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Beschluss

5 B 757/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0927.5B757.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    § 121 VwGO findet auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung, da in diesen – stattgebend oder ablehnend – bindend über einen vorläufigen Zustand entschieden wird.

  • 2.

    Die Bindungswirkung endet bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, insbesondere wenn es um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, also neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist.

  • 3.

    Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 123 VwGO notwendige, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung ist einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage der Fall gleichzustellen, dass der Antragsteller neue Mittel für eine Glaubhaftmachung eines – im Vergleich zum bisher vorgetragenen – unveränderten Sachverhaltes beibringt, die er im früheren Eilverfahren nicht beibringen konnte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 121 VwGO findet auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung, da in diesen – stattgebend oder ablehnend – bindend über einen vorläufigen Zustand entschieden wird. 2. Die Bindungswirkung endet bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, insbesondere wenn es um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, also neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. 3. Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 123 VwGO notwendige, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung ist einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage der Fall gleichzustellen, dass der Antragsteller neue Mittel für eine Glaubhaftmachung eines – im Vergleich zum bisher vorgetragenen – unveränderten Sachverhaltes beibringt, die er im früheren Eilverfahren nicht beibringen konnte. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist eine aktuell im Deutschen Bundestag, in 14 deutschen Landesparlamenten und im Europäischen Parlament vertretene politische Partei. Im Januar 2021 erhob sie gegen die jetzige Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Bundesamt), Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln u. a. mit den Begehren, es zu unterlassen, die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen sowie entsprechendes öffentlich bekanntzugeben. Zugleich stellte sie beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie geltend machte, der Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entsprechend der Klageanträge zu untersagen, die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ wie auch – zusätzlich – als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzustufen und dies jeweils öffentlich bekanntzugeben. Am 25. Februar 2021 wurde die Antragstellerin durch das Bundesamt als Verdachtsfall eingestuft. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2021 (Zwischenentscheidung, Az. 13 L 105/21) wurde der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aufgegeben, die Einstufung und Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall zu unterlassen. Das Bundesamt hob die Einstufung daraufhin bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren auf. Mit Urteil vom 8. März 2022 (Az. 13 K 326/21) wies das Verwaltungsgericht die gegen diese Einstufung gerichtete Klage ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Einordnung, Prüfung, Behandlung und Beobachtung als Verdachtsfall durch das Bundesamt. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG seien erfüllt, da hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Antragstellerin bestünden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seien Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht nur bei mehreren Teilorganisationen der Antragstellerin, sondern auch aus den Verlautbarungen der Gesamtpartei und der dort führenden Repräsentanten festzustellen. Es fänden sich viele Äußerungen, die die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes verletzten. Das in den Äußerungen zutage geförderte Volksverständnis widerspreche dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnis und sei geeignet, Zugehörige einer anderen Ethnie auszugrenzen und als Menschen zweiter Klasse zu behandeln. Es trete das Ziel zutage, Migranten – insbesondere Muslime – auszugrenzen und verächtlich zu machen. Es handele sich bei der Vielzahl der Äußerungen erkennbar nicht (mehr) um bloße Entgleisungen einzelner Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger. Aus dem Grundtenor der im Urteil zitierten Aussagen lasse sich ableiten, dass das Volksverständnis und die ausländerfeindliche Agitation Ausdruck eines generellen Bestrebens der Antragstellerin und ihrer Teilorganisationen seien. Die Anhaltspunkte entfielen auch nicht durch die Reaktionen der Antragstellerin auf die im Einzelnen beanstandeten Äußerungen. