft wesentlich zu lenken. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 sei dahingehend auszulegen, dass Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken nicht gegen den Junglandwirt getroffen und umgesetzt werden dürften. Insoweit genüge es, wenn andere Mitgesellschafter solche Entscheidungen nicht gegen den Junglandwirt durchsetzen könnten, etwa weil die Einstimmigkeit der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei, mithin eine gemeinschaftliche Kontrolle gegeben sei. Hingegen sei es nicht erforderlich, dass der Junglandwirt die alleinige Kontrolle über die juristische Person innehabe und die angeführten Entscheidungen in seinem Sinne (einseitig) durchsetzen könne. Von dem engen Verständnis der Beherrschung der juristischen Person im Fall der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte im Rahmen der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 1698/2005 (vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – C-592/11 –, juris, Rn. 56) habe sich der Verordnungsgeber durch den Satz 2 des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 bewusst gelöst und lasse nunmehr eine „gemeinschaftliche Kontrolle“ mit einem anderen Landwirt genügen. Ausreichend sei hiernach, dass der Junglandwirt nicht lediglich eine untergeordnete Rolle in der juristischen Person innehabe und zumindest Entscheidungen gegen seinen Willen nicht getroffen werden könnten. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Juli 2019 – RN 5 K 18.1415 –, das es als erforderlich ansehe, dass der Junglandwirt mehr als die Hälfte des Stimmrechtes und auch des Gesellschaftsanteils innehabe, ergebe sich nichts anderes, da das Verwaltungsgericht Regensburg in seiner Entscheidung maßgeblich auf das vorgenannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs abstelle, welches sich zu der Niederlassungsbeihilfe verhalte. Der Gesellschafter H. R. erfülle die Voraussetzungen, da er aufgrund der in § 6 des Gesellschaftsvertrages geregelten Einzelgeschäftsführungsbefugnis und Einzelvertretung die gleiche Stellung wie der Gesellschafter O. R. habe. Daraus, dass für über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Handlungen die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich sei, könne nicht geschlossen werden, dass der Nichtjunglandwirt regelmäßig Entscheidungen zu Lasten des Junglandwirtes treffe und ihm so die erforderliche Kontrolle entziehen könne. Die effektive Kontrolle der Gesellschaft – auch im Hinblick auf die finanziellen Risiken von Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs – werde dadurch gewährleistet, dass ein Junglandwirt Geschäftsführungsentscheidungen des Mitgesellschafters aufgrund des § 711 BGB widersprechen könne mit der Folge, dass beanstandete Entscheidungen nicht vollzogen werden dürften. Das nach Maßgabe des § 711 BGB geregelte Widerspruchsrecht biete ein wirksames Instrument, um Rechtsgeschäfte, die den Interessen eines Gesellschafters zuwiderliefen, zu verhindern. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, könnten ohnehin nicht gegen den Willen des Gesellschafters H. R. getroffen und durchgesetzt werden, da insoweit seine Zustimmung erforderlich sei. Damit sei der Gesellschafter H. R. in der Lage, die wirksame und langfristige Kontrolle zusammen mit dem Gesellschafter O. R. auszuüben. Die in § 8 des Gesellschaftsvertrages geregelte Gewinn- und Verlustverteilung spreche nicht gegen eine effektive Kontrollmöglichkeit des Gesellschafters H. R., da die Restgewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern mit jeweils 50 % erfolge. Das in § 6 letzter Absatz des Gesellschaftsvertrages angeführte Stimmrecht der Gesellschafter, das sich an der Höhe der Einlage orientiere, sei nicht ungleichgewichtig, gemeint sei die Festkapitaleinlage. Eine „Herrschaft“ über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Klägerin habe der Gesellschafter O. R. angesichts seines Herausgabeanspruchs im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft schon deshalb nicht, da für den Gesellschafter H. R. die Möglichkeit des Kaufs bzw. der Pacht von Gebäuden, Flächen und des Erwerbs von Zahlungsansprüchen zur