Beschluss
10 B 591/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0919.10B591.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (9 K 1250/23) gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen mit Bescheid vom 23. Januar 2023 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Dachgeschosses zu einer dritten Wohneinheit sowie die Errichtung eines zweigeschossigen Anbaus und einer Dachgaube auf dem Grundstück Gemarkung S., Flur 5, Flurstück 60 (N.-straße 40 in S.) (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück), anzuordnen, abgelehnt. Die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung sie voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletze. Die Baugenehmigung, die hinreichend bestimmt sei, verstoße unter anderem nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere bleibe der durch das grenzständig errichtete Wohnhaus der Antragsteller und des Beigeladenen vorhandene Doppelhauscharakter bei einer Realisierung des Vorhabens gewahrt, weil die Doppelhaushälften auch in Ansehung des Vorhabens grenzständig in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut seien. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Die Antragsteller zeigen nicht auf, dass das Vorhaben zu ihrem Nachteil gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verstoße, weil nach seiner Verwirklichung das Wohnhaus des Beigeladenen mit ihrem Wohnhaus kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mehr bilde. Bei der nach Maßgabe der Rechtsprechung gebotenen, quantitative und qualitative Elemente einbeziehenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 -, juris Rn. 5 und 7, und vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 -, juris Rn. 6, sowie Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 11 ff. und 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 10 A 2574/14 -, juris Rn. 10, sowie Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris Rn. 35, von der auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ergibt sich bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vielmehr, dass die beiden Haushälften auch nach Realisierung des Vorhabens noch als ein Gebäude erscheinen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass mit dem zweigeschossigen rückwärtigen Anbau, der die gesamte Breite des Wohnhauses des Beigeladenen von 10,22 m beansprucht und mit 5,60 m nicht unerheblich in den rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks hineinragt, die beiden Haushälften kein Doppelhaus mehr bilden. Ihm fehlt derzeit zwar eine Entsprechung auf dem Grundstück der Antragsteller. Die Abweichung steht der Annahme einer wechselseitig verträglichen und abgestimmten Grenzbebauung, die keine Deckungsgleichheit der Haushälften voraussetzt, hier aber nicht entgegen. Mit Blick auf das Erdgeschoss wird der Doppelhauscharakter durch den Anbau sogar verstärkt, weil der bisher allein auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandene rückwärtige Anbau dann insoweit eine Entsprechung auf dem Vorhabengrundstück findet und die beiden Häuser bei einer Verwirklichung des Vorhabens auf einer Länge von 12,88 m und damit zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein werden. Dabei reicht der Anbau des Beigeladenen ausweislich der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Grundrisszeichnung des Erdgeschosses lediglich etwa einen Meter weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein als der grenzständige Anbau der Antragsteller. Vor allem aber weist er eine geringere Bebauungstiefe auf als der westliche Teil des Anbaus auf dem Grundstück der Antragsteller. Vor diesem Hintergrund ist die prozentuale Angabe der Antragsteller zu dem Längenverhältnis der Anbauten auf dem Grundstück der Antragsteller und dem Vorhabengrundstück nicht nachvollziehbar. Der geplante Anbau auf dem Vorhabengrundstück erweckt auch nicht durch sein zweites Geschoss den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Er dominiert nicht die rückwärtige Gebäudefront, sondern ordnet sich insgesamt in seinen Dimensionen dem Gesamtbaukörper noch unter. Dies ergibt sich vor allem aus dem Größenverhältnis zu dem straßenseitig gelegenen Baukörper, der mit einer einheitlichen Firsthöhe beider Haushälften von 9,65 m den 5,93 m hohen Anbau deutlich überragt. Hinzu kommt, dass die Tiefe des Anbaus mit 5,60 m deutlich geringer ist als die des straßenseitig gelegenen Baukörpers von 8,28 m. Zu der fehlenden Dominanz des zweigeschossigen Anbaus trägt auch der vorhandene eingeschossige Anbau auf dem Grundstück der Antragsteller bei, der eine ähnliche Grundfläche hat und über eine große Dachterrasse verfügt. Der Balkon im Obergeschoss des geplanten zweigeschossigen Anbaus des Beigeladenen, der - auf einer Breite von 4,40 m - einen Meter weiter in den rückwärtigen Grundstücksbereich reicht, vermag an dem Gesamteindruck einer wechselseitig verträglichen und abgestimmten Bebauung nichts zu ändern. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf den stattgebenden Beschluss des Senats vom 22. Juni 2022 im Verfahren 10 B 668/22 und machen geltend, es gehe noch immer um dasselbe Vorhaben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das genehmigte Vorhaben nunmehr aufgrund des Verzichts auf den massiven gartenseitigen Dachausbau sowie auf die Dachterrasse auf dem zweigeschossigen Anbau nicht mehr drei-, sondern wie die Doppelhaushälfte der Antragsteller zweigeschossig wirke. Während ursprünglich ein gartenseitiger Dachausbau genehmigt war, bei dem die Außenwände mit etwa 3,5 m deutlich aus der Dachhaut hervortraten und auch die vorhandene Traufe überschritten, an den sich sodann eine große Dachterrasse auf dem zweigeschossigen Anbau anschloss, umfasst das genehmigte Vorhaben nunmehr gartenseitig keine Dachgaube und auch keine Dachterrasse mehr, sondern lediglich drei Dachfenster. Auf die von den Antragstellern behauptete tatsächliche Begehbarkeit des Daches kommt es nicht an. Damit trifft auch ihr Einwand, es fehle gegenüber der Baugenehmigung vom 14. Juli 2021 lediglich das Geländer auf dem Flachdach, nicht zu. Die jetzt straßenseitig vorgesehene Dachgaube erweckt - auch wenn sie gegenüber der vorangegangenen Planung breiter und die Fensterfront größer ist - aufgrund ihrer im Vergleich zu dem vorhandenen Gebäude deutlich untergeordneten Erscheinung entgegen der Auffassung der Antragsteller weder straßenseitig noch aus östlicher Richtung den Eindruck, das Wohnhaus des Beigeladenen sei dreigeschossig. Die Haushälfte der Antragsteller verfügt, wenn auch gartenseitig, ebenfalls über eine Dachgaube, die sogar breiter ist. Auch die Betrachtung der Häuser von der Straße aus rechtfertigt angesichts der dort ansonsten symmetrischen Bebauung nicht den Schluss, die optisch untergeordnete Dachgaube gefährde den Doppelhauscharakter. Soweit die Antragsteller - ohne nähere rechtliche Einordnung - rügen, hier sei ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten genehmigt worden, was mit ihrer als Einfamilienhaus genutzten Doppelhaushälfte nicht viel gemein habe, legen sie nicht dar, dass und inwiefern dies bei der nach der Doppelhaus-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen Gesamtbetrachtung der Baukörper Bedeutung erlangen könnte. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Gebietswahrungsanspruch, für den es auf die Zahl der Wohnungen nicht ankomme, setzen die Antragsteller sich schon nicht auseinander. 2. Eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragsteller lässt sich auch ihrem Einwand, die Grünstempel auf den Bauvorlagen, nach denen diese zum Bescheid vom 23. Januar 2022 gehörten, seien hinsichtlich ihres Datums nicht identisch mit dem Datum der Baugenehmigung vom 23. Januar 2023, nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei, weil es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handele, die aufgrund des zutreffend vermerkten Aktenzeichens auf den Bauvorlagen keine Zweifel an deren Zugehörigkeit zu der angefochtenen Baugenehmigung zu wecken vermöge. Dies stellen die Antragsteller mit ihrem Einwand, das Aktenzeichen habe nichts mit den Datumsangaben zu tun, nicht substantiiert in Frage. Sie legen auch nicht plausibel dar, warum die Stempel einer ‑ sich hier aufdrängenden - Auslegung nicht zugänglich sein sollten. Soweit sie geltend machen, dies zeige, dass die „zuerst erteilte Baugenehmigung […] kopiert“ bzw. ein alter „Bauantrag quasi durchgestempelt“ worden sei, ist ihr Vorbringen schon nicht nachvollziehbar, zumal die alte Baugenehmigung vom 14. Juli 2021 datierte. 3. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 14. Juli 2023, ihren erstinstanzlichen Vortrag aufgreifend, rügen, das Vorhaben beeinträchtige den Lichteinfall im ersten Obergeschoss ihres Hauses, ist ihr Vortrag nicht berücksichtigungsfähig, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 30. Juni 2023 bei Gericht eingegangen ist. Ungeachtet dessen ist ihr diesbezüglicher Vortrag auch nicht substantiiert. Der pauschale Verweis auf „die bisherigen Argumente und die Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts“ genügt schon von vornherein nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).