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Beschluss

5 B 757/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0922.5B757.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwGO ist auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkt.

  • 2.

    Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen sind zwingend und keiner Abweichung aus Gründen der Prozessökonomie zugänglich.

Tenor

Das Verfahren wird bezüglich der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 gestellten Anträge zu 1. c) und d) sowie des darauf bezogenen Antrags zu 2. gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt.

Für dieses abgetrennte und unter dem neuen Aktenzeichen geführte Verfahren ist das Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VwGO ist auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkt. 2. Gesetzliche Zuständigkeitsregelungen sind zwingend und keiner Abweichung aus Gründen der Prozessökonomie zugänglich. Das Verfahren wird bezüglich der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 gestellten Anträge zu 1. c) und d) sowie des darauf bezogenen Antrags zu 2. gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt und unter einem neuen Aktenzeichen weitergeführt. Für dieses abgetrennte und unter dem neuen Aktenzeichen geführte Verfahren ist das Oberverwaltungsgericht sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird insoweit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Gründe: Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Trennung und Verweisung des Rechtsstreits nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO in der Besetzung von drei Richtern. Weder Trennung noch Verweisung gehören zu den Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren, über die nach § 87a Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet. Die Antragstellerin macht kumulativ mit den Anträgen zu 1. a) bis d) mehrere Unterlassungsansprüche geltend, für die unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten gegeben sind. Soweit die mit den Anträgen zu 1. c) und d) – jeweils in Verbindung mit dem Antrag zu 2. – geltend gemachten selbstständigen Begehren betroffen sind, fehlt es dem beschließenden Senat an einer Entscheidungsbefugnis (siehe sogleich unten). Dieser Teil des Rechtsstreits ist deshalb nach § 93 Satz 1 VwGO abzutrennen und unter einem neuen Aktenzeichen weiterzuführen. Der Senat spricht nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus, dass das angerufene Oberverwaltungsgericht für das abgetrennte Verfahren mit dem neuen Aktenzeichen sachlich unzuständig ist und verweist den Rechtsstreit zugleich an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann mittels eines Verweisungsbeschlusses nach Maßgabe von § 83 VwGO i. V. m. §§ 17 ff. GVG nicht nur ein örtlich zuständiges anderes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder eines anderen Gerichtszweigs, sondern auch innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit das instanziell zuständige Gericht bestimmt werden. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 – 3 B 137.01 –, NVwZ 2002, 992, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2022 – 19 D 66/22.A –, juris, Rn. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Köln ergibt sich aus § 45 VwGO, die örtliche Zuständigkeit aus § 52 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 17 Nr. 5 JustG NRW. Für die mit den Anträgen zu 1. c) und d) geltend gemachten selbstständigen, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Begehren, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, es zu unterlassen, c) die Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, und d) öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird; 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. c) und d) beantragten Unterlassungsanordnungen ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, ist nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht instanziell zuständig. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Nach Satz 2 ist dies das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist nach § 123 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem seinem Inhalt nach über das Begehren in der Hauptsache hinausgehenden Eilantrag ist es nicht zuständig. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 1989 – 8 Q 31/89 –, DVBl 1989, 413, juris, Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 123 VwGO Rn. 113; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 61. Bezogen auf die genannten Anträge ist die Hauptsache jedoch nicht beim Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren anhängig, die Begehren zu 1. c) und d) gehen vielmehr über das Begehren in der Hauptsache im Berufungsverfahren 5 A 1218/22 hinaus. Ausweislich des dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2022 (Az. 13 K 326/21) hat die Antragstellerin bzw. damalige Klägerin die zu den hiesigen Anträgen zu 1. c) und d) sachlich gleichlautenden Klageanträge zu 3. und 4. einschließlich der Hilfsanträge sowie des darauf bezogenen Antrags zu 5. zurückgenommen. Die mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 eingelegte und mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 begründete Berufung umfasst diese Anträge von vornherein nicht. Soweit die Antragstellerin auf die Anhängigkeit des Berufungsverfahrens u. a. hinsichtlich der Einstufung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz verweist, trifft dies zu – jedoch nur im Umfang der Einstufung als „Verdachtsfall“, nicht hinsichtlich der darüber hinausgehenden, einen selbstständigen Streitgegenstand bildenden „Hochstufung“ als „gesichert extremistische Bestrebung“. Vgl. allgemein zum Streitgegenstand BVerwG, Urteile vom 31. August 2011 – 8 C 15.10 –, BVerwGE 140, 290, juris, Rn. 20, und vom 13. September 1984 – 2 C 22.83 –, BVerwGE 70, 110, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2015 – 11 A27/14 –, NVwZ-RR 2016, 83, juris, Rn. 22. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen kommt eine Mitentscheidung des genannten Begehrens durch den beschließenden Senat nicht in Betracht. Zwar mögen Zweifel bestehen, ob die Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf die genannten Anträge und die entsprechende Verweisung an das erstinstanzlich allein zuständige Verwaltungsgericht „prozessökonomisch“ sind. Prozessökonomische Gründe rechtfertigen aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abweichende Handhabung. Eine über die Zuständigkeit hinausgehende Prüfungskompetenz des angerufenen Senats ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG gerade nicht. Diese grundsätzliche Beschränkung auf die Prüfung der Zuständigkeit ist zudem Konsequenz aus dem Erfordernis, dass – allein – der gesetzliche Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darüber zu entscheiden hat, ob das Begehren im Übrigen zulässig und begründet ist. So ausdrücklich BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 2016 – 1 A 9.15 –, NVwZ-RR 2016, 579, juris, Rn. 6, und vom 5. Februar 2001 – 6 B 8.01 –, NJW 2001, 1513, juris, Rn. 6. Es bedarf keiner Kostenentscheidung, weil die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2, § 146 Abs. 2 VwGO).