Weiterführung der Gesellschaft bestehe. Zur Begründung seiner vom vormals zuständigen 12. Senat mit Beschluss vom 3. August 2022 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 6 ZB 19.1755 –, sei die Annahme, der Junglandwirt müsse nicht mehr als die Hälfte der Stimmrechte und nicht mehr als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft innehaben, nicht mit Art. 49 Delegierte VO (EU) 639/2014 vereinbar und daher europarechtswidrig. Die Rechtsprechung zur Niederlassungsbeihilfe sei auf Art. 49 Delegierte VO (EU) 639/2014 übertragbar. Der Erwägungsgrund 62 Delegierte VO (EU) 639/2014 verweise ausdrücklich und ohne Einschränkung auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2012– C-592/11 –. Für die Auslegung des Begriffs der wirksamen und langfristigen Kontrolle nach Art. 49 Delegierte VO (EU) 639/2014 seien die mit der Gewährung einer Junglandwirteprämie verbundenen Ziele zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013 bezwecke die Förderung, die Erstniederlassung von Junglandwirten und die sich daran anschließende strukturelle Anpassung der Betriebe zu erleichtern. Gefördert werden sollten die Gründung und der Aufbau neuer Unternehmen durch Landwirte. Diene wie hier die Gründung einer GbR der sukzessiven Betriebsübergabe, müsse der potentielle Junglandwirt angesichts der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele jedenfalls eine starke Stellung in der Gesellschaft innehaben. Der Europäische Gerichtshof habe in der genannten Entscheidung auch ausgeführt, dass der potentielle Junglandwirt die tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung besitzen müsse, da dadurch die Effizienz und der Fortbestand der von dem Betroffenen bei diesem Betrieb zu veranlassenden Entwicklung gewährleistet seien. Die im EU-Wettbewerbsrecht gängige Definition der alleinigen bzw. gemeinsamen Kontrolle sei auf die Frage der alleinigen bzw. gemeinschaftlichen Kontrolle im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 übertragbar. Danach sei eine gemeinsame Kontrolle gegeben, wenn die Möglichkeit bestehe, in einem Unternehmen bestimmenden Einfluss auszuüben, d. h. strategische Entscheidungen zu verhindern, sodass die Gesellschafter die Geschäftspolitik des Unternehmens einvernehmlich festlegen und zusammenarbeiten müssten. Anerkannt sei zudem die faktische Kontrolle, bei der wirtschaftliche Aspekte einen bestimmenden Einfluss auf die tatsächliche Kontrolle in einem Unternehmen begründen könnten. Ein Vetorecht des potentiellen Junglandwirts nach § 711 BGB begründe angesichts der mit der Junglandwirteprämie bezweckten Förderung der unternehmerischen Initiative und Erleichterung der strukturellen Anpassung der Betriebe keine wirksame und langfristige Kontrolle in Form einer starken Stellung des potentiellen Junglandwirts in der Gesellschaft. Es führe allenfalls dazu, dass der gegenwärtige Zustand eines landwirtschaftlichen Betriebes erhalten werden könne und bei allen maßgeblichen Entscheidungen lediglich eine Pattsituation herbeigeführt werden könne, nicht jedoch dazu, dass der potentielle Junglandwirt eigene betriebliche Konzepte umsetzen und den Betrieb weiterentwickeln könne, was jedoch für eine wirksame Kontrolle im Sinne des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 entscheidend sei und in Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013 zum Ausdruck komme. Einer starken Stellung des Gesellschafters H. R. in der Gesellschaft stehe entgegen, dass der einzige Mitgesellschafter O. R. seinen gesamten landwirtschaftlichen Betrieb zur Nutzung in die Gesellschaft eingebracht habe, wodurch es faktisch zu einem Ungleichgewicht zwischen den beiden Gesellschaftern komme. Das Widerspruchsrechts nach § 711 BGB stelle nach Reichweite und Wirkung keine Grundlage für eine wirksame und langfristige Kontrolle dar. Es greife nur im Innenverhältnis, und der Gesellschafter bleibe trotz eines erklärten Widerspruchs grundsätzlich vertretungsberechtigt. Einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Geschäfts habe der widersprechende Gesellschafter nicht. Soweit die Möglichkeit zum Widerspruch bestehe, setze dies die Kenntnis des Mitgesellschafters voraus. