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Beschluss

19 A 862/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.19A862.23.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ernstlich zweifelhaft ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die Republik Serbien mache die Entlassung des Klägers von unzumutbaren Bedingungen abhängig, weil sie sich weigere, vom Kläger einen Entlassungsantrag entgegenzunehmen, solange dieser keinen serbischen Reisepass besitze und ihm gleichzeitig den serbischen Reisepass aus Gründen vorenthalte, die dieser mit zumutbaren Anstrengungen zu überwinden nicht in der Lage sei, weil sie den Kläger aufgefordert habe, Dokumente vorzulegen, die er weder besitze noch auf zumutbare Weise beschaffen könne (S. 3 f. des Urteils). Hiergegen wendet die Beklagte mit Erfolg ein, der Kläger habe noch nicht alle zumutbaren und zielführenden Anstrengungen unternommen, aus der serbischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Nicht die Erlangung eines Reisepasses sei Voraussetzung für die Dokumentation der serbischen Staatsbürgerschaft als Bedingung für die Entlassung aus selbiger, sondern eine öffentliche Urkunde der Republik Serbien mit Lichtbild, wozu auch der Personalausweis zähle; diesen habe der Kläger jedoch nie beantragt. Vgl. zur Entlassung eines auf dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo geborenen ethnischen Roma aus der serbischen Staatsangehörigkeit auch Nds. OVG, Urteil vom 11. Februar 2015 - 13 LB 180/13 -, juris, Rn. 37 ff.