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen sei die Einstufung und Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall rechtmäßig. Das Bundesamt habe, sofern es hierauf überhaupt ankommen sollte, ermessenfehlerfrei gehandelt. Insbesondere seien die Maßnahmen verhältnismäßig. Die Beobachtung der Antragstellerin durch das Bundesamt sei geeignet und erforderlich, den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht der verfassungsfeindlichen Bestrebungen weiter abzuklären. Die Beobachtung in dem bislang praktizierten Umfang stehe auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg. Die Einstufung zum Verdachtsfall sei auch unter dem Gesichtspunkt verhältnismäßig, dass es im Anschluss grundsätzlich zum Einsatz verdeckter nachrichtendienstlicher Mittel kommen könne. Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt solche Mittel bereits gegen die Antragstellerin und ihre Mitglieder zum Einsatz bringe, bestünden nicht – zumal die Einstufung als Verdachtsfall nach der Zwischenentscheidung des Gerichts im Eilverfahren 13 L 105/21 zunächst aufgehoben worden sei. Nach alledem habe die Antragstellerin schließlich auch keinen Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall. Mit Beschluss vom 10. März 2022 (Az. 13 L 105/21) lehnte das Verwaltungsgericht sodann den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Hinsichtlich der Einstufung der Antragstellerin als gesichert extremistische Bestrebung und deren Bekanntgabe habe eine solche „Hochstufung“ schon nicht im Raum gestanden, Bedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz bestehe hier nicht. Der Eilantrag gerichtet auf die vorläufige Untersagung sowohl der Einstufung als Verdachtsfall als auch deren entsprechende öffentliche Bekanntgabe bleibe erfolglos, da die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit der Einordnung, Prüfung und Beobachtung als Verdachtsfall durch das Bundesamt nicht glaubhaft gemacht habe. Zur Begründung wiederholte das Verwaltungsgericht die wesentlichen Erwägungen des Urteils vom 8. März 2022 bzw. nahm auf diese Bezug. Am 3. Juni 2022 legte die Antragstellerin die im Urteil vom 8. März 2022 (zugestellt am 6. Mai 2022) zugelassene Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist beim beschließenden Senat anhängig (Az. 5 A 1218/22). Im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2022 durch den Präsidenten des Bundesamts sowie die Bundesministerin des Innern und für Heimat am 20. Juni 2023 tätigte ersterer mehrere Äußerungen, die sich auf die Antragstellerin bezogen. Am gleichen Tag äußerte er sich hierzu ebenfalls in einem Interview gegenüber dem ZDF heute journal. Der Wortlaut der fraglichen Äußerungen wurde durch andere Medien zum Teil kritisch aufgenommen. Am 11. Juli 2023 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, die aktuellen Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts zu ihren Lasten im Rahmen der Bundespressekonferenz vom 20. Juni 2023 belegten die sach- und ermessensfremde sowie rechtsmissbräuchliche Motivation der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Einstufung als Verdachtsfall. Sämtliche „Aktionen unter dem Präsidenten Haldenwang“ seien aus politischen Motiven geschehen. Tatsächlich basiere die Einstufung und die Bekanntgabe derselben allein auf dem Willen der Antragsgegnerin, die politischen Verhältnisse in Deutschland und Europa durch verfassungswidrigen Einsatz von amtlichen Mitteln und Befugnissen zu manipulieren. Hierbei handele es sich um – gegenüber dem früheren Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht – neues wesentliches Sachvorbringen, das eine erneute Bewertung im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gebiete. Die nunmehr eingeräumte rechtswidrige politische Motivation des Bundesamts schlage auf das laufende Berufungsverfahren durch. Der Sache nach habe sich das Bundesamt durch seinen Präsidenten mit den Aussagen in den politischen Meinungskampf eingemischt und sich rechtswidrig als „politischer Meinungsmacher“ geriert. Die Äußerungen vom 20. Juni 2023 seien als „Wahlempfehlungen“ bereits von keiner Rechtsgrundlage gedeckt und verstießen überdies gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot. Damit sei belegt, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Streitgegenstands im weiterhin anhängigen Berufungsverfahren nicht aus zulässigen Motiven agiere, auch wenn die konkrete Rechtswidrigkeit der Äußerungen selbst erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen sei. Die fortdauernden Rechtsverletzungen der Antragsgegnerin geböten nicht zuletzt vor dem Hintergrund anstehender Wahlen ein gerichtliches Einschreiten. Der Antragstellerin drohe nicht nur aufgrund der Einstufung als Verdachtsfall, sondern auch durch die offenkundig gesetzes- und rechtswidrige Motivation der Einstufung ein besonderer „Malus“; gerade in einer Vorwahlzeit werde sie in der Öffentlichkeit verächtlich gemacht und an den „öffentlichen Pranger“ gestellt. Der Durchschnittsbürger werde eine Einstufung und Bekanntgabe über die Zuordnung im Bereich des Rechtsextremismus durch eine