Beschluss
5 E 75/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0929.5E75.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren, mit dem der Kläger die Aufhebung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung sowie der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung begehrt, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dessen Ausführungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Soweit der Kläger weiterhin der Ansicht ist, hinreichende Erfolgsaussichten habe seine Klage schon alleine wegen der Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakten durch das Verwaltungsgericht, hat dieses dem bereits zutreffend die Rechtsprechung des beschließenden Senats entgegengehalten, in der geklärt ist, dass die Beiziehung der Strafakten derjenigen Verfahren, auf die der Beklagte die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen gestützt hat, keine Aufklärungsmaßnahme darstellt, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwingen würde. Die Akten werden vor allem zu dem Zweck angefordert, den Gerichten diejenigen Informationen zu verschaffen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2022 – 5 E 225/21 –, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks, vom 5. November 2020 – 5 E 779/20 –, juris, Rn. 7, und vom 10. März 2016 – 5 E 808/15 –, juris, Rn. 17. Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch der Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid vom 25. April 2022 sei mangels ausreichender Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW rechtswidrig, ist bereits durch das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf das im Bescheid in Bezug genommene Schreiben des Beklagten vom 16. März 2022 zurückgewiesen worden. Dem Begründungserfordernis nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW kann rechtsstaatlich unbedenklich auch dadurch genügt werden, dass in hinreichend bestimmter Weise auf schriftliche Dokumente, die dem Betroffenen bekannt sind, Bezug genommen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 1 B 79.99 −, Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 26, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 5 A 680/15 –, n. v., S. 3 des Beschlussabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2021 – 18 K 8026/19 –, juris, Rn. 72. Ebenso erfolglos bleiben die Einwände des Klägers hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. April 2022. Weder „verkennt“ das Verwaltungsgericht, dass die gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Wesentlichen eingestellt worden sind, noch blendet das Verwaltungsgericht die Frage aus, ob der Kläger „eine Veranlassung gegeben hat“, erkennungsdienstlich behandelt zu werden. Das Verwaltungsgericht hat eine Wiederholungsgefahr und die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vielmehr unter Anlegung höchst- und obergerichtlicher Maßstäbe konkret und einzelfallbezogen begründet. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts ist nicht „pauschal“, sondern unter Berücksichtigung der von der Anordnung betroffenen Grundrechtsgüter angemessen. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens 363 Js 2272/19 „vermutet“ das Verwaltungsgericht im Übrigen keineswegs eine Straftat „zulasten des Klägers“, sondern sieht diesen auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Beteiligtenaussagen hierzu lediglich als nicht eindeutig entlastet an und spricht insoweit auch nur von einem – für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung grundsätzlich hinreichenden – Tatverdacht, nicht aber einer Tatgewissheit. Soweit das Verwaltungsgericht Ermittlungsverfahren mit Bezug zu unterschiedlichen (sachlichen) Deliktsbereichen berücksichtigt, „verkennt“ es dabei nicht die dem jeweils zugrundeliegenden verschiedenen Sachverhalte, sondern stellt diesen Umstand in seine Prognose einer künftigen Straffälligkeit des Klägers ein. Das ist nicht zu beanstanden. Schließlich stellt die Beschwerde die seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene Bewertung des Zeitraums, in dem der Kläger nach Aktenlage strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, nicht überzeugend in Frage. Dass diese Berücksichtigung für die darauf abhebende Verhältnismäßigkeits- und Abwägungsentscheidung „nicht ausreichend“ sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).