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass für den einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter keine generelle Unterrichtungspflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern bestehe. Die nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 erforderliche Kontrolle müsse sich auch auf die finanziellen Risiken beziehen. Der Gesellschafter O. R. habe die Flächen, die Wirtschaftsgebäude und die Zahlungsansprüche der Gesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen und könne diese im Falle der Liquidation oder des Ausscheidens herausverlangen. Insbesondere bei Investitionsvorhaben sei der Gesellschafter H. R. auf die Zustimmung und das Wohlwollen des Mitgesellschafters O. R. angewiesen. Angesichts dessen bestehe in Bezug auf die finanziellen Risiken und die zukünftige Entwicklung der Gesellschaft eine erhebliche Abhängigkeit von dem Gesellschafter O. R.. Die Voraussetzung der Langfristigkeit der Kontrolle umfasse, dass der potentielle Junglandwirt auch auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesellschaft Einfluss haben müsse. Das sei hier nicht gegeben, da es dem Gesellschafter H. R. nicht möglich sei, im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters O. R. das landwirtschaftliche Unternehmen in dieser Form und Ausstattung weiterzuführen. Dem Gesellschafter O. R. wären nach § 732 BGB die in seinem Eigentum stehenden und der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen Flächen, Wirtschaftsgebäude und Zahlungsansprüche herauszugeben. Zudem wären ihm nach § 733 Abs. 2 BGB die in die Gesellschaft zu Eigentum eingebrachten Maschinen, Viehbestände und Vorräte dem Werte nach zu erstatten. Im Rahmen der Gewinnverteilung nach § 8 des Gesellschaftsvertrages sei nicht lediglich auf die Restgewinnverteilung von 50 % je Gesellschafter abzustellen. Der dem Gesellschafter O. R. eingeräumte Vorabgewinn in Höhe von jährlich 72.000,00 EUR, der anders als bei einem Pachtverhältnis nur bei einem entsprechenden Gewinn der Gesellschaft gezahlt werde, sei in die prozentuale Gewinnverteilung einzubeziehen. Zur Bestimmung des Stimmrechtsverhältnisses nach § 6 des Gesellschaftsvertrages sei nicht nur die Einlage des Festkapitals maßgebend. Der Stimmanteil eines jeden Gesellschafters bemesse sich nach seiner jeweiligen Einlage, die nach § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bei dem Gesellschafter O. R. sowohl die Festkapitaleinlage als auch die weiteren Einlagen (Maschinen, Viehbestände und Vorräte) umfasse, was zu einem Ungleichgewicht des Stimmanteils zu seinen Gunsten führe. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung aus: Der Junglandwirt H. R. könne auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages gleichberechtigt neben dem Gesellschafter O. R. handeln. Er sei damit ausreichend in der Lage, die Kontrolle gleichberechtigt auszuüben. Der Mitgesellschafter O. R. habe keinen wesentlichen überproportionalen Einfluss auf die Führung und den Bestand des gemeinsamen Betriebes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist – entgegen dem angegriffenen Urteil – unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. Januar 2019 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Junglandwirteprämie für das Jahr 2018 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie erfüllt nicht sämtliche der hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Junglandwirteprämie ist Art. 50 Abs. 1, 2 und 11 VO (EU) 1307/2013 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1, Art. 50 Delegierte VO (EU) 639/2014. Die genannten Verordnungen sind vorliegend weiterhin anwendbar. Zwar ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 durch Art. 154 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) 2021/2115 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben worden. Sie gilt jedoch nach Art. 154 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 2021/2115 weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen. Das ist bei dem Antrag der Klägerin für das Jahr 2018 der Fall. Auch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014, die