staatliche Stelle nicht hinterfragen, sondern auf das rechtmäßige Handeln der Behörden vertrauen; die Veröffentlichung führe daher zu einem erheblichen, nicht wiedergutzumachenden Reputationsschaden der Antragstellerin. Mit Schriftsätzen vom 21. und 30. August 2023 hat die Antragstellerin weitere tatsächliche Geschehensabläufe in das Verfahren eingeführt. Sie rügt Aussagen, die der Präsident des Bundesamts im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der vom 29. bis 30. Juli sowie vom 4. bis 6. August 2023 stattfindenden Europawahlversammlung der Antragstellerin getätigt habe. Zunächst habe sich der Präsident mit einer Pressemitteilung vom Abend des 30. Juli 2023 und damit während der laufenden Wahlversammlung gegenüber der Deutschen Presseagentur (dpa), von dieser aufgegriffen am Folgetag, über die Antragstellerin geäußert und damit in den innerparteilichen Meinungsbildungsprozess und die Entschließungsfreiheit der Delegierten eingegriffen. Seine Warnungen seien als Teil einer verfassungswidrigen Wahlwerbestrategie zu verstehen. Nach Ablauf einer sodann vom Bundesamt gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln abgegebenen Stillhaltezusage habe er sich am 7. August 2023 sowohl gegenüber dem ARD-Hauptstadtstudio als auch in einem Interview in den Tagesthemen kritisch über die Antragstellerin eingelassen. Die Antragsgegnerin trete durch dieses Verhalten aktiv als „politischer Player“ auf und versuche, der Antragstellerin im demokratischen Meinungsbildungsprozess zu schaden. Die geschilderten Umstände hätten eine gegenüber dem früheren Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht neue tatsächliche und rechtliche Beurteilungsgrundlage geschaffen, so dass die Antragstellerin hierauf mit einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung reagieren dürfe, dem die Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2022 nicht entgegenstehe. Schon rein zeitlich könne sich dieser Beschluss zu den neuen Tatsachen nicht verhalten. Das neue Eilverfahren betreffe auch nicht die Frage, ob die jeweiligen Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts isoliert betrachtet zu beanstanden seien, sondern ob die Einstufungsentscheidung als Verdachtsfall aufgrund der mit den Äußerungen nunmehr belegten politischen Motivation der Antragsgegnerin rechtmäßig oder rechtswidrig sei: Die Einstufung als Verdachtsfall sei hier rechtswidrig, weil sie aus politischen Motiven geschehen sei – und deshalb sei auch die entsprechende Information der Öffentlichkeit unzulässig. Es sei der Antragsgegnerin untersagt, die Entscheidung der Wähler zu beeinflussen. Die Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts seien im Übrigen als Verstoß gegen die europäische Grundrechtecharta sowie die Europäische Menschenrechtskonvention anzusehen. Die Antragstellerin beantragt, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, es zu unterlassen, a) die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, b) öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird, 2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnungen aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Einstufung als Verdachtsfall sowie die entsprechende öffentliche Bekanntgabe richte, stehe diesem Begehren der rechtskräftige – ablehnende – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2022 entgegen. Neue Umstände in Bezug auf diese, im Berufungsverfahren zu entscheidende Frage, seien nicht vorgebracht. Eine etwaige unzulässige Information der Öffentlichkeit durch die Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts könne nicht zur Rechtswidrigkeit der Einstufungsentscheidung an sich führen; eine veränderte Sachlage liege also nicht vor. Sollte die Antragstellerin die Äußerungen für rechtswidrig halten, stehe ihr insoweit der erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht anzubringende Rechtsschutz zur Verfügung. Im Übrigen habe der Präsident des Bundesamts mit seinen Äußerungen nicht eine etwaige Motivationslage zur Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall offengelegt, sondern zu den aus dieser rechtmäßig erfolgten Einstufung zu ziehenden Folgerungen Stellung genommen. Unabhängig davon sei der Eilantrag gegen die Einstufung als Verdachtsfall sowie die entsprechende Bekanntgabe jedenfalls unbegründet, einen dahingehenden Unterlassungsanspruch habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der Senat hat die ursprünglich mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 mit den Anträgen zu 1. c) und d) – sowie darauf bezogenem Antrag zu 2. – geltend gemachten Unterlassungsbegehren, die Antragstellerin als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, und dies entsprechend öffentlich bekanntzugeben, mit Beschluss vom 22. September 2023 abgetrennt und an das insoweit zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. 1. Der Senat ist für den Erlass der mit den Anträgen zu 1. a) und b) und 2. noch begehrten einstweiligen Anordnung das instanziell zuständige Gericht der Hauptsache. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Diese akzessorische Zuständigkeitsregelung bildet – wie auch jene in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – eine Ausnahme zu dem in § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG angeordneten Grundsatz der perpetuatio fori. Deshalb richtet sich sowohl beim vorläufigen als auch beim einstweiligen Rechtsschutz die gerichtliche Kompetenz für einen beim zuständigen Gericht angebrachten Anordnungsantrag, über den dieses noch nicht entschieden hat, ausnahmsweise danach, welche Instanz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung Gericht der Hauptsache ist. BVerwG, Beschluss vom 4. November 2021 – 6 AV 9.21 –, BVerwGE 174, 102, juris, Rn. 14. Nach § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist das Gericht der Hauptsache das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist nach § 123 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. VwGO auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkt. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem seinem Inhalt nach über das Begehren in der Hauptsache hinausgehenden Eilantrag ist es nicht zuständig. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 1989 – 8 Q 31/89 –, DVBl 1989, 413, juris, Rn. 9; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 113 [Februar 2002]; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 61. Danach ist hinsichtlich der Anträge zu 1. a) und b) die Hauptsache beim beschließenden Senat im Berufungsverfahren anhängig (Az. 5 A 1218/22). Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind insoweit zu bejahen, als die Antragstellerin geltend macht, die mit dem Eilverfahren vorgebrachten Umstände belegten die Rechtswidrigkeit der im genannten Berufungshauptsacheverfahren gegenständlichen Einstufung (d. h. Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung) sowie der entsprechenden Bekanntgabe als Verdachtsfall. Für die Frage der konkreten Rechtswidrigkeit etwa der Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts vom 20. Juni 2023 oder im Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der Antragstellerin Ende Juli und Anfang August ist, wie die Antragstellerin selbst nicht in Abrede stellt, erstinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig. 2. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht die materielle Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2022 (Az. 13 L 105/21) als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 7 C 27.15 –, NJW 2017, 1256, Rn. 12, entgegen. Dieser von der Antragstellerin nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Beschluss in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlaubt keine weitere Entscheidung über die mit dem hiesigen Verfahren wortlautgleich gestellten Eilanträge. a) Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Entscheidungen die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die rechtskräftig entschieden worden ist, erneut – mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse – zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Beteiligten gemacht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 2016 – 2 C 17.15 –, BVerwGE 156, 159, juris, Rn. 9, und vom 10. Dezember 2014 – 1 C 11.14 –, BVerwGE 151, 102, juris, Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 – 13 B 659/10 –, juris, Rn. 23. Diese – mit der Rechtsschutzgarantie der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich zu vereinbarende, vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 30. September 2003 – 1 BvR 2388/02 –, NJW 2003, 3759, juris, Rn. 10, und vom 29. September 1993 – 2 BvR 1287/93 –, NVwZ 1994, 160, juris, Rn. 13; Clausing/Kimmel, a. a. O., § 121 VwGO Rn. 3 ff. m. w. N., – Bindungswirkung entfällt hingegen, wenn sich nach dem Erlass der vorangegangenen Entscheidung die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ändert. Eine von der Rechtskraftbindung befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem die rechtskräftige Entscheidung – auch unter Berücksichtigung ihrer Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 – 1 C 7.01 –, BVerwGE 115, 118, juris, Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 – III ZR 200/04 –, BGHZ 161, 298, Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2010, a. a. O., Rn. 23, und vom 20. Mai 2010 – 13 B 170/10 –, juris, Rn. 13. § 121 VwGO findet auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung, da in diesen – stattgebend oder ablehnend – bindend über einen vorläufigen Zustand entschieden wird. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004, a. a. O., Rn. 14; BFH, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – II B 112/91 –, BFHE 166, 114, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2010, a. a. O., Rn. 25, und vom 20. Mai 2010, a. a. O., Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Februar 2021 – 4 S 3347/20 –, NVwZ-RR 2021, 638, juris, Rn. 26; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 6; Happ, ebd., § 123 Rn. 75; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 121 VwGO Rn. 16 [August 2022]. Der Umfang der Bindungswirkung ergibt sich aus dem Tenor des im Eilverfahren getroffenen Beschlusses und aus den diesen tragenden Gründen, jedenfalls soweit diese inhaltlich bindungsfähige Ausführungen enthalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010, a. a. O., Rn. 27. Die Bindungswirkung endet auch hier bei einer entscheidungserheblichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, insbesondere wenn es um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, also neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001, a. a. O., Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2010, a. a. O., Rn. 25, und vom 20. Mai 2010, a. a. O., Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15. Februar 2021, a. a. O., Rn. 26; Sächs. OVG, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 5 B 478/13 –, juris, Rn. 11; OVG Saarland, Beschluss vom 22. August 2011 – 2 B 319/11 –, juris, Rn. 4; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 66. Ed. Stand Juli 2023, § 123 Rn. 52. Im Hinblick auf die im Verfahren nach § 123 VwGO notwendige, aber auch ausreichende Glaubhaftmachung ist einer solchen Änderung der Fall gleichzustellen, dass der Antragsteller neue Mittel für eine Glaubhaftmachung eines – im Vergleich zum bisher vorgetragenen – unveränderten Sachverhaltes beibringt, die er im früheren Eilverfahren nicht beibringen konnte. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 12 CE 00.122 –, juris, Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 29. August 2000 – 5 TG 2641/00 –, juris, Rn. 4; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 85. b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2022 im Verfahren 13 L 105/21 keine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten, die eine erneute Sachentscheidung rechtfertigt. Die Anträge zu 1. a) und b) sowie der darauf bezogene Teil des Antrags zu 2. sind nach Wortlaut und in der Sache identisch mit den Anträgen, über die das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 10. März 2022 entschieden hat. Ebenfalls identisch ist die zu ihrer Begründung angeführte Argumentation, die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall sei rechtswidrig und müsse bis zur Rechtskraft einer Hauptsachenentscheidung vorläufig untersagt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die materielle Rechtskraftwirkung des im Nachgang zu den erstinstanzlichen Urteilen vom 8. März 2022 ergangenen Beschlusses vom 10. März 2022 nicht bereits dadurch entfallen, dass die vorgebrachten Geschehensabläufe vom Juni bis August 2023 datieren und „sich das Verwaltungsgericht Köln schon rein zeitlich nicht im März 2022 dazu verhalten konnte“. Entscheidend ist nach den oben angeführten Maßstäben vielmehr, ob neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, und es um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem die rechtskräftige Entscheidung keine verbindlichen Aussagen mehr enthält. Der bloße zeitliche Fortgang ist keine wesentliche Änderung der entscheidungserheblichen Umstände. Die seitens der Antragstellerin angeführten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts und die damit zusammenhängenden Geschehensabläufe haben die für die Eilentscheidung vom 10. März 2022 maßgeblichen Umstände nicht in relevanter Weise geändert und sind nicht geeignet, die materielle Bindungswirkung des Beschlusses in Frage zu stellen. Dabei kommt es jeweils nicht darauf an, ob sich die Äußerungen selbst etwa am Maßstab von § 16 BVerfSchG als rechtmäßig oder rechtswidrig erweisen. Ebenfalls geht es nicht um die Richtigkeit des vorhergehenden Eilbeschlusses selbst, denn der vorliegende (neuerliche) Eilantrag beim Gericht der Hauptsache ist keine Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 1 VwGO, im Rahmen derer die inhaltliche Richtigkeit einer angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung überprüft werden könnte. aa) Zunächst haben weder die Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts bei der Bundespressekonferenz am 20. Juni 2023 noch die Interviewaussagen vom selben Tag gegenüber dem ZDF heute journal die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Umstände geändert. Die Antragstellerin rügt zunächst erfolglos eine „Wahlempfehlung“ durch den Präsidenten des Bundesamts, die dieser als Antwort auf eine Frage eines Journalisten bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2022 abgegeben haben soll. Gefragt wurden sowohl der Präsident des Bundesamts als auch die Bundesministerin des Innern durch den Journalisten, was denn angesichts der Umfragewerte der Antragstellerin „Ihre Botschaft an Menschen in Deutschland (sei), die erwägen die Partei zu wählen“. Nachdem zunächst die Ministerin antwortete, sie halte es „nicht für geboten“, dass der Präsident des Bundesamts „Empfehlungen für Wählerinnen und Wähler abgibt“, führte dieser aus, dass die Antragstellerin als Verdachtsfall eingeordnet werde. Dies sei „etwas, das sollten sich die Wählerinnen und Wähler vielleicht einfach mal anschauen.