Beschluss
4 E 619/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1005.4E619.23.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.5.2023 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.5.2023 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 1 f. Die Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist für den Streitwert die Höhe einer bezifferten Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine solche oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Für die Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist grundsätzlich der Klageantrag maßgeblich. Nachdem das Verwaltungsgericht bei seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung ausgehend von der Klageschrift noch von einem Streitwert in Höhe von 75.407,69 Euro ausgegangen war und den Streitwert nach viel später erfolgtem Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 19.5.2023, es gehe ihr nur um einen einzigen Monat, namentlich den Monat April, den Streitwert auf der Grundlage der Angaben in ihrem Bewilligungsantrag für April mit der begehrten Überbrückungshilfe III für Fixkosten im Monat April 2021 auf 53.161,69 Euro festgesetzt hatte, war diese Festsetzung auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 3, 40 GKG jedenfalls nicht zu hoch erfolgt. Der von der Klägerin gegen diese endgültige Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.5.2023 erhobene Einwand greift nicht durch, die Klägerin habe für den hier streitgegenständlichen Monat nur die maximal zulässigen Zuschüsse begehrt, nicht allerdings den vom Gericht in Ansatz gebrachten Streitwert. Es ist auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Schriftsätze noch nicht einmal ersichtlich, dass die Klägerin bereits bei Klageerhebung den ablehnenden Bescheid nur teilweise angreifen und lediglich eine Überbrückungshilfe III von 7.500,00 Euro bezogen auf Fixkosten im Monat April 2021 begehrt haben könnte. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.