durch Art. 1 Satz 1 Delegierte VO (EU) 2022/2529 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben worden ist, gilt nach Art. 1 Satz 2 Delegierte VO (EU) 2022/2529 weiterhin für Beihilfeanträge, die sich – wie hier – auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Antragsjahre beziehen. Nach Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 gewähren die Mitgliedstaaten eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben. Als "Junglandwirte" gelten gemäß Art. 50 Abs. 2 Buchst. a und b VO (EU) 1307/2013 natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Art. 72 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre sind. Im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann, sehen Art. 50 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 i. V. m. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Delegierte VO (EU) 639/2014 vor, dass die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der VO (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Art. 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet; b) ein Junglandwirt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben; c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten. Nach Art. 50 Delegierte VO (EU) 639/2014 gilt Art. 49 Delegierte VO (EU) 639/2014 sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Art. 49 Abs. 1 (Satz 1) Buchst. a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Diesen rechtlichen Maßgaben entsprechend verfügt die Klägerin als Vereinigung natürlicher Personen gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 1307/2013 zwar angesichts der für das Jahr 2018 bestandskräftig festgestellten Zahlungsansprüche von 139,4703 über ein Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung, und sind diese Zahlungsansprüche im Jahr 2018 von ihr aktiviert worden (Art. 50, 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Delegierte VO (EU) 639/2014). Auch erfüllt der am 20. März 1990 geborene Gesellschafter der Klägerin H. R. die Altersgrenze nach Art. 50, 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Delegierte VO (EU) 639/2014 i. V. m. Art. 50 Abs. 2 Buchst. b VO (EU) 1307/2013. Er kontrolliert die Klägerin jedoch nach Maßgabe der Art. 50, 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 nicht. Maßgebend für die Auslegung des sowohl in Satz 1 als auch in Satz 2 des Art.49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 verwendeten Begriffs der wirksamen und langfristigen Kontrolle sind die Kriterien, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem zur Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte nach Art. 20 Buchst. a Ziffer ii, Art. 22 Abs. 1 VO (EG) 1698/2005 ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2012 – C-592/11 – benannt hat. Denn die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 nimmt in ihrem Erwägungsgrund 62 hinsichtlich des Zugangs juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte diese Entscheidung ausdrücklich in Bezug und führt aus, dass die in Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 für die Junglandwirteprämie festgelegten Beihilfefähigkeitsbedingungen, insbesondere die, dass sich der Junglandwirt erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlässt oder sich während der fünf Jahre vor dem erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und dass der Landwirt im Jahr der ersten Antragstellung für die Zahlung nicht älter als 40 Jahre ist, bei juristischen Personen von allen natürlichen Personen erfüllt werden, die entsprechend der Festlegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Randnummer 56 des zuvor genannten Urteils) die tatsächliche und langfristige Kontrolle über diese juristische Person ausüben. Die Bezugnahme in Erwägungsgrund 62 Delegierte VO (EU) 639/2014 auf das genannte EuGH-Urteil erscheint im Übrigen auch deshalb schlüssig, weil es in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall gerade (auch) um die Niederlassung eines Junglandwirts in Form einer juristischen Person ging. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012– C-592/11 –, juris, Rn. 41. Die zuvor genannte Entscheidung zur Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte kann auch deshalb zur Auslegung von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014, der Art. 50 VO (EU) 1307/2013 konkretisiert, herangezogen werden, weil die mit der Niederlassungsbeihilfe verfolgten Ziele keine wesentlichen anderen sind als die mit der hier streitigen Junglandwirteprämie verfolgten. Mit der zuerst genannten Beihilfe war bezweckt, die Niederlassung von Junglandwirten sowie die sich daran anschließende strukturelle Anpassung des Betriebes durch die Beihilfe zu erleichtern, um damit das Humanpotenzial zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und auf diese Weise zur Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012– C-592/11 –, juris, Rn. 40 unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005. In wesentlicher Übereinstimmung damit erfolgt nach Erwägungsgrund 47 VO (EU) 1307/2013 die Zahlung an Junglandwirte mit Blick darauf, dass die Gründung und der Aufbau neuer Wirtschaftsunternehmen im Agrarsektor für diese Personen eine finanzielle Herausforderung darstellen. Der unternehmerischen Initiative von Junglandwirten misst der Verordnungsgeber eine entscheidende Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Europäischen Union bei. Dementsprechend sieht er die Junglandwirteprämie als Einkommensstützung am Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor, um Junglandwirten ihre Erstniederlassung und die anschließende strukturelle Anpassung ihrer Betriebe zu erleichtern. Was genau sich aus der zitieren Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Auslegung von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 ableiten lässt, ist indes schwierig zu beantworten. Die Schwierigkeiten resultieren vor allem daraus, dass sich jedenfalls auf den ersten Blick nicht erschließt, wie das Merkmal der gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübten Kontrolle in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 mit Erwägungsgrund 62 der Verordnung und der dort in Bezug genommenen Randnummer 56 des EuGH-Urteils zu verstehen ist. Die genannte Randnummer verhält sich unter Einbeziehung der vorstehenden Randnummer 55 zur Niederlassung als Betriebsinhaber und führt diesbezüglich sinngemäß aus, dass der Begriff des Betriebsinhabers zwar von den Mitgliedstaaten konkretisiert werden könne, sie dabei jedoch mit Blick auf die von der Verordnung verfolgten Ziele gewährleisten müssten, dass der sich niederlassende Junglandwirt sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrsche. Dies interpretiert der genannte Erwägungsgrund 62, wie zuvor ausgeführt, sinngemäß zutreffend dahin, der Junglandwirt müsse die tatsächliche und langfristige Kontrolle über die juristische Person ausüben, was so mit der nachfolgenden Regelung in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 Delegierte VO (EU) 639/2014 auch normiert wird. Daraus ergibt sich indes nicht, welche Konstellationen Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 bei oder mit der dort vorgesehenen gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübten Kontrolle im Blick hat und vor allem wie diese gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübte Kontrolle mit Blick darauf, dass die anderen Landwirte keine Junglandwirte sein müssen und dementsprechend keine mit den Interessen des Junglandwirts deckungsgleichen Interessen verfolgen müssen, im Einzelnen ausgestaltet sein muss, um eine Herrschaft des Junglandwirts im Sinne der Randnummer 56 des zitierten EuGH-Urteils annehmen zu können. Nicht gefolgt werden kann jedenfalls der Auffassung, die Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 unter Hinweis auf das zitierte EuGH-Urteil sinngemäß dahingehend interpretiert, die in der Vorschrift geforderte Kontrolle der juristischen Person setze zwingend voraus, dass der Junglandwirt eine Mehrheit der Anteile und Stimmrechte innehabe. So aber VG Regensburg, Urteil vom 11. Juli 2019 – RN 5 K 18.1415 –, juris, Rn. 41, und nachfolgend Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2020– 6 ZB 19.1755 –, juris, Rn. 15 Satz 1. Die Auffassung beruht auf einer unzureichenden Analyse des zitierten