“ Er „glaube, das (seien) alles Umstände, die auch die deutschen Wählerinnen und Wähler bei ihrer Entscheidung mit im Hinterkopf haben sollten“. Der Sache nach bleibt diese Äußerung im Kontext der bloßen Mitteilung der Einstufung als Verdachtsfall und führt nicht auf eine geänderte Tatsachengrundlage für die hier streitgegenständliche Einstufung, Beobachtung und Bekanntgabe derselben. Die Antragstellerin macht weiter ohne Erfolg geltend, der Präsident des Bundesamts habe in seinen Aussagen gegenüber dem ZDF heute journal am Abend des 20. Juni 2023 eingeräumt, es sei die letztlich verfassungswidrige Motivation der Antragsgegnerin, die Umfragewerte der Antragstellerin zu senken. Auf Nachfrage des Moderators in der fraglichen Sendung zur Führung der Antragstellerin als Verdachtsfall und den Umfragewerten der Partei verlieh der Präsident des Bundesamts seiner Sorge vor der Antragstellerin Ausdruck und verwies auf einzelne Verdachtsmomente. Er führte aus, „darüber (müssen) wir die Bürger informieren, das (müssen) Bürger wissen bei ihrer Wahlentscheidung.“ Auf Nachfrage des Moderators, dass die Antragstellerin angesichts aktueller Umfrageergebnisse „ja dann keine Randerscheinung mehr“ sei, antwortete der Präsident, dass es „umso wichtiger (sei), dass wir eben über diese Partei und ihre Bestrebungen eben aufklären, über das, was die Gefahr dieser Partei für unsere Demokratie, für unsere freiheitliche Grundordnung ausmacht“. Weiter führte er wörtlich aus: „Und natürlich soll das auch die gesellschaftlichen Kräfte mobilisieren, sich diesem Trend stärker entgegenzustellen. Denn nicht allein der Verfassungsschutz ist dafür zuständig, die Umfragewerte der (Antragstellerin) zu senken, dazu haben wir keinerlei Möglichkeiten. Aber wir können die Bevölkerung wachrütteln, wir können Politiker wachrütteln, und ja, der Kampf für unsere Demokratie muss in der Gesamtgesellschaft geführt werden.“ Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist dabei verfahrensgegenständlich, dass die Antragsgegnerin – wie die mit dem Eilverfahren erstmals eingeführten neuen Aussagen des Präsidenten des Bundesamts belegten – die in den anhängigen Berufungsverfahren gegenständlichen Maßnahmen „nicht aus zulässigen Motiven“, sondern allein „aus politischen Motiven“ getroffen habe. Auch mit diesen Äußerungen sind – unabhängig von ihrer isolierten äußerungsrechtlichen Zulässigkeit – keine neuen relevanten tatsächlichen Umstände vorgebracht, die für die rechtliche Bewertung der im Berufungsverfahren gegenständlichen Maßnahmen der Antragsgegnerin von Bedeutung wären. Die Äußerungen wurden im Rahmen eines Live-Interviews getätigt, was bereits relativierend bei der Bewertung des jeweiligen konkreten Wortlauts in Rechnung zu stellen sein dürfte. Doch selbst bei wörtlicher Bewertung ergibt sich nichts anderes. Insgesamt wurden die Äußerungen mit dem Hinweis des Moderators auf die Einstufung als Verdachtsfall und die Nennung konkreter Verdachtsmomente durch den Präsidenten eingeleitet. Sodann führte dieser aus, es gehe ihm um eine Information der Bevölkerung, was er in Bezug zu etwaigen Wahlentscheidungen der Bürgerinnen und Bürger setzte. Ziel sei die Aufklärung, was dann – und dies ist letztlich die gerügte Aussage – auf eine Mobilisierung aller gesellschaftlichen Kräfte führe, sich der von ihm adressierten Gefährdungslage entgegenzustellen. Die im Wortlaut durch die Antragstellerin konkret kritisierte Formulierung, man sei „nicht allein dafür zuständig, Umfragewerte zu senken“, steht in diesem Kontext und demjenigen des nachfolgenden Satzes, wonach ein „Wachrütteln“ von Bevölkerung und Politik eben wohl die Aufgabe der Antragsgegnerin sei. Damit dürfte § 16 Abs. 1 BVerfSchG betroffen sein und die Frage, ob diese „Zuständigkeit“ bzw. das „Wachrütteln“ noch von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, wonach das Bundesamt die Öffentlichkeit „informiert“. Hingegen ist die in den anhängigen Berufungsverfahren zu beurteilende Frage, ob die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall rechtmäßig ist oder nicht, in keiner Weise auch nur tangiert. Insbesondere ergibt sich (auch) aus den zitierten Äußerungen nicht, dass damit die den bisherigen gerichtlichen Entscheidungen zugrunde gelegte Beurteilungsgrundlage der Einstufungsmaßnahme rückwirkend als verändert angesehen wird. bb) Mit dem Vorbringen zu den Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts im zeitlichen Zusammenhang mit der Europawahlversammlung der Antragstellerin ist ebenfalls keine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nach dem Erlass der Eilentscheidung vom 10. März 2022 glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst für die Stellungnahme des Präsidenten des Bundesamts gegenüber der Deutschen Presse Agentur (dpa) am 31. Juli 2023. Die Antragstellerin rügt konkrete Aussagen, die der Präsident im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer vom 29. bis 