Beschluss
7 B 806/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.7B806.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.001,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.001,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 30.3.2023 - Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 15.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 18.000,00 Euro - abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller mit unanfechtbarer Verfügung vom 26.9.2018 aufgegeben, die streitgegenständliche Halle zu räumen und nicht mehr zu nutzen. Das Zwangsgeld sei mit unanfechtbarer Verfügung vom 11.11.2019 angedroht worden. Die Halle werde weiter u. a. zur Lagerung von Baustellenabsperrungen genutzt. Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, das Zwangsmittel sei der Höhe nach angemessen, auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds sei nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Der Antragsteller verweist ohne Erfolg darauf, er habe die Halle nicht genutzt, sondern lediglich Unterhaltungsarbeiten vor dem Hintergrund von Vorgaben der unteren Wasserbehörde durchgeführt. Ausweislich der bei der Ortsbesichtigung am 28.3.2023 erstellten Lichtbilder werden in der Halle die vom Antragsgegner bezeichneten Gegenstände gelagert. Weshalb diese lediglich für Unterhaltungsarbeiten genutzt würden, hat der Antragsteller ebenso wenig dargelegt wie die behaupteten Vorgaben der Wasserbehörde. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, der am 28.6.2022 eingereichte Bauantrag führe zu einer Erledigung der Bescheide vom 26.9.2018 und 9.11.2018 oder begründe zumindest ein Vollstreckungshindernis, rechtfertigt dies ebenfalls keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Weder zeigt der Antragsteller auf, dass die Zusage des Antragsgegners vom 17.12.2018, keine Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage der Verfügung vom 26.9.2018 zu ergreifen, nicht unter der Bedingung eines bis zum 1.3.2019 eingereichten Bauantrags gestanden hätte noch legt er dar, dass ein solcher - rechtzeitig - eingereicht worden wäre. Auch der Einwand, ein Vollstreckungshindernis ergebe sich jedenfalls aus der Zusage vom 1.4.2022, das ordnungsbehördliche Verfahren bezüglich der Beseitigung der Halle bis zu einer Entscheidung über den angekündigten Bauantrag auszusetzen, greift nicht durch. Wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, bezieht sich diese Erklärung nicht auf die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, sondern auf das Verfahren zur Beseitigung der Halle. Des Weiteren rügt der Antragsteller ohne Erfolg, die Festsetzung des Zwangsgelds sei mit Blick auf das am 28.6.2022 eingeleitete Baugenehmigungsverfahren unverhältnismäßig. Dass über den Bauantrag vom 28.6.2022 noch nicht entschieden ist, stellt - schon mit Blick auf die erstinstanzlich vom Antragsgegner aufgezeigten Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit - keinen Grund dar, von der regelmäßig auf die Nichtbefolgung einer auferlegten Ordnungspflicht folgenden Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels abzusehen. Vgl. zum insoweit intendierten Ermessen OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2019 - 10 B 598/19 -, juris, m. w. N. Ohne Erfolg macht der Antragsteller schließlich die Unverhältnismäßigkeit der Höhe des Zwangsgelds geltend. Dem steht schon die bestandskräftige Zwangsgeldandrohung entgegen. Im Übrigen erweist sich die Höhe mit Blick auf den Charakter des Zwangsgelds als Beugemittel und vor dem Hintergrund bislang erfolgloser geringerer Festsetzungen als verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.