EuGH-Urteils. Dieses schreibt nicht fest, dass eine wirksame und langfristige Kontrolle einer juristischen Person zwingend voraussetzt, dass der Junglandwirt die Mehrheit der Anteile und Stimmrechte innehat. Die Randnummern 55 und 56 des EuGH-Urteils verhalten sich, wie zuvor bereits ausgeführt, gar nicht zur Kontrolle einer juristischen Person. Auf eine „Kontrollbefugnis“ geht Randnummer 57 des Urteils ein, und zwar (nur) deshalb, weil das in dem Fall zugrunde liegende finnische Recht den Betriebsinhaber über die Kontrollbefugnis definierte und bei Niederlassung in einer Gesellschaft verlangte, dass der Betreffende mehr als die Hälfte der Anteile an der juristischen Person besitzt und diese Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren (Rn. 57). Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union sinngemäß lediglich ausgeführt (Rn. 58), dass die finnischen Bedingungen der von ihm in Randnummer 56 mit Blick auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele geforderten tatsächlichen und dauerhaften Herrschaft nicht zuwiderlaufen (ähnlich Rn. 61 letzter Satz). Das bedeutet jedoch nicht, dass die von ihm in Randnummer 56 geforderte Herrschaft, wenn die Niederlassung in Gestalt einer juristischen Person/Gesellschaft erfolgt und die für den Betriebsinhaber charakteristische Herrschaft über eine Kontrollbefugnis hinsichtlich der juristischen Person/Gesellschaft definiert wird, zwingend eine Mehrheit der Anteile und Stimmrechte (entsprechend dem finnischen Recht) voraussetzt. So im Ergebnis auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 13. Oktober 2022 – 2 K 162/22.NW –, juris, Rn. 42. Denn es erscheint möglich, die vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderte Herrschaft, der Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Delegierte VO (EU) 639/2014 mit der dort normierten Kontrolle offensichtlich Rechnung tragen will, durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen sicherzustellen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Ansicht, die Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 als Indiz dafür ansieht, dass sich die Kommission von den vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, insbesondere der geforderten Beherrschung der juristischen Person bewusst gelöst habe. So aber VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018– 1 A 105/16 –, juris, Rn. 20. Dem steht insbesondere entgegen, dass der Verordnungsgeber in Erwägungsgrund 62 VO (EU) 639/2014 gerade auf Randnummer 56 des zitierten EuGH-Urteils Bezug genommen hat, in der festgeschrieben ist, dass der Junglandwirt als Betriebsinhaber die tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung haben muss, er dieses Erfordernis offensichtlich mit der geforderten tatsächlichen und langfristigen Kontrolle über die juristischen Person umsetzen oder ihm Rechnung tragen wollte und sich weder in dem genannten Erwägungsgrund noch in den übrigen Gründen auch nur ansatzweise eine Andeutung findet, man habe sich wie auch immer von der EuGH-Rechtsprechung lösen wollen. Die Frage, ob eine gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübte Kontrolle im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 dann anzunehmen ist, wenn Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken nicht gegen den Junglandwirt getroffen und umgesetzt werden dürfen, es also genügt, wenn andere Mitgesellschafter solche Entscheidungen nicht gegen den Junglandwirt durchsetzen können, etwa weil die Einstimmigkeit der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, so VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018– 1 A 105/16 –, juris, Rn. 20; Busse, in: Münchener Anwaltshandbuch Agrarrecht, 3. Auflage 2022, § 27 Rn. 179, bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung. Allerdings sind Zweifel insoweit angezeigt, als die Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EU) Nr. 1307/2013 hinsichtlich der Förderung der Junglandwirte, wie zuvor ausgeführt, übereinstimmend davon ausgehen, dass der Junglandwirt strukturelle (Betriebs-)Anpassungen vorzunehmen hat oder vornehmen wird, die er jedoch nicht vornehmen (durchsetzen) kann, wenn gemeinschaftliche Kontrolle wie vorstehend definiert verstanden wird. Daran anschließend könnte zudem die Frage gestellt werden, ob sich Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 mit der dort normierten gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübten Kontrolle, verstünde man sie in dem zuvor dargestellten Sinne, überhaupt im Rahmen der Ermächtigung – Art. 50 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 – hielte. Unzweifelhaft erschiene dies nicht, wenn berücksichtigt wird, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, wie ausgeführt, davon ausgegangen ist, dass sich das Erfordernis, der sich niederlassende Junglandwirt müsse sowohl den landwirtschaftlichen Betrieb als auch dessen Verwaltung tatsächlich und dauerhaft beherrschen (Rn. 56 des zitierten Urteils), aus der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 selbst, d. h. aus den mit ihr verfolgten Zielen ergebe und das Erfordernis auch im Fall der Niederlassung in einer juristischen Person gelte. Da dies, wie ebenfalls bereits ausgeführt, entsprechend auch für die in Art. 50 VO (EU) 1307/2013 geregelte Junglandwirteprämie gelten dürfte, dürfte die Ermächtigung des Art. 50 Abs. 11 VO (EU) 1307/2013 keine Regelungen abdecken, die mit dem in Randnummer 56 des zitierten EuGH-Urteils festgeschriebenen Erfordernis nicht in Einklang stehen. Auch dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, da angesichts der Regelungen des hier vorliegenden Gesellschaftsvertrags der Gesellschafter H. R. keine wirksame und langfristige gemeinschaftliche Kontrolle mit anderen Landwirten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 und 2 Delegierte VO (EU) 639/2014 ausübt. Was das Merkmal der Langfristigkeit der Kontrolle anbelangt, korrespondiert dieses mit der vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten dauerhaften Herrschaft, die „die Effizienz und den Fortbestand der von dem Betreffenden bei diesem Betrieb zu veranlassenden Entwicklung“ gewährleistet. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2012– C-592/11 –, juris, Rn. 55. Dementsprechend ist die in § 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 639/2014 geforderte langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung dahingehend zu verstehen, dass es auch um die Sicherstellung des Fortbestandes der betrieblichen Entwicklung geht. Diesbezüglich fehlt es hier an einer gemeinschaftlichen Kontrolle. Insoweit reicht es nicht, dass grundsätzlich keine Entscheidungen gegen den Gesellschafter H. R. getroffen werden können. Vielmehr ist bei wertender Betrachtung der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten eine alleinige Kontrolle des anderen Gesellschafters O. R., der kein Junglandwirt ist, anzunehmen. Dieser verfügt über ein Kündigungsrecht gemäß § 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages, über welches er nicht nur den Bestand der Gesellschaft (Personenvereinigung), sondern auch den des Betriebs selbst in der Hand hat, weil er Eigentümer der wesentlichen Produktionsmittel ist, die der Gesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen und diese im Fall der Auseinandersetzung nach einer Kündigung nach § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, der § 732 BGB entspricht, herauszugeben sind. Dass die Gesellschaft im Fall der Kündigung nach § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags als Einzelunternehmen fortgesetzt werden kann, vgl. zur Annahme einer langfristigen gemeinschaftlichen Kontrolle im Falle eines gesellschaftsvertraglichen Rechts zur Fortführung der Gesellschaft: VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 105/16 –, juris, Rn. 23, reicht hier angesichts der dem Gesellschafter O. R. im Falle einer Kündigung herauszugebenden wesentlichen Produktionsmittel sowie des ihm zudem zustehenden Abfindungsanspruchs nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nicht zur Annahme einer langfristigen gemeinschaftlichen Kontrolle. Insbesondere angesichts der herauszugebenden wesentlichen Produktionsmittel gäbe es faktisch keinen funktionsfähigen Betrieb mehr, der als Einzelunternehmen fortgesetzt