Beschluss
12 E 633/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0926.12E633.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der unter dem 17. August 2023 gegenüber dem Verwaltungsgericht gestellte Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten bereits im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 RVG zulässig ist. Denn das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls der Höhe nach zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Einwand der Beschwerde, der Gegenstandswert sei hier "auf den doppelten Auffangstreitwert, mithin auf 10.000,- € festzusetzen, da Gegenstand die Zustimmung zur Außerordentlichen Kündigung sowie (hilfsweise) zur Außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist streitgegenständlich sind und mithin ein Fall objektiver Klagehäufung vorliegt", greift nicht durch. Der Gegenstandswert richtet sich nach den §§ 33 Abs.1 Alt. 2, 23 Abs. 1 RVG i. V. m. der hier einschlägigen Regelung des § 52 Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts allerdings keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Einen solchen Fall, in dem auf den Auffangwert des Absatzes 2 zurückzugreifen ist, hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an Ziffer 39.1 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Recht angenommen. Soweit der Senat in schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten um die Zustimmung zu einer Kündigung eine Zusammenrechnung von Einzelwerten selbständiger Streitgegenstände in entsprechender Anwendung von § 39 Abs. 1 GKG für geboten erachtet hat, lagen dem insbesondere Fallgestaltungen zugrunde, in denen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrere gesonderte Zustimmungen zu eigenständigen Kündigungen streitgegenständlich waren. In solchen Konstellationen ist der Senat davon ausgegangen, dass mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalts - selbständige Streitgegenstände vorliegen, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Oktober 2010 - 12 E 394/10 -, juris Rn. 5, und vom 22. Januar 2009 - 12 E 1215/08 -, juris Rn. 7 (in beiden Fällen Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung und gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung: zweifacher Auffangwert); zustimmend: Nds. OVG, Beschluss vom 12. Juni 2020 - 4 OA 75/20 -, juris Rn. 3. Ein Vorliegen zweier selbständiger Streitgegenstände ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu ersehen. Unter dem 22. November 2021 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen die "Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung und außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist". In seinen - jeweils einheitlich auf beide Kündigungsvarianten bezogenen - Bescheiden vom 7. Dezember 2021 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen, dass die Zustimmung wegen Ablaufs der Frist des § 174 Abs. 3 SGB IX als erteilt gelte. Das daraufhin von der Beigeladenen eingeleitete Widerspruchsverfahren schloss mit den an die Klägerin und die Beigeladene adressierten Widerspruchsbescheiden des zuständigen Widerspruchsausschusses vom 12. Januar 2023 ab, der jeweils die Bescheide vom 7. Dezember 2021 aufhob und "die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung" versagte. In den Begründungen der Widerspruchsbescheide heißt es abschließend, die "Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, sowohl fristlos als auch mit sozialer Auslauffrist", sei zu versagen gewesen. Die mit diesen Widerspruchsbescheiden getroffene zusätzliche Entscheidung über die (Versagung der) Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung in der Variante mit sozialer Auslauffrist führt nicht auf einen eigenständigen (zweiten) Streitgegenstand. Das folgt aus der Rechtsnatur einer solchen Kündigung. Dass ein Vertragsverhältnis im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, bedeutet nicht, dass der Kündigungsberechtigte stets fristlos kündigen kann oder gar muss. Auch wenn ihn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, kann er sich auf eine außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist beschränken, die nicht der ordentlichen Kündigungsfrist zu entsprechen braucht. Dies kann sowohl zugunsten des Vertragspartners geschehen, etwa aus einfacher zwischenmenschlicher Rücksichtnahme oder zur Abmilderung der gravierenden sozialen und rechtlichen Folgen der fristlosen Beendigung (sog. soziale Auslauffrist), als auch aus eigenen Interessen, bspw. wenn der Arbeitgeber zunächst nicht über eine Ersatzkraft verfügt. Vgl. Gieseler, in: Gallner/Mestwerdt/Nägele, Kündigungsschutzrecht, 7. Aufl. 2021, § 626 BGB Rn. 38, m. w. N. Die dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zugrunde gelegten sozialen Aspekte rechtfertigen es im vorliegenden Streit um die Zustimmung des Inklusionsamtes zur Kündigung nach §§ 174 Abs. 1, 168 SGB IX nicht, von einem separaten Streitgegenstand auszugehen. Denn diese Aspekte gehören zum allgemeinen sozialen Abwägungsmaterial, dessen Prüfung den Arbeitsgerichten vorbehalten ist. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 80.88 -, juris Rn. 19 f. (zur außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers im Rahmen eines Sozialplans mit halbjähriger Kündigungsfrist und gegen Zahlung einer festgelegten Abfindung); vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 24. Dementsprechend ist der Widerspruchsausschuss in der Begründung seiner Bescheide vom 12. Januar 2023 auch nicht gesondert auf die Kündigungsvariante mit sozialer Auslauffrist eingegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).