30. Juli sowie vom 4. bis 6. August stattfindenden Europawahlversammlung getroffen hat. Ausweislich von Presseberichten hierüber und der eigenen Mitteilung der Pressestelle des Bundesamts habe der Präsident des Bundesamts geäußert, ihm zufolge seien bei der Europawahlversammlung teilweise rechtsextremistische Verschwörungserzählungen verbreitet worden. Diverse Wahlbewerber hätten „rechtsextremistische Verschwörungstheorien“ geäußert, „wie beispielsweise die vom sogenannten ‚Großen Austausch‘“. Die bisherige Versammlung der Partei, die sein Amt als Verdachtsfall bearbeite, belege „einmal mehr unsere Einschätzung, dass innerhalb der Partei starke verfassungsfeindliche Strömungen bestehen, deren Einfluss weiter zunimmt“. „Zwar (seien) die komplette Wahlbewerberliste und auch das Wahlprogramm für die Europawahl noch nicht final abgestimmt.“ Vertreter des ehemaligen gemäßigteren Lagers hätten aber bei der Aufstellung an diesem Wochenende so gut wie keine Rolle mehr gespielt. Die Antragstellerin wendet sich gegen diese aus ihrer Sicht unsachlichen Äußerungen während einer laufenden Europawahlveranstaltung. Es handele sich um einen Eingriff in laufende innerparteiliche Wahlvorgänge, die letztlich auf eine Manipulation der kommenden Europawahl selbst hinauslaufe. Eine wesentliche Veränderung der für die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall maßgeblichen Umstände ist damit jedoch nicht verbunden. Der Präsident des Bundesamts verweist auch nach den fraglichen Pressemeldungen selbst nur auf die Bearbeitung als Verdachtsfall. Die Benennung von aus seiner Sicht vorhandenen „verfassungsfeindlichen Strömungen“ mit zunehmendem Einfluss innerhalb der Antragstellerin stellt die bisherige Einschätzung nicht in Frage. Ob die Äußerung selbst vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt ihrer Tätigung noch laufenden Europawahlversammlung zulässig ist, steht hier nicht zur Entscheidung. Auch die weiter gerügten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts gegenüber dem ARD-Hauptstadtstudio und in den Tagesthemen vom 7. August 2023 führen nicht auf eine andere Bewertung. Die Antragstellerin wendet sich konkret gegen verschiedene Aussagen des Präsidenten des Bundesamts vom 7. August 2023, mithin unmittelbar nach Ende ihrer Europawahlversammlung und der Geltungsdauer einer hierzu in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln abgegebenen Stillhaltezusage des Bundesamts vom 3. August 2023. Gegenüber dem ARD-Hauptstadtstudio – so die Meldung der ARD selbst – habe er zunächst verlautbart, auch nach dem Abschluss der Europawahlversammlung „unverändert“ bei seiner Einschätzung zu bleiben. „In einer Reihe von Äußerungen kommt ein ethnisches Volksverständnis zum Ausdruck, etwa indem der ‚Große Austausch‘ beschworen wird“. „Solche Äußerungen bieten Anhaltspunkte dafür, dass hier die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für bestimmte Bevölkerungsgruppen infrage gestellt wird.“ Diese Äußerung bietet von vornherein keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer veränderten Beurteilungsgrundlage der Einstufungsentscheidung als Verdachtsfall. Die Antragstellerin kritisiert insoweit auch zentral nur einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Antragsgegnerin und wendet sich gegen eine „pauschale Beschimpfung“. Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Ausführungen des Präsidenten des Bundesamts in einem Interview in den ARD-Tagesthemen am Abend des 7. August 2023. Auf die Frage des Moderators, ob die Äußerungen während der Europawahlversammlung ein Fehler gewesen seien, antwortete er, er „folge dabei unserem gesetzlichen Auftrag“. Man sei „durch das Bundesverfassungsschutzgesetz verpflichtet über extremistische Bestrebungen zu berichten (…)“, und das gerade zu einem Zeitpunkt, „wo es eben auch Berichtenswertes darzustellen“ gebe. Auf Nachfrage des Moderators zur zeitlichen Nähe zur Veranstaltung äußerte der Präsident, es gebe „keinerlei Regelungen dazu, zu welchem Zeitpunkt Informationen erforderlich“ seien, aber er halte es für „richtig, dann zu informieren, wenn es eben Ereignisse gibt, die zeigen, dass hier eine extremistische Bestrebung, eine Bestrebung, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, aktiv“ sei. Heute bestehe Gelegenheit, über seine Eindrücke zu berichten. Auf weitere Nachfrage führte er zunächst zu dem Informationsauftrag seiner Behörde, sodann zu einzelnen aus seiner Sicht bestehenden Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Strömungen innerhalb der Antragstellerin aus, und ferner zu weiteren auch historischen Hintergründen der wehrhaften Demokratie und der darauf beruhenden Rolle des Bundesamts. Auf Vorhalt von Kritik aus den Reihen der Antragstellerin führte er aus, es sei ihm „eben wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger verstehen, was wir hier tun und dass wir eben unserem Informationsauftrag kraft Gesetzes nachkommen.“ Er sei „neutral gegenüber allen politischen Bestrebungen und Parteien, aber die Neutralität endet dort, wo wir es mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu tun haben und da ist der Verfassungsschutz auf den Plan gerufen tätig zu werden.“ Bereits die Wortwahl deutet nicht darauf hin, dass sich die behördeninterne Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall dahingehend geändert hätte, dass diese nunmehr als „gesichert extremistische Bestrebung“ qualifiziert würde, auch wenn der Präsident im Kontext der Europawahlversammlung der Antragstellerin davon spricht, nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) verpflichtet zu sein, „über extremistische Bestrebungen zu berichten“, und dass er in der fraglichen Sendung auch äußerte, es sei „richtig, dann zu informieren, wenn es eben Ereignisse gibt, die zeigen dass hier eine extremistische Bestrebung, eine Bestrebung, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, aktiv“ sei, „die Neutralität endet dort, wo wir es mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu tun haben“. Mit diesen Äußerungen geht nicht einher, dass die Antragsgegnerin selbst die Antragstellerin entgegen gegenteiliger ausdrücklicher Stellungnahmen als mehr als nur einen „Verdachtsfall“ führt, also nicht nur davon ausgeht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 5 B 163/21 –, NVwZ-RR 2021, 625, juris, Rn. 24. Die Antragstellerin wird bereits nach dem Wortlaut der fraglichen Äußerungen selbst nicht zur Gänze als „erwiesen extremistische Bestrebung“ geführt. Vielmehr sprechen die einzelnen Passagen in ihrem Kontext dafür, dass der Präsident des Bundesamts sich unverändert zur Antragstellerin als sog. Verdachtsfall äußert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für diese bisherige Einstufungsentscheidung sind gerade das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung; insofern ist schon nach dem Wortlaut keine wesentliche Veränderung der für die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall maßgeblichen Umstände anzunehmen. cc) Die seitens der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen des Präsidenten des Bundesamts rechtfertigen auch in der Gesamtschau keine erneute Sachentscheidung über die hier streitgegenständlichen Anträge. Die Tatsachengrundlage für die Maßnahmen der Antragsgegnerin hat sich dadurch nicht verändert. Rückschlüsse von diesen Äußerungen auf die bisherige Einstufung und Behandlung als Verdachtsfall ergeben sich auch nicht aus der – von der Antragstellerin für die Äußerungen angenommenen und für unzulässig gehaltenen – Motivationslage der Antragsgegnerin. In der Sache beruft sich die Antragstellerin damit darauf, dass auch bei unverändertem Sachverhalt die Äußerungen zumindest als neue Mittel der Glaubhaftmachung dienen könnten, die sie im früheren Eilverfahren nicht habe beibringen können. Die fraglichen Aussagen des Präsidenten geben jedoch keinen Anlass für eine rechtliche Neubewertung im Hinblick auf eventuelle Ermessensfehler bzw. eine rechtswidrige Motivation der Antragsgegnerin hinsichtlich der Einstufung. Der Präsident des Bundesamts bringt – wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt – jeweils klar zum Ausdruck, dass er sich gerade deshalb verpflichtet sieht, die Öffentlichkeit zu informieren, weil die Antragstellerin als Verdachtsfall eingestuft ist. Die Äußerungen rechtfertigen dagegen – unabhängig von der isolierten äußerungsrechtlichen Zulässigkeit – weder nach ihrem Wortlaut noch nach den Gesamtumständen den Schluss, dass die Antragstellerin umgekehrt deshalb als Verdachtsfall eingestuft wurde, um sich in der Öffentlichkeit über sie äußern zu können. Im Übrigen sind das Informationsverhalten der Antragsgegnerin und die daran anknüpfende Berichterstattung über aktuelle Vorkommnisse und Umstände im Sinne der oben entfalteten Grundsätze der materiellen Rechtskraft auch weder tatsächlich noch rechtlich „neu“. Das Bundesamt hat sich bereits vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2022 öffentlich zur Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall geäußert. Obwohl das Verwaltungsgericht Köln in der Vergangenheit auch selbst schon davon ausgegangen ist, dass das Informationsverhalten der Antragsgegnerin in Bezug auf die Antragstellerin zum Teil rechtswidrig war, vgl. zur Bekanntgabe der Einstufung als Prüffall VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 13 L 202/19 –, NVwZ 2019, 1060, juris, hat es Fehler bei der Entscheidung über die Einstufung nicht festgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus den Anträgen für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache in Orientierung an die für die Anträge zu 1. a) und b) mit dem Antrag zu 2. begehrte Androhung von Ordnungsgeldern mit 10.000,00 Euro pro Antrag, mithin insgesamt 20.000,00 Euro. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Ordnungsgeldandrohung selbst ist wertmäßig nicht selbstständig in Ansatz zu bringen. Diesen Streitwert hat der Senat im Hinblick auf die nur vorübergehende Regelung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).