werden könnte. Selbst wenn man unterstellt, für die herauszugebenden wesentlichen Produktionsmittel könnte der Gesellschafter H. R. anderweitig Ersatz besorgen, stellte dies bei wertender Betrachtung keine Fortführung des bisherigen Betriebs dar, sondern käme einer Betriebsneugründung gleich. Auch übt der Gesellschafter H. R. keine ausreichend wirksame gemeinschaftliche Kontrolle der Klägerin in Bezug auf die Entscheidungen zu Gewinnen aus. Die diesbezüglichen Entscheidungen sind der gemeinschaftlichen Kontrolle dadurch entzogen, dass die maßgeblichen Festlegungen zu Gewinnen und Entnahmen bereits durch den Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind, und zwar mit einem deutlichen Ungleichgewicht zulasten des Gesellschafters H. R.. Am Gewinn der Gesellschaft ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 1.2 des Gesellschaftsvertrages im Umfang seines Gesellschaftsanteils von 50 % lediglich im Rahmen der Restgewinnverteilung beteiligt. Ein Vorabgewinn nach § 8 Abs. 1 Nr. 1.1 des Gesellschaftsvertrages steht ihm ebenso wie dem Mitgesellschafter O. R. lediglich in Form der Verzinsung des festen und variablen Kapitalkontos mit 3 % zu. Dem Mitgesellschafter O. R. wird dagegen für die Nutzungsüberlassung der Wirtschaftsgebäude und der Flächen ein weiterer Vorabgewinn in Höhe von jährlich 72.000,00 EUR eingeräumt. Das damit bestehende Ungleichgewicht im Rahmen der Gewinn- und Verlustverteilung spiegelt sich auch in der Regelung des Entnahmerechts der Gesellschafter nach § 9 des Gesellschaftsvertrages wieder. Danach belaufen sich die monatlichen Entnahmen für den Gesellschafter O. R. auf 4.000,00 EUR und für den Gesellschafter H. R. auf lediglich 1.000,00 EUR. Dieses Ungleichgewicht deutet im Übrigen – unabhängig vom Verständnis der gemeinschaftlich mit anderen Landwirten ausgeübten Kontrolle – auf eine untergeordnete Rolle oder Stellung – vgl. dazu VG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2018 – 1 A 105/16 –, juris, Rn. 20 a. E. – des Gesellschafter H. R. in der Gesellschaft hin, was nicht ansatzweise der in Randnummer 56 des EuGH-Urteils festgeschriebenen Herrschaft oder einer „starken Stellung“ in der juristischen Person – auf eine solche abstellend: Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 6 ZB 19.1755 –, juris, Rn. 16 – entspricht, insbesondere, wenn mit der zuletzt zitierten Entscheidung davon ausgegangen wird, dass die geforderte starke Stellung verhindern soll, dass der Junglandwirt sein Humanpotential durch seine Arbeit und berufliche Qualifikation in die Gesellschaft einbringt, aber nur im untergeordneten Maße am Gewinn beteiligt wird. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende starke Stellung des Gesellschafters O. R. dazu führen dürfte, dass sämtliche Kontrollmöglichkeiten des Gesellschafters H. R., so solche daraus abgeleitet werden, dass formal nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags keine Entscheidungen gegen seinen Willen durchgesetzt werden können, faktisch in ihrer Wirksamkeit deutlich gemindert sind. Denn bei Meinungsverschiedenheiten unter den Gesellschaftern kommt der Position des Gesellschafters O. R. aufgrund der beschriebenen starken Stellung in der Gesellschaft regelmäßig das entscheidende Gewicht und die größere Durchsetzungsfähigkeit zu, da er, wie ausgeführt, Eigentümer der wesentlichen Produktionsmittel des Betriebes ist und er es durch Kündigung der Gesellschaft in der Hand hat, faktisch über den (Fort-)Bestand der Gesellschaft und des Betriebs zu bestimmen. Dies steht bei wertender rechtlicher Betrachtung der Annahme entgegen, die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VO (EU) 639/2014 seien hier erfüllt. Unerheblich ist insoweit, dass nach dem sinngemäßen Vorbringen der Klägerin die vorstehend behandelten Gesichtspunkte in der bisherigen betrieblichen Praxis keine Rolle gespielt haben. Hat die Klägerin nach alledem keinen Anspruch auf Gewährung einer Junglandwirteprämie für das Jahr 2018, fehlt zugleich die Grundlage für den geltend gemachten Zinsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